Landgericht Mönchengladbach:
Beschluss vom 5. April 2006
Aktenzeichen: 5 T 90/06

(LG Mönchengladbach: Beschluss v. 05.04.2006, Az.: 5 T 90/06)

Obwohl in § 46 Abs. 1 RVG eine dem früheren § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO entsprechende Regelung fehlt, wonach die Mehrkosten nicht zu vergüten sind, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet, kann die Prozesskostenhilfe auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beschränkt werden. Dies folgt unmittelbar aus § 121 Abs. 3 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen erfolgt nicht.

Gründe

Die Klägerin nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Heilbehandlungskosten in Anspruch.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2006 beantragte der Beklagte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist nicht beim Amtsgericht Viersen zugelassen.

In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 schlossen die Parteien einen Vergleich. Zudem gewährte das Amtsgericht Viersen durch den angefochtenen Beschluss vom 08.02.2006 dem Beklagten für die Verteidigung gegen die Klage mit Wirkung vom 17.01.2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Amtsgerichtsbezirk Viersen ansässigen Rechtsanwalts.

Gegen den Beschluss hat der Beklagte fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgte. Er ist der Meinung, für eine eingeschränkte Beiordnung sei keine Rechtsgrundlage vorhanden. § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO sei ersatzlos weggefallen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Grundlage der eingeschränkten Beiordnung ist § 121 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin wären nach § 46 Abs. 1 RVG ersatzfähig, da Reisekosten zur Wahrnehmung von Terminen vor dem Prozessgericht grundsätzlich zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich sind (Gerold/Schmidt/Eicken/Madert, Kommentar zum RVG, § 46 Rn. 23). Diese Kosten wären nicht angefallen, wenn der Prozessbevollmächtigte beim Amtsgericht Viersen zugelassen wäre.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts trotz erhöhter Kosten nur dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur in diesem Fall darf die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts trotz erhöhter Kosten nicht abgelehnt werden (BGHZ 159, 370; zuletzt OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2006, zitiert nach JURIS KORE 445372006).

Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen. Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts nicht zugemutet werden kann. Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (BGH, a.a.O.). Derartige Umstände hat der Beklagte nicht dargetan und sind auch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich.

Auch die Aufhebung der BRAGO und das Inkrafttreten des RVG hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Nach § 126 Abs. 1 BRAGO waren Auslagen, insbesondere Reisekosten, nicht zu vergüten, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Insbesondere waren nach Satz 2 dieser Vorschrift die Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstanden, dass der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht befindet. § 46 Abs. 1 RVG bestimmt jetzt allgemein, dass Auslagen, insbesondere Reisekosten, nicht vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Die explizite Nennung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts ist entfallen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass nunmehr entgegen § 121 Abs. 3 ZPO die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts immer uneingeschränkt zulässig ist. Nach der Gesetzesbegründung ist die Regelung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht übernommen worden, weil diese Vorschrift gerade wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich sei (BT-Drucksache 15/1971, Seite 200). Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber den § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO im Hinblick auf § 121 Abs. 3 ZPO als überflüssig angesehen und deshalb nicht mehr in den Gesetzestext des RVG aufgenommen hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat in Anbetracht der deutlichen Gesetzesbegründung keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts notwendig.

Jopen Dr. Biermann Fuchs






LG Mönchengladbach:
Beschluss v. 05.04.2006
Az: 5 T 90/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6e0132d17251/LG-Moenchengladbach_Beschluss_vom_5-April-2006_Az_5-T-90-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share