Oberlandesgericht Karlsruhe:
Urteil vom 15. Juli 2008
Aktenzeichen: 17 U 79/07
(OLG Karlsruhe: Urteil v. 15.07.2008, Az.: 17 U 79/07)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 26. April 2007 - 3 O 271/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 163.504,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Reduzierung der Zinslast aus einem Darlehensvertrag und sich daraus ergebende Rückzahlungsansprüche.
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1994 mit einem Anteil von 7/120 an einem geschlossenen Immobilienfonds, der GbR Immobilienfonds H. (S.). Gesellschafter des Fonds waren in erster Linie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Bankvorstände oder deren Ehepartner. Auf den Gesellschaftsvertrag vom 24. November 1994 wird verwiesen (Anlage K 2). Zur Finanzierung seiner Gesellschaftereinlage nahm der Kläger mit Darlehensvertrag vom 5. Dezember 1994 (Anlage K 1) ein Darlehen in Höhe von 647.500 DM bei der Beklagten auf, die auch die Gesellschaftsanteile der übrigen Gesellschafter finanzierte. Der Zinssatz wurde mit 0,75% p.a. über der Rendite von AHB-Pfandbriefen mit 10jähriger Laufzeit vereinbart, die Festsetzung des Zinssatzes erfolgte gemäß Vertrag am 2. Geschäftstag vor Auszahlung unmittelbar durch die Bank. Der Nettokreditbetrag in Höhe von 582.750 DM wurde am 20. Dezember 1994 absprachegemäß unmittelbar an die Fondsgesellschaft ausbezahlt.
Nachdem es zwischen der Beklagten und Gesellschaftern der Fondsgesellschaft zum Streit über die Vergabe des Gesellschafterdarlehens gekommen war, schlossen die Beteiligten - unter ihnen auch der Kläger - am 20. Januar 1997 einen Schiedsvertrag ab (Anlage B 2). Gemäß § 1 Abs. 1 dieses Vertrags stritten sich die Parteien darüber,
ob die Vertragsschlüsse bzw. die Vergabe des Darlehens ordnungsgemäß erfolgt sind und - wenn nicht - welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter [&] ergeben.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Schiedsvertrags sollte über
die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen [&] zwischen den Gesellschaftern der Partei 1) bzw. der Partei 1) und der Partei 2) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden.
Auf den weiteren Inhalt der Vereinbarung wird verwiesen.
Anschließend erhoben der Kläger und weitere Gesellschafter Schiedsklage gegen die Beklagte mit der Begründung, diese habe sie durch wettbewerbswidriges Verhalten zu ungünstigen Vertragsabschlüssen bewogen. Das Schiedsgericht hat die in erster Linie auf Anpassung der Darlehen an das übliche Zinsniveau und Rückzahlung der zuviel gezahlten Zinsen gerichtete Klage mit Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 (Anlage B 3) abgewiesen und unter anderem ausgeführt:
Die streitgegenständlichen Darlehensverträge sind wirksam. Für alle in Betracht kommenden Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe sind die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllt [&] Weitere denkbare Rechtsgrundlagen für einen Anspruch, die wirksamen Kreditverträge nachträglich im Hinblick auf die Zinskonditionen zu ändern, sind nicht ersichtlich.
Die Kläger im Schiedsverfahren erklärten daraufhin die Kündigung des Schiedsvertrags, behaupteten die Befangenheit der von den Parteien selbst ausgewählten Schiedsrichter und riefen das Landgericht Frankfurt a.M. und im Folgenden das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. erfolglos mit dem Antrag an, das Erlöschen des Schiedsvertrags und die Befangenheit der Schiedsrichter festzustellen (Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 5. November 1998, Az. 1 W 27/98).
Mit Schreiben vom 24. September 2003 wurde der Kläger von der Immobilienfondsgesellschaft H. (S.) darauf hingewiesen, dass der Darlehensvertrag vom 5. Dezember 1994 gegen das Verbraucherkreditgesetz verstoße, was einen Anspruch auf Rückforderung des Disagio und zuviel gezahlter Zinsen zur Folge habe. Der Kläger, der dieser Rechtsauffassung gefolgt ist, hat mit der vorliegenden Klage hauptsächlich die Rückzahlung des Disagios und die erneute Abrechnung des Darlehensvertrags unter Berücksichtigung des nur geschuldeten gesetzlichen Zinssatzes in Höhe von 4% gefordert. Neben dem Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz hat der Kläger seine Klage auf einen Verstoß gegen das AGBG gestützt.
Die Beklagte hat die Einrede der Rechtskraft des Schiedsspruchs erhoben, da sich der Streitgegenstand der ursprünglichen Schiedsklage und des hiesigen Verfahrens deckten. Zudem hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls unter die getroffene Schiedsabrede fielen. In der Sache hat sie die Auffassung vertreten, dass der Darlehensvertrag im Nachhinein um die nach Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben wirksam ergänzt worden sei. Zudem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben, soweit ein Zeitraum betroffen sei, der länger als vier Jahre vor Klageerhebung zurückliege.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und des wechselseitigen Parteivorbringens erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da ihr die Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 12. Mai 1997 entgegenstehe, auf die sich die Beklagte gemäß §§ 1055, 322 ZPO berufen hat. Dabei ist das Landgericht - wie zuvor in Parallelverfahren bereits das Landgericht Darmstadt, das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. und eine andere Kammer des Landgerichts Heidelberg - davon ausgegangen, dass die in dem hiesigen Gerichtsverfahren und in dem Schiedsgerichtsverfahren gestellten Anträge wesensgleich und inhaltlich identisch seien. Alle gestellten Anträge hätten das Ziel verfolgt, eine Anpassung der Zinskonditionen in der Weise zu erreichen, dass die Verpflichtungen des Darlehensnehmers gegenüber der Darlehensgeberin erheblich reduziert würden. Lediglich wurden die Ansprüche teilweise auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterhin die Auffassung vertritt, dass die Klage im Schiedsverfahren und die vor dem Landgericht erhobene Klage zwei verschiedene Streitgegenstände beträfen, da in beiden Verfahren unterschiedliche Anträge gestellt worden seien. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Rechtskraft des Schiedsspruches durch den Umfang der Schiedsvereinbarung begrenzt werde. Die Auslegung der Schiedsvereinbarung führe zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Entscheidung über Verbraucherschutzvorschriften nicht Gegenstand der schiedsgerichtlichen Entscheidungsbefugnis sein sollte.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien, insbesondere den umfangreichen Ausführungen des Klägers zur Begründetheit der Klage, die er nunmehr wohl auch auf das Vorliegen einer Haustürsituation stützen will, wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
1. Zutreffend hat das Landgericht die Klage im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtskraft des Schiedsspruches vom 12. Mai 1997, der gemäß § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat, als unzulässig abgewiesen. Der Senat teilt insoweit die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., das in einem Parallelfall gleichlautend entschieden hat (Urteil vom 16. März 2007, Az. 24 U 113/06), und macht sich die dortigen zutreffenden Erwägungen zu eigen.
a) Dem Prozess liegt derselbe Streitgegenstand zu Grunde wie dem damaligen Schiedsverfahren. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH NJW 1992, 1172 m.w.N.). Vorliegend gründen sich beide Verfahren auf denselben Lebenssachverhalt, nämlich den Abschluss des Darlehensvertrags am 5. Dezember 1995 und dessen Durchführung. Zwar genügt die Identität des zwei Prozessen zugrunde liegenden Vertrags nicht, um die Rechtskrafteinrede zu begründen, wie der Berufungsführer unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1981, 2306) ausführt. Vorliegend sind aber auch die Anträge in beiden Verfahren wesensgleich und im Ergebnis inhaltlich identisch. Im Schiedsverfahren hatte der Kläger die Rückzahlung von auf das Darlehen gezahlten Zinsen wegen einer Überzahlung, die Änderung der Zinskonditionen und eine kostenneutrale Entlassung aus den vertraglichen Verpflichtungen unter Rückzahlung des Disagios gefordert. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Feststellung, dass er aus dem Vertrag wegen Aufrechnung mit bereits zuviel gezahlten Zinsen nichts mehr schulde, ebenfalls Rückzahlung des Disagios und eine Herabsetzung und Neuberechnung des Kreditbetrags gemäß § 6 VerbrKrG. In beiden Verfahren hat der Kläger demnach eine Herabsetzung des vereinbarten Darlehenszinses begehrt. Wenn der Berufungskläger nun vorträgt, über die Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge sei in dem Schiedsverfahren nicht rechtskräftig entschieden worden, da es sich nur um eine Vorfrage gehandelt habe, widerspricht dies nicht dem erstinstanzlichen Urteil, da die Wirksamkeit des Darlehensvertrags auch im vorliegenden Verfahren nur eine Vorfrage darstellen kann.
b) Soweit der Kläger unter Verweis auf das anderslautende Urteil des Oberlandesgerichts Bremen in einer weiteren Parallelsache (Urteil vom 14. Februar 2008, Az. 2 U 64/07) darauf abstellt, dass die Klage im Schiedsverfahren auf Schadensersatz gerichtet war und sich das Schiedsgericht deshalb mit Fragen des Verbraucherkreditgesetzes gar nicht auseinander setzen durfte, folgt dem der Senat nicht. Denn der Streitgegenstand wird nicht dadurch begrenzt, dass die Kläger den von ihnen vorgetragenen Lebenssachverhalt nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt zur Überprüfung stellen. Den Klägern des Schiedsverfahrens ging es ersichtlich auch nicht etwa nur um eine Überprüfung der Unwirksamkeit der Kreditverträge aufgrund Verstoßes gegen ordnungsrechtliche Vorschriften des KWG oder UWG. Der entsprechende Vortrag der Kläger wurde vielmehr nur zur Stützung ihres eigentlichen Anliegens, nämlich der Reduzierung der Zinsverpflichtungen, vorgebracht (so auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. März 2007, Az. 24 U 113/06).
c) Auch aus den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs vom 12. Mai 1997 ergibt sich eindeutig, dass jedenfalls das Schiedsgericht die Klage nicht auf die konkret geltend gemachten rechtlichen Anspruchsgrundlagen begrenzt hat, sondern eine Prüfung für alle in Betracht kommenden Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe vorgenommen hat.
Dass das Schiedsgericht nicht ausschließlich Schadensersatzansprüche prüfen wollte, ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass beispielsweise auch die Frage des § 138 BGB erörtert und verneint wurde, obwohl in diesem Fall eine Rechtsfolge aus Bereicherungsrecht und nicht aus Schadensersatz in Frage gekommen wäre.
d) Es mag zwar sein, dass das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung mögliche Rechtsfolgen des Verbraucherkreditgesetzes nicht gesehen hat. Dies gehört jedoch zum Risiko der Parteien in jedem Prozess und ändert nichts am Streitgegenstand und dem Umfang der Rechtskraft. Die Abweisung einer Klage enthält die Feststellung, dass die begehrte Rechtsfolge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGH NJW 1997, 2054, 2055). Auch der bloße Vortrag neuer Tatsachen, die eine andere Anspruchsgrundlage ausfüllen könnten, schafft keinen neuen Streitgegenstand. Soweit der Kläger jetzt auf seine Eigenschaft als Verbraucher abstellt, hätte er diese Tatsachen ohne weiteres bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren vorbringen können.
e) Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die getroffene Schiedsvereinbarung beziehe sich ausschließlich auf Verstöße gegen die Ordnungsnormen des KWG und des UWG und beschränke deshalb den Umfang der Rechtskraft. Dagegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Schiedsabrede, die sich ohne Einschränkungen auf die ordnungsgemäßen Abschlüsse und Abwicklungen der Darlehensverträge bezieht. Dass die Gesellschafter der Fondsgesellschaft zunächst eine engere Formulierung wählen wollten, spricht - nachdem man sich einvernehmlich und bewusst auf die weitere Formulierung geeinigt hatte - nicht für eine einschränkende Auslegung. Zudem waren weder die Kläger noch die Schiedsrichter selbst davon ausgegangen, dass das Verfahren auf die Verletzung einzelner Normen beschränkt sein sollte, was sich beispielsweise an der Auseinandersetzung in der Klageschrift und im Schiedsurteil mit der Frage der Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo zeigt, die nicht unter die behauptete Einschränkung fällt.
2. Ob auch insoweit von der Identität der Streitgegenstände ausgegangen werden kann, als sich der Kläger in der Berufungsinstanz auch auf Rechtsfolgen aus einer behaupteten Haustürsituation beruft, erscheint fraglich, kann aber im Ergebnis dahingestellt bleiben. Unabhängig davon, dass der Senat erhebliche Zweifel hat, ob der Besuch des Ehemanns einer Mitgesellschafterin mit dem Ziel, die anderen Gesellschafter von einem Kreditabschluss bei der beklagten Bank zu überzeugen, überhaupt zu einer Haustürsituation im Sinne des damals geltenden Haustürwiderrufsgesetzes führt, und dass ein Widerruf des Klägers bisher nicht erfolgt ist, fiele die Rechtsfrage jedenfalls unter die ihrem Wortlaut entsprechend weit auszulegende Schiedsgerichtsvereinbarung. Davon geht offensichtlich auch der Kläger aus, der mit Schriftsatz vom 4. August 2007 (dort Seite 111) vorgetragen hat, dass er einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz im Schiedsverfahren erklärt hätte, wenn ihm dies damals bekannt gewesen wäre. Schon deshalb wäre die Klage - was auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus Verbraucherkreditgesetz gilt - selbst dann als unzulässig abzuweisen, wenn der hiesige Streitgegenstand nicht mit dem Streitgegenstand des Schiedsspruchs vom 12. Mai 1997 identisch wäre. In diesem Fall stünde der Klage nämlich die Schiedseinrede des § 1032 Abs. 1 BGB entgegen. Die Einrede hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2007 (AS. I 105) vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erhoben, in dem sie ergänzend darauf hingewiesen hat, dass das Schiedsgericht auch für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zuständig gewesen sei. Dies war für die Erhebung der Einrede ausreichend, denn die Einrede des Schiedsvertrags ist an keine Form gebunden, und es genügt, wenn die Beklagte - wie vorliegend - ihren Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen Staatsgericht, sondern von Schiedsrichtern getroffen werden soll (BGH WM 1963, 1189). Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. als Beschwerdeinstanz bestätigt hat, dass die vom Kläger und seinen Mitgesellschaftern erklärte Kündigung der Schiedsvereinbarung unwirksam war (Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 5. November 1998, Az. 1 W 27/98), kann sich die Beklagte nach wie vor auf den Schiedsvertrag berufen.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers wäre die Schiedsklausel in diesem Fall auch nicht verbraucht, da das Schiedsgericht - weiterhin unterstellt, es handele es sich bei der nun zu entscheidenden Klage um einen neuen Streitgegenstand - die Vereinbarung noch nicht voll ausgeschöpft hätte. Denn nur wenn ein endgültiger Schiedsspruch vorliegt, tritt an die Stelle der Schiedseinrede der Einwand der Rechtskraft (MünchKommZPO/Münch, 3. Auflage 2008, § 1032 Rn. 18 m.w.N.). Dies hat vorliegend zur Konsequenz, dass der Klage sowohl hinsichtlich möglicher Ansprüche aus dem Verbraucherkreditgesetz als auch hinsichtlich möglicher Ansprüche aus dem Haustürwiderrufgesetz entweder die Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 12. Mai 1997 oder die erhobene Schiedseinrede aus dem Schiedsvertrag vom 20. Januar 1997 entgegen steht.
III.
Die Berufung des Klägers ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die anderslautende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bremen (Urteil vom 14. Februar 2008, Az. 2 U 64/07) war die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
OLG Karlsruhe:
Urteil v. 15.07.2008
Az: 17 U 79/07
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