Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Oktober 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 48/15
(BGH: Beschluss v. 07.10.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 48/15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 29. Januar 1981 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Mit dem Kläger am 13. Februar 2015 zugestelltem Bescheid vom 11. Februar 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die gegen die Widerrufsverfügung gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es. Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsverfügung vom 11. Februar 2015 in Vermögensverfall befunden.
a) Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Liegen Anzeichen dafür vor, dass der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und zahlt er seine Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter dem Druck des Widerrufs einer Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis eines Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5 und vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, juris Rn. 4 m.w.N.).
Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier: Widerrufsverfügung vom 11. Februar 2015 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014, aaO Rn. 3).
b) Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens vorgelegen haben. Zu diesem Zeitpunkt waren gegen den Kläger - mit zwei Ausnahmen - die im Urteil des Anwaltsgerichtshofs dargestellten Forderungen offen und seine finanziellen Verhältnisse ungeordnet. Auf der Grundlage eigenen Vermögens oder eigener regelmäßiger Einnahmen konnte nicht von einer gesicherten Leistungsfähigkeit und konsolidierten Vermögensverhältnissen des Klägers ausgegangen werden.
Zwar wurde die im Urteil des Anwaltsgerichtshofs angeführte Restforderung der Oberjustizkasse H. über 146,95 € (Nr. 53 der Forderungsliste der Beklagten; im angefochtenen Urteil fehlerhaft als Nr. 51 bezeichnet) bereits am 9. Februar 2015 und damit vor Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens beglichen. Auch wurde ausweislich des Kontoauszugs, der als Anlage B I 5.2 zu dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Klägers vom 5. März 2015 vorgelegt wurde, die Forderung des D.
bereits am 11. Februar 2015 beglichen. Allerdings dürfte es sich angesichts des Vermerks "Sicherstellung Pfändung" in diesem Kontoauszug um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme und nicht eine freiwillige Zahlung des Klägers gehandelt haben. Zudem konnte die Zahlung zu diesem Zeitpunkt nur unter weiterer Inanspruchnahme des seitens der Sparkasse M. gewährten, sich bereits zuvor auf 23.305,87 Euro belaufenden Dispositionskredites, d.h. nicht aus eigenen Mitteln des Klägers, sondern nur unter Begründung neuer Schulden erfolgen.
Erschwerend ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass auch hinsichtlich mehrerer der weiteren vom Anwaltsgerichtshof angeführten offenen Forderungen - wie auch zuvor hinsichtlich der Forderung der Oberjustizkasse H. - ausweislich des Vortrags des Klägers in der Klagebegründung und der Forderungsliste der Beklagten die Zwangsvollstreckung eingeleitet war und die Forderungen (nach Abschluss des Widerrufsverfahrens) nur unter dem Druck beziehungsweise im Wege der Zwangsvollstreckung erfüllt wurden (Forderungen Nr. 57 und Nr. 59, Forderung Finanzamt: Zahlung an Gerichtsvollzieher bzw. Einziehung aufgrund Pfändungs- und Einziehungsverfügung). Darunter waren auch relativ geringe Verbindlichkeiten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 26/15, juris Rn. 3 und vom 31. Januar 2013 - AnwZ (Brfg) 61/12, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Nach den vorgenannten Grundsätzen bestätigt dies den vom Anwaltsgerichtshof angenommenen Vermögensverfall des Klägers.
Die Ausführungen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags vermögen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Zweifel zu ziehen:
aa) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da sie ihn nach seinen Schreiben vom 4. Februar 2015 und 9. Februar 2015 nicht darauf hingewiesen habe, wo nach ihrer Auffassung Nachweise und Belege fehlten, und - mit angemessener Frist - Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben habe. Bei Beachtung seines Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör hätten die nach dem angefochtenen Urteil erst nach dem 11. Februar 2015 eingetretenen Veränderungen schon vor der Widerrufsentscheidung vorgelegen.
Indes hatte die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 6. November 2014 darauf hingewiesen, dass ein Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorliegt, wenn sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen häufen. Dem Kläger war spätestens seit diesem Zeitpunkt bekannt, dass er zur Vermeidung eines Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Forderungen, derentwegen gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, zu begleichen beziehungsweise zur Vermeidung der weiteren Zwangsvollstreckung Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu treffen hatte. Keinesfalls durfte es zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen.
Auch hatte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 6. November 2014, 1. Dezember 2014 und 26. Januar 2015 aktuelle Übersichten des bei ihr über den Kläger geführten Prozessheftes übersandt, aus denen sich ohne weiteres ergab, welche Forderungen gegen ihn offen waren und wegen welcher Forderungen gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Der Kläger konnte aufgrund dieser Angaben erkennen, welche Nachweise zur Erfüllung beziehungsweise zu Ratenzahlungsvereinbarungen in Bezug auf die dort aufgeführten Forderungen von ihm vorzulegen waren. Danach wurde wegen der Forderung Nr. 57 (P. GmbH; identisch mit Nr. 51), hinsichtlich derer am 25. Juni 2014 Klage erhoben worden war, seit dem 23. Dezember 2014 die Zwangsvollstreckung betrieben. Zudem ließ es der Kläger in Bezug auf die - in der Forderungsübersicht seinerzeit noch nicht aufgeführte - Forderung Nr. 59 (Staatsanwaltschaft M. ) ausweislich der Mitteilung der Gerichtsvollzieherin vom 29. Januar 2015 zur Zwangsvollstreckung kommen, obwohl ihm aufgrund der vorangegangenen Schreiben der Beklagten bewusst sein musste, dass in Folge dessen unmittelbar der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft drohte. Hinsichtlich der - in der Forderungsübersicht seinerzeit ebenfalls noch nicht aufgeführten - Forderung Nr. 60 (H. GmbH) bezahlte er die Rechnungen aus Mai und Juni 2014 nicht, sondern ließ es noch im Januar 2015 zur Klageerhebung seitens der Gläubigerin kommen. Der Beklagten teilte er diese Forderung, die ihm angesichts der Klageerhebung im Januar 2015 vor Augen stehen musste, in seinen Schreiben vom 4. Februar 2015 und 9. Februar 2015 nicht mit, obwohl er von der Beklagten mit Schreiben vom 26. Januar 2015 zur Angabe seiner Verbindlichkeiten aufgefordert worden war. Auch die gegen ihn gerichtete Forderung des Herrn S. teilte er nicht mit. Diese Forderung konnte er zudem am 18. Februar 2015 ausweislich der von ihm vorgelegten Kontoauszüge nicht aus eigenen Mitteln, sondern nur mit Hilfe des Dispositionskredites der Sparkasse M. beziehungsweise einer Schenkung seiner Ehefrau (Bareinzahlung vom 18. Februar 2015) begleichen (Anlagen K 5, 10).
Soweit die Ausführungen des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollten, bei hinreichender Beachtung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Beklagte hätte er die im Urteil des Anwaltsgerichtshofs genannten, nach dem 11. Februar 2015 erfolgten Zahlungen bereits vor der Widerrufsverfügung vorgenommen, zeugt dies von einem bereits im Ansatz verfehlten Verständnis von geordneten Vermögensverhältnissen. Fällige Verbindlichkeiten hatte der Kläger sofort und nicht erst nach Vorhaltung und Hinweis durch die Beklagte zu erfüllen. Zahlte er seine Schulden hingegen erst auf Vorhaltung und Hinweis durch die Beklagte und damit unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ist dies - wie ausgeführt - neben den gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein weiteres Indiz für die Annahme seines Vermögensverfalls.
bb) Soweit der Kläger geltend macht, die Widerrufsverfügung werde damit begründet, dass die Vermutung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO (Eintragung in ein Verzeichnis nach § 882b ZPO) vorgelegen habe, trifft dies nicht zu. In der Widerrufsverfügung wird die vorgenannte Vermutung lediglich in den einleitenden allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erwähnt. Dagegen wird nicht behauptet, die Voraussetzungen der Vermutung lägen im Fall des Klägers vor. Eine Eintragung des Klägers in ein Verzeichnis nach § 882b ZPO wird nicht in Bezug genommen. Die Feststellung der Beklagten in der Widerrufsverfügung, "diese Voraussetzungen" lägen vor (Seite 2 Absatz 2 der Widerrufsverfügung), beziehen sich ersichtlich nicht auf die Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO, sondern auf die unmittelbar vor der Feststellung erfolgten Ausführungen, im Übrigen liege ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerate, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne, und außerstande sei, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür seien insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
cc) Entgegen seinen Ausführungen zur Zulassungsbegründung hat der Kläger in der Klagebegründung nicht vorgetragen, ihm hätten bereits zum 1. Mai 2014 Rückkaufswerte von zwei Lebensversicherungen über insgesamt 76.927,46 Euro zur Verfügung gestanden. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 18.1, 18.2) ergeben sich vielmehr lediglich Angaben zu einem erreichten garantierten Kapital von 69.860,10 Euro beziehungsweise 25.998,30 Euro bei einem Rentenbeginn am 1. Mai 2017 beziehungsweise 1. April 2018. Selbst wenn der Kläger insofern ein Kapitalwahlrecht haben sollte, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass dieses Recht bereits vor dem Rentenbeginn ausgeübt werden konnte. Angaben zu möglicherweise schon früher realisierbaren, indes in der Regel unter dem erreichten garantierten Kapital liegenden Rückkaufswerten der Lebensversicherungen enthalten die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht.
Zudem sind nach den Ausführungen des Klägers beide Lebensversicherungen zur Besicherung der Darlehensansprüche der Sparkasse M. abgetreten. Selbst wenn, wie der Kläger nunmehr vorträgt, die Ansprüche der Sparkasse niedriger als die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen sein sollten, ist nicht ersichtlich, wie der Kläger angesichts der Abtretungen den "Überschuss" aus den Lebensversicherungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens zeitnah hätte realisieren und hieraus Liquidität hätte gewinnen können. Denn nur liquide Vermögenswerte stehen dem Rechtsanwalt zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung und können daher im Einzelfall der Annahme eines Vermögensverfalls entgegenstehen (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10 m.w.N.). Die vom Kläger diesbezüglich angeführte Möglichkeit der kurzfristigen Aufnahme eines zusätzlichen Kontokorrentkredites hat er nicht belegt. Sie begründet im Übrigen nicht die Annahme geordneter Vermögensverhältnisse, da durch sie lediglich bestehende Verbindlichkeiten durch neue Verbindlichkeiten ersetzt werden.
dd) Hinsichtlich der vom Kläger in der Zulassungsbegründung angeführten Gebührenansprüche von mehr als 14.000 Euro räumt er ein, sie hätten ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens nicht liquide zur Verfügung gestanden. Soweit er ausführt, er habe mit entsprechenden Eingängen in absehbarer Zeit rechnen können, wird dies durch den von ihm in Bezug genommenen Vortrag in seiner Klagebegründung nicht ausreichend belegt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den "Immobilienbesitz bei den Schuldnern", hinsichtlich dessen der Kläger nicht ausführt, inwieweit er mit einer zeitnahen Realisierung seiner Ansprüche rechnen konnte. Auch in Bezug auf die von ihm ausgebrachte Kassenpfändung von monatlich zwischen 500 Euro und 700 Euro fehlt es an Belegen sowie Angaben dazu, ob er bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens mit einer entsprechenden regelmäßigen Zahlung rechnen konnte. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 4. Februar 2015 hatte er noch vorgetragen, der zuständige Gerichtsvollzieher nehme die Vollstreckung nur sehr zögerlich vor. Zudem ist die Realisierung der Gebührenansprüche dem aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielten Einkommen zuzurechnen (dazu nachfolgend ee), ohne dass ersichtlich wird, ob es sich hierbei um besondere Einkünfte handelt, die sein Einkommen im Jahr 2015 im Verhältnis zu dem von ihm in den Vorjahren erzielten Einkommen maßgeblich erhöhen.
ee) Soweit der Kläger schließlich auf seine Ausführungen in der Klagebegründung zu den seiner Auffassung nach auskömmlichen Einkünften verweist, greift auch dies nicht durch. In der Klagebegründung (Seite 10 f.) wird auf betriebswirtschaftliche Auswertungen (Anlage K 17) verwiesen, aus denen sich die Einkünfte des Klägers in den Jahren 2012, 2013 und 2014 ergeben sollen. Der Kläger bildet in der Klagebegründung lediglich Zwischensummen aus den sich aus diesen Unterlagen ergebenden jährlichen Betriebseinnahmen und Kosten. Er vergisst, auch die weiteren in den Unterlagen aufgeführten Betriebsausgaben in Abzug zu bringen, die zu wesentlich geringeren vorläufigen betriebswirtschaftlichen Ergebnissen führen. So beläuft sich das vorläufige betriebswirtschaftliche Ergebnis für das Jahr 2014 nur auf 23.727,13 Euro. Daraus ergibt sich ein monatliches Einkommen von rund 2.000 Euro. Bringt man hiervon den vom Kläger in seinem Schreiben vom 4. Februar 2015 genannten Betrag von monatlich 1.200 Euro für private Ausgaben in Abzug, verbleiben ihm 800 Euro, um seinen weiteren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Insofern war der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der Sparkasse M. von 500 Euro, gegenüber der V. bank Mü. von 250 Euro und gegenüber der E. GmbH von 150 Euro belastet. Der Kläger wendet sich ferner nicht gegen die Annahme der Beklagten in der Widerrufsverfügung vom 11. Februar 2015, er habe für den ihm von der Sparkasse M. eingeräumten Dispositionskredit Zinsen von monatlich 200 Euro zu zahlen. Es ergibt sich somit eine monatliche Raten- und Zinsbelastung des Klägers von insgesamt 1.100 Euro, die den ihm hierfür zur Verfügung stehenden Betrag deutlich übersteigt. Vor diesem Hintergrund hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht angenommen, dass von einer gesicherten Leistungsfähigkeit und von konsolidierten Vermögensverhältnissen des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens nicht ausgegangen werden kann.
2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit er unter ausdrücklicher Benennung von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass die Beklagte sein rechtliches Gehör verletzt habe, verkennt er, dass § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO einen Mangel des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens voraussetzt. Ein Mangel des behördlichen Verfahrens begründet nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg Lohmann Remmert Martini Kau Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 08.05.2015 - 1 AGH 9/15 -
BGH:
Beschluss v. 07.10.2015
Az: AnwZ (Brfg) 48/15
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