Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. April 2004
Aktenzeichen: 17 W (pat) 53/02

(BPatG: Beschluss v. 08.04.2004, Az.: 17 W (pat) 53/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2002 aufgehoben. Das Patent 198 36 261 wird widerrufen.

Gründe

Gegen die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

"Bedienvorrichtung mit einem Drehschalter"

ist am 1. März 2000 Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 53 hat nach Prüfung des Einspruchs mit Beschluss vom 21. Juni 2002 das Patent aufrechterhalten. In den Gründen ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht durch den Stand der Technik nahegelegt werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit vier Fassungen des Patentanspruchs 1.

Der erteilte Patentanspruch 1, der dem Hauptantrag zugrunde liegt, lautet:

"Bedienvorrichtung, umfassend einen Drehschalter (2) mit einer Handhabe (1), wobei eine Anzeigemarke (8) oder ein Anzeigerahmen (9, 10) durch das Drehen der Handhabe (1) des Drehschalters (2) in horizontaler oder vertikaler Richtung über eine Anzeige (7) bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Vorrichtung (12, 13) zum Messen der Kraft (F) vorhanden ist, die radial auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) ausgeübt wird, und eine angewählte Funktionsgruppe, Funktion und/oder ein angewählter Funktionswert durch eine radiale Krafteinwirkung (F) auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) auswählbar ist."

Es schließen sich die Unteransprüche 2 bis 8 in der erteilten Fassung an.

Der Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag geht vom selben Oberbegriff aus, sein Kennzeichen lautet (Unterschied zur Fassung des Hauptantrags unterstrichen):

"dadurch gekennzeichnet, dass eine Vorrichtung (12, 13) zum richtungsunabhängigen Messen der Kraft (F) vorhanden ist, die radial auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) ausgeübt wird, und eine angewählte Funktionsgruppe, Funktion und/oder ein angewählter Funktionswert durch eine radiale Krafteinwirkung (F) auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) auswählbar ist."

Die Unteransprüche bleiben unverändert.

Der Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag geht vom selben Oberbegriff aus, sein Kennzeichen lautet (Unterschied zur Fassung des Hauptantrags unterstrichen):

"dadurch gekennzeichnet, dass eine mindestens zwei Kraftmesseinrichtungen aufweisende Vorrichtung (12, 13) zum Messen der Kraft (F) vorhanden ist, die radial auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) ausgeübt wird, und eine angewählte Funktionsgruppe, Funktion und/oder ein angewählter Funktionswert durch eine radiale Krafteinwirkung (F) auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) auswählbar ist."

Die Unteransprüche bleiben unverändert.

Der Patentanspruch 1 nach dem dritten Hilfsantrag geht vom selben Oberbegriff aus, sein Kennzeichen lautet (Unterschied zur Fassung des Hauptantrags unterstrichen):

"dadurch gekennzeichnet, dass eine Dehnungsmessstreifen enthaltende Vorrichtung (12, 13) zum Messen der Kraft (F) vorhanden ist, die radial auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) ausgeübt wird, und eine angewählte Funktionsgruppe, Funktion und/oder ein angewählter Funktionswert durch eine radiale Krafteinwirkung (F) auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) auswählbar ist."

Die Unteransprüche bleiben unverändert.

Die Einsprechende ist der Meinung, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des erteilten Patents durch den Stand der Technik, wie er sich aus der DE 44 05 962 C1 oder GB 22 60 598 A oder EP 09 11 750 A2 jeweils ergebe, neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Ferner führe eine Zusammenschau aus DE 34 04 047 A1, US 4 910 503 A, US 5 589 828 A und DE 44 05 962 C1 dazu, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs des Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Weiterhin ist die Einsprechende der Meinung, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik GB 22 60 598 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dies gelte ebenso für den Gegenstand des Hauptanspruchs 1 nach dem zweiten Hilfsantrag und dem dritten Hilfsantrag.

Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise in der angegebenen Reihenfolge den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten wird. Patentanspruch 1 nach "Hilfsantrag 1", "Hilfsantrag 2" oder "Hilfsantrag 3", allesamt überreicht in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2004, im übrigen Patentansprüche 2-8, Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift.

Sie ist der Meinung, dass keine der Entgegenhaltungen den Gegenstand des primär verteidigten Hauptanspruchs neuheitsschädlich vorwegnehme, da in keiner der Entgegenhaltungen eine Vorrichtung zum Messen der Kraft vorgesehen sei. Ferner würde der Fachmann die Druckschrift DE 34 04 047 A1 nicht heranziehen, da dort ein Joystick und kein Drehschalter offenbart sei. Bei der Formulierung des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen käme die Konstruktion gemäß dem in der Beschreibung vorgestellten Ausführungsbeispiel stärker zum Ausdruck, da eine Richtungsunabhängigkeit bzw. eine Verwendung von Dehnungsmessstreifen mit aufgenommen sei, welche durch den Stand der Technik nicht nahegelegt werde.

II Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie hat auch Erfolg, da das Patent gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG in Verbindung mit §§ 3, 4 PatG zu widerrufen ist.

In der mündlichen Verhandlung wurden u.a. folgende Druckschriften aufgegriffen, denen eine besondere Bedeutung beikommt:

DE 34 04 047 A1 DE 44 05 962 C1 In der mündlichen Verhandlung stellte die Patentinhaberin klar, dass sich mit dem Drehschalter eine Funktionsgruppe, Funktion und/oder ein Funktionswert anwählen lässt und eine Auswahl dieser Funktionsgruppe, Funktion und/oder des Funktionswertes durch eine radiale Krafteinwirkung auf die Handhabe des Drehschalters erfolgt, wobei unter Auswählen ein Bestätigen einer zuvor angewählten Funktionsgruppe o.ä. zu verstehen ist. Übersteigt die radial ausgeübte Kraft einen Schwellenwert, wird die Funktionsgruppe o.ä. ausgewählt, so dass ein digitales Schalten zwischen "ausgewählt" und "nicht ausgewählt" erzielbar ist. Nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung wird das im Patentanspruch 1 beanspruchte Merkmal einer Vorrichtung zum Messen der radial ausgeübten Kraft im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 1 nur dazu verwendet, das Überschreiten oder Unterschreiten eines Schwellenwertes zu erfassen.

Hauptantrag:

Aus der DE 44 05 962 C1 ist eine Bedienvorrichtung bekannt (vgl. insbesondere Figur 2), welche eine Drehschalter mit einer Handhabe (Betätigungselement 12) umfasst, wobei eine Anzeigemarke (Cursor) oder ein Anzeigerahmen durch das Drehen der Handhabe (Betätigungselement 12) des Drehschalters in horizontaler oder vertikaler Richtung über eine Anzeige (Benutzeroberfläche auf dem Bildschirm) bewegbar ist, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vorrichtung (Schaltkontakt 23, Schaltfeder 24) zum Messen der Kraft vorhanden ist, die radial auf die Handhabe (Betätigungselement 12) des Drehschalters ausgeübt wird, und wobei eine angewählte Funktionsgruppe, Funktion und/oder ein angewählter Funktionswert durch eine radiale Krafteinwirkung auf die Handhabe (Betätigungselement 12) des Drehschalters auswählbar ist (vgl. Spalte 4, Zeilen 58-62).

Die "Vorrichtung zum Messen der Kraft" ist ein Schaltkontakt im Sinne der von der Patentinhaberin klargestellten Lehre des Patentanspruchs 1, wobei der Schaltkontakt geschlossen wird, wenn eine durch eine Stützfeder aufgebrachte Gegenkraft überschritten wird (vgl. Spalte 5, Zeilen 27-32).

Damit sind alle Merkmale aus der DE 44 05 962 C1 bekannt, so dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht neu ist. Der Patentanspruch 1 ist damit nicht bestandsfähig.

Erster Hilfsantrag:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag durch das Merkmal, dass eine "Vorrichtung zum richtungsunabhängigen Messen der Kraft" vorhanden ist. Dieses Merkmal ist jedoch ebenfalls durch die Entgegenhaltung DE 44 05 962 C1 bekannt. Greift eine radiale Kraftkomponente entlang der oberen Hälfte (zugänglicher Bereich) des Betätigungselementes 12 an, wird das Betätigungselement 12 nach unten bewegt. Bei einer genügend großen in Vertikalrichtung orientierten Kraftkomponente der angreifenden Kraft wird der Kontakt 23 mit der Kontaktfeder 24 geschlossen, so dass ein Überschreiten eines Kraft-Schwellenwertes und damit zumindest in einem weiten Bereich ein richtungsunabhängiges Messen der Kraft im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 1 erzielt wird.

Da die anderen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß dem ersten Hilfsantrag, wie oben ausgeführt, ebenfalls bekannt sind, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß diesem Hilfsantrag nicht neu. Der Patentanspruch 1 ist damit nicht rechtsbeständig.

Zweiter Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem zweiten Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag durch das Merkmal, dass eine "mindestens zwei Kraftmesseinrichtungen aufweisende" Vorrichtung (12, 13) zum Messen der Kraft (F) vorhanden ist. Stellt sich der Fachmann ausgehend von DE 44 05 962 C1 die Aufgabe, die Betätigungselemente über einen Umfangsabschnitt größer als 180¡ bewirken zu können, wird er erkennen, dass die Kraftmessung in nur einer Richtung nicht ausreicht bzw. keine befriedigenden Ergebnisse liefert. Es liegt dann auf der Hand, eine zusätzliche zweite Kraftmesseinrichtung für die Erfassung von Kraftkomponenten in einer anderen Richtung vorzusehen. Der Fachmann wird dann in naheliegender Weise einen weiteren Schaltkontakt und eine weitere Schaltfeder so anordnen, dass bei einem Zusammenwirken mit der ersten Kraftmesseinrichtung die Auswahl der angewählten Funktion ermöglicht wird. Der Schaltkontakt 23 mit der Schaltfeder 24 und der weitere Kontakt mit der weiteren Feder wären somit "mindestens zwei Kraftmesseinrichtungen" im Sinne der Lehre dieses Patentanspruchs 1.

Da die anderen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß dem zweiten Hilfsantrag bekannt sind, beruht der Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 ist damit nicht von Bestand.

Dritter Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem dritten Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag durch das Merkmal, dass eine "Dehnungsmessstreifen enthaltende" Vorrichtung zum Messen der Kraft vorhanden ist. Dem Fachmann sind Dehnungsmessstreifen als Mittel zum Messen einer Kraft geläufig. Im Übrigen ist zum Beispiel aus der DE 34 04 047 A1 bekannt, für den Steuerstab Dehnungsmessstreifen (8, 10, vgl. Figuren 1 und 2) zum Messen einer radial aufgebrachten Kraft zu nutzen.

Da die anderen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß diesem Hilfsantrag ebenfalls bekannt sind, ist der Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht neu. Der Patentanspruch 1 ist damit nicht bestandsfähig.

Mit dem nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 in den jeweiligen Fassungen fallen auch die jeweils auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8.

Bertl Dr. Schmitt Dr. Kraus Prasch Ko






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Beschluss v. 08.04.2004
Az: 17 W (pat) 53/02


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