Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 21. August 2008
Aktenzeichen: I-2 W 29/08
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 21.08.2008, Az.: I-2 W 29/08)
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. April 2008 aufgehoben, soweit die Festsetzung der beantragten Erhöhungsgebühr im Umfang für die geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz abgelehnt worden ist.
II.
Die Rechtspflegerin wird angewiesen, die beantragte Erhöhungsgebühr nach einem Streitwert von 250.000,-- Euro zu Gunsten der Beklagten festzusetzen.
III.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 3/4 und die Beklagten 1/4 zu tragen.
V.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.697,60 Euro.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und zum Teil auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die Festsetzung der begehrten Erhöhungsgebühr in vollem Umfang abgelehnt. Nach dem Vorbringen der Klägerin waren beide Beklagten als Täter der geltend gemachten Schutzrechtsverletzung beteiligt. Die nach Auffassung der Klägerin gegebene Verletzung bestand darin, dass die Beklagte zu 1. die angegriffenen Konzentratbehälter für die Dialysebehandlung hergestellt und die Beklagte zu 2. diese Behälter in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hatte (vgl. S. 4 des landgerichtlichen Urteilsumdruckes, Bl. 85 R). Bei einer solchen Fallgestaltung hätten beide denselben Schaden verursacht und haften dem Schutzrechtsinhaber unabhängig davon, ob sie Mit- oder Nebentäter sind, nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner (vgl. BGH Beschluss vom 15. April 2008, X ZB 12/06, Umdruck Tz. 16; BGH GRUR 2002, 599 - Funkuhr; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 139 Rdn. 123; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG GbMG, 10. Aufl., § 139 PatG, Rdnrn. 20, 21, vgl. ferner BGHZ 30, 203, 207 ff.). Insoweit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des von allen Beklagten beauftragten Rechtsanwaltes derselbe, und aus dem auf den Feststellungsantrag entfallenden Teil des - insoweit hier vom Landgericht auf 250.000,-- Euro festgesetzten - Streitwertes fällt die Erhöhungsgebühr an (vgl. zu § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO BGH Beschluss vom 15. April 2008, a.a.O.)
Unbegründet ist die Beschwerde dagegen, soweit auch im Umfang der auf Unterlassung und Rechnungslegung gerichteten Ansprüche die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr verlangt wird, denn insoweit besteht zwischen mehreren Patentverletzern kein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 BGB.
Für den Unterlassungsanspruch ergibt sich das daraus, dass jeder Unterlassungspflichtige eine andere Leistung schuldet und nur das gegen ihn selbst gerichtete Unterlassungsgebot beachten kann; dass nur einer von ihnen der Unterlassungspflicht nachkommt, befreit den anderen Schuldner nicht (BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, Umdruck Tz. 7 ff. 8; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Auflage, vor § 421 Rdn. 11). Handelt es sich um in diesem Sinn jeweils eigenständige, sich nicht überschneidende Rechte, die gegen die Beklagten verfolgt worden sind, ist auch insoweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten nicht derselbe (zu § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO BGH, a.a.O., Tz. 8)
Soweit die Beklagten auf Rechnungslegung in Anspruch genommen worden sind, liegen ebenfalls verschiedene Gegenstände vor. Auch wenn gegen Streitgenossen inhaltsgleiche Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, werden sie, auch wenn der Hauptanspruch einer gesamtschuldnerischen Haftung unterliegt, nicht als Gesamtschuldner einer einheitlichen Auskunft in Anspruch genommen, sondern jeder Streitgenosse muss für sich die verlangte Auskunft erteilen (BGH Beschluss vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, Umdruck Tz. 15).
Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf beide Parteien verteilt worden.
Dr. B.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 21.08.2008
Az: I-2 W 29/08
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