Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 22. November 1996
Aktenzeichen: 10 S 15/96

(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 22.11.1996, Az.: 10 S 15/96)

1. Die Gesundheitsämter dürfen im Rahmen der Amtshilfe Patientendaten im Sinne von § 14 Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG (GesDG BW) - an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs (hier: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) nur unter den in § 16 Abs 1 ÖGDG (GesDG BW) genannten Voraussetzungen übermitteln.

2. § 13 Abs 1 LDSG (DSG BW) ist keine die Übermittlung von Patientendaten erlaubende Rechtsvorschrift im Sinne von § 16 Abs 1 Nr 1 ÖGDG (GesDG BW); die Regelung in § 13 Abs 1 LDSG (DSG BW) wird vielmehr durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des ÖGDG (GesDG BW) für den Bereich der Patientendaten derogiert.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, bat das Staatliche Gesundheitsamt G mit Schreiben vom 25.03.1992 um Auskunft über die Krankengeschichte einer Person, die als Quelle einer beruflich bedingten Infektion einer Versicherten mit Tuberkulose in Betracht komme. Das Gesundheitsamt antwortete unter dem 06.04.1992, es sei wegen seiner Schweigepflicht gehindert, die erbetene Auskunft im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen. Hierauf beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.06.1992 die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Verpflichtung zur Amtshilfe. Mit Bescheid vom 26.08.1992 entschied das Regierungspräsidium, daß das Gesundheitsamt nicht verpflichtet sei, dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen. Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 08.12.1992 mit der Begründung zurück, die von der Klägerin erbetenen Auskünfte unterlägen der ärztlichen Schweigepflicht. Am 07.01.1993 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide zu verpflichten, das Gesundheitsamt G anzuweisen, ihr im Wege der Amtshilfe die erbetene Auskunft zu erteilen. Sie hat im wesentlichen vorgetragen: Sie sei als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Erteilung der Auskunft angewiesen, da sie zu prüfen habe, ob bei der Versicherten eine Berufskrankheit vorliege, und eigene Ermittlungen nicht möglich seien. § 203 StGB finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Auch stünden datenschutzrechtliche Vorschriften der Auskunftserteilung nicht entgegen.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und seine Rechtsauffassung wiederholt. Mit Urteil vom 20.01.1995 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Amtshilfe nach §§ 3, 4 SGB X seien erfüllt. Rechtliche Hinderungsgründe iSv § 4 Abs 2 S 1 SGB X seien weder nach § 35 SGB I und §§ 13, 16 ÖGDG noch nach § 203 StGB gegeben.

Gegen das am 07.06.1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.06.1995 Berufung eingelegt (12 S 1732/95). Er trägt im wesentlichen vor: Die Ärzte des Gesundheitsamtes unterlägen, auch wenn sie Amtsträger seien, der ärztlichen Schweigepflicht des § 203 Abs 1 Nr 1 StGB, so daß der Gewährung der erbetenen Amtshilfe ein rechtliches Hindernis im Sinne des allein maßgebenden § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 LVwVfG entgegenstehe. Dies gelte auch, wenn die Tbc-Erkrankung dem Gesundheitsamt als meldepflichtiger Vorgang mitgeteilt worden sei. Eine Übermittlung von Patientendaten sei auch nach § 16 ÖGDG nicht zulässig.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Januar 1995 - 18 K 28/93 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihre Rechtsauffassung, daß die Voraussetzungen der hier allein maßgeblichen §§ 3, 4 SGB X erfüllt seien, zumal die Tuberkulose-Erkrankung der Kontaktperson den Ärzten des Gesundheitsamtes in ihrer Eigenschaft als Amtsträger iSv § 203 Abs 2 S 1 Nr 1 StGB bekannt geworden sei. Auch seien die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Nr 1 ÖGDG erfüllt. Die Übermittlung der Daten an sie sei iSv § 15 Abs 1 BDSG zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, ferner lägen die Voraussetzungen, die eine Nutzung nach § 14 BDSG zulassen würden, vor. Die Nutzung sei nämlich iSv § 14 Abs 2 Nr 8 BDSG zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der eigentumsähnlichen Rentenansprüche der erkrankten Versicherten erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten des Gesundheitsamtes G, des Regierungspräsidiums und des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Gründe

Der Senat kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs 1, 101 Abs 2 VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Regierungspräsidium als fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entschieden, daß das Gesundheitsamt G nicht verpflichtet ist, der klagenden Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl § 23 SGB AT) im Wege der Amtshilfe die von ihr begehrte Auskunft zu erteilen (vgl § 5 Abs 5 LVwVfG).

Nach § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 LVwVfG - der wortgleiche § 4 Abs 2 SGB X ist nicht einschlägig, da die Verwaltungstätigkeit der Gesundheitsbehörden nicht nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird (§ 1 SGB X) - darf die ersuchte Behörde die erbetene Amtshilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Ein derartiges rechtliches Hindernis folgt aus § 16 des am 01.01.1995 in Kraft getretenen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 12.12.1994 (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG, GBl S 663). Nach dieser Bestimmung ist die Übermittlung von Patientendaten nur zulässig, soweit 1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt, 2. der Betroffene eingewilligt hat oder 3. sie für die in § 15 Abs 1 Nr 3 und 4 sowie Abs 2 genannten Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung zulässig wäre.

Bei den von der Klägerin erbetenen Daten handelt es sich um Patientendaten im Sinne der zitierten Vorschrift. Dieser Begriff wird in § 14 S 1 ÖGDG definiert als personenbezogene Daten von Personen, die vom Gesundheitsamt und bestimmten anderen Stellen untersucht oder von deren Maßnahmen betroffen werden. Dies trifft nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten für die Person zu, deren Krankengeschichte die Anfrage der Klägerin zum Gegenstand hat. Persönliche Daten der Kontaktperson, welche der Klägerin von einer Versicherten bezeichnet worden ist, sind danach dem Gesundheitsamt im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Tuberkulosefürsorge bekannt geworden (vgl §§ 1, 7, 12 ÖGDG, § 3 Abs 2 Nr 12, §§ 31ff BSeuchenG).

Die in § 16 Abs 1 ÖGDG aufgeführten Voraussetzungen für eine Übermittlung liegen hinsichtlich der erfragten Patientendaten nicht vor. Eine Rechtsvorschrift, welche die Übermittlung erlaubt (§ 16 Abs 1 Nr 1 ÖGDG), ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegeben. Insbesondere kommt die von ihr angeführte Bestimmung des § 13 Abs 1 LDSG (ähnlich §§ 15 Abs 1, 14 Abs 2 Nr 8 BDSG) nicht in Betracht. Hiernach ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig, wenn sie 1. zur Erfüllung der Aufgabe der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und 2. für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach § 12 Abs 1 bis 4 LDSG zulässig wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf keiner Prüfung, da § 13 Abs 1 LDSG auf die Übermittlung von Patientendaten durch Gesundheitsbehörden keine Anwendung findet. Insoweit ist § 16 ÖGDG die speziellere und allein einschlägige Bestimmung. Nach § 14 S 3 ÖGDG gilt nämlich das Landesdatenschutzgesetz im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes nur, soweit das Gesundheitsdienstgesetz nichts anderes bestimmt. Eine "andere Bestimmung" in diesem Sinn ist aber die den Schutz von Patientendaten regelnde Vorschrift des § 16 ÖGDG. Diese Spezialität bringt auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs 11/4871, S 38) eindeutig zum Ausdruck. Danach derogiert § 16 Abs 1 ÖGDG als speziellere Regelung die Regelungen in §§ 13 Abs 1, 14 und 15 Abs 1 LDSG. Wegen der besonderen Sensibilität des Datenmaterials sei es geboten, die Übermittlung von Patientendaten abweichend von den ansonsten geltenden Übermittlungsregelungen des Landesdatenschutzgesetzes nur unter bestimmten, abschließend geregelten Voraussetzungen zuzulassen.

Auch die weiteren in § 16 Abs 1 ÖGDG genannten Voraussetzungen für eine Übermittlung von Patientendaten sind nicht erfüllt. Eine Einwilligung des Betroffenen liegt unstreitig nicht vor (§ 16 Abs 1 Nr 2 ÖGDG). Auch soll die Übermittlung nicht für die in § 15 Abs 1 Nrn 3 und 4 und Abs 2 ÖGDG genannten Zwecke erfolgen, also zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung oder zur Wahrnehmung bestimmter abschließend aufgezählter Verwaltungsfunktionen.

Da eine Auskunftspflicht der Ärzte des Gesundheitsamts gegenüber dem Unfallversicherungsträger auch nicht aus § 203 SGB VII (BGBl I 1996 S 1254) folgt, ist das Gesundheitsamt iSv § 5 Abs 2 S 1 LVwVfG aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, der Klägerin im Wege der Amtshilfe die erbetene Auskunft zu erteilen. Ob die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) ein weiteres rechtliches Hindernis iSv § 5 Abs 2 S 1 LVwVfG darstellt, bedarf daher keiner Entscheidung.

Der Senat verkennt nicht, daß dieses Ergebnis rechtspolitisch wenig befriedigend erscheinen mag, soweit die Klägerin auf die umstrittenen Patientendaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben als gesetzliche Unfallversicherungsträgerin angewiesen ist und sie diese Daten anderweitig nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann. Dies gilt um so mehr, als auch die Klägerin besonderen datenschutzrechtlichen Vorschriften unterliegt (§§ 199ff SGB VII). Die dargestellte Rechtslage läßt jedoch eine andere Entscheidung nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der in § 132 Abs 2 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt.






VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 22.11.1996
Az: 10 S 15/96


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