Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 16. Dezember 2015
Aktenzeichen: L 19 AS 1475/15 B
(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 16.12.2015, Az.: L 19 AS 1475/15 B)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.08.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Der Kläger nutzte zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung, deren Bruttowarmmiete 581,00 EUR betrug. Der Kläger bezog eine Erwerbsminderungsrente, seine Ehefrau erzielte Erwerbseinkommen.
Mit Bescheid vom 10.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2011 bewilligte der Beklagte dem Ehepaar aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. insgesamt 365,10 EUR mtl. für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 31.07.2011. Bei der Bedarfsberechnung legte er nicht die tatsächlichen, sondern abgesenkte Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 495,69 EUR zugrunde.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.04.2011 Klage (S 14 AS 1706/11). Mit Schriftsatz vom 16.05.2011 bestellte sich der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter. Er machte geltend, dass dem Kläger wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein Wohnungswechsel unzumutbar sei. Ein angemessener Wohnraum werde zu den vom Beklagten in Ansatz gebrachten Preisen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht angeboten. Seine Wohnungssuche sei fehlgeschlagen.
Durch Beschluss vom 12.07.2011 bewilligte das Sozialgericht Dortmund dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei.
Mit Bescheiden vom 11.07.2011 und vom 26.08.2011, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2011, bewilligte der Beklagte dem Ehepaar aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.01.2012. Bei der Bedarfsberechnung legte er erneut nicht die tatsächlichen, sondern abgesenkte Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde.
Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, ebenfalls Klage (S 14 AS 4448/11).
Am 10.12.2012 fand ein Erörterungstermin in beiden Streitsachen statt. Der Erörterungstermin dauerte von 13.05 bis 13.40 Uhr. Die Beteiligten schlossen einen Vergleich, in dem der Beklagte sich verpflichtete, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 456,87 EUR zu zahlen und die Beteiligten die Verfahren S 14 AS 1706/11 und S 14 AS 448/11 übereinstimmend für erledigt erklärten. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat anschließend beantragt, seine Vergütung im Verfahren S 14 AS 1706/11 aus der Staatskasse auf 1.023,40 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 350,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 300,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 163,40 EUR.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 08.01.2013 auf 648,55 EUR festgesetzt in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 95,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 103,55 EUR.
Sie hat u.a. ausgeführt, die Terminsgebühr sei auf 150,00 EUR festzusetzen. Der Termin, der für zwei Verfahren gleichzeitig stattgefunden habe, habe eine Dauer von 35 Minuten gehabt. Für das einzelne Verfahren ergäbe sich hieraus eine unterdurchschnittliche anwaltliche Tätigkeit, die Mittelgebühr sei auf ¾ zu kürzen gewesen. Als Einigungsgebühr sei eine halbe Mittelgebühr festzusetzen. Der Vergleich sei gleichzeitig für ein weiteres Verfahren geschlossen wurden.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass der Ansatz einer Verfahrensgebühr von 350,00 EUR gerechtfertigt gewesen sei. Der Höhe der Ansprüche habe eine umfangreiche Berechnung des Beklagten zu Grunde gelegen. Es sei auch das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts betreffend die vom Beklagten verwandten Angemessenheitsgrenzen zu prüfen gewesen Die Sach- und Rechtslage sei überdurchschnittlich kompliziert gewesen. Die komplizierte Sach- und Rechtslage sei auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Allein die durchschnittliche Dauer des Verfahrens rechtfertige nicht die unterdurchschnittliche Einstufung der Terminsgebühr. Der Abschluss des Vergleichs beruhe nicht ausschließlich auf dem in der mündlichen Verhandlung entstandenen Aufwand. Die Halbierung der Vergleichsgebühr wegen Erledigung von zwei Verfahren sei nicht gerechtfertigt.
Durch Beschluss vom 04.08.2015 hat das Sozialgericht Dortmund die Erinnerung zurückgewiesen. Der Ansatz eines Verfahrensgebühr von 350,00 EUR sei unbillig. Die Kammer erachte eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 EUR für angemessen. Unter Abwägung aller Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG sei der Ansatz einer Terminsgebühr in Höhe der halben Mittelgebühr (100,00 EUR) angemessen. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sei auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme abzustellen, der wesentlich durch die Anzahl und Dauer der anberaumten Termine bestimmt werde. Bei der gemeinsamen Erörterung mehrerer Verfahren sei der auf das einzelne Verfahren entfallende Anteil zu berücksichtigen. Ergäbe sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, sei die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen. Der Umfang des Termins sei mit 17,5 Minuten deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Die Schwierigkeit sei unterdurchschnittlich. Hinsichtlich Schwierigkeit und Bedeutung sei bei Erörterungsterminen eine geringere Gebühr anzusetzen als für Termine zur mündlichen Verhandlung. Wenn in einem Termin mehrere Verfahren gemeinsam erörtert und im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zusammen erledigt würden, sei jeweils eine Einigungsgebühr pro Verfahren festzusetzen, die wegen Synergieeffekts reduziert werden könne und müsse. Daher sei eine Einigungsgebühr in Höhe von ¾ der Mittelgebühr, d.h. von 143,00 EUR, angemessen.
Gegen den ihm am 14.08.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 20.08.2015 Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Das Hauptsacheverfahren habe zwei Jahre gedauert. Grundlage des Verfahrens sei die Prüfung gewesen, ob der Beklagte ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Wohnkosten erstellt habe. In dem Konzept fänden sich zahlreiche Daten, auch Ausnahmeregelungen. Dabei handele es sich nicht um übliche Fragestellungen in sozialgerichtlichen Verfahren. Allein der tatschliche Umfang im Hinblick auf die Schlüssigkeit des Berechnungsmodells des Beklagten und der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nach den vorliegenden ärztlichen Attesten, Berichten und Gutachten hätten einen überdurchschnittlichen Umfang gehabt. Die Feststellung der Kammer, die durchschnittliche Terminsdauer betrage 30 bis 45 Minuten, werde bestritten. Allein die Tatsache, dass keine Beweisaufnahme stattgefunden habe, stütze nicht die Einstufung der Schwierigkeit der Angelegenheit als unterdurchschnittlich. In Verfahren vor den Sozialgerichten sei die Verhandlung der Hauptsache ohne Beweisaufnahme der Regelfall.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
A. Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf 648,55 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 1.023,40 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
B. Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Gebühr als von der Urkundsbeamtin festgesetzt zu. Die Verfahrensgebühr wird auf 250,00 EUR (1.), die Terminsgebühr auf 100,00 EUR (2.) und die Erledigungsgebühr auf 143,00 EUR (3.) festgesetzt.
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 RVG die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 48 Rn. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen dem Kläger und ihm hat ein Mandatsverhältnis bestanden. Im Beschluss vom 12.07.2011 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt beigeordnet worden.
Das Sozialgericht hat zutreffend feststellt, dass nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Gebührenbemessung das RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 (a.F.) Anwendung findet. Falls der unbedingte Prozessauftrag vor dem 01.08.2013 - wie im vorliegenden Fall - erteilt worden ist, richtet sich die Vergütung nach der RVG a.F.
1. Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 12.11.2011 hat der Beschwerdeführer Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG a.F. gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat für den Kläger ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben.
Der sich aus Nr. 3102 VV RVG a.F. ergebende Rahmen der Verfahrensgebühr beträgt 40,00 EUR bis 460,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Beschwerdeführer als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Deshalb sind der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit der angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30).
Die vom Beschwerdeführer nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Verfahrensgebühr von 350,00 EUR ist unbillig. Das Sozialgericht hat die Verfahrensgebühr zutreffend auf 250,00 EUR (Mittelgebühr) festgesetzt. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG, Urteile vom 29.02.1992 - 9a RVs 3/90 und 22.03.1984 - 11 RA 58/83 - SozR 1300 § 63 Nr. 4). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). In der Regel erfordert die Annahme der Höchstgebühr, dass mehrere Kriterien als (weit) überdurchschnittlich zu bewerten sind (vgl. Straßfeld in Jansen, SGG, 4. Aufl., § 197 Rn 32 m.w.N.).
Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen überdurchschnittlichen Fall, sondern um einen Normal-/Durchschnittsfall, für den die Mittelgebühr anzusetzen ist.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren ist als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens stellt - vorliegend 20 Monate - kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 19.11.2009 - L 19 B 18/09 AS; LSG Thüringen, Beschluss vom 25.03.2015 - L 6 SF 163/15 B). Die Zahl der gefertigten Schriftsätze, einschließlich ihres Inhalts, stellen ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit dar (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.; vgl. auch Straßfeld in Jansen, SGG, 4. Aufl., § 197 Rn. 33). Der Beschwerdeführer hat im Klageverfahren sechs Schriftsätze - drei knapp ein bis zweiseitige Schriftsätze, in denen er unter Beweisantritt darlegte, welche Tatsachen die Unzumutbarkeit eines Umzugs des Klägers begründen (fehlgeschlagene Wohnungssuche, Verschlossenheit des Wohnungsmarkts, Gesundheitszustand des Klägers) sowie drei knapp einseitige Schriftsätze, in denen er den Sachvortrag als Reaktion von gerichtlichen Aufforderungen zu weiterem Sachvortrag im Wesentlichen wiederholte - gefertigt und sich auf einen Erörterungstermin vorbereitet. Weitere zeitintensive Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die Einsicht in Akten, Abgabe von qualifizierten Stellungnahmen zum Ergebnis der Beweisaufnahme - sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Zwar hat der Beschwerdeführer zur Substantiierung seines Vortrags betreffend die Unzumutbarkeit eines Umzugs aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers ärztliche Atteste vorlegen müssen und sich mit dem vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten auseinandersetzen müssen. Dies begründet allein aber nicht einen überdurchschnittlichen Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Einlassungen des Beschwerdeführers im Kostenfestsetzungsverfahren. Soweit sich der Beschwerdeführer dahingehend eingelassen hat, dass im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Prüfung der Schlüssigkeit des Berechnungsmodells des Beklagten und der gesundheitliche Einschränkungen des Klägers nach den vorliegenden Attesten, Berichten und Gutachten ein überdurchschnittlicher Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit belegt sei, ergibt sich aus diesen Einlassungen kein konkreter, nachvollziehbarer überdurchschnittlicher Zeitaufwand.
Ein Synergieeffekt wegen des Betreibens eines Parallelverfahrens - Verfahren S 14 AS 4448/11 für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt (vgl. hierzu BSG, Beschlüsse vom 22.01.1993 - 14b/4 REg 12/91 - SozR 3-1930 § 116 Nr. 4 und vom 22.01.1993 - 14b/4 REg 12/91 - SozR 3-1930 § 116 Nr. 4; LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2009 - L 19 B 180/09 AS -; LSG Sachsen, Beschluss vom 11.09.2013 - L 8 AS 858/12 B Ko m. w. N.) - ist bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit allerdings nicht zu berücksichtigen. Dieser arbeitserleichternde Umstand ist erst bei der Bearbeitung des zeitlich nachfolgenden Verfahrens angefallen und bei dem Ansatz der Verfahrensgebühr in diesem Verfahren zu berücksichtigen.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist als durchschnittlich einzustufen. Sie ist im Vergleich mit Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen und ist nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwalts, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen (BSG, Urteil vom 01.07.2009 a.a.O.). Eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit kommt in Betracht, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten, die sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Abzustellen ist auf einen Rechtsanwalt, der sich bei Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur, zu bearbeiten. Ausgehend von diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine über dem Durchschnitt liegende Schwierigkeit zu verneinen. Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich weder aus der Akte noch aus dem Vortrag des Beschwerdeführers (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Ebenfalls ist eine besondere juristische Schwierigkeit des Verfahrens nicht erkennbar. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob der Beklagte zu Recht die Kosten für Unterkunft und Heizung abgesenkt hat, um eine komplexe Fragestellung, die eine überdurchschnittliche juristische Schwierigkeit begründen könnte. Denn es sind mehrere Gesichtspunkte - Vorliegen einer Kostensenkungsaufforderung, Anwendung konkreter abstrakter Angemessenheitsgrenzen, einschließlich der Prüfung eines etwaigen schlüssigen Konzepts und die konkrete Angemessenheit, d.h. Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Umzugs - zu prüfen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine objektiv gegebene Schwierigkeit des Verfahrens nicht zwangsläufig dazu führt, dass die anwaltliche Tätigkeit schwierig ist. Eine objektive Schwierigkeit eines Verfahrens muss vielmehr in der anwaltlichen Tätigkeit erkennbar ihren Niederschlag gefunden haben. Die Schwierigkeit des begründenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte müssen die anwaltliche Tätigkeit nachweislich bestimmt haben (vgl. LSG NRW, Urteil vom 05.05.2008 - L 3 R 84/08). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer auf den Sachvortrag zur fehlenden konkreten Angemessenheit, also zur Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Umzugs des Klägers, beschränkt. Die rechtliche Überprüfung der konkreten Angemessenheit von abgesenkten Kosten für Unterkunft und Heizung ist nicht mit besonderen, sich üblicherweise nicht stellenden Problemen verbunden gewesen. Der Sachverhalt - fehlgeschlagene Wohnungssuche, eingeschränkte Belastbarkeit des Klägers - ist überschaubar und nicht ungewöhnlich gewesen. Auch hat zur Auslegung des Begriffs der konkreten Angemessenheit höchstrichterliche Rechtsprechung existiert. Eine Auseinandersetzung mit den Fragestellungen, ob die vom Beklagten verwandten abstrakten Angemessenheitsgrenzen korrekt sind bzw. eine rechtmäßige Kostensenkungsaufforderung vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt der Schriftsätze nicht.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist als (leicht) überdurchschnittlich zu bewerten. Bei deren Beurteilung ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei werden Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie die Streitigkeiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Streitgegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf weitere Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. ca. 43,00 EUR mtl. für die Dauer von sechs Monaten gewesen.
Der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit stehen die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Klägers gegenüber, sodass eine Kompensation dieser Kriterien eintritt.
Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.), kommt dem konkreten Verfahren eine durchschnittliche Bedeutung zu.
2. Des Weiteren ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 W RVG a.F. als Anwesenheitsgebühr in einem gerichtlichen Termin entstanden, die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG zu vergüten ist.
Die vom Beschwerdeführer angesetzte Gebühr von 300,00 EUR für die Teilnahme an dem Termin nach Nr. 3106 VV RVG a.F. ist auch unter Beachtung des Toleranzrahmens von 20% unbillig. Das Sozialgericht hat zutreffend die Terminsgebühr auf 100,00 EUR festgesetzt. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen, sofern die VV RVG keine Sonderregelung enthält.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 385/12 B - und vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 VV RVG a.F., durch die Verfahrensgebühr abgegolten.
Das Sozialgericht hat bei der Bewertung des anwaltlichen Umfangs zutreffend eine Terminsdauer von 17,5 Minuten zugrunde gelegt. Zwar hat der Erörterungstermin insgesamt 35 Minuten gedauert, jedoch ist berücksichtigen, dass in diesem Termin zwei nicht miteinander verbundene Streitsachen erörtert worden sind. Werden ohne förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Verfahren zur Verhandlung bzw. Erörterung aufgerufen und verhandelt, fallen in jeder Streitsache gesonderte Terminsgebühren an, vorliegend also zwei Terminsgebühren. Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren ist der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende - insbesondere zeitliche - Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin maßgeblich. Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 23.09.2015 - L 15 SF 273/14 E; LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B - mit Darstellung des Meinungstandes; LSG Sachsen, Beschlüsse vom 06.12.2013 - L 8 AS 527/13 B KO - und vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - m.w.N.). Ohne konkrete Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift sind die verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 17 RVG, selbst als Rechnungsposten, grundsätzlich gleich zu behandeln. Die anderen, in der Rechtsprechung vertretenen Ansätze zur Bemessung der Terminsgebühren in dieser Fallgestaltung - Bestimmung der Terminsgebühren mit je nach Einzelfall zu bemessenem Abschlag von der Mittelgebühr oder Bestimmung der Terminsgebühr für ein einzelnes Verfahren anhand der gesamten Terminsdauer und Ansatz der Mindestgebühr für die weiteren Verfahren - (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B - mit Darstellung des Meinungstandes) hält der Senat, insbesondere unter Berücksichtigung von Praktikabilitätserwägungen und dem Gesichtspunkt der Transparenz der Ermittlung einer Betragsrahmengebühr, für nicht sachgerecht. Eine andere Aufteilung der Terminsdauer ist vorliegend nicht geboten. Weder können der Niederschrift über den Termin ein konkreter Zeitaufwand für jedes einzelne Verfahren oder sonstige Besonderheiten entnommen werden noch hat der Beschwerdeführer Umstände vorgetragen, die eine abweichende Bemessung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten. Im Vergleich zu einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 50 Minuten im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 10.04.2014 - L 6 SF 193/14 B - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 15.01.2007 - L 19 B 13/06 AL) ist die auf das Verfahren S 14 AS 1706/11 entfallende Terminsdauer von 17,5 Minuten (35 Minuten für zwei Verfahren) unterdurchschnittlich.
Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG a.F. Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die insofern eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei der Durchführung des gerichtlichen Termins tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit, wie z.B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2011 - L 2 SF 73/11 E). Auch die Tatsache, dass in dem Erörterungstermin zwei Streitsachen verhandelt worden sind, begründet keine besondere Schwierigkeit, da beide Verfahren nacheinander folgende Bewilligungsabschnitte zum Gegenstand hatten und identische Rechtsfragen streitig gewesen sind. Vorliegend rechtfertigt der Charakter des Termins - Erörterungstermin - nicht die Annahme einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit, da der Termin nicht nur zur Aufklärung des Sachverhalts, sondern auch zu einer unstreitigen Erledigung des Verfahrens gedient hat. Im Hinblick auf die Relevanz von verfahrensbeendenden Erklärungen, die im Regelfall nicht widerrufbar sind, erfordert auch ein solcher Termin Aufmerksamkeit und Konzentration.
3. Des Weiteren ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 W RVG a.F. entstanden, die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG zu vergüten ist. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin unter Mitwirken des Beschwerdeführers durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Höhe der Ansprüche des Klägers im streitbefangenen Zeitraum geeinigt. Die Vorschrift der Nr. 1000 S. 1 2 Hs. VV RVG greift nicht ein, da sich weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt, dass sich der gerichtliche Vergleich ausschließlich auf ein Anerkenntnis des Beklagten beschränkt. Das Sozialgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass in beiden Verfahren, die durch den gerichtlichen Vergleich beendet worden sind, jeweils eine Einigungsgebühr entstanden ist.
Die vom Beschwerdeführer angesetzte Mittelgebühr von 190,00 EUR ist auch unter Beachtung des Toleranzrahmens von 20% unbillig. Das Sozialgericht hat zutreffend die Einigungsgebühr auf 143,00 EUR festgesetzt. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend um einen unterdurchschnittlichen Fall. Nr. 1006 VV RVG a.F. sieht einen Rahmen von 30,00 bis 350,00 EUR vor. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen, sofern nicht in der VV RVG eine Sonderregelung getroffen wird. Hinsichtlich der Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 W RVG a.F. Bezug genommen. Das Sozialgericht hat zutreffend bei Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei dem zeitgleichen Mitwirken an der verfahrensbeenden Einigungen durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs den sich aus der Vertretung des Klägers in zwei Parallelfällen ergebenden Synergieeffekt mitberücksichtigt (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 28.904.2014 - L 2 AS 708/13 B -; LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2011 - L 15 B 939/08 SF KO). Nach Aktenlage sind die Streitgegenstände der beiden Verfahren bis auf die streitigen Zeiträume sowohl tatsächlich wie auch rechtlich identisch gewesen, sodass bei dem Mitwirken des Beschwerdeführers an der Einigung nicht unterschiedliche Gesichtspunkte in die Überlegungen mit einzubeziehen gewesen sind. Verhandlung sowie Erledigung in beiden Verfahren sind vielmehr parallel verlaufen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, so dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sind.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 16.12.2015
Az: L 19 AS 1475/15 B
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