Verwaltungsgericht Stuttgart:
Beschluss vom 20. Dezember 2004
Aktenzeichen: 1 K 4276/04

(VG Stuttgart: Beschluss v. 20.12.2004, Az.: 1 K 4276/04)

1. Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 13, 14 LMedienG besteht ein Zulassungsanspruch des privaten Rundfunkveranstalters gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognose- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre.

2. Ist der private Rundfunkveranstalter eine juristische Person (hier: GmbH & Co. KG), muss die Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG nicht nur bei den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vertretern, sondern bei allen Personen erfüllt sein, die maßgeblichen Einfluss auf den Veranstalter ausüben (hier: Alleingesellschafter der Komplementärin).

3. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181<197> m.w.N.) Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Medienrechtlich unzuverlässig ist daher auch, wer seine privaten religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will.

4. Zum Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.

Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.

Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.

Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.

Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.

Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.

Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.

Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.

Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.

Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

19Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).

20Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter €Medienführerschein€) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.

21Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele €die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter€ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.

Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit €Meinungsvielfalt€ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt (€Zulassung€) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.

Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.

24Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.

Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.

261. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung €Stunde der Wahrheit€ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung €Bürgerforum€ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung €Morgenmuffel€ und der Nachrichten nochmals die €Stunde der Wahrheit€ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein €Mallorca-Magazin€ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung €Stunde der Wahrheit€ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit €nach Maßgabe der Gesetze€ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.

272. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.

283. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als €Lichtgestalt€ und €Sprachrohr Gottes€ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als €Personen der Dunkelheit€, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als €Sprachrohr Gottes€ bezeichnet und geäußert, sie stehe €auf der dunklen Seite€. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis €mit Segnerei und Handauflegen€ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.€s Frau A. geläutert und zum €Lichtkrieger€ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck €Sprachrohr Gottes€ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum €Lichtsender€ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung €Stunde der Wahrheit€ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten €Ehrenerklärungen€ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.

294. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung €Stunde der Wahrheit€ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung €Stunde der Wahrheit€ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als €unabhängiger Experte€ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als €seriös€. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.

5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.

31a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.

b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.€s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.

c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.

34Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des €Warnschusses€, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.

Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.

Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.

Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.






VG Stuttgart:
Beschluss v. 20.12.2004
Az: 1 K 4276/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6d9ceb596a95/VG-Stuttgart_Beschluss_vom_20-Dezember-2004_Az_1-K-4276-04




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