Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. Februar 1998
Aktenzeichen: 6 U 120/97
(OLG Köln: Urteil v. 18.02.1998, Az.: 6 U 120/97)
Streiten zwei Parteien (Vertreiber von Software) über die Frage, ob durch den Vertrieb komplexer Software durch die eine von beiden Rechte der anderen verletzt werden, stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb dar, wenn die (vermeintlich) verletzte Partei in Rundschreiben an ihre Kunden (die zugleich potentielle Kunden der Gegenpartei sind) diesen in vager und pauschaler Form mitteilt: "Nunmehr mußten wir feststellen, daß von einem Drittunternehmen ein Produkt angeboten wird, welches unser ... System ersetzen soll. Es liegt uns hierzu ein Gutachten eines von der Industrie- und Handelskammer ...öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor. Sein Ergebnis hat uns dazu bewogen, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zur gegebenen Zeit werden wir auf die Angelegenheit zurückkommen."
Das gilt insbesondere, wenn sich ein etwaiger Anspruch des (vermeintlich) Verletzten allein aus § 1 UWG herleiten läßt.
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.5.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 117/96 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches aufa) Unterlassung: 150.000 DM,b) Kostenerstattung: 18.000 DM. Der Klägerin wird auf ihren Antrag gestattet, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 150.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien stehen als Entwickler von Software für Computer
miteinander im Wettbewerb. Sie streiten im vorliegenden Verfahren
über die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, in einer
bestimmten, sogleich darzulegenden Weise ihre Kunden unter
Bezugnahme auf den Vertrieb eines Computerprogramms durch die
Klägerin anzuschreiben.
Dem liegt im einzelnen Folgendes zu Grunde:
Die Beklagte vertreibt ein von ihr entwickeltes Programm "R.-S.
Runtime System". Dieses Programm ermöglicht es den Anwendern,
Software zu benutzen, die in der Programmiersprache "R.-S."
programmiert ist. Der interessierte Kunde hat für jeden einzelnen
Arbeitsplatz, von dem aus die Software genutzt werden soll,
entgeltlich eine eigene Lizenz bei der Beklagten zu erwerben.
Die Klägerin hat einen von ihr als "X." bezeichneten sogenannten
Compiler (= Óbersetzer) entwickelt. Dieser Compiler, der unabhängig
von der Zahl der Arbeitsplätze von dem Anwender nur einmal erworben
zu werden braucht, macht bei der Nutzung von Software in der
erwähnten Programmiersprache "R.-S." den Erwerb von
Runtime-Lizenzen entbehrlich.
Die Parteien streiten in dem gesonderten Verfahren 31 O 98/96 LG
Köln, in dem am 20.1.1998 das aus Bl.309 ersichtliche Urteil zu
Lasten der Klägerin ergangen ist, über die Frage, ob die Klägerin
durch die Herstellung und den Vertrieb des Compilers Rechte der
Beklagten verletzt. Im vorliegenden Verfahren beanstandet die
Klägerin die mit Blick auf die Entwicklung des Compilers erfolgte
Versendung eines Kundenrundschreibens durch die Beklagte.
Die Parteien hatten am 25. oder 26.10.1995 in den Räumen einer
Kundin der Klägerin ein Gespräch über die Frage geführt, ob durch
den Vertrieb des Compilers Rechte der Beklagten verletzt sein
könnten. Der Verlauf des Gespräches ist streitig.
Nachdem die Beklagte ein Gutachten der Sachverständigen St. und
Partner eingeholt hatte, wegen dessen Inhalts auf das von ihr als
Anlage B 5 zur Klageerwiderung vorgelegte (im roten Ordner bei den
Akten befindliche) Exemplar Bezug genommen wird, versandte sie
unter dem 24.1.1996 das aus ihrem sogleich darzustellenden Antrag
ersichtliche Rundschreiben an ihre Kunden.
Die Klägerin hält diese Versendung für im Sinne des § 1 UWG
unlauter, weil sie keine Rechte der Beklagten verletzt habe und
auch unabhängig davon das Schreiben unlauter sei. Sie hat zunächst
neben dem anschließend dargestellten Unterlassungsanspruch auch
Ansprüche auf Auskunft geltend gemacht und die Feststellung
begehrt, daß die Beklagte zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens
verplichtet sei. Nachdem diese Annexansprüche einverständlich
abgetrennt worden waren, hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren
noch b e a n t r a g t,
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen,
sich im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf das von der Klägerin
vertriebene Produkt "X." wie folgt zu äußern:
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin verletze durch
den Compiler ihre Rechte und sie sei aus diesem Grunde berechtigt
gewesen, sich in der geschehenen Weise an ihre Kunden zu wenden,
zumal es nicht zumutbar gewesen sei, das Ergebnis eines
langjährigen Verfahrens über ihre Rechte abzuwarten, und eine
zurückhaltendere Information nicht möglich gewesen sei.
Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagte u.a. mit der
Begründung antragsgemäß verurteilt, sie habe unabhängig von der
Frage, ob sie begründeten Verdacht für eine Rechtsverletzung gehabt
habe, durch das Schreiben jedenfalls unlauter gehandelt.
Es sei auf rechtlich unsicherer Grundlage vor der Verletzung von
Rechten gewarnt worden, was die Klägerin wegen der typischerweise
weitreichenden Folgen derartiger Warnungen in der gegebenen
Situation nicht habe hinzunehmen brauchen. Zudem sei der
unzutreffende Eindruck erweckt worden, ein auch von der Beklagten
unabhängiger Gutachter sei zu dem Ergebnis der Rechtsverletzung
gekommen.
Ihre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet
die Beklagte im wesentlichen wie folgt:
Der Vertrieb des Compilers stelle eine Verletzung ihrer Rechte
dar. Dies habe inzwischen auch ein in dem erwähnten Verfahren 31 O
98/96 LG Köln von dem Gericht beauftragter Sachverstädiger in einem
als - lose bei der Akte befindliche - Anlage BB 1 zur
Berufungsbegründung vorgelegten Gutachten festgestellt. Sie sei im
übrigen in dem Gespräch bei der Kundin der Klägerin, der T.
Informationssysteme GmbH, massiv unter Druck gesetzt worden und
habe sich zur Abwehr von Gefahren für ihr Produkt und ihr gesamtes
Unternehmen gezwungen gesehen, so zu handeln.
Ihr Schreiben stelle auch keine Abnehmerverwarnung dar, weil die
Empfänger nicht dazu aufgefordert worden seien, ein bestimmtes
Verhalten zu unterlassen. Selbst wenn man das anders sehen wolle,
sei sie in der gegebenen Situation jedenfalls berechtigt gewesen,
eine solche Verwarnung auszusprechen, zumal das Schreiben nach Form
und Inhalt sehr zurückhaltend gefaßt sei und sie zuvor in dem
erwähnten Gespräch die Klägerin als Herstellerin abgemahnt gehabt
habe. Schließlich wiederholt sie ihre Auffassung, wonach eine
Wiederholungsgefahr jedenfalls deswegen ausgeschlossen sei, weil in
der Zwischenzeit der Rechtsstreit über die Rechtsverletzung durch
den Vertrieb des Compilers rechtshängig und sogar bereits
erstinstanzlich entschieden sei.
Die Beklagte b e a n t r a g t,
unter Abänderung des Urteils des
Landgerichts Köln vom 22.5.1997 - 81 O 117/96 - die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, es handele
sich bei dem beanstandeten Schreiben um eine Abnehmerverwarnung,
die in der gewählten Form als wettbewerbswidrig anzusehen sei. Dies
ergebe sich daraus, daß der Vertrieb des Compilers aus im einzelnen
dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden und überdies
bestimmte besondere Voraussetzungen nicht gegeben seien, unter
denen im Einzelfall eine Abnehmerverwarnung zulässig sein
könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die nebst den
überreichten Anlagen sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen
Erfolg.
Es besteht auch im Berufungsrechtszug des vorliegenden Verfahren
kein Anlaß, die Frage zu entscheiden, ob der Vertrieb des Compilers
"X." durch die Klägerin Rechte der Beklagten verletzt. Denn auch
wenn das so sein sollte, verstieß das beanstandete Schreiben gegen
§ 1 UWG. Dies begründet den geltendgemachten Unterlassungsanspruch,
weil trotz des zwischenzeitlichen Fortgangs der Auseinandersetzung
die auf dem Verstoß beruhende Wiederholungsgefahr besteht.
Das Schreiben stellt entgegen der Auffassung der Beklagten eine
sog. Abnehmerverwarnung dar und verstößt als solche gegen § 1
UWG.
Es liegt zunächst deswegen eine Abnehmerverwarnung vor, weil in
dem Schreiben zum Ausdruck gebracht wird, daß die Abnahme des
Produktes der Klägerin gegen (Schutz-)rechte der Beklagten
verstoßen könne, und die Empfänger auf diese Weise davon abgehalten
werden sollen, das Produkt "X." der Beklagten zu erwerben.
Die Beklagte und ihr Produkt sind in dem Schreiben allerdings
nicht ausdrücklich benannt worden. Sie waren aber gleichwohl für
die Empfänger erkennbar gemeint. Denn es gibt - wovon nach dem
Vorbringen der Parteien ohne weiteres auszugehen ist - auf dem
Markt nur das Produkt "X." der Klägerin, das - wie es in dem
beanstandeten Schreiben heißt - "unser R.-S. Runtime-System
ersetzen soll". Im übrigen wäre die Klägerin auch dann von dem
allgemein gehaltenen Schreiben betroffen, wenn diese Beschreibung
zusätzlich auch auf das Produkt eines Dritten zutreffen würde.
Es ist auch in dem Schreiben nicht ausdrücklich vor einer
Rechtsverletzung gewarnt worden. Gleichwohl stellt es eine
Abnehmerverwarnung dar. Denn die Formulierungen im dritten Absatz
des Schreibens machen - bei aller Undeutlichkeit und Vagheit, die
sie kennzeichnen und auf die noch einzugehen ist - jedenfalls
deutlich, daß die Beklagte sich durch den beschriebenen Vertrieb
des Produktes eines Drittunternehmens in ihren gewerblichen Rechten
als Wettbewerber verletzt sieht. Das ergibt sich schon aus dem
Umstand, daß die Beauftragung eines Sachverständigen erwähnt, vor
allem aber daraus, daß in dem Schreiben die Inanspruchnahme
gerichtlicher Hilfe angesprochen worden ist.
Die in dem Schreiben aus diesen Gründen zu sehende
Abnehmerverwarnung ist auch unlauter und verstößt deswegen gegen §
1 UWG. Abnehmerverwarnungen als solche sind allerdings nicht von
vorneherein unzulässig. Vielmehr kann der Betroffene im Rahmen der
Verfolgung seiner Rechte im Einzelfall berechtigt sein, auch die
Abnehmer von Konkurrenzprodukten auf die Rechtslage hinzuweisen
(vgl. BGH WRP 95,489,491 - "Abnehmerverwarnung";
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 14 UWG RZ 8 ff
m.w.N.). Das ist jedoch unter anderem dann nicht der Fall, wenn
sich die Verwarnung unabhängig von dem Bestand des angenommenen
Rechtes wegen ihrer Form oder ihres Inhaltes als unzulässig
erweist. So liegt der Fall hier.
Das Schreiben ist insbesondere deswegen als unlauter zu
beanstanden, weil in ihm die von der Beklagten angenommene
Rechtslage nicht klar, eindeutig und beschränkt auf die in Betracht
kommenden Ansprüche dargelegt worden ist, sondern die Beklagte
mehrdeutige und vage Formulierungen verwendet hat, die den
Empfängern kein klares Bild über die Rechtslage zu vermitteln
vermochten und geeignet waren, eine erhebliche Verunsicherung der
Kunden zu bewirken. So ist - obwohl dies der Beklagten ohne
weiteres möglich gewesen wäre - schon nicht näher dargelegt worden,
welches Recht verletzt sein könnte und worin diese Rechtsverletzung
liegen sollte. Es ist auch nicht näher ausgeführt worden, wozu der
Sachverständige beauftragt worden war. Óberdies ist dem
angedeuteten unklaren Vorwurf dadurch ein unberechtigtes
"noffizielles" Gewicht verliehen worden, daß auf die öffentliche
Bestellung und Vereidigung des von der Beklagten beauftragten
Sachverständigen hingewiesen worden ist. So ist nämlich davon
abgelenkt worden, daß es sich um ein Privatgutachten, also ein
solches gehandelt hat, in das auch die Interessen der Beklagten als
Auftraggeberin eingeflossen sein können. Schließlich ist ebenso
unklar, welches Ziel die gerichtliche Hilfe hatte, deren
Inanspruchnahme in dem Schreiben angesprochen worden ist. Es war
danach aus der Sicht des Empfängers sogar das Verständnis möglich,
daß die Beklagte gegen andere Abnehmer vorgegangen war und gegen
zukünftige Abnehmer vorgehen wollte.
Bereits die vorstehenden Gesichtspunkte prägen das Schreiben als
unlauter, zumal sämtliche soeben angesprochenen Formulierungen
nicht durch eine angebliche damalige Drucksituation der Beklagten
zu rechtfertigen sind, sondern durch eine präzisere, eingrenzende
Formulierung ohne weiteres zu vermeiden waren.
Es kommen indes weitere Umstände hinzu, die bereits aus
Rechtsgründen die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende
Abnehmerverwarnung als Verstoß gegen § 1 UWG erscheinen lassen. Der
Unterlassungsanspruch besteht nämlich auch deswegen, weil die
Beklagte sich nicht auf besondere Schutzrechte, sondern - wie sich
insbesondere aus der Entscheidung des Landgerichts im Verfahren 31
O 98/96 LG Köln ergibt - "nur" auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche
aus § 1 UWG u.a. aus dem Gesichtspunkt des ergänzenden
wettbewerblichen Leistungsschutzes stützt. Auch derartige Rechte
können zwar zur Abnehmerverwarnung berechtigen, insofern bestehen
aber angesichts der drohenden weitreichenden Folgen besonders
strenge Anforderungen an deren (wettbewerbsrechtliche)
Zulässigkeit, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
Geht der Berechtigte aus besonderen Schutzrechten vor, so ist
danach zu unterscheiden, ob es sich um geprüfte Schutzrechte, also
etwa ein Patent, oder um ungeprüfte Schutzrechte, zum Beispiel
Geschmacksmuster, handelt. Bei letzteren bestehen besonders strenge
Anforderungen, weil ihre Schutzfähigkeit noch nicht, etwa vor einer
Eintragung, geprüft und bejaht worden ist. Insbesondere ist in
diesen Fällen zu verlangen, daß eine Abnehmerverwarnung nur dann
ausgesprochen wird, wenn vorher der Hersteller entsprechend
verwarnt worden ist (vgl. BGH GRUR 79,332 - "Brombeerleuchte").
Teilweise wird sogar vertreten, daß die Anspüche, auf die sich die
Verwarnung bezieht, zuvor von einem Gericht zuerkannt sein müssen
(vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., RZ 12 b m.w.N.). Zumindest ebenso
strenge Maßstäbe wie bei den ungeprüften Schutzrechten müssen aber
auch und gerade dann gelten, wenn der Betroffene sich auf Ansprüche
aus § 1 UWG stützt, deren Bestehen erst nach rechtskräftigem
Abschluß eines gerichtlichen Verfahrens feststeht.
Der Senat läßt offen, ob im vorliegenden Fall die
Abnehmerverwarnung schon deswegen als unzulässig anzusehen ist,
weil die Beklagte nicht zuvor ein gerichtliches Urteil erstritten
hatte, zumal inzwischen das Landgericht in der Sache zu Gunsten der
Beklagten - allerdings noch nicht rechtskräftig - entschieden hat.
Zumindest hätte aber die Klägerin als Herstellerin zuvor abgemahnt
werden müssen, was indes auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht
erfolgt ist. Eine Abmahnung lag zunächst nicht schon in dem
Gespräch bei der Kundin der Klägerin im Oktober 1995. Denn an
dessen Ende hatte die Beklagte es übernommen, auf der Grundlage der
gewonnenen Erkenntnisse zunächst die Berechtigung ihrer Vorwürfe
weiter zu überprüfen. Auch die angebliche Vereinbarung, daß die
Beklagte nur dann ausdrücklich außergerichtlich auf die
Angelegenheit zurückkommen werde, wenn sich herausgestellt habe,
daß ihre geäußerten Vorwürfe unberechtigt seien, entband sie nicht
davon, vor einer Abnehmerverwarnung die Klägerin über die
Ergebnisse ihrer Ermittlungen in dieser in technischer Hinsicht
anspruchsvollen Auseinandersetzung in Kenntnis zu setzen und
ausdrücklich Unterlassung zu verlangen. Denn die Beklagte hatte
nicht etwa angekündigt, sich nach Einholung des Gutachtens ohne
weiteres an die Kunden wenden zu wollen. Ausgehend von dem Vortrag
der Beklagten mußte die Klägerin möglicherweise zwar damit rechnen,
ohne weitere Abmahnung mit einer Klage überzogen zu werden, nicht
aber damit, daß die Beklagte sich an ihre Kunden wenden und so bei
diesen eine erhebliche Verunsicherung hervorrufen und damit nicht
unerhebliche Beeinträchtigungen der Klägerin schaffen würde. Das
gilt erst Recht mit Blick auf den aus den obigen Gründen zu
beanstandenden Inhalt des Schreibens.
Schließlich besteht auch trotz des inzwischen ergangenen Urteils
des Landgerichts Köln in der Sache 31 O 98/96 LG Köln weiterhin
Wiederholungsgefahr. Es ist zunächst schon nicht ausgeschlossen,
daß die Beklagte gleichwohl ein Schreiben gleichen Inhalts
versendet, weil es weiterhin zutrifft, daß sie ein Gutachten
eingeholt und das Gericht eingeschaltet habe. Ebenso ist ohne
weiteres möglich, daß sie das Schreiben - ansonsten unverändert -
unter Hinzufügung des erstinstanzlichen Prozeßergebnisses erneut
versendet. Auch das würde indes eine Wiederholung des Verstoßes
darstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten
entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert wird - bezüglich des landgerichtlichen Verfahrens
in Anwendung von § 25 Abs.2 S.2 GKG - für beide Instanzen endgültig
auf 150.000 DM festgesetzt.
Diese Entscheidung entspricht der vorläufigen Wertfestsetzung
durch den Senat in seinem Beschluß vom 26.9.1997, gegen den keine
der Parteien Einwände erhoben hat, sowie dem Beschluß des
Landgerichts in dessen Sitzung vom 15.4.1997, durch den die
Teilstreitwerte für die in dem abgetrennten Verfahren verfolgten
Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz auf insgesamt 50.000 DM
festgesetzt worden sind. Soweit das Landgericht trotz dieser
Abtrennung den Streitwert in dem angefochtenen Urteil
auf den ursprünglich in der Klageschrift für alle
geltendgemachten Ansprüche zusammen angegebenen Wert von 200.000 DM
festgesetzt hat, liegt ein offenbares, nunmehr zu korrigierendes
Versehen vor.
OLG Köln:
Urteil v. 18.02.1998
Az: 6 U 120/97
Link zum Urteil:
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