Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 200/03
(BPatG: Beschluss v. 25.10.2005, Az.: 33 W (pat) 200/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Am 16. Juni 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke JUST IN TIME für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Personaldienstleistungen, nämlich Personalvermittlung, Personalbeurteilung, Personalauswahl mit Hilfe psychologischer Eignungstests, Personalschulung, Verleihung von Personal
(Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung des Schriftsatzes vom 21. März 2001).
Mit Beschluss vom 1. Juli 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch einen Angestellten des gehobenen Dienstes die Anmeldung nach §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Die sprachübliche gebildete und im Englischen wie im Deutschen lexikalisch belegbare Wortfolge "JUST IN TIME" bedeute wörtlich übersetzt "gerade noch rechtzeitig" und habe mit der Bedeutung "zeitlich aufeinander abgestimmt" Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. In der Wirtschaft sei etwa die Bezeichnung "Justintime-Produktion" für ein Organisationsprinzip der Produktion und Materialwirtschaft geläufig. Daher werde der angesprochene Verkehr unter der Anmeldemarke dahingehend eine Beschreibung der Dienstleistungen verstehen, dass sie entsprechend einer "Justintime-Produkion" zu dem Zeitpunkt erbracht und zur Verfügung gestellt würden, zu dem sie vom Kunden benötigt würden. So könne Personalvermittlung und -verleih erfolgen, wenn im anfordernden Unternehmen Bedarf an Arbeitskräften bestehe. Auch Personalbeurteilung, -auswahl und -schulung könnten bedarfsgerecht auf die Kundenerfordernisse zugeschnitten sein und erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie benötigt würden. So könne etwa eine Personalschulung dann durchgeführt werden, wenn dem Personal aufgrund neuer Produktionsabläufe besondere Fachkenntnisse vermittelt werden müssten. Eine Internetrecherche der Markenstelle habe ergeben, dass der angemeldete Begriff vielfach beschreibend für den Bereich der beanspruchten Dienstleistungen verwendet werde. Wegen ihres ohne weiteres verständlichen beschreibenden Sinngehalts fehle der Marke damit jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie meint, dass die angemeldete Marke schon nach den Ausführungen der Markenstelle im Beanstandungsbescheid und im angefochtenen Beschluss verschiedene Bedeutungen aufweisen könne, da die Markenstelle sowohl die Übersetzungen "gerade noch rechtzeitig" und "zeitlich abgestimmt" genannt habe. Außerdem stehe der Begriff "justintime(-Produktion)" für ein wirtschaftliches Organisationsprinzip mit aufeinander abgestimmten Terminen. Dies sei in Bezug auf die Produktion von konkreten Erzeugnissen nachvollziehbar, da dort ein entsprechendes Organisationsprinzip aufgrund von Lagerhaltungskosten oder ähnlichen wirtschaftlichen Faktoren vorteilhaft sein könne. Um diese Bedeutung jedoch auf den Bereich der beanspruchten Dienstleistungen zu übertragen, bedürfe es neben der zunächst notwendigen Übersetzung der Anmeldemarke auch weitergehender Analysen und Betrachtungen. Auch seien verschiedene Interpretationsweisen denkbar, etwa ob die Dienstleistungen zueinander zeitlich aufeinander abgestimmt angeboten würden, auf Ereignisse beim Kunden zeitlich abgestimmt durchgeführt würden oder etwa gerade noch rechtzeitig (vor was€) erbracht würden. Der angeblich beschreibende Begriffsinhalt sei für den unbefangenen Durchschnittsverbraucher eben nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar. Dies gelte vor allem für die Dienstleistungsbegriffe "Personalbeurteilung" und "Personalauswahl mit Hilfe psychologischer Eignungstests". Im übrigen werde jede Dienstleistung zu einem Zeitpunkt erbracht, zu dem sie vom Kunden benötig werde, da dieser sie sonst erst gar nicht anfordern werde. Daher sei jede beliebige Dienstleistung zeitlich abgestimmt. Die angemeldete Marke benenne daher keine spezielle Eigenschaft von Dienstleistungen, die sie nicht ohnehin schon aufweise. Demgemäß fehle der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft noch bestehe an ihr ein Freihaltungsbedürfnis.
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG in Betracht kommt. Außerdem sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Die angemeldete Wortfolge "JUST IN TIME" stammt, worauf auch die Anmelderin abstellt, ursprünglich aus dem Bereich der Warenproduktion und bezeichnet ein Organisationsprinzip, bei dem benötigte Güter zur Einsparung von Lagerungskosten zum Bedarfszeitpunkt geliefert werden (vgl. dem angefochtenen Beschluss beigefügter Internetauszug aus: http://www.kleineslexikon.de/w/j/jit.shtml: "just in time - engl. gerade noch rechtzeitig - bezeichnet eine Technik, bei der etwas zu genau dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wird, zu dem es benötigt wird."). Dies zeigt, was auch von der Anmelderin nicht bestritten worden ist, dass der Begriff "just in time" jedenfalls für den Bereich der Warenproduktion längst Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Ob die Wortfolge dabei im ursprünglichen sprachlichen Sinne als "gerade noch rechtzeitig" oder "zeitlich abgestimmt" zu verstehen ist, kann hier offen bleiben, da insoweit keine irgendwie bedeutsame begriffliche Mehrdeutigkeit besteht. Denn bei einem Organisationsprinzip, bei dem es darum geht, dass etwas genau zum Bedarfszeitpunkt zur Verfügung gestellt wird, sind Bedeutungen wie "gerade (noch) rechtzeitig", "zeitlich abgestimmt", "exakt zum benötigten Zeitpunkt" usw keine Bedeutungsgehalte, die verschiedene, sich gegenseitig ausschließende Dinge benennen, sondern nur ineinander greifende Übersetzungs- und Interpretationsvarianten ein und desselben Organisationskonzepts. Im übrigen ist der Ausdruck "just in time" in die deutsche Sprache übernommen worden und muss damit auch nicht mehr übersetzt werden.
Dies gilt, entgegen der Ansicht der Anmelderin, auch für das Gebiet der hier beanspruchten Dienstleistungen. Wie aus der Senatsrecherche hervorgeht, stellt die angemeldete Wortfolge einen nicht nur im Bereich der Warenproduktion, sondern auch im Bereich der Personaldienstleistungen umfangreich verwendeten Sachbegriff dar. Der Senat hat der Anmelderin 20 deutsche Internetauszüge und ergänzend weitere vier aus dem deutschsprachigen Ausland übermittelt, in denen der Ausdruck "just in time" von verschiedenen, im Personalbereich tätigen Betrieben und Bildungseinrichtungen in erkennbar beschreibender Form verwendet wird. Dort heißt es beispielsweise:
"Leistungen: Just-In-Time-Personaldienste im Rahmen von Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung), Personalvermittlung, Temp-To-Hire, On-Site-Service, Outplacement, Outsourcing"
(http://www.bremen.de/sixcms/detail.php€id=339260);
"Manpower - just in time!
Personalplanung ohne professionelle Unterstützung€ Für erfolgreiche Unternehmen undenkbar."
http://www.rekruter.de/adressen/detail.lasso€id=4804;
"Beschreibung:
Personaldienstleistungen, zeitarbeit, franchise, personalvermittlung, ... just in time, jobbörse, ..."
http://dir.acont.de/Detailed/31706.html";
"Sie ... benötigen bei kurzen Vorlaufzeiten viele Spezialisten mit ähnlicher Qualifikation oder brauchen "just in time" komplette Teams€"
http://www.vedior.de/vedior/de/kundenunternehmen/mastervendors/index.php;
"Personal- und Karriereplanung - Just in time, mit uns ohne Risiko"
http://www.adirectgmbh.de/;
"... bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre freie Stelle schnell, unbürokratisch und just in time zu besetzen."
http://gpmpersonalmanagement.de/kontakt.html;
" ... , das Knowhow spezialisierter Zeitarbeitskräfte just in time in Anspruch nehmen zu können."
http://www.roberthalf.de/Site/showpage.jsp€p=RECRUITMENT_TEM&s=RHI_-GER;
"Unternehmen aller Größenordnungen verlassen sich auf den Einsatz von spezialisiertem Zeitarbeitspersonal für den "justintime" - Zugang zu Fähigkeiten, für die hohe Nachfrage besteht."
http://www.rhi.com/portal/site/rhide/€epi_menuItemID=...;
"Es ist unsere besondere Kompetenz, Spezialisten jeder denkbaren IT-Qualifikation "JustinTime" zu verpflichten."
http://www.datos.de/deutsch/itdienst.html;
Sie profitieren durch ... "Justintime" - Verfügbarkeit"
http://www.bindan.de/mm_db/Dokumente/Werbung/KD/KD-werbemanual/Kunden /Drucksachen/Hauptprospekt.pdf;
"justintime-Bereitstellung von Facharbeits- und Hilfskräften aus dem gewerblichen/kaufmännischen Bereich"
http://www.stute.de/leistungsspek/logistik/cont.html.
Teilweise ist sogar von "just in time" - Prinzipien, - Konzepten oder - Methoden die Rede:
"Mit modernen Justintime-Konzepten alles im Griff"
http://www.bindan.de/mm_db/Dokumente/Werbung/KD/KD-werbemanual/Kunden/Drucksachen/Hauptprospekt.pdf;
"Täglich entscheiden sich mehr internationale und "globale" Unternehmen für ein Personalmodell, für das die Prinzipien "just in skills" und "just in time" gelten, um die Produktivität zu steigern und einen Wettbewerbsvorteil zu erlagen." (www.adecco.com/Channels/adecco_de/aboutadecco/...);
"Der Begriff "Just In Time" ist keinesfalls neu. "Just In Time" - Produktion, "Just In Time" - Lieferung oder auch "Just In Time" - Personalvermittlung sind mittlerweile altbekannte Methoden innerhalb der Arbeitsprozesse einer modernen Unternehmung."
wwwwnlearnware.de/texte/softeva.pdf.
Für die angemeldeten Dienstleistungsunterbegriffe "Personalvermittlung" und "Verleihung von Personal" liegt damit ein Freihaltungsbedürfnis auf der Hand, denn die Dienstleistungen werden dahingehend beschrieben, dass die Kunden für bestimmte Aufgaben kein Personal vorhalten müssen, sondern von der Personalagentur nach dem "just in time" - Prinzip genau zum benötigten Zeitpunkt gestellt werden. Auch für Personalschulung ist ein entsprechender beschreibender Aussagegehalt belegt worden:
"Justin-Time-Qualifizierung: je nach Bedarf die neuesten Lerninhalte" (Umdruck zu Vorlesung "Personalmanagement" im Sommersemester 2005, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen);
"Unsere Lösung: "Lernen Just in Time". Mitarbeiter lernen im Workflow, am Arbeitsplatz das, was sie unmittelbar für effektive Arbeit brauchen ... structura entwickelte auf dieser Grundlage Lernmodule - keins länger als 1 Stunde, in strukturierten Lernschritten."
http://www.structura.de/personalentwicklung.html.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin stellt die angemeldete Wortfolge auch für die Dienstleistung "Personalauswahl" mit Hilfe psychologischer Eignungstests eine Merkmalsbeschreibung dar. So bewirbt etwa die Personalvermittlungsagentur "ZAG Personaldienste" ihre Dienste wie folgt:
"... aus einer großen Zahl an Bewerbern finden wir in einem professionellen Auswahlverfahren die geeigneten Kandidaten für Ihr Anforderungsprofil. Entscheidungsreif erhalten Sie unsere Personalvorschläge: ... Justintime Terminierung und Durchführung von Interviews mit Kandidaten ...".
http://www.zag.de/personalvermittlung.htm.
Ergänzend kann auch das Angebot einer österreichischen Personalagentur mit herangezogen werden, die zu einem Seminar für eine "Erfolgs-Potenzial-Analyse (EPA)" mit folgenden Überschriften wirbt:
"Die EPA: Einfach zu benutzen - Just in time auswertbar - ...
Hier lernen Sie, wie Sie sich die Personalauswahl erleichtern!"
www.cit.at.
Schließlich stellt die angemeldete Marke auch für die Dienstleistung "Personalbeurteilung" eine beschreibende Angabe dar. Zwar hat der Senat insoweit keine direkten Belege aufgefunden, jedoch zeigt die umfangreich für den Bereich des Personalwesens belegbare beschreibende Verwendung der angemeldeten Wortfolge, insbesondere bei der mit Personalbewertung eng verknüpften Dienstleistung "Personalauswahl" (s o), dass die Anmeldemarke auch in Zusammenhang mit "Personalbeurteilung" vom Verkehr nur als Hinweis darauf aufgefasst werden kann, dass auch diese Dienstleistung genau zum Bedarfszeitpunkt erbracht wird. Ein anderes Verständnis ist unter Berücksichtigung der zahlreichen og tatsächlichen Anhaltspunkte im gesamten Personalwesen nicht denkbar.
Die angemeldete Marke ist daher nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob - wozu der Senat ebenfalls neigt - auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG vorliegt.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler Dr. Hock Kätker Cl
BPatG:
Beschluss v. 25.10.2005
Az: 33 W (pat) 200/03
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