Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. März 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 9/04
(BGH: Beschluss v. 07.03.2005, Az.: AnwZ (B) 9/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Dezember 2003 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit 1996 als Rechtsanwalt in M. zugelassen. Mit Bescheid vom 17. September 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das gegen den angefochtenen Beschluß statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BRAO) ist unzulässig.
Ob dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, kann dahin stehen, da dem Rechtsmittel auch bei Bewilligung der Wiedereinsetzung der Erfolg versagt geblieben wäre. Die Antragsgegnerin hat nämlich mit Verfügung vom 28. Januar 2002 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Dieser Widerruf ist am 17. Mai 2004 bestandskräftig geworden, nachdem der Senat mit Beschluß von diesem Tage die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die den Widerruf bestätigende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen hatte. Die sofortige Beschwerde ist daher -jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis -als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003 - AnwZ(B) 59/01 = AnwBl 2003, 367).
Die demnach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).
Hirsch Otten Ernemann Frellesen Salditt Wosgien Kappelhoff
BGH:
Beschluss v. 07.03.2005
Az: AnwZ (B) 9/04
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