Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 105/00
(BPatG: Beschluss v. 04.04.2000, Az.: 27 W (pat) 105/00)
Tenor
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
Nachdem die Widersprechende ihre Beschwerde zurückgenommen und das Verfahren in der Hauptsache dadurch seine Erledigung gefunden hat, ist nur noch über die weiterhin beantragte Zurückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden. Deren Anordnung nach MarkenG § 71 Abs 3 entspricht vorliegend der Billigkeit. Zum Zeitpunkt des Erlasses und der Absendung des Erinnerungsbeschlusses der Markenstelle (28. 9. 1999/7. 10. 1999) war das letzte Fristgesuch der Bevollmächtigten der Widersprechenden noch nicht abgelaufen. Diese hatten im Hinblick auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit der Markeninhaberin mehrfach um eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Erinnerung gebeten. Aus welchen Gründen das letzte Fristgesuch vom 20. 8. 1999 (ebenso wie das vorangehende vom 21. 7. 1999) nicht zu den Akten des Deutschen Patent- und Markenamts gelangt ist, läßt sich im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht mehr aufklären. Die Ursache liegt aber ersichtlich nicht im Verantwortungsbereich der Widersprechenden bzw ihrer Bevollmächtigten, welche jeweils eine ordnungsgemäße Absendung des betreffenden Telefax durch Vorlage des Sendeberichts in der Beschwerdeinstanz glaubhaft gemacht haben. Ein Indiz dafür, daß der Vorgang innerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts nicht mit der erforderlichen Sorgfalt bearbeitet worden ist, stellt insbesondere dar, daß sich in der Akte kein Vermerk über das Telefongespräch zwischen der Rechtsanwältin Dr. A... und einem namentlich benannten Mitarbeiter des Amtes findet, wel- ches laut Schreiben vom 21. 7. 1999 am Vormittag dieses Tages stattgefunden hat.
Die Nichtberücksichtigung des Fristgesuchs (dh die vorzeitige Entscheidung) stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und zieht nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß MarkenG § 71 Abs 3 nach sich. Dem Antrag war somit stattzugeben.
Hellebrand Friehe-Wich Viereck Ko
BPatG:
Beschluss v. 04.04.2000
Az: 27 W (pat) 105/00
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