Bundesgerichtshof:
Urteil vom 4. Dezember 2008
Aktenzeichen: IX ZR 201/07

(BGH: Urteil v. 04.12.2008, Az.: IX ZR 201/07)

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Mai 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die gesetzlich von ihren Eltern vertretene Klägerin wurde in einem Arzthaftungsstreit außergerichtlich von den Rechtsanwälten Q. und Kollegen vertreten. Die Beklagte war Rechtsschutzversicherung der Eltern und erteilte für die Angelegenheit der mitversicherten minderjährigen Tochter Deckungsschutz. Die mandatierten Rechtsanwälte unterrichteten mit Schreiben vom 6. Januar 2006 die Beklagte darüber, sie beabsichtigten, die Angelegenheit mit einem Streitwert von 12.684 € und einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr abzurechnen.

Die Rechtsanwälte Q. und Kollegen haben ihren Vergütungsanspruch an die C. GmbH abgetreten. Diese GmbH lässt ihre Forderungen durch die D. AG einziehen.

Die Eltern der Klägerin unterzeichneten im November 2006 eine ihnen von den Rechtsanwälten Q. und Kollegen vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden Inhalts:

"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandantenkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG - A. und die C. GmbH, .

Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarforderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutzorganisation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen. Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die C. GmbH die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden.

Ich entbinde daher meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist.

Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH. Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatierungen."

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklagte hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Sachantrag weiter, von der auf 1.243,52 € bezifferten Forderung der C. GmbH aus dem den Rechtsanwälten Q. und Kollegen erteilten Mandat freigestellt zu werden.

Gründe

Die Revision ist begründet.

I.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam. Dagegen rügt die Revisionserwiderung zu Unrecht, der Senat habe in Ansehung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verletzt (ebenso Huff BRAK-Mitt. 2008, 177, 178; Glauben DRiZ 2008, 289 f; Edelmann/Glemser WuB VIII B.-1.08). Der Senat hat die Gesetzesvorschrift weder verworfen noch angewendet, sondern aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zu welcher er befugt ist, seiner Entscheidung § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 zugrunde gelegt. Diese Auslegung stützt sich auf die deutliche und zutreffende Kritik des Altrechts in den Materialien zu Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts. Ihr Gewicht wird nicht dadurch verringert, dass die Bundesregierung es in ihrer Entwurfsbegründung vermieden hat, die Verfassungswidrigkeit des § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 ausdrücklich anzusprechen. Umgekehrt wird dadurch deutlich, dass Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit seinem einheitlichen Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes eine planwidrige Lücke enthält. Die Annahme von Huff (aaO), der Gesetzgeber habe sich bewusst für ein Inkrafttreten der Neufassung des gesamten § 49b Abs. 4 BRAO zum 18. Dezember 2007 entschieden, findet in den Gesetzesmaterialien an keiner Stelle Rückhalt. Die Bedenken von Glauben (aaO S. 290), die Rückwirkung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 könne ihrerseits verfassungsrechtlich unzulässig sein, sind unbegründet. Schützenswertes Vertrauen in die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Altregelung bestand für die Mandanten nicht; für die beteiligten Verkehrskreise ergab sich hinreichender Schutz aus § 407 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 172, 278, 286 f Rn. 26; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4.). Die Neuregelung schränkt auch Grundrechte der Mandanten innerhalb des Gesetzesvorbehalts nicht stärker ein, sondern sichert deren im Hinblick auf § 402 BGB erforderliche Zustimmung durch die gesetzliche Verankerung der Aufklärungsobliegenheit des Rechtsanwaltes besser ab.

Das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen. Die Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre Strafbewehrung nach § 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung für die Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsangehörigen. Wäre dies anders, hätten solche Ansprüche auch nicht gepfändet werden können, was die Rechtsprechung schon früher als zulässig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit dem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeitslücken auszufüllen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 auch nur für die Angehörigen anwaltlicher Verrechnungsstellen begründet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Vergütungsansprüche an andere Empfänger zu hindern.

Die von den Eltern der Klägerin unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 weitgehend inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits dargestellten Gründen zu bejahen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Spruchreife - zur Zurückverweisung der Sache.

II.

Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO).

1. Die Klägerin ist nach § 15 Abs. 2 ARB 94 als mitversicherte Angehörige gegenüber der Beklagten forderungsberechtigt. Die Beklagte beruft sich auch zu Unrecht auf Leistungsfreiheit gemäß § 15 Abs. 2 ARB 75. Ob die letztgenannte Bedingung für das Vertragsverhältnis gilt, kann offen bleiben. Der unklare Sachvortrag der Klägerin, ob ihre Eltern vorgerichtlich eine Berechnung der Rechtsanwälte Q. und Kollegen gemäß § 10 Abs. 1 RVG erhalten haben, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

Im Streitfall hat die vorgerichtlich unterbliebene Vorlage der anwaltlichen Gebührenberechnung nach unstreitigem Sachverhalt keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistung gehabt. Die Beklagte hat aus anderem Grunde ohnehin die Freistellung der Klägerin verweigert. Die von der D. AG aufgemachte Rechnung vom 16. Januar 2006 stand mit den Gebührenhinweisen der Rechtsanwälte Q. und Kollegen in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2006 an die Beklagte im Einklang. Die Beklagte besaß damit alle zur Prüfung ihrer Deckungspflicht notwendigen Informationen, insbesondere konnte sie ersehen, dass die beauftragten Rechtsanwälte, wie es mangels Zustimmung zu einer Delegation geboten war (siehe Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IX ZR 219/07), ihr Billigkeitsermessen gemäß § 14 RVG selbst ausgeübt hatten. Die Rechtsanwälte Q. und Kollegen haben mit dem Schreiben vom 6. Januar 2006 bereits im Vorwege die Verantwortung für die entsprechenden Ansätze in der Abrechnung der D. AG vom 16. Januar 2006 übernommen. Schon objektiv waren damit im Streitfall Obliegenheiten der Versicherungsnehmer nicht verletzt.

2. Der Freistellungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Nachdem die Klägerin die Gebührenhinweise ihrer Rechtsanwälte vom 6. Januar 2006 an die Beklagte und die diesem Hinweis entsprechende Abrechnung der Verrechnungsstelle vom 16. Januar 2006 erstinstanzlich in den Rechtsstreit eingeführt hat, steht fest, dass ihre Eltern oder ihr auch insoweit zuständiger Prozessbevollmächtigter spätestens zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer ausreichenden anwaltlichen Berechnung waren. Denn der Rechtsanwalt muss die nach § 10 Abs. 1 RVG geschuldete Berechnung nicht persönlich erstellen und unterzeichnen. Es genügt, wenn aus einem von ihm unterzeichneten Schreiben, wie hier dem Schreiben von 6. Januar 2006, hervorgeht, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für eine mit diesem Inhalt aufgemachte Abrechnung eines Dritten tragen will (vgl. OLG München MDR 1962, 63 f).

3. Indes hat die Beklagte bestritten, dass der angenommene Geschäftswert zutreffe und die 2,0-fache Geschäftsgebühr von 1.052 € nach den Umständen der anwaltlichen Tätigkeit sich im Rahmen des gesetzlichen Billigkeitsermessens bewege. Die Klägerin ist dem im Einzelnen entgegengetreten. Dieser Streitpunkt bedarf zunächst der bisher fehlenden tatrichterlichen Prüfung, zu welcher die wiedereröffnete Berufungsinstanz Gelegenheit bietet.

Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 22.12.2006 - 427 C 11581/06 -

LG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2007 - 8 S 11/07 -






BGH:
Urteil v. 04.12.2008
Az: IX ZR 201/07


Link zum Urteil:
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