Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. November 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 84/08

(BGH: Beschluss v. 09.11.2009, Az.: AnwZ (B) 84/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Der Antragsteller hatte am 10. November 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht S. nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Gegen den Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen des Finanzamts S. in Höhe von 3.958,74 € und der M. Gesellschaft H. mbH von rund 35.000 €.

3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149).

Der Antragsteller hat eingeräumt, dass Forderungen von sechs weiteren Gläubigern in Höhe von 6.342,72 € bestehen. Eine Rückführung seiner Verbindlichkeiten ist ihm nicht gelungen. Auf Antrag von sieben Gläubigern hat er am 21. April 2009 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach den Angaben im Vermögensverzeichnis hat er weder Einkommen noch Vermögen.

4. Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.

5. Die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof ist unanfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 20/95, BRAK-Mitt. 1996, 34).

6. Der Senat konnte in der nach § 106 Abs. 2 BRAO maßgeblichen Besetzung verhandeln und entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vorgesehen).

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2008 - AGH I 4/06 -






BGH:
Beschluss v. 09.11.2009
Az: AnwZ (B) 84/08


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