Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. November 2004
Aktenzeichen: 5 W (pat) 452/03

(BPatG: Beschluss v. 22.11.2004, Az.: 5 W (pat) 452/03)

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

1. Gegen das Gebrauchsmuster 200 04 184 ist Löschungsantrag wegen mangelnder Schutzfähigkeit gestellt worden, der aber durch die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 20. März 2003 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und den Löschungsantrag unter Ergänzung ihres Vorbringens zu dem schutzhindernden Stand der Technik weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde in der Sache nicht entgegengetreten, sondern hat mit Eingabe vom 2. April 2004 an das Deutsche Patent- und Markenamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet. Unter Bezugnahme hierauf hat sie das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und macht geltend, die Schutzunfähigkeit des Gebrauchsmusters folge mindestens aus dem ergänzend vorgetragenen Stand der Technik.

Sie beantragt, die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 91a Abs 1 ZPO. Sie entspricht im Anschluß an die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

Aus dem Verzicht eines Antragsgegners auf das bis zu diesem Zeitpunkt in seiner Schutzfähigkeit umstrittene Gebrauchsmuster kann gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatG 11, 106, 109; 26, 139, 140) im allgemeinen - und so auch hier - gefolgert werden, daß er das Löschungsbegehren selbst als berechtigt anerkennt, so daß von einer besonderen Prüfung der Erfolgsaussichten des Löschungsantrags abgesehen werden kann. Besonderheiten, die eine von dieser allgemeinen Regel abweichende Beurteilung nahelegen würden, sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.

Goebel Dr. Jordan Dr. Egerer Pr






BPatG:
Beschluss v. 22.11.2004
Az: 5 W (pat) 452/03


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