Landgericht Bonn:
Urteil vom 11. November 1999
Aktenzeichen: 14 0 144/99
(LG Bonn: Urteil v. 11.11.1999, Az.: 14 0 144/99)
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 28. September 1999 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Tatbestand
Der Antragsgegner inserierte im Cer " H " vom 14./15. August 1999 unter der Rubrik "Immobilien-Anzeiger" wie folgt:
C, "All Inclusive", 2 ZKDBB, 55 m2
1650,- DM warm.
Makleragentur N M , ......#/......
Auf eine Abmahnung der Klägerin vom 18.08.1999 hat der Beklagte nicht reagiert. Auf den Antrag vom 24.09.1999 ist dem Beklagten (antragsgemäß) durch den Beschluss vom 28.09.1999 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
in öffentlicher Werbung die Vermietung von Wohnräumen anzuzeigen, ohne zugleich anzugeben, ob Nebenkosten zusätzlich zum Mietpreis zu vergüten sind oder nicht,
insbesondere wenn dies geschieht wie in Anzeigen der Zeitung " H " vom 14./15. August 1999 unter der Rubrik "Immobilien-Anzeiger" in der folgenden Gestaltung: (es folgt die Wiedergabe der Anzeige).
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 28.09.1999, 14 0 144/99, aufrecht zu erhalten.
Der Antragsgegner stellt den Antrag,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 28.09.1999 den Antrag der Antragstellerin vom 24.09.1999 zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat zunächst die Antragsbefugnis der Antragstellerin bestritten, dieses Bestreiten in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.1999 jedoch fallengelassen, nachdem seine Verfahrensbevollmächtigte auf Anzeigen der Antragstellerin in Beiakten (z.B. 14 0 94/99, Bl.20: Anzeigen im " H " vom 26./27.06.1999) hingewiesen worden war. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, durch die Angabe "All Inclusive" im Inserat sei auch für nicht englischsprechende Leser klar erkennbar, dass die Nebenkosten in dem Mietpreis eingeschlossen seien. Tatsächlich habe der Vermieter keine weiteren Neben- oder Betriebskosten in Rechnung gestellt. Er habe - einen Verstoß unterstellt - hierdurch keinen Wettbewerbsvorsprung erreicht. '-
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch des Antragsgegners auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen; dieses führt zu ihrer Bestätigung (§§ 936, 925 ZPO).
Der Antragsgegner hat durch die im Tatbestand wiedergegebene Anzeige gegen § 6 Abs.2 Wohnungsvermittlungsgesetz verstoßen. Bietet der Wohnungsvermittler Wohnräume an, so hat er nach dieser Vorschrift auch den Mietpreis der Wohnräume anzugeben "und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind". Dem genügt die Anzeige des Antragsgegners nicht. Die Angabe "1.650,00 DM warm" lässt nicht erkennen, ob neben der angegebenen Warmmiete (zum Begriff: Staudinger/Emmerich, 13. Aufl., Rn. 112 zu §§ 535, 536 BGB) andere Neben- oder Betriebskosten besonders zu vergüten sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.1995, Seite 5). Auch die Angabe "All Inclusive" zwischen dem Ort (" C ") und der Beschreibung des Mietobjekts ("2 ZKDBB...") - jedoch nicht im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe des Mietzinses - bringt kein anderes Ergebnis. Zum einen geht nicht mit der hinreichenden Sicherheit hieraus hervor, dass dieser Zusatz auf den Mietzins - und nicht auf die Mieträume in dem Sinn: alles vorhanden - bezogen ist, zum anderen macht er nicht hinreichend klar, ob weitere Betriebskosten, wie beispielsweise verbrauchsabhängige Vergütungen, zu zahlen sind.
§ 6 Abs.2 Wohnungsvermittlungsgesetz stellt eine wettbewerbsbezogene Schutzvorschrift dar, deren Missachtung nach § 1 UWG wettbewerbswidrig ist, ohne dass weitere Unlauterkeitskriterien hinzukommen müssen. Auch dann, wenn der Bruttoendmietzins hinweislos angegeben wird, wird Mietinteressenten ein Preisvergleich mit anderen Mietangeboten erschwert (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Düsseldorf GRUR 1993, 838, 839).
Die Inserierung, die den Verstoß gegen § 6 Abs.2 Wohnungsvermittlungsgesetz darstellt, ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, setzt eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus. Diese hängt zum einen von der Art und Schwere des Verstoßes, zum anderen von dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechts ab, das die Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit einschließt. Die Auswirkungen auf das Marktgeschehen müssen so gewichtig sein, dass die Interessen der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher ernsthaft betroffen sind. Relevant in diesem Sinne können u.a. sein: die Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs, ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, der von der Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes jeweils abhängige Grad einer Nachahmungsgefahr (vgl. Baumbach-Hefermehl, 19.Aufl., Rn. 18 b zu § 13 UWG). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung (GRUR 1993, 839) im einzelnen unter ausführlicher Begründung dargestellt, dass es bei der Vorschrift des § 6 Abs.2 Wohnungsvermittlungsgesetz nicht allein um die Markttransparenz im Hinblick auf die Preisgestaltung sondern auch darum gehe, die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben; deshalb begründe der Verstoß gegen die vorgenannte Vorschrift stets die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung i.S.v. § 1 UWG. Auf der anderen Seite verstoßen Wohnungsvermittler häufig gegen diese Vorschriften, auch und insbesondere unter Verwendung der Formulierung "x DM warm". In den letzten sechs Monaten sind vor dieser Kammer sechs Verfahren wegen Verstößen gegen § 6 Abs.2 Wohnungsvermittlungsgesetz eingegangen oder verhandelt worden. Die jeweilige Rechtsprechung wird von einschlägigen Vereinen, bei der Kammer insbesondere bekannt: die Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V. (vgl. Bl.20 d.A.) - gesammelt und an ihre Mitglieder übersandt. Unter diesen Umständen würde auch dann, wenn die Werbung mit einem (angeblichen) Endpreis nur zu einem geringen Wettbewerbsvorsprung führen könnte, die Sanktionierung der gegen § 6 Abs.2 Wohnungsvermittlungsgesetz verstoßenden Werbung eine besondere Nachahmungsgefahr begründet. Die beiden letztgenannten Gesichtspunkte begründen jedenfalls die Eignung der inkriminierten Anzeige zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
LG Bonn:
Urteil v. 11.11.1999
Az: 14 0 144/99
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