Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juni 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 92/02

(BPatG: Beschluss v. 04.06.2003, Az.: 32 W (pat) 92/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Marke 397 27 189 (Anmeldetag 13. Juni 1997)

Carreraist für eine Vielzahl von Waren, u.a. für Sportspielzeug, Spielplatzgerätein das Markenregister eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der international registrierten Marke 674 738 CARRERA, die für zahlreiche Waren unterschiedlicher Klassen, u.a. in Klasse 28 für Articles de sport et de gymnastique non compris dans d'autres classesgeschützt ist (mit Priorität in Österreich vom 8. April 1997).

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 29. Januar 2002 die Teillöschung der jüngeren Marke, u.a. bezüglich "Sportspielzeug, Spielplatzgeräte", angeordnet.

Sie ist der Auffassung, dass Warenähnlichkeit vorliege. Die Übergänge zwischen Sportartikeln und Sportspielzeug seien gerade im Bereich des Kinder- und Jugendsports fließend. Sowohl Sportspielzeug als auch Sportartikel forderten von ihren Benutzern häufig körperliche Geschicklichkeit und Ausdauer. Der Verkehr werde daher bei identischer Kennzeichnung davon ausgehen, die Waren stammten von demselben Hersteller.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt, die sich aber laut Beschwerdeschriftsatz lediglich gegen die Löschung hinsichtlich der Waren "Sportspielzeug" richtet. Gleichwohl finden sich in der Beschwerdebegründung auch Ausführungen zu den Spielplatzgeräten. Nach Ansicht der Markeninhaberin liegt keine Warenähnlichkeit im Verhältnis der von ihr beanspruchten Erzeugnisse zu Sportartikeln vor. Spielzeuge würden in Spielzeugläden und Spielzeugabteilungen der Kaufhäuser vertrieben, Sportartikel dagegen in Sportfachgeschäften oder den Sportabteilungen der Kaufhäuser. Im Vertrieb gebe es mithin keinerlei Berührungspunkte. Sportspielzeuge blieben Spielzeuge, auch wenn sie einen sportlichen Einschlag aufwiesen.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen bezüglich der noch streitbefangenen Waren einer Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die jeweiligen Marken sind identisch, die Schreibweise der Widerspruchsmarke ganz in Versalien ändert daran nichts. Kennzeichnungskraft und Schutzumfang der Widerspruchsmarke sind - jedenfalls für deutsche Durchschnittsverbraucher, denen sich ein etwaiger beschreibender Anklang in romanischen Sprachen nicht erschließt - von Hause aus durchschnittlich.

Die Markeninhaberin ist an ihre Erklärung in der Beschwerdeschrift, die Beschwerde beziehe sich lediglich auf die Löschung ihrer Marke bezüglich der Waren "Sportspielzeuge" gebunden. Der angefochtene Beschluss ist daher, soweit er ebenfalls eine Löschung für "Spielplatzgeräte" angeordnet hat, nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Insoweit ist der Beschluss der Markenstelle vielmehr mangels fristgerechter Beschwerde bestandskräftig geworden. Eines Eingehens auf die Warenähnlichkeit von Spielplatzgeräten und Sportartikeln bedarf es deshalb nicht mehr.

Die Ähnlichkeit von Sportspielzeug einerseits und Sport- und Gymnastikartikeln andererseits ist in Übereinstimmung mit der Markenstelle ohne weiteres zu bejahen. Dabei ist allerdings nicht maßgeblich, dass beide Waren zur Klasse 28 gehören. Jedoch stehen Sport und Spiel in einem engen Zusammenhang, die Grenzen sind fließend, zahlreiche Sportwettkämpfe werden als Spiele bezeichnet und/oder in spielerischer Form ausgetragen. Schon bisher wurden Spielwaren als ähnlich zu Turn- und Sportgeräten angesehen. Ob diese Beurteilung für alle Arten von Spielzeug zutreffend ist, kann dahinstehen; jedenfalls für Sportspielzeug, wie es für die jüngere Marke beansprucht wird, ist eine Ähnlichkeit zu Sportartikeln eben durch den Bezug zur sportlichen Freizeitgestaltung (gerade von Kindern und Jugendlichen) zu bejahen.

In Anbetracht der Wechselwirkung von Markenidentität, mittlerer Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und nicht unbeträchtlicher Warenähnlichkeit ist somit die Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken ohne weiteres gegeben.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 73 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

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BPatG:
Beschluss v. 04.06.2003
Az: 32 W (pat) 92/02


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