Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Oktober 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 24/05
(BGH: Beschluss v. 28.10.2005, Az.: AnwZ (B) 24/05)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Januar 2005 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde werden als unzulässig verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1 1. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt beim Oberlandesgericht F. , zugelassenen Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Januar 2005 zurückgewiesen. Gegen diese dem Antragsteller am 4. März 2005 zugestellte Entscheidung richtet sich dessen sofortige Beschwerde, die er am 17. März 2005 unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingelegt hat. Erst nach Anordnung des Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller zusammen mit dem am 8. Juni 2005 eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Schriftsatz vom 3. Juni 2005) beim Anwaltsgerichtshof -erneut -sofortige Beschwerde eingelegt, nachdem er durch Schreiben der Vorsitzenden vom 9. Mai 2005 auf den Formfehler der fehlerhaften Adressierung der sofortigen Beschwerde hingewiesen worden war, als dessen Ursache er gesundheitliche Gründe anführte. Mit am 20. Juni 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2005 hat der Antragsteller beim Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der unterbliebenen fristgerechten Einlegung des Rechtsmittels beim Anwaltsgerichtshof beantragt.
2 2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie entgegen § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist; sie konnte auch nicht etwa wahlweise beim Bundesgerichtshof eingelegt werden (Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 42 Rdn. 12 m.w.N.). Einer Rechtsmittelbelehrung bedurfte es zur Wirksamkeit der Zustellung an den als Rechtsanwalt besonders rechtskundigen Antragsteller nicht (BGH, Beschl. v. 1. März 2003 -AnwZ (B) 29/03 m.w.N.).
3 3. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) ist gleichfalls unzulässig.
4 Bereits die Wahrung der Zweiwochenfrist -selbst gemessen am Schriftsatz des Antragstellers vom 3. Juni 2005 -unterliegt durchgreifenden Zweifeln, da nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller das erwähnte, am 10. Mai 2005 beim Bundesgerichtshof abgesandte Hinweisschreiben der Vorsitzenden vom 9. Mai 2005 -durch dessen Empfang das Hindernis an der Fristwahrung, seine Unkenntnis von dem ausschlaggebenden Formmangel, beseitigt wurde -nicht länger als zwei Wochen zuvor erhalten hat.
5 Insbesondere hat der Antragsteller aber sein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist nicht glaubhaft gemacht. Seine eigene kaum substantiierte Erklärung, verbunden mit dem selbst nicht beigebrachten Beweisangebot einer ärztlichen Auskunft vermag nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen, dass ihm der die Fristversäumung begründende Formfehler nicht -jedenfalls auch, was für die Verschuldensfrage ausreicht -nachlässigkeitsbedingt unterlaufen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2004 -AnwZ (B) 49/04). Auch die aktenkundigen ärztlichen Bescheinigungen über den Antragsteller machen solches nicht glaubhaft.
4. Zur Entscheidung über das unzulässige Rechtsmittel bedarf es keiner mündlichen Verhandlung (BGHZ 44, 25).
Deppert Basdorf Ganter Otten Schott Frey Wosgien Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2005 -1 AGH 16/03
BGH:
Beschluss v. 28.10.2005
Az: AnwZ (B) 24/05
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