Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2008
Aktenzeichen: 19 W (pat) 301/05
(BPatG: Beschluss v. 21.01.2008, Az.: 19 W (pat) 301/05)
Tenor
Das Patent 102 34 300 wird widerrufen.
Gründe
I.
Für die am 26. Juli 2002 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 26. August 2004 veröffentlicht worden. Es betrifft eine
"Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung für Türen, Fenster oder dergleichen".
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 24. November 2004 (eingegangen per Fax am selben Tag) Einspruch mit der Begründung erhoben, dass dem Gegenstand des Patents die Neuheit und ausreichende Erfindungshöhe nach § 3 und § 4 des PatG fehle.
Die Einsprechende stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 24. November 2004 (Bl. 7 d. A.), das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 8. April 2005, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten (Bl. 75 d. A.).
Der mit einer Gliederung entsprechend der Merkmalsanalyse der Einsprechenden versehene Patentanspruch 1 lautet unter Berichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers "dem Leuchtmittel (5)" in "dem Leuchtmittel (6)" im Merkmal 4):
"1. Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung 2. mit einem Aufbau, in dem unter anderem 2.1 ein Sicherheitstaster oder -schalter angeordnet ist, 2.1.1 der von einer Beleuchtungseinrichtung umgeben ist, 2.1.2 die aus einem ringförmigen Teil 2.1.3 aus lichtleitendem Material besteht, 2.2 wobei in dem Aufbau mindestens ein Leuchtmittel vorgesehen ist, 2.2.1 welches als Lichtquelle für die Beleuchtungseinrichtung dient, dadurch gekennzeichnet, 3 - dass die Beleuchtungseinrichtung (4) im Wesentlichen konisch ausgebildet ist und 4. mit ihrem größeren Durchmesser an dem Leuchtmittel (6) anliegt, 5. - dass die eine Stirnseite der Beleuchtungseinrichtung (4) aus dem Aufbau (2) hervorsteht und 6. den Sicherheitstaster (3) umgibt, 7. - dass die andere Stirnseite innerhalb des Aufbaues (2) angeordnet ist und 8. - dass der Sicherheitstaster (3) weiter aus der Montageplatte (5) vorsteht als die Beleuchtungseinrichtung (4)."
Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung der oberbegrifflichen Art zu schaffen, bei der auch unter ungünstigen Sichtverhältnissen ein leichtes und sicheres Auffinden des Sicherheitstasters gewährleistet werden kann (Abs. 0004 der Streit-PS).
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass aus der DE 199 34 482 C1 alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 - mit Ausnahme, dass die Beleuchtungseinrichtung konisch ausgebildet ist - bekannt seien. Die Realisierung dieser Maßnahme sei jedoch ins Belieben des Fachmanns gestellt; sie ergebe sich abhängig vom Durchmesser des Sicherheitstasters oder abhängig vom Durchmesser eines Kreises, auf dem die Leuchtdioden angeordnet seien.
Der Patentinhaberin meint, dass bei der Vorrichtung nach der DE 199 34 482 C1 die Beleuchtungseinrichtung nicht an den Leuchtdioden anliege; Leuchtdioden und Beleuchtungseinrichtung würden sich nicht berühren. Auch sei die konische Ausbildung der Beleuchtungseinrichtung aus der DE 199 34 482 C1 nicht bekannt; sie liege auch nicht nahe, denn durch die Konizität ergebe sich erst der in der Figur 3 der Streitpatentschrift gezeigte Vorteil, dass die Beleuchtungseinrichtung an der Montageplatte gehaltert werden könne. Zum Aufbau der Sicherheitsvorrichtung nach der DE 199 34 482 A1 rechnet die Patentinhaberin nicht nur die Platine 54 und den Montagerahmen 55, sondern auch noch das Gehäuse 11. Gegenüber diesem stehe der Sicherheitstaster nach der DE 199 34 482 C1 nicht hervor.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die durch § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG für das vorliegende Einspruchsverfahren (Einspruch eingelegt am 24. November 2004) begründete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) - Informationsübermittlungsverfahren II).
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zweifelsfrei gegeben.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
1. Fachmann Als Fachmann ist ein FH-Elektroingenieur anzusehen mit Kenntnissen in der Konstruktion und Herstellung von Sicherungs- und Überwachungsvorrichtungen in Form von beleuchteten Sicherheitstastern oder -schaltern; ihm ist dabei das Verhalten von Leuchtmitteln z. B. in Form von Leuchtdioden und von Lichtleitelementen genauso geläufig wie die Einkopplung und Übertragung von Licht zwischen Leuchtmitteln und Lichtleitelementen.
2. Zur Lehre des Patentanspruchs 1 2 a) Merkmal 3 und 4:
Die Angabe, dass die Beleuchtungseinrichtung "im Wesentlichen konisch ausgebildet" ist, versteht der Fachmann so, dass darunter eine Beleuchtungseinrichtung fällt, die einen Durchmesser aufweist, der auf der Seite des (kreisförmigen) Leuchtmittels größer ist als auf der Seite des Sicherheitstasters.
2b) Merkmal 4:
Die Patentschrift stellt ihr eigenes Lexikon dar (BGH - Spannschraube GRUR 1999, S. 909). Sonach versteht der Fachmann nach Überzeugung des Senats unter der Angabe, dass die "Beleuchtungseinrichtung (4) ... an dem Leuchtmittel (6) anliegt", auch ein Gegenüberstehen von Leuchtmittel (6) und Beleuchtungseinrichtung (4) derart, dass diese sich nicht berühren müssen, sondern lediglich eine Lichteinkopplung vom Leuchtmittel in die Beleuchtungseinrichtung gewährleisten. Denn die Figur 2 der Streitpatentschrift zeigt, dass das Leuchtmittel 6 gegenüber einem Einschnitt 7 in der Beleuchtungseinrichtung 4 beabstandet angeordnet ist. Auch die diesbezügliche Textstelle in der Streitpatentschrift (Abs. 0017 vorle. Satz) besagt, dass sich ein Bereich der Beleuchtungseinrichtung 4 nahe der Leuchtmittel 6 befindet und dass sich dort Einbuchtungen oder Einschnitte 7 befinden, in denen die Leuchtmittel ganz oder teilweise eintauchen. Dass sich Beleuchtungseinrichtung 4 und Leuchtmittel 6 berühren müssen, ist der Textstelle aber nicht zu entnehmen.
2c) Merkmal 2, 5 und 8:
Unter dem Aufbau der streitpatentgemäßen Sicherungsvorrichtung versteht der Senat die in den Figuren 1 und 2 gezeigte und in Absatz 0016 beschriebene, mit dem Bezugszeichen 2 versehene Anordnung, bestehend aus Seitenteilen (bei Bezugsziffer 2 in Fig. 2) und wenigstens einer Platte (ohne Bezugsziffer) auf der die Leuchtmittel 6 angeordnet sind. Ein diesen Aufbau umgebendes Gehäuse oder eine möglicherweise zusätzliche Abdeckung gehören damit nicht mehr zum Aufbau im Sinne des Patentanspruchs 1.
3. Patentfähigkeit Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 199 34 482 C1 ist bekannt eine 1. Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung (Türterminal 10 mit Nottaster)
2. mit einem Aufbau (bestehend aus einer Platine 54 und einem diese umgebenden Montagerahmen 55), in dem unter anderem 2.1 ein Sicherheitstaster (Nottaster 40) angeordnet ist, 2.1.1 der von einer Beleuchtungseinrichtung (52) umgeben ist (Fig. 1, 2), 2.1.2 die aus einem ringförmigen Teil (Sp. 4 Z. 19: Lichtring 52)
2.1.3 aus lichtleitendem Material besteht (Sp. 4 Z. 18 bis 20, 49), 2.2 wobei in dem Aufbau (54, 55) mindestens ein Leuchtmittel (51) vorgesehen ist, 2.2.1 welches als Lichtquelle für die Beleuchtungseinrichtung (52) dient (Sp. 4 Z. 14 bis 20), wobei 4teilw. - die Beleuchtungseinrichtung (52) an dem Leuchtmittel (51) anliegt (Fig. 2: Die Beleuchtungseinrichtung 52 liegt überhalb der Leuchtdioden 51 als Leuchtmittel, diese koppeln damit das Licht in die Beleuchtungseinrichtung 52 ein und die Beleuchtungseinrichtung 52 liegt somit gemäß Punkt 2b) obiger Ausführungen an den Leuchtdioden 51 als Leuchtmittel an), 5. - die eine (geriffelte) Stirnseite der Beleuchtungseinrichtung (52) aus dem Aufbau (54, 55) hervorsteht (Fig. 2: Die geriffelte Stirnseite der Beleuchtungseinrichtung 52 steht aus dem Aufbau 54, 55 hervor) und 6. den Sicherheitstaster (40) umgibt (Fig. 1, 2: 52, 40), 7. - die andere (die den Leuchtdioden 51 als Leuchtmittel zugewandte) Stirnseite innerhalb des Aufbaues (54, 55) angeordnet ist (Fig. 2: Die andere Stirnseite der Beleuchtungseinrichtung 52 liegt unterhalb der Oberseite des Montagerahmens 55 und damit innerhalb des Aufbaus 54, 55) und 8. - der Sicherheitstaster (40) weiter aus der Montageplatte (Oberseite des Montagerahmens 55) vorsteht als die Beleuchtungseinrichtung (52).
Die Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich von der aus der DE 199 34 482 C1 bekannten somit dadurch, dass die Beleuchtungseinrichtung im Wesentlichen konisch ausgebildet ist und mit ihrem größeren Durchmesser an dem Leuchtmittel anliegt (Merkmal 3, Restmerkmal 4.).
Die Realisierung dieser Maßnahme ergibt sich für den Fachmann dann in naheliegender Weise, wenn er die Vorrichtung nach der DE 199 34 482 C1 an einen Sicherheitstaster mit einem kleineren Durchmesser als dem des - aus einem Kreis aus Leuchtdioden gebildeten - Leuchtmittels anzupassen hat oder wenn für das Leuchtmittel (Leuchtdiodenkreis) ein größerer Durchmesser als der des Sicherheitstasters notwendig ist.
Denn abhängig von den Durchmessern des vorgegebenen Sicherheitstasters und des gerade zur Verfügung stehenden Platzes für das Leuchtmittel (Leuchtdiodenkreis) kann es notwendig sein, die Beleuchtungseinrichtung im Wesentlichen konisch auszubilden und sie mit ihrem größeren Durchmesser an dem Leuchtmittel anliegen zu lassen.
Die von der Patentinhaberin geltend gemachte Eigenschaft der Halterung der Beleuchtungseinrichtung an der Montageplatte entnimmt der Fachmann weder der Streitpatentschrift noch den ursprünglichen Unterlagen als erfindungswesentlich. Sie konnte daher bezüglich der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.
4. Unteransprüche Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche fallen mit dem Patentanspruch 1.
Bertl Gutermuth Groß
Dr. Scholz Be
BPatG:
Beschluss v. 21.01.2008
Az: 19 W (pat) 301/05
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