Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Dezember 2004
Aktenzeichen: 27 W (pat) 261/04

(BPatG: Beschluss v. 07.12.2004, Az.: 27 W (pat) 261/04)

Tenor

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

I.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 7. Juni 2004 die Marke 397 57 767 "Full Moon" antragsgemäß teilweise für die Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 als üblichen beschreibenden Hinweis auf Veranstaltungen bei Vollmond gelöscht.

Der Markeninhaber beantragt nach Rücknahme seiner gegen die Teillöschung gerichteten Beschwerde die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Als Billigkeitsgrund macht er geltend, er lebe in sehr engen wirtschaftlichen Verhältnissen.

II.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nach § 71 Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG zulässig. Er hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt nur in Betracht, wenn die Einlegung der Beschwerde aufgrund besonderer, auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bezogener Umstände, etwa Verletzung des rechtlichen Gehörs oder schwerer materiellrechtlicher Mängel des angefochtenen Beschlusses, erforderlich geworden ist (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 71 Rdn. 61). Wirtschaftliche Engpässe des Beschwerdeführers oder sonstige ausschließlich in seiner Person liegende Umstände rechtfertigen die Rückzahlung nicht.

Dr. Schermer Prietzel-Funk Dr. van Raden Na






BPatG:
Beschluss v. 07.12.2004
Az: 27 W (pat) 261/04


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