Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Februar 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 32/99

(BPatG: Beschluss v. 02.02.2000, Az.: 29 W (pat) 32/99)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 vom 6. November 1998 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung" und "Büroarbeiten" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet ist

"bonnanwalt"

als Wortmarke für die Dienstleistungen "Rechtsberatung und -vertretung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Wissenschaftiche und industrielle Forschung; Seminarveranstaltung, Design, Vermittlung von Geschäften; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Werbung, Büroarbeiten; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, und zwar mit Ausnahme der Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung", "industrielle Forschung" und "Design". Bzgl. der übrigen beanspruchten Dienstleistungen bestehe ein Freihaltebedürfnis und fehle dem Markenwort jegliche Unterscheidungskraft, weil es lediglich die im Raum Bonn erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen des Anmelders beschreibe.

Mit seiner gegen den zurückweisenden Teil des Beschlusses gerichteten Beschwerde macht der Anmelder geltend, das Markenwort sei eine eigenwillige, weder sprachgebräuchliche noch verkehrsübliche Zusammensetzung zweier Worte unterschiedlicher Bedeutung. Der Begriff "anwalt" sei überdies nicht mit dem Begriff "Rechtsanwalt" gleichzusetzen, und "bonn" deute nicht nur auf die Stadt "Bonn", sondern auch auf das französische Adjektiv "bon" hin, so daß die Wortzusammenstellung aus sich heraus keinen Sinn ergebe, sondern lediglich mehrdeutige Assoziationen eröffne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 16. März 1999 und die Amtsakten 397 47 619.1 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur für zwei weitere beanspruchte Dienstleistungen Erfolg. Im übrigen hat die Markenstelle zutreffend entschieden, daß die Wortzusammenstellung "bonnanwalt" nach ihrem sich dem Verkehr ohne weiteres erschließenden Sinngehalt eine freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen ist (§ 8 Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG).

1. Der angesprochene Verkehr ist an eine Verknüpfung von Wörtern im Telegrammstil in der Werbung, die meist um äußerste Knappheit des Ausdrucks bemüht ist, gewöhnt und erkennt deshalb im Zusammenhang mit den angebotenen Waren oder Dienstleistungen in der Regel auch bei ungewöhnlicher Schreibweise die verwendeten Sachbegriffe und ihren Sachbezug ohne weiteres. Dies zeigt sich in neuerer Zeit besonders deutlich bei den - auch werbemäßig verwendeten - Adressen von Internet-Sites, die aus technischen Gründen sonst ungebräuchliche Zusammenschreibungen enthalten, aber dadurch weder die Merkfähigkeit noch den Wiedererkennungswert beeinträchtigen. So wird auch hier bei der werblichen Verwendung der Wortzusammenstellung "bonnanwalt" im Bereich anwaltlicher Tätigkeit der Verkehr ohne weiteres den ihm vertrauten Namen der ehemaligen Bundeshauptstadt und das Wort "Anwalt" erkennen und daraus einen Sachhinweis über Anwaltstätigkeit in Bonn entnehmen. Entgegen der Auffassung des Anmelders bestehen bei dieser Sachlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr das Wort "bonn" in einer Verbindung mit dem deutschen Wort "Anwalt" als französisches Adjektiv für deutsch "gut" verstehen könnte. Auch das Wort "Anwalt" ist in diesem Zusammenhang nicht mehrdeutig. "Anwalt" ist zumal umgangssprachlich als Synonym für "Rechtsanwalt" gebräuchlich und wird in der Werbung jedenfalls stets einen berufsmäßigen Vertreter fremder Interessen bezeichnen. Dem steht ein möglicher abweichender Gebrauch in Redewendungen, etwa im übertragenen Sinn, nicht entgegen.

Danach besteht an der angemeldeten Wortzusammenstellung ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis. Den Konkurrenten des Anmelders darf nicht verwehrt werden, in gleicher Weise - etwa im Internet - für anwaltliche Tätigkeit in Bonn zu werben.

Zugleich fehlt der Wortzusammenstellung aufgrund ihres beschreibenden Begriffsinhalts im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit jegliche Unterscheidungskraft. Weder die Verknüpfung der beiden Wörter im Telegrammstil noch ihre Kleinschreibung führt zu einer Verfremdung der Begriffe, die die daraus in Verbindung mit den angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen zu entnehmende Sachangabe in den Hintergrund treten lassen könnte.

2. Die angemeldete Wortzusammenstellung kann nach dem zu 1. Ausgeführten allerdings nur in Bezug auf rechtsanwaltliche Tätigkeit als Sachangabe angesehen werden, wovon im Grundsatz auch bereits die Markenstelle ausgegangen ist, indem sie die Marke für die beanspruchten Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung", "industrielle Forschung" und "Design" als eintragungsfähig angesehen hat. Nach Auffassung des Senats können zum Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwalts darüber hinaus aber auch nicht die Dienstleistungen "Werbung" und "Büroarbeiten" gezählt werden, da es sich dabei stets um Dienstleistungen für Dritte, nicht aber um Tätigkeiten innerhalb der eigenen Kanzlei handelt.

In Bezug auf diese nicht anwaltlichen Dienstleistungen besteht an der angemeldeten Wortzusammenstellung kein Freihaltebedürfnis und wird angesichts des offensichtlich fehlenden Sachbezugs bereits die leichte Verfremdung der beiden Markenwörter ausreichen, um den Gesamtbegriff als betrieblichen Herkunftshinweis wirken zu lassen.

Meinhardt Dr. von Falckenstein Guth Na






BPatG:
Beschluss v. 02.02.2000
Az: 29 W (pat) 32/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6dc6bac3c78a/BPatG_Beschluss_vom_2-Februar-2000_Az_29-W-pat-32-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share