Landgericht Bonn:
Urteil vom 6. August 2004
Aktenzeichen: 27 - 41 Js 219/02 - W 6/03

(LG Bonn: Urteil v. 06.08.2004, Az.: 27 - 41 Js 219/02 - W 6/03)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges in 22 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen einer unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Sicherungsverwahrung des Angeklagten wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften: §§ 22, 23 Abs. 2, 25 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 66 Abs. 1, 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB, 106 Abs. 1 UrhG

Gründe

Inhaltsverzeichnis

A) Feststellungen #

I. Die persönlichen Verhältnisse #

II. Vorstrafen des Angeklagten ...

1. Strafbefehl des Amtsgerichts N vom ...1988 ...

2. Urteil des Landgerichts E vom ...1992 ...

3. Urteil des Landgerichts B3 vom ...1999 ...

4. Urteil des Amtsgerichts C7 vom ...2001 ...

III. Jetzige Straftaten ...

Rahmengeschehen ...

1. Tatkomplex: Urheberrechtsverletzungen ...

2. Tatkomplex: Promotionsvermittlungen ...

3. Tatkomplex: Kapitalanlagenfälle ...

B) Beweiswürdigung ...

C) Rechtliche Würdigung ...#

D) Strafzumessung ...#

I.E inzelstrafen ...#

1. Fall 1 ...#

2. Tatkomplex Promotionen ...#

3. Kapitalanlagenfälle ...#

II. Gesamtstrafenbildung ...#

E)Sicherungsverwahrung ...#

A) Feststellungen

I. Die persönlichen Verhältnisse

( Diverse Angaben zum Lebenslauf)

II. Vorstrafen des Angeklagten

1. Strafbefehl des Amtsgerichts N vom ...1988

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts N vom ...1988 (...# Cs ...# Js ...#/...) wurde gegen den Angeklagten wegen des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60, -- DM verhängt, weil er sich Ende 1987 / Anfang 1988 trotz Rückgabe seiner Anwaltszulassung in vier Schreiben im Briefkopf weiter als Rechtsanwalt ausgegeben hatte. Der Strafbefehl ist seit dem ...1988 rechtskräftig.

2. Urteil des Landgerichts E vom ...1992

Am ...1992 verurteilte das Landgericht E (X - .../...) den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen, falscher eidesstattlicher Versicherung in Tateinheit mit Missbrauch eines akademischen Grades, Betruges in sieben Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung, Betruges in Tateinheit mit Missbrauch eines akademischen Grades in fünf Fällen, Betruges in Tateinheit mit Missbrauch eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung in drei Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch eines akademischen Grades in fünf Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung in zwei Fällen und versuchten Betruges in fünf Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten.

Das Urteil wurde noch am gleichen Tag rechtskräftig.

Das Landgericht E hat folgende Feststellungen getroffen (wichtige Passagen in Großschrift):

"Die wirtschaftliche Situation des Angeklagten stellte sich ab 1984 im wesentlichen wie folgt dar:

Die von Rechtsanwalt Dr. X 1984 übernommene Anwaltskanzlei erwirtschaftete zum Zeitpunkt der Übernahme bei einem Kostenfaktor von 50 bis 55 % einen Jahresumsatz von 250.000 DM. Den Angaben des Angeklagten zufolge gelang ihm bereits 1985 eine Umsatzsteigerung auf 450.000 DM p.a., mit der eine Erhöhung des Kostenfaktors auf 65 % unter anderem durch die Anstellung von zwei Rechtsanwälten als Mitarbeiter einherging. Ab 1984 bis 1987 engagierte der Angeklagte sich dann zunehmend im Immobiliensektor, in dem er gemeinsam mit dem zum damaligen Zeitpunkt als Vermögensberater tätigen Dr. V zunächst in L und N26, später auch überregional Immobilien auf reiner Kreditbasis erwarb. Allein bei der E2 Bank, Filiale E, entstanden hierdurch bis Anfang Februar 1987 Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 3,847 Millionen DM, für die der Angeklagte in Höhe von 3,4 Millionen DM persönlich haftete. Im Zuge des Anfang 1987 wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung der Bau- und Sanierungsdarlehen und stockender Tilgung eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens, dem sämtliche von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts X2/V erworbenen Immobilien unterfielen, erlitt die E2 Bank AG, Filiale E, einen Forderungsausfall von 2,1 Millionen DM.Im Juni 1986 schlossen der Angeklagte und Dr. V über den X3er Rechtsanwalt Dr. X4 zwei notarielle Grundstückskaufverträge über zwei Gewerbeobjekte in einer Größenordnung von insgesamt rund 14 Millionen DM. Als die von Seiten des Verkäufers vermittelte Finanzierung des Kaufpreises durch die Cbank nicht zustande kam und kurzfristig auch keine andere Bank zur Finanzierung bereit war, sah sich der Angeklagte gezwungen, das ihm unterbreitete Angebot des Rücktritts vom Kaufvertrag gegen eine Abstandszahlung von einer halben Millionen DM anzunehmen.Anfang 1985 hatte der Angeklagte mit der Beratung von Kapitalanlageinteressenten begonnen. Wie in einer Vielzahl anderer Fälle schloss er unter anderem am 1. Februar 1985 mit dem Anleger I einen Festgeldanlagevertrag über 280.000 DM, aus dessen Abwicklung sich gegen den Angeklagten bis zum 31. Juli 1987 ein Anspruch in Höhe von 570.000 DM ergab. Mitte 1986 kaufte der Angeklagte sodann, um sein mit der Mischen Bankgesellschaft V2 (im folgenden V2) getätigtes Anlagegeschäft zu expandieren, die Mische Firma F AG, mit der er über verschiedene Repräsentanten im gesamten Bundesgebiet werbend tätig wurde. Entgegen den Werbeaussagen handelte es sich bei den Anlagen nicht um Festgeldgeschäfte mit der V2, sondern der Angeklagte wickelte über die V2 Aktienspekulationsgeschäfte ab, für die er zu Lasten der Anlegerdepots Kredite aufnahm.Nachdem der Angeklagte der V2 im Dezember 1986 ungedeckte Schecks ausgestellt hatte, was zur Kündigung der Geschäftsbeziehung und damit auch zur Fälligkeit des gesamten Kreditvolumens und Rückzahlung der Anlegergelder führte, gab der Angeklagte am 23. Februar 1987 der V2 ein in Höhe von 2.873.974,60 DM sofort vollstreckbares Schuldanerkenntnis in Höhe von insgesamt 4.721.774,26 DM ab.Zu diesen Verpflichtungen kamen in der Folgezeit ab Sommer 1986 weitere Verpflichtungen durch die nachfolgend aufgeführten Straftaten des Angeklagten, die dieser beging, um seinen aufwendigen Lebensunterhalt zu finanzieren und drängenden Gläubigerverpflichtungen nachzukommen, hinzu:"

Im Einzelnen hat das Landgericht E zu den unterschiedlichen Straftaten die folgenden Feststellungen getroffen:

"1. Im Sommer 1986 erfuhr der Angeklagte von Dr. F2 V, dass dieser von der X5 mbH im Wege einer Saleand-Lease-Back-Vereinbarung für seine Büroeinrichtung mit einem maximalen Wert von 30.000 DM einen Kaufpreis von 120.000 DM aufgrund falscher Wertangaben erzielt hatte. Da der Angeklagte sich angesichts der Abstandszahlung aus der Rücktrittsvereinbarung des Grundstückskaufvertrages mit Rechtsanwalt Dr. X4 einer Forderung in Höhe von einer halben Million DM gegenüber sah, entschloss er sich, seine Kanzleieinrichtung ebenfalls zu einem überhöhten Preis zu verkaufen und zurückzuleasen.Entsprechend seinem vorgefassten Tatplan legte der Angeklagte zur Darstellung seiner Bonität Vermögens- und Einkommensdarstellungen seines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers und zur Darstellung des angeblichen Werts der Büroeinrichtung von 288.232,82 DM brutto Rechnungen und Kaufbelege vor. Da solche nicht in entsprechendem Umfang vorhanden waren, hatte Dr. F2 V, der aus seiner früheren Tätigkeit für eine Kopiererfirma noch Blankorechnungsunterlagen anderer Firmen besaß, die nachfolgend aufgeführten Rechnungen mit einem Gesamtwert von 114.837,90 DM über tatsächlich nicht vorhandene Einrichtungsgegenstände hergestellt:" ...

"Des weiteren legte der Angeklagte als Rechnung einen Kostenvoranschlag der Firma C2 vom 13.05.1986 über Schreibtische, Aktenschränke etc. in Höhe von 40.000 DM netto = 45.600 DM brutto vor.

Der Geschäftsführer der X5-GmbH, der Zeuge H, dem wegen der gerade durchgeführten Renovierungs- und Umbauarbeiten in der Kanzlei eine konkrete Wertüberprüfung durch Besichtigung nicht zuverlässig möglich war, vertraute aufgrund der eingereichten Rechnungsunterlagen den Angaben des Angeklagten zum Wert der Büroeinrichtung.

Nach Herausnahme der nicht leasingfähigen und nicht hinreichend werthaltigen Einrichtungsgegenstände schlossen der Angeklagte und die X5-GmbH unter dem 25.07.1986 einen Kauf- und Übereignungsvertrag über die Büroeinrichtung zum Preis von 177.719,30 DM netto = 202.600 DM brutto und am 04.08.1986 einen Mobilien-Leasing-Vertrag über die Büroeinrichtung mit monatlichen Leasingraten von 2,57 % zuzüglich Umsatzsteuer = 5.206,85 DM brutto über eine Laufzeit von 48 Monaten. Unter anderem konnten bei der Ermittlung des Kaufpreises die in der oben aufgeführten Rechnung der Firma S ausgewiesenen Sanitärarbeiten in Höhe von insgesamt 10.600 DM netto und die in der Rechnung der Firma Q aufgeführten Innenausbauten in Höhe von 16.480 DM netto keine Berücksichtigung finden, so dass dem Kaufpreis von 177.719,30 DM netto = 202.600 DM brutto in Höhe von 113.655 DM netto = 129.566,70 DM brutto tatsächlich keine Einrichtungsgegenstände gegenüberstanden. Den dem Angeklagten am 25. Juli 1986 bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages überreichten Verrechnungsscheck in Höhe von 202.600 DM reichte der Angeklagte am 28. Juli 1986 zur Gutschrift auf sein Konto bei der T E ein. Mit Schreiben vom 16.10.1987 kündigte die X5-GmbH den Leasingvertrag wegen Nichtzahlung der Leasingraten gegenüber dem Angeklagten und verlangte Herausgabe der Leasinggegenstände mit einem kalkulatorischen Restbarwert von 149.080,35 DM. Am 10. November 1987 erwirkte die X5-GmbH beim Landgericht E einen Arrestbeschluss -... 0 ...#/...- gegen den Angeklagten mit Abwendungsbefugnis von 175.000 DM. Entgegen der Ankündigung des Angeklagten vom 19. November 1987 erfolgte weder eine Teilzahlung in Höhe von 80.000 DM noch eine Rückführung der sich angeblich in der T2 befindlichen Möbel. Durch mehrfache Zwangsvollstreckungsmaßnahmen konnte die X5-GmbH lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 41.103,30 DM erlangen, der Schuldsaldo beträgt einschließlich Kosten und Zinsen danach noch 151.424 DM.

2. Der Zeuge L2, der eine Erbschaft von 60.000 DM kurzfristig anlegen wollte, um sich sodann eine Wohnung einzurichten, schloss auf eine Annonce in der I2schen Zeitung hin über den Finanz- und Immobilienberater T3 unter dem 10.12.1986 einen Anlagevertrag mit der dem Angeklagten gehörenden Firma F AG über eine Festgeldanlage in Höhe von 60.000 DM mit einer Laufzeit von einem Jahr und 11,1 % Verzinsung ab. Den dem Anlageberater T3 bei Vertragsschluss übergebenen Verrechnungs-Scheck der L3- und T T4 Nr. ...# über 60.000 DM verwandte der Angeklagte nicht entsprechend der Vereinbarung für die im Anlagevertrag angegebene Festgeldanlage, sondern reichte ihn zur Gutschrift auf sein Giro-Konto bei der T E ein und hob den Betrag nach erfolgter Gutschrift am 29.12.1986 ab, um ihn für sich zu verwenden.In der Folgezeit versuchte der Angeklagte den Zeugen L2 durch wahrheitswidrige Versprechungen davon abzuhalten, das "angelegte" Geld zurückzufordern. Mit Schreiben vom 17.02.1987 forderte er den Zeugen L2 auf, ihm nach "Kündigung" der Anlage bei der V2 den Anlagebetrag für eine andere Anlageform zu überlassen. Am 8. April 1987 forderte er von dem Zeugen zunächst eine Geldempfangsvollmacht für die Entgegennahme des Geldes von der V2 an, die dieser am 10.04.1987 erteilte. Am 11. November 1987 erhielt der Zeuge L2, der mittlerweile einen Kredit für seine Wohnungseinrichtung in Höhe von 30.000 DM aufgenommen hatte, vom Angeklagten einen nicht gedeckten Scheck über 64.500 DM. Nachdem der Zeuge L2 dann im Dezember 1987 erfolglos zu einem Treffen mit dem Angeklagten nach N gereist war, schrieb der Angeklagte, dem mittlerweile die Rechtsanwaltszulassung entzogen worden war, am 02.01.1988, 07.01.1988 und 08.02.1988 noch immer unter der Bezeichnung "Rechtsanwalt" an den Zeugen L2, wobei er die Forderung zwar ausdrücklich anerkannte, ihn aber hinsichtlich einer Zahlung weiterhin vertröstete. Hinsichtlich des Vorwurfs des Missbrauches der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Am 04.02.1989 erwirkte Zeuge L2 einen Mahn- und am 29.02.1989 einen Vollstreckungsbescheid über den Anlagebetrag. In der Folgezeit erhielt der Zeuge L2 im Wege der Zwangsvollstreckung einen Teilbetrag in Höhe von 905,55 DM sowie eine Barzahlung von 1.000 DM und vom Angeklagten über dessen Firma U AG einen Scheck über 5.000 DM.

3. Die Geschädigte N2 schloss unter dem 30.12.1986 über den Anlageberater T5 einen Anlagevertrag über eine Festgeldanlage von 30.000 DM bei einer Laufzeit von einem Jahr und 10 % Verzinsung mit der dem Angeklagten gehörenden Firma F AG ab. Einen Verrechnungsscheck über den einzuzahlenden Betrag von 27.600 DM, Anlagebetrag abzüglich 10 % Zins und zuzüglich 5 % Agio, übersandte die Geschädigte N2 an den Repräsentanten der F AG, die W E3, die diesen an den Angeklagten weiterleitete. Statt das Geld vereinbarungsgemäß für die im Anlagevertrag genannte Festgeldanlage zu verwenden, reichte der Angeklagte den Scheck auf sein Konto bei der T E ein, um den Betrag für sich zu verwenden.

Nachdem die Geschädigte N2 im Juni 1987 über den Anlageberater T5 dem Angeklagten die Rückforderung des Anlagebetrages nach Ablauf des Anlagevertrages mitgeteilt hatte, wurde sie zunächst, wie der Zeuge L2, hingehalten und vertröstet. Erst im August 1988 erhielt sie den Anlagebetrag von insgesamt 30.000 DM vom Angeklagten durch einen Scheck der U AG zurück.

4. Am 23. März 1987 schloss der Geschädigte M2 auf einem Vordruck der S2 GmbH T5, durch Vermittlung des Angeklagten eine schriftliche Vereinbarung über Anlage und Erhalt von 15.000 DM bei 5 % Zinszahlung durch S2 monatlich. Der Angeklagte, der den Vordruck der S2 GmbH insoweit verändert hatte, als er neben dieser als Vertragspartner auftrat, übernahm auf dem Vordruck zusätzlich eine persönliche Bürgschaft für Kapitalbetrag und die monatliche Verzinsung von 5 %. Er unterzeichnete den Anlagevertrag mit seinem Namen und quittierte gleichzeitig den in bar übernommenen Anlagebetrag, den er jedoch nicht an die S2 GmbH weiterleitete, sondern - wie von vornherein geplant - wegen seiner im Frühjahr 1987 angespannten Finanzlage für sich behielt.

Nachdem der Geschädigte M2 wegen Ausbleiben der Zinsen den Anlagevertrag gegenüber der S2 kündigte, versprach der Angeklagte, der hiervon Kenntnis erlangte, ihm gegenüber Rückzahlung.Unter dem 19. Mai 1987 und dem 6. Juli 1987 erhielt der Geschädigte M2 vom Angeklagten nicht eingelöste Schecks über 15.000 bzw. 17.500 DM. Erst als der Angeklagte durch den Betrug zu Lasten der Q2bank (siehe unten 6.) wieder zu Geld gelangt war, zahlte er dem Geschädigten M2 am 4. August 1987 18.579,78 DM gegen Bargeldquittung zurück, nachdem dieser Strafanzeige erstattet hatte.

5. Über die Firma X6 B. V. in F stellte der Angeklagte am 13.04.1987 bei der Firma D GmbH einen Leasingantrag für eine Computeranlage, die angeblich aus einem J-$$-Personal-Computer, zwei R-Terminals, einem D2 Laserprinter $$ ...# und einem Software-Paket "K" bestehen und einen Wert von 49.000 DM haben sollte. Die D-GmbH nahm den Leasingantrag bei einer Laufzeit von 54 Monaten und monatlichen Leasingraten von 1.141,70 DM unter dem 21. April 1987 an. Tatsächlich war dem Angeklagten eine solche Anlage von dem anderweitig verfolgten Inhaber der Firma X6 B.V., I3, zu keinem Zeitpunkt geliefert worden, vielmehr sollte der Vertragsschluss der Liquiditätsbeschaffung des Angeklagten und I3s dienen.

Letzterer sollte den von der D-GmbH an ihn gezahlten Kaufpreis in Höhe von 40.000 DM an den Angeklagten weiterleiten. Nachdem der Angeklagte die Leasingraten zunächst nur zögerlich und schließlich gar nicht mehr zahlte, kündigte die D-GmbH den Leasingvertrag mit am 05.10.1987 zugestelltem Schreiben gegenüber dem Angeklagten fristlos und forderte erfolglos die Rückgabe der Computeranlage. Ein dem Angeklagten von I3 zur Erfüllung der Vereinbarung übergebener, auf ein Konto I3s bei der L4 F gezogener Scheck über 38.000 DM war nicht gedeckt.

6. Die Q2bank AG aus L5 valutierte am 16. April 1987 zu Gunsten der GbR X2/V ein Finanzierungsdarlehen in Höhe von 7 Millionen DM für den Ankauf des - damals von der F3-Gruppe gewerblich genutzten - Grundstücks C3straße, T7-Wald, das der Angeklagte und Dr. V laut Darlehensvereinbarung vom 20. Februar 1987 bei einer jährlichen Zinszahlung von 6% ab dem 01. Juni 1987 mit 2,5 % pro anno tilgen sollten. Dieses, der S3 KG aus T7 gehörende Grundstück sowie das zu Gunsten des gesondert verfolgten S4 eingetragene Erbbaurecht hatte die GbR laut notarieller Bestätigung des Notars Dr. T8 aus X7 vom 27.02.1987 in Abänderung des ebenfalls vor ihm geschlossenen Kaufvertrages vom 28.11.1986 zu einem Gesamtkaufpreis von 10 Millionen DM erworben.Zur Erlangung des Darlehens hatten der Angeklagte und Dr. V im Laufe der auf ihre Darlehensanfrage vom 21.01.1987 folgenden Konditionsverhandlungen über ihre Bonität und die weiteren nachfolgenden, -ausweislich des positiven Kreditbeschlusses des Vorstandes der Q3-AG vom 02.04.1987 - für die Q2bank AG maßgeblichen Tatsachen getäuscht:

- zur Darstellung ihrer - tatsächlich nicht vorhandenen (siehe oben) - Bonität legten der Angeklagte und der gesondert verfolgte Dr. V inhaltlich falsche testierte Vermögensübersichten vor, nach denen beide zusammen freie Vermögenswerte in Höhe von 11 Millionen (der Angeklagte 7 Millionen) und Gesamteinkünfte für 1985, in Höhe von 2,5 Millionen (der Angeklagte 1,5 Millionen) hatten und für 1986 in Höhe von 3 Millionen DM erwarteten.- darüber hinaus täuschten der Angeklagte und Dr. V mit Hilfe des gesondert verfolgten S4 vor, es sei an diesen Eigenkapital in Höhe von 1,2 Millionen DM auf den Kaufpreis gezahlt worden, was in Wirklichkeit nicht der Fall war.- des weiteren spiegelten der Angeklagte und Dr. V vor, dass das Darlehen mit Aufwendungen in Hohe von 595.000 DM p.a. nicht nur durch die - später auch am 15. Mai 1987 eingetragene - Grundschuld über 7 Millionen DM, sondern daneben auch durch die Abtretung der sich aus dem übernommenen Mietverhältnis mit der F3-Gruppe ergebenden Nettomietzinsansprüche in Höhe von 638.808 DM p.a. und einer für die Restlaufzeit des Mietvertrages in Höhe von 9 Millionen DM zu erstellenden Mietgarantie abgesichert würde.Tatsächlich aber planten der Angeklagte und Dr. V von Anfang an, das Mietverhältnis mit der F3-Gruppe gegen eine Abfindung aufzulösen, um so nicht nur in den Genuss der Darlehensgewährung, sondern auch in den des wirtschaftlichen Werts des Grundstücks zu gelangen.Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nämlich war der 1986 errechnete Verkehrswert des Grundstückes und des Erbbaurechts von 12 Millionen DM in ganz überwiegendem Maße durch die mietvertragliche Bindung der finanzstarken F3-Gruppe bestimmt, da sich der Standort des F3-Objekts für der Betrieb eines Lebensmittelsupermarktes durch den Bau einer Schnellstraße Anfang der 80-er Jahre negativ verändert hatte, wie das 1988 - ohne Berücksichtigung des Mietvertrages und der Mietgarantie - erstellte Gutachten zeigt, das lediglich einen Verkehrswert von 4,915 Millionen DM errechnet.Nachdem der Angeklagte und V die Q3 AG auf deren mehrfache Anforderungen der Abtretung der Mietzinsen und -garantie hingehalten hatten, wurden die Mietverträge mit der F3-Gruppe entsprechend dem vorher gefassten Tatplan durch Vereinbarung vom 29. Juli 1987 gegen eine Abfindung in Höhe von 1,7 Millionen DM netto zu Gunsten des Angeklagten und V aufgelöst, wobei der Angeklagte 1/3 dieser Summe erhielt. Auf das Darlehen wurden von der GbR X2/V auch im Wege der Zwangsvollstreckung weder die ab Juni 1987 fälligen Tilgungsraten noch Zinsleistungen gezahlt. Per 30.11.1990 betrug der Schaden Q3 AG 6,88 Millionen DM zuzüglich 0,88 Millionen DM Zinsen und Kosten. Im Wege der Zwangsversteigerung des Grundstückes hat die Q3 den Erlös von 5,65 Millionen DM erlangt.

7. Nachdem die V3, M, im Februar 1987 die Geschäftsbeziehungen mit dem Angeklagten gekündigt und dieser ihr gegenüber das - in Höhe von 2,873 Millionen DM sofort vollstreckbare - Schuldanerkenntnis in Höhe von 4,721 Millionen DM abgegeben hatte, entschloss sich der Angeklagte im Frühjahr 1987 den im Vorjahr im Rahmen der Festgeldanlagen durch die Firma F AG entstandenen Kontakt zu dem gesondert verfolgten Ber Anlageberater T9 wieder aufzunehmen, um die von ihm für Festgeldanlagen bei der F AG geworbenen Anleger, die nunmehr von der V3 ihre Anlagebeträge in Höhe von insgesamt 300.000 DM zurück erhielten, dazu zu veranlassen, ihm - dem Angeklagten - diese und weitere Anlagegelder für angebliche Festgeldanlagen in der T2 treuhänderisch zu überlassen. Der Angeklagte, der die Anlagebeträge von Anfang an für seinen luxuriösen Lebensstil und zur Begleichung von drängenden Verbindlichkeiten verwenden wollte, bot den Anlageinteressenten aus dem Raume B über T9, der als ehemaliger Angestellter der W2bank B besonderes Vertrauen genoss, Festgeldanlagen mit einer Laufzeit von fünf Jahren an. Nach den Bestimmungen des zwischen dem Anlageinteressenten und dem Angeklagten, der sich zur Unterstreichung der Seriosität und mit dem Ziel der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens als promovierter Rechtsanwalt ausgab, zu schließenden Anlagevertrag sollten die Anleger auf den Anlagebetrag im ersten Anlagejahr 10 % und in jedem weiteren Anlagejahr 5 % Zinsen erhalten, wobei der erste Jahreszins bei Zahlung des Anlagebetrages in Abzug gebracht werden konnte. Des weiteren gab der Angeklagte vor, dass der Anlagebetrag durch eine Rückzahlungsgarantie einer T2er Großbank abgesichert werden würde. Diese Rückzahlungsgarantien wollte der Angeklagte unter Nachahmung zweier Namenszüge von Unterschriftsberechtigten des T2er Bankvereins in A (im folgenden T10) auf nachgedrucktem Briefpapier herstellen, wofür ihm der gesondert verfolgte I3 über die V3 eine Liste mit den Unterschriften der zeichnungsberechtigten Angestellten des T10 in A besorgte. Da der Angeklagte es wegen möglicher Überprüfungen und Rückfragen der Anleger als zu riskant ansah, jedem einzelnen eine derartig gefälschte Rückzahlungsgarantie zu übergeben, spiegelte er T9 vor, dass der T10 nur größere Anlagesummen ab 400.000 DM entgegennehme und demzufolge auch nur Garantien in dieser Größenordnung ausstelle. Demzufolge sah der Angeklagte in dem von ihm gestalteten Treuhandvertrag die Hinterlegung der Rückzahlungsgarantie bei einem Notar vor, der den einzelnen Anlegern eine schriftliche Bestätigung darüber erteilen sollte, dass ihre Anlage innerhalb der durch die Garantie gedeckten Beträge liege.Die von T9 in der Folgezeit geworbenen Anlageinteressenten vertrauten wie dieser auf die Seriosität der ihnen von dem angeblich promovierten Rechtsanwalt angebotenen und lukrativ erscheinenden Festgeldanlage, zumal diese durch die Rückzahlungsgarantie des T10 als völlig risikolos erschien und der Angeklagte darüber hinaus dem Ber Notar I4 zur treuhänderischen Entgegennahme der Garantiefälschungen und Kontrolle der Deckung von Anlagebeträgen und Garantiesumme gewinnen konnte.

7.1. Bis zum 03.12.1987 gelang es T9 die nachfolgend aufgeführten 52 Anleger zu bewegen, zu den oben angegebenen, scheinbar günstigen Konditionen dem Angeklagten die nachfolgend aufgeführten Einzelgeldbeträge zwischen 10.000 und 120.000 DM für eine Festgeldanlage treuhänderisch zur Verfügung zu stellen, wobei vereinbarungsgemäß der erste Jahreszins in Höhe von 10 % zumeist vorab einbehalten wurde. Soweit aufgeführt zahlten einzelne Anleger eine als Bearbeitungsgebühr mit einer Pauschale von 5 % des Anlagebetrages in Ansatz gebrachte Kostenbeteiligung für die durch die Hinterlegung der Garantie entstehenden Notargebühren, deren Erhebung T9 von den jeweiligen finanziellen Verhältnissen abhängig machte. Zur Vortäuschung eines gut funktionierenden Anlagegeschäfts und zur Beruhigung und Zufriedenstellung der Anleger ließ der Angeklagte 1988 an einige Anleger die aufgeführten Beträge an Zinsen durch T9 auszahlen.

a) Am 25. Juni 1987 übergab T9 dem Angeklagten in den Räumen der T10 in A gegen Unterzeichnung der Treuhandverträge über zu tätigende Festgeldanlagen von insgesamt 560.000 DM und Aushändigung einer vom Angeklagten hergestellten Bestätigung des T10 über den Erhalt einen Betrag von 523.750 DM. Er hatte zuvor von den nachfolgend aufgeführten 24 Anlegern insgesamt 524.050 DM erhalten:" ... "Mitte Juli erhielt T9 vom Angeklagten zum Zwecke der Hinterlegung über die Anlagesumme eine vom Angeklagten gefälschte Garantie des T10 mit der Nummer .../... $$, datierend vom 07. Juli 1987. Da diese jedoch nur eine Laufzeit von einem Jahr hatte, forderte T9 von dem Angeklagten eine neue Garantie über die Gesamtlaufzeit der Anlage, die weiterhin auch den Passus "Zug um Zug gegen Zahlung auf dieser Garantie ist diese Urkunde an uns zurückzugeben" enthalten sollte, wodurch T9 verhindern wollte, daß Garantien mehrfach verwandt werden. Der Angeklagte fertigte eine diesen Erfordernissen genügende Garantie des T10 in der oben dargestellten Weise an und hinterlegte diese, vom 17.09.1987 datierende Garantie über 560.000 DM mit der Nummer .../... vereinbarungsgemäß bei dem Notar I4, der den Anlegern dies durch Schreiben vom 21.09.1987 bestätigte.

b) Einen weiteren Betrag über 387.000 DM erhielt der Angeklagte von T9 am 28.08.1987 Zug um Zug gegen die Übergabe der 12 unterschriebenen Treuhandverträge im Gesamtvolumen von 430.000 DM. Die im folgenden aufgeführten 12 Anleger hatten T9 insgesamt 407.975 DM zur Weiterleitung an den Angeklagten übergeben:" ... "Der Angeklagte hinterlegte die von ihm hergestellte Garantie des T10 vom 17.09.1987 Nummer .../... über 430.000 DM beim Notar I4, der den Anlegern dies durch Schreiben vom 21.09.1987 bestätigte. Den Anlegern B2, C4 und N3 vermittelte T9 Darlehen bei der W2bank B in Höhe der Anlagebeträge, die durch Hypotheken und Grundschulden dinglich abgesichert wurden.

c) Bereits am 30.09.1987 übergab T9 dem Angeklagten weitere 568.800 DM gegen Aushändigung einer vom Angeklagten hergestellten Empfangsbestätigung des T10 und der vom Angeklagten im Gesamtvolumen von 632.000 DM unterschriebenen Treuhandverträge für 13 Anleger, von denen T9 insgesamt 572.700 DM erhalten hatte:" ... "Notar I4 erhielt die vom Angeklagten hergestellte Garantie des T2erischen Bankenvereins vom 8. Oktober 1987 über 632.000 DM und bestätigte den Anlegern die Hinterlegung durch ein Bestätigungsschreiben. Die Anleger H2 und S5 C5, I5, L6, Q4, S6, T11 sen. und K2 hatten mangels Eigenkapitals Darlehen in Anlagehöhe bei der W2bank B durch Vermittlung T9 aufgenommen, die durch Grundpfandrechte abgesichert wurden.

d) Bis Anfang Dezember 1987 hatte T9 weitere 196.500 DM von den nachfolgend aufgeführten acht Anlegern für ein Gesamtanlagevolumen von 210.000 DM erhalten. Da der Angeklagte dringend Geld benötigte, spiegelte er T9 vor, er selbst habe mit G einen Anlagevertrag über 350.000 DM abgeschlossen, so dass insgesamt der von dem T10 angeblich verlangte Mindestbetrag von 400.000 DM überschritten sei, und erreichte so, dass dieser ihm am 03.12.1987 die 196.500 DM gegen eine Quittung des Angeklagten über den Erhalt des Geldes und Aushändigung der unterschriebenen Treuhandverträge übergab." ... "Der Angeklagte hinterlegte bei Notar I4 die von ihm hergestellte Garantie des T10 vom 22.12.1987 über 560.000 DM Nummer .../..., der dies den Anlegern durch ein Bestätigungsschreiben bestätigte. Hypothekendarlehen in Höhe der Anlagesummen hatten die Anleger G2, L7 und N4 durch Vermittlung des T9 bei der W2bank B aufgenommen.

7.2. Im Frühjahr 1988 übergaben die im folgenden aufgeführten Anleger T9 weitere Beträge, die dieser an den Angeklagten zur treuhänderischen Festgeldanlage in der T2 weiterleitete:

a) von C6 am 18.02.1988 erhaltene 31.500 DM für eine Anlage von 35.000 DM,

b) von L8 am 30.05.1988 erhaltene Anlagesumme von 30.000 DM für eine Anlage in gleicher Höhe,c) von L9 am 03.11.1988 erhaltene 45.000 DM für eine Anlage in gleicher Höhe,d) von T12 am 21.03.1988 erhaltene 27.200 DM für eine Anlage in Höhe von 30.000 DM.

7.3. Im Herbst 1988 trat Angeklagte persönlich unter anderem an die Anleger L10 und H3 heran und veranlasste diese, ihm weitere Geldbeträge für die ihnen bereits bekannte Festgeldanlage zu übergeben.

a) Am 21.10.1988 erhielt der Angeklagte von L10 den Anlagebetrag von 20.000 DM, für den der Anleger L10 in Höhe des Anlagebetrages bei der S7bank V4 ein Darlehen aufgenommen hatte.

b) H3 schloss mit dem Angeklagten am 10. November 1988 einen Anlagevertrag über 15.000 DM ab und übergab dem Angeklagten die Anlagesumme in voller Höhe.

Keiner der unter 7.2. und 7.3. aufgeführten Anleger erhielt in der Folgezeit die ihm im Treuhandvertrag zugesagte Bankgarantie einer T2erischen Großbank. Allerdings erhielt die Anlegerin C6 im August 1988 den Anlagebetrag in Höhe von 32.850 DM zurück, nachdem sie dem Angeklagten und T9 mit der Einschaltung der Ermittlungsbehörden gedroht hatte.

Nach den Angaben des Zeugen T9 haben einige Anleger gegen diesen zivilrechtliche Titel erworben, nach denen er zu Schadensersatz in Höhe von insgesamt einer Million DM verpflichtet ist. Nachdem seine beiden Eigentumswohnungen, deren Mieteinnahmen seiner Altersversorgung dienen sollten, zwangsversteigert wurden, hat er im November 1989 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die einzelnen Darlehensnehmer, die zum Teil Nettoeinkommen von rund 2.000 DM pro Monat erzielen, sind durch die Verpflichtungen aus den 1987 mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Darlehensverträgen in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Der Zeuge L7 hat bis heute weder Zinsen noch Tilgungsraten auf das Darlehen leisten können, die Zeugen L6, N4, S6, I5 und C8 waren lediglich in der Lage, ihren Zins- nicht aber den Tilgungsverpflichtungen aus den Ende 1992 zur Rückzahlung fällig werdenden Darlehensverträgen nachzukommen. Der Zeuge B2 sah sich gezwungen, sein Einfamilienhaus zur Tilgung der Darlehensverpflichtungen von insgesamt allerdings 265.000 DM zu verkaufen, der Zeugin T8 droht ihren eigenen Angaben zufolge die Zwangsversteigerung des Hauses wegen hypothekarisch abgesicherter Darlehen in einem Umfang von insgesamt 270.000 DM.

8. Auf den nachgedruckten Blanko-Briefbögen des T10 stellte der Angeklagte in der zuvor dargestellten Art und Weise folgende weitere Erklärungen des T10, letztlich auch hier mit dem Ziel her, seine aussichtslose finanzielle Lage zu verdecken und durch ihre Verwendung bei Geschäftspartnern im Anlagebereich den Eindruck zu erwecken, er stünde in ständigen Geschäftsbeziehungen mit dem seriösen T10:

8.1. Einen vom 16.06.1987 datierenden Brief des T2erischen Bankenvereins an den Angeklagten des Inhalts, dass für ihn unter Bezugnahme auf die Anlagefirma Q5 (Q5, Inhaber C9) 1,9 Millionen T2er G3 beim T10 bereitstünden,

8.2. einen vom 26.08.1987 datierenden Brief des T10 an K3 und Partner über die Bestätigung von Verhandlungen über das Bereitstellen von 52 x 18 Millionen DM sowie

8.3. eine vom 27.08.1987 datierende Absichtserklärung des T10 betreffend eine Rückzahlungsgarantie für noch einzuzahlende Anlagebeträge.

9. Unter dem 27.10.1987 stellte der Angeklagte bei der C10 S.A., W15 Services in G4 einen Antrag auf Erteilung einer W15-Card-Kreditkarte. Im Kreditkartenantragsformular für das kostenlose dreimonatige Testangebot gab der Angeklagte, der praktisch vermögenslos war, der Wahrheit zuwider an, als Rechtsanwalt ein Monatseinkommen von über 8.000 DM brutto zu erzielen und Haus- und Grundbesitz im Wert von 1,2 Millionen zu haben. Des weiteren bezeichnete sich der Angeklagte, der zwar an der Universität H4 ein Promotionsstudium absolviert, aber keine Promotionsprüfung abgelegt hatte, als "Doktor X2". Die C10 S.A. nahm diesen Kreditkartenantrag aufgrund der falschen Angaben durch Erteilung der W15-Card-Kreditkarte Nummer ...# ... ... ... an und räumte dem Angeklagten einen Kreditrahmen von 7.000 DM ein.

Da der Angeklagte sein W15-Card-Konto allein bis zum 13.01.1988 mit Einzelbuchungen über Einkäufe und Dienstleistungen im Gesamtwert von 12.708,66 DM belastete und - wie von Anfang an geplant - keine Zahlungen auf den Debetsaldo erbrachte, kündigte die C10 S.A. das Vertragsverhältnis durch Schreiben vom 15.01.1988 und forderte den Angeklagten zur Rückgabe der Kreditkarte auf. Gleichwohl benutzte der Angeklagte die Kreditkarte weiter zur bargeldlosen Zahlung, so dass bis zum 13. Juni 1988 ein Debetsaldo in Höhe von 19.008,08 DM entstand. Die Versuche der C10, aus dem am 01.08.1988 beim Landgericht N erwirkten Vollstreckungsbescheid (... # ...#/...) über 18.063,30 DM zu vollstrecken, scheiterten.

10. Am 27. Februar 1988 schloss der Angeklagte durch Vermittlung der M3 Immobilien-Vermögensverwaltung mit der Vermieterin T13 einen Mietvertrag über die Wohnung Nummer ... in der Q6 Straße ... im zweiten Obergeschoss in N für die Zeit vom 01.04.1988 bis 31.03.1993 zu einem monatlichen Mietpreis von 4.900 DM zuzüglich 700 DM Betriebskostenabschlag. Gegenüber der M3 Immobilien-Vermögensverwaltung gab sich der Angeklagte in einer Selbstauskunft vom 18.02.1988 den tatsächlichen Verhältnissen zuwider als "Rechtsanwalt Dr. X2" mit einem jährlichen Nettoeinkommen von 230.000 DM aus und legte zur Darstellung der tatsächlich nicht vorhandenen Bonität eine von ihm auf einem Blanko-Briefbogen des T10 A hergestellte gefälschte Vermögensbescheinigung des T10 datierend vom 15.02.1988 vor. Nachdem der Angeklagte, der bei Einzug in die Wohnung am 18.03.1988 die Kaution in Höhe von 10.000 DM und die Miete für den Monat April gezahlt hatte, die Miete für den Monat Mai nicht leistete, wurde das Mietverhältnis unter dem 17. Mai 1988 von Seiten der Vermieterin T13 fristlos gekündigt. Um die Vermieterin zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen und eine Räumung der Wohnung zunächst zu verhindern, übergab der Angeklagte der Immobilienverwaltung C10 am 24.05.1988 einen auf die N5 Int. Bank S.A. in H5/T2 bezogenen Scheck über 12.000 DM, der jedoch nicht gedeckt war. Am 06.09.1988 erreichte der Angeklagte die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem von der Vermieterin beim Amtsgericht N -...# C ...#/...- erwirkten Räumungsurteil vom 8. Juli 1988, nachdem er den rückständigen Mietzins von Mai bis September durch Zahlungen in Höhe von insgesamt 28.000 DM beglichen hatte. Nach Verrechnung der Kaution und der nachträglichen Mietzahlung nach dem Auszug des Angeklagten am 15.10.1988 ist der der Vermieterin T13 durch Mietausfall, Renovierungs-, Prozess- und Zwangsvollstreckungskosten entstandene Schaden ausgeglichen.

11. Nachdem gegen den Angeklagten in den Zwangsvollstreckungsverfahren ... M .../..., ... M .../... und ... M .../... drei Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 899 ff. ZPO vorlagen, gab der Angeklagte diese am 14.11.1988 im Verfahren ... M .../... vor dem dafür zuständigen Rechtspfleger I6 beim Amtsgericht N ab. Auf dem Formular zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezeichnete sich der Angeklagte, der die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt versicherte, als Dr. X2 und verschwieg auf die Frage nach Beteiligung an Gesellschaften eine mindestens in Höhe des Kaufpreises von 13.000 DM werthaltige Firmenbeteiligung, nämlich das Eigentum an der im August 1988 erworbenen U AG, C11, T2, um der Gläubigerin B4 und anderen Gläubigern, die ebenfalls Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt hatten, den Zugriff auf das hierdurch begründete Vermögen zu vereiteln.

12. Mit dem Ziel, sich weitere Anlagegelder als Einnahmequelle und zur Begleichung von Verbindlichkeiten zu verschaffen, erwarb der Angeklagte am 8. August 1988 über den M4er Treuhänder L11 die T2er D3 Corporation Ltd. für einen Gesamtpreis von 16.500 T2er G3 und benannte diese durch Statutenänderung vom 12.08.1988 in "U AG" um, denn er plante Privatkunden für angebliche Anlagen im Medienmarkt zu werben. Da der Angeklagte nicht persönlich in Erscheinung treten wollte, schloss er gleichzeitig mit der L11gehörenden Firma K4-Treuhand einen Treuhandvertrag über die Wahrnehmung der notwendigen Firmenorgane, die als Verwaltungsrat den derartige Mandate hauptberuflich ausübenden T2er N6 einsetzte. Mit der Abwicklung des Büroverkehrs beauftragte der Angeklagte die in A, V5 Straße ... ansässige Büroservicefirma F4, die sämtliche unter dieser Geschäftsadresse eingehenden Vorgänge an die "Ner Niederlassung", eine in der B5straße ansässige Büroservicefirma weiterleitete. Als Vertriebsleiter schaltete der Angeklagte den gesondert verfolgten U2 ein, der Anzeigen in verschiedenen Tageszeitungen schalten, auf eingehende Anrufe und Zuschriften den vom Angeklagten entworfenen Prospekt übersenden und durch Telefonakquisition Verträge mit den Kunden zum Abschluss bringen sollte. Sowohl in den Anzeigenserien wie auch in dem Prospekt der U AG ließ der Angeklagte den - unzutreffenden - Eindruck erwecken, es handele sich um ein bedeutendes Unternehmen mit bereits erzielten Anlageerfolgen im Medienmarkt und warb mit Inhaberobligationen der U AG ab 30.000 DM Kapitalbeitrag mit nach Laufzeit gestaffelten Jahreszinssätzen von 10 bis 19 % und bot als Banksicherheiten wahlweise Sparbrief oder aber eine Garantieurkunde einer deutschen, Mischen oder T2er Großbank an. Als deutscher "Treuhänder" für die Entgegennahme der Anlagegelder fungierte Rechtsanwalt L12 aus N, der die Anlagegelder für die U AG auf dem Konto ...# bei der E2 Bank AG in N in Empfang nehmen sollte. Dem von dem Angeklagten eingeschalteten Vertriebsleiter U2 gelang es nach zum Teil längeren Verhandlungen, die nachfolgend aufgeführten Anlageinteressenten zur Unterzeichnung der Bestellscheine für Inhaberobligationen und Zahlung der Anlagebetrages zuzüglich 3 % Agio zu bewegen:

12.1. Am 11.11.1988 unterzeichnete der Anleger U3 den Bestellschein für eine über zehn Jahre laufende Inhaberobligation in Höhe von 100.000 DM und übergab diesem einen Verrechnungsscheck über den Anlagebetrag zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 103.000 DM, den der Angeklagte am 15.11.1988, wie von vornherein beabsichtigt, zur Gutschrift auf sein Konto einreichte, um das Geld für sich zu verbrauchen.

12.2. Der Anleger O aus C12 unterzeichnete am 16.11.1988 den ihm von U2 übersandten Bestellschein für eine über zehn Jahre laufende Inhaberobligation in Höhe von 40.000 DM und überwies am 27.12.1988 den Anlagebetrag zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 41.200 DM auf das angegebene Treuhandkonto des Rechtsanwalts L12, der die Anlagesumme nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an O zurück leitete.

12.3. Am 05.12.1988 unterzeichnete der Anleger H6 aus C12 den von U2 übersandten Bestellschein für eine Inhaberobligation über 30.000 DM mit einer Laufzeit von zehn Jahren; den am 08.12.1988 auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts L12 überwiesenen Betrag von 41.000 DM (inklusive 3% Agio) erhielt er im Januar 1988 zurück.

Darüber hinaus führte der vom Angeklagten eingeschaltete Vertriebsleiter U2 mit den nachfolgend aufgeführten Anlageinteressenten Verhandlungen über den Abschluss von Anlageverträgen:

12.4. Mit dem Interessenten C13 aus T14, der am 30.10.1988 einen Bestellschein über eine Festgeldanlage mit einer Laufzeit von zehn Jahren unterschrieb, über eine Anlage von 97.000 DM,

12.5. mit L13 aus S8, der am 20.12.1988 einen Bestellschein für eine Festgeldanlage unterschrieb, über eine Anlage von 30.000 DM,

12.6. mit I7 und J2 C14 aus I8, die am 20.12.1988 den ihnen zugesandten Bestellschein für eine Anlage über 30.000 DM unterschrieben,

12.7. mit dem Anlageinteressenten W3 aus L14, dem U2 am 15.12.1988 einen Bestellschein für eine Festgeldanlage in Höhe von 40.000 DM übersandte,

12.8. mit dem Anlageinteressenten I9, dem U2 im Dezember 1988 nicht nur einen Bestellschein für eine Anlage über 500.000 DM, sondern auch die Kopie einer von dem Angeklagten hergestellten Fälschung einer unadressierten Garantie des T2erischen Bankenvereins über 700.000 DM vom 6. September 1988 als Muster der Banksicherheit übersandte.

13. Eine weitere Möglichkeit, fremde Gelder für vereinnahmen, sah der Angeklagte in der von dem M4er L11 an ihn, der sich unberechtigterweise nach wie vor als "Dr. X2" ausgab, herangetragenen Angebot, als Treuhänder für die von L11 und dem Vermögensberater M5 beherrschte T2er X8 AG Anlagegelder abzuwickeln.

Ende November 1988 eröffnete der Angeklagte, der die eingehenden Anlagegelder für sich verwenden wollte, bei der E4 Bank AG in N ein Rechtsanwaltsanderkonto Nummer ...# für die X8 AG, auf welches am 16.12.1988 der von dem Anleger P entsprechend den Weisungen M5 am 06.12.1988 überwiesene Anlagebetrag 27.000 DM inklusive 3 % Agio einging. Der Angeklagte hob den Betrag am 19.12.1988 ab und verbrauchte das Geld für sich.

14. Im Frühjahr 1989 entschloss sich der Angeklagte, der seit Anfang Dezember 1988 auch per Haftbefehl des Amtsgerichts B gesucht wurde, unter Verwendung des Falschnamens "Dr. L15" an Darlehensinteressenten Darlehen von nicht existenten T2er und Ner Darlehensgebern zu vermitteln, um von den Darlehensnehmern den zum Nachweis ihrer Solvenz und Bonität nach den Vertragsbestimmungen vorab zu zahlenden ersten Jahreszins in Höhe von 11 % der Darlehenssumme zu erlangen.

Zur Durchführung seines Tatplanes beauftragte er - angeblich im Auftrag der Darlehensgeber Dr. Dr. L16, A; Dr. T15, B6; U4, N - Anfang April 1989 die Rechtsanwaltskanzlei N7 III aus C7 mit der Versendung eines Anschreibens an die Darlehensnehmer, in dem diesen bestätigt wird, dass die verbindliche Zusage über den jeweiligen Darlehensbetrag vorliegt und der Darlehensnehmer aufgefordert wird, den ersten Jahreszins auf das Konto PK ...# ...# N bei dem T10 G4 zu überweisen. Der Angeklagte, der den Kontakt zu der Rechtsanwaltskanzlei N7 III über seine dort beschäftigte frühere Studienkollegin, der Zeugin I10, aufgenommen hatte, gab den angeblichen Darlehensvermittler "Dr. L15" dieser gegenüber als seinen Auftraggeber an und spiegelte ihr vor, dass sie sich als Treuhänderin bei der Vermittlung der Darlehensverträge und der Weiterleitung der Zahlungen ein attraktives Mandat verschaffen könne. In der zweiten Aprilwoche übergab der Angeklagte der Zeugin I10 drei Listen mit insgesamt 17 Darlehensinteressenten unter Angabe der Adresse, der Summe des angeblich bereitstehenden Darlehensbetrages und des ersten, von den Darlehensnehmern jeweils vorab zu zahlenden Jahreszinses. Diese Daten hatte der Angeklagte von seinem Bekannten L17 und dem weiterhin von ihm eingeschalteten Kreditvermittler X9 erhalten, die die sich auf vom Angeklagten bundesweit in Tageszeitungen aufgegebene Annoncen meldenden Interessenten an "Privatdarlehen zu günstigen Konditionen" nach einem vom Angeklagten entworfenen Fragebogen auswerteten. Nachdem der Angeklagte der Zeugin I10 die Listen übergeben hatte, übersandte er den Darlehensinteressenten die von ihm aufgesetzten und mit Unterschriften der nicht existierenden Darlehensgeber Dr. Dr. L16, Dr. T15 und U4 versehenen Darlehensverträge. Gleichzeitig bestätigte die Zeugin I10 entsprechend dem erteilten Auftrag unter dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei N7 III durch entsprechende Anschreiben vom 13., 14. und 18. April 1989 den nachfolgend aufgeführten Darlehensnehmern das Vorliegen der Finanzierungszusage über den jeweiligen Darlehensbetrag und forderte die Darlehensnehmer zur Überweisung des ersten Jahreszinses in Höhe von 11% auf : " ...

"Dem Angeklagten gelang es lediglich, von dem Anleger K5 den Vorabzins in Höhe von 22.000 DM zu erhalten, indem er diesem zwei von ihm selbst mit der Unterschrift des Dr. Dr. L16 und der von zwei Mitarbeitern des T10 versehenen Schecks der N5 Int. Bank S.A. H4 vom 11.04.1989 über je 100.000 DM, der Darlehenssumme, vorwies. Weitere Schadenszufügungen wurden dadurch verhindert, dass die an der Seriosität der Darlehensvermittlung zweifelnde Zeugin I10 die Darlehensinteressenten auf den vermutlichen Betrug hinwies und die Polizei einschaltete.

15. Nachdem der Angeklagte am 12. April 1990 nach einjähriger Untersuchungshaft von dem weiteren Vollzug verschont wurde, entschloss er sich, durch Bankkredit größere Geldbeträge zur Verfügung zu erhalten, um damit einerseits den drückendsten Zahlungsverpflichtungen in einem vom Angeklagten selbst angegebenen Umfang von 600.000 DM nachkommen und andererseits seinen aufwendigen Lebensstandard, für den er ungeachtet etwaiger Sonderausgaben monatlich mindestens 7.000 DM benötigte, aufrechterhalten zu können. Da seine - in Schufa und ähnlichen Auskunfteien verbriefte - schlechte Bonität einer Kontoeröffnung unter eigenem Namen entgegen stand, verfiel der Angeklagte auf die Idee, den Verein "L18 e.V." zum Zwecke der Kreditgewährung durch Banken und Sparkassen zu gründen, wobei für ihn bei der Wahl des Vereinszwecks die hohe Wahrscheinlichkeit von Kreditgewährungen bis zu 50.000 DM maßgeblich war.

Zur Durchführung dieses Tatplanes erstellte der Angeklagte eine Satzung für den "Verein L18 e.V." sowie ein "Gründungsversammlungsprotokoll" vom 12. Mai 1990, fälschte auf ihnen jeweils acht Unterschriften und ließ den Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts C15 unter der Nummer ...# eintragen. Nachdem dem Verein die Namensführung durch eine von der "E5 e.V." erwirkte einstweilige Verfügung untersagt worden war, fälschte der Angeklagte unter dem 1. September 1990 eine weitere Beschlussfassung durch angeblich 14 Vereinsmitgliedern mit 13 fremden Unterschriften zur Namensänderung in "F5 e.V." Entsprechend seinem zuvor gefassten Tatplan eröffnete der Angeklagte sodann in der Zeit vom 11. Mai 1990 bis 19. Februar 1991 vorwiegend in Nordrhein-Westfalen unter anderem bei den nachfolgend aufgeführten 20 Banken und Sparkassen, auf die das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt worden ist, Vereinskonten, mit dem Ziel, zunächst zwischen diesen Konten einen große Spendeneingänge vorspiegelnden Geldfluss aufzubauen, der die spätere Kreditinanspruchnahme vorbereiten sollte. Um den Eindruck der Seriosität noch zu verstärken, gab sich der Angeklagte bei Konteneröffnung den tatsächlichen Verhältnissen zuwider als "Dr. X2", zum Teil auch als promovierter Rechtsanwalt aus (Fälle 1., 3., 8., 12., 15. bis 18., 20.) und legte neben dem Vereinsregisterauszug zum Teil auch die gefälschte Satzung und das Gründungsversammlungsprotokoll (Fälle 1. bis 7., 9., 11. bis 14., 16. bis 21.) vor. Nach Eröffnung der Konten nahm der Angeklagte sodann - nachdem auf den jeweiligen Konten von ihm vorgetäuschte Spenden eingegangen waren - wie unten aufgeführt Verfügungen mittels Überweisungen und Verrechnungsschecks vor, die zwar das vorhandene Guthaben überstiegen, jedoch von den Kreditinstituten zunächst im Vertrauen auf weitere Spendeneingänge ausgeführt wurden.

Daneben beantragte der Angeklagte in den nachfolgend aufgeführten Fällen 2. bis 5., 8. bis 12., 16., 18. bis 20. die Einräumung von Darlehen, die er vorgab, als Spendenvorfinanzierung für die Anschaffung von Computern (Fälle 2., 5., 9., 10., 16., 18., 19.), den Erwerb von Absauggeräten für die Universitätskinderkliniken in F6 und L19 oder die der Finanzierung von Hilfsmitteln für ein krebserkranktes Kind (Fälle 2. bis 4., 8., 11., 12., 18. bis 20.) zu benötigen. In den Fällen 2. bis 5., 9., 10., 18. bis 20. vertrauten die Kreditinstitute auf die konkret avisierten weiteren Spendeneingänge und die Bonität des Angeklagten, der zum Teil die persönliche Bürgschaft für die Kredite übernahm bzw. tatsächlich nicht existente Wertpapierdepots verpfändete, und gewährten dem Angeklagten Kredite in einem Umfang von insgesamt 282.000 DM.

Im einzelnen wurden zu Gunsten der bei den nachfolgend aufgeführten Kreditinstituten eröffneten Kontoverbindungen des Vereins die im einzelnen aufgeführten Kredite eingeräumt bzw. Verfügungen in dem angegebenen Rahmen - insgesamt in einem Umfang von 411.929,26 DM - durchgeführt:" ...

"Die für Februar 1992 aufgeführten Schuldsalden ergeben sich aus den Abschlusssalden zuzüglich Kosten und Zinsen. Rückführungen erfolgten zum Teil durch den Angeklagten nach Androhung der Einleitung strafrechtlicher Schritte; zu Gunsten der W2bank C15 hat der Angeklagte am 28.01.1991 ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsklausel über 57.002.80 DM abgegeben, die monatliche Ratenrückzahlung in Höhe von 1.000 DM erfolgte - nach anderen, im weiteren aufgeführten Rückführungen - lediglich zum 01.02.1991. Zum Teil erfolgten Rückführungen auch durch Spendeneingänge, zum einen von Privatpersonen in einem Umfang von mindestens 20.000 DM, zum anderen aber auch durch die Zuweisung von Geldauflagen aus Steuerstrafverfahren des Finanzamtes für Steuerstrafsachen in N8, nachdem der Verein als gemeinnützig anerkannt worden war; in der Zeit von Januar 1991 bis März 1991 betrugen diese allein rund 20.000 DM.

Nach der Festnahme des Angeklagten sind in diesem Zusammenhang bei der T16 C7, dem Q7 F6, der C16 und der T16 L5 Guthaben auf Vereins- bzw. Rechtsanwaltsanderkonten in einem Umfang von rund 158.000 DM gemäß § 111 c StPO zur vorrangigen Befriedigung von Ansprüchen der geschädigten Kreditinstitute beschlagnahmt worden.

Das Landgericht E hatte in dem Urteil folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen für die verschiedenen festgestellten Straftaten festgesetzt: für die Fälle 3. und 4. jeweils sechs Monate, für den Fall 8. acht Monate, für den Fall 11. neun Monate, für die Fälle 1., 2., 5., 9., 10., 12.4. bis 12.7. jeweils zehn Monate, für die Fälle 7.2. a) bis d), 7.3 a), b), 12.2, 12.3, 12.8. und 13. jeweils ein Jahr, für den Fall 12.1 ein Jahr und zwei Monate, für den Fall 6. zwei Jahre und drei Monate, für den Fall 14. zwei Jahre und sechs Monate, für die Fälle 7.1 a) bis d) jeweils drei Jahre und zwei Monate und für den Fall 15. vier Jahre.

3. Urteil des Landgerichts B3 vom 25.11.1999

Mit Urteil des Landgerichts B3 vom 25.11.1999 (... KLs ... Js ...#/...) wurde der Angeklagte wegen Betruges in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Hierzu hat das Landgericht B3 die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen (wichtige Passagen in Großschrift):

"Nachdem der Angeklagte X2 am 29.06.1994 aus der Strafhaft entlassen worden war, traf er Q8 aus I8 wieder, den er während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt E kennen gelernt hatte. Dieser war Alleinaktionär der W4 AG (W4) mit Sitz in H4. Die W4 übte keine Geschäftstätigkeit in der T2 aus; vielmehr handelte es sich um eine reine Registergesellschaft. In der ersten Jahreshälfte 1995 kam der Angeklagte X2 mit Q8 überein, dass er den Namen W4 für sein Büro in C7 - damals in der X10straße ..., ab September 1996 Am C17platz # - ... in C7 - und für seine dortige Geschäftstätigkeit benutzen dürfe.

Während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt E hatte der Angeklagte X2 auch N9 kennen gelernt, zu dem er während des offenen Strafvollzuges wieder Kontakt aufnahm und über den er in der Folgezeit auch den gesondert Verfolgten W5 kennen lernte. N9 und W5, die in C18 Spielkasinos betreiben und hierzu Kapital von Anlegern aufnehmen wollten, gründeten zu diesem Zwecke die T17 AG, eine Gesellschaft nach M4ischem Recht, die aber in M4 keine Tätigkeit entfaltete und eine Büroadresse in E hatte. Der Angeklagte X2 kam mit N9 und W5 überein, interessierte Kapitalanleger für die T17 AG als Betreibergesellschaft zu werben und diesen Interessenten Angebote für eine Beteiligung an Automatenkasinos mit sehr günstigen Renditen (bis zu 30 % pro Jahr) zu unterbreiten. Zu diesem Zwecke schaltete der Angeklagte X2 in überregionalen Tageszeitungen unter dem Namen der W4 entsprechende Anzeigen. Für seine Tätigkeit war eine 10 %-ige Vermittlungsprovision vereinbart.

Am 29.06.1995, 31.10.1995, 26.02.1996 und 30.05.1996 investierte der vom Angeklagten X2 - neben weiteren Anlegern - geworbene Dr. T18 aus P2 über die W4 jeweils 50.000,00 DM bei der T17 AG, erhielt aber, nachdem die Zinszahlungen 1996 ins Stocken geraten waren, von den insgesamt zur Verfügung gestellten 200.000,00 DM nur 50.000,00 DM im Jahr 1997 zurück. Soweit dem Angeklagten X2 insoweit in den Fällen 1 - 4 der Anklageschrift jeweils ein Betrug zur Last gelegt worden ist, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Mitte 1996 beendete der Angeklagte X2 seine Tätigkeit für die T17 AG.

Im Jahre 1995 lernte der Angeklagte X2 in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. L20 in C7 - dort war er zu dieser Zeit in einer Art Bürogemeinschaft tätig - N10 kennen, einen Aussiedler aus Q9 und Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. L20. Der Angeklagte X2 kam mit N10 ins Gespräch, der dem Angeklagten erklärte, er trage sich mit dem Gedanken, sich selbständig zu machen.

Im Jahre 1996 trat der Angeklagte X2 mit der Idee der Gründung einer GmbH an N10 heran. Er einigte sich mit N10 darüber, dass dieser die N11 GmbH mit Sitz in U5 gründen solle, was auch durch notarielle Urkunde vom 14.05.1996 geschah. Gegenstand des Unternehmens sollte der umfassende Service an Netzwerken, insbesondere die Planung, Einrichtung und laufende Betreuung von Netzwerken, die Erstellung von Lösungen im Kommunikationsbereich und die Entwicklung von Softwareprodukten einschließlich des Im- und Exports derartiger Produkte sein. Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer war N10, während dem Angeklagten X2 eine Generalvollmacht erteilt wurde. Trotz seiner Stellung als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer übte N10 aber in der Folgezeit keine eigentliche Tätigkeit für die GmbH aus, sondern beschränkte sich darauf, eingehende Post an den Angeklagten X2 weiterzuleiten. Auf Fragen N10s, welche Tätigkeiten die GmbH entfalten solle, wich der Angeklagte X2 aus und erklärte, es würden Fördermittel bei der Europäischen Gemeinschaft für die N11 GmbH beantragt und die eigentliche Geschäftstätigkeit habe noch nicht begonnen. Ferner zahlte er monatlich 1.000,00 DM an N10.

Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Angeklagte X2 Kontakt zur Firma C19 AG in C7, die ihm eine größere PC-Anlage für sein Büro in C7 geliefert hatte. Er erfuhr dort, dass die Firma C19 AG an der Entwicklung eines sogenannten Fingerabdruckerkennungssystems arbeitete, das aber noch keine Produktionsreife erreicht hatte. Es sollte ein System zur Absicherung von sicherungssensiblen Einrichtungen und Gebäuden wie z. B. von Geldautomaten, Tresorräumen usw, entwickelt werden. Nachdem sich Überlegungen des Angeklagten X2, den Vertrieb dieses Systems über die N11 GmbH durchzuführen, als nicht realisierbar erwiesen hatten, verfiel der Angeklagte auf die Idee, für die N11 GmbH Kapitalanleger zu gewinnen, denen das in Wirklichkeit bei der Firma C19 AG befindliche Fingerabdruckerkennungssystem als eigene Entwicklung der N11 GmbH dargestellt werden sollte. Den Kapitalanlegern sollte vorgespiegelt werden, dass das von ihnen zur Verfügung gestellte Kapital der Serienproduktion und Vermarktung des Fingerabdruckerkennungssystems dienen sollte, obwohl tatsächlich die Firma N11 GmbH überhaupt nichts mit der Entwicklung dieses Systems zu tun und keinerlei Rechte hieran hatte und überhaupt keine geschäftliche Tätigkeit entfaltete. Auf diese Weise wollte der hoch verschuldete Angeklagte X2 Geldmittel zur eigenen Verwendung erlangen.

Im Jahre 1993 hatte der Angeklagte X2 im Rahmen des offenen Vollzuges in der Justizvollzugsanstalt S9 den Mitangeklagten K6 kennengelernt. In der zweiten Jahreshälfte 1996 setzte sich der Angeklagte X2 mit dem Mitangeklagten K6 in Verbindung. Er schlug diesem vor, in Zusammenarbeit mit ihm Kapitalanleger für die N11 GmbH im Hinblick auf die Entwicklung und Vermarktung des Fingerabdruckerkennungssystems "J3" mit hohen Zinsangeboten für einen geschlossenen Fonds zu werben, womit der Angeklagte K6 sich einverstanden erklärte. In der Folgezeit arbeiteten die Angeklagten X2 und K6 bei der Werbung von Kapitalanlegern und dem Abschluss zahlreicher Verträge mit Anlegern zusammen.

Auch dem Angeklagten K6 war hierbei klar, dass die N11 GmbH in Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse keine reale geschäftliche Tätigkeit entfaltete und insbesondere nichts mit der Entwicklung des Fingerabdruckerkennungssystems zu tun hatte.

Nachdem der Angeklagte X2 bereits im August 1996 2 Anlageverträge über insgesamt 240.000,00 DM mit Dr. T18 abgeschlossen hatte, dem er vorgespiegelt hatte, die N11 GmbH habe für die Verbreitung des von ihr entwickelten Softwareprogramms "O2" Fördermittel bei der EU beantragt, müsse hierfür aber Eigenmittel nachweisen, wofür sie Investoren suche, wurden nun Zeitungsanzeigen geschaltet, in denen es etwa hieß: 30 % Rendite im Jahr bei 100 % Kapitalabsicherung und monatlicher Zinsausschüttung zahlt Ihnen ehrliches Unternehmen in gigantischer Wachstumsbranche, W4 AG, C17platz #-..., ...# C7. Der Angeklagte X2 übergab die Unterlagen über die Personen, die sich auf Anzeigen gemeldet hatten, dem Angeklagten K6. Dieser überprüfte, ob es sich um ernsthafte Interessenten und insbesondere nicht um Journalisten handelte, und nahm zunächst telefonisch mit den Interessenten Kontakt auf. Diese erhielten dann Informationsschreiben der W4, in dem es u. a. hieß, dass die W4 die N11 GmbH betreue, die sich mit der Absicherung von sicherheitsrelevanten Vorrichtungen wie an Geldautomaten, Kraftwerken, Rechenzentren, Tresorräumen, Computern, Schließfächern, Depots etc. befasse und die ein leistungsfähiges Gerät zur Fingerabdruckerkennung, das "J3" (J3) zur Marktreife entwickelt habe; ferner wird der Angeklagte K6 als Marketingleiter der W4 vorgestellt. Zudem erhielten die Interessenten eine nähere Beschreibung des Systems J3. Anschließend kam es dann auch zu persönlichen Gesprächen der Interessenten häufig mit beiden Angeklagten, mit dem Angeklagten X2 zumindest bei Vertragsabschluss. Um die Seriosität ihres Angebotes und die Gewinnträchtigkeit des angeblich von der N11 GmbH entwickelten Produktes zu untermauern, legten die Angeklagten Interessenten auch eine Werbemappe mit festen Bestellungen des von der Firma N11 entwickelten Systems durch international tätige Unternehmen oder Banken oder mit Optionen hierauf vor, z. B. seitens der B7 B7, wobei diese Urkunden vom Angeklagten K6 unter Verwendung von Briefbögen dieser Unternehmen und Banken und mittels eines Farbkopierers selbst angefertigt worden waren. Um den Interessenten vorzuspiegeln, dass es sich nicht nur um eine ertragreiche, sondern auch sichere Geldanlage handele, heißt es in den Anlageverträgen u.a., dass die N11 GmbH ein elektronisches Gerät inklusive der notwendigen Software zur Fingerabdruckerkennung herstelle (J3), dass die W4 als Treuhänderin die Beteiligungssumme ausschließlich auf einem Anderkonto entgegennehme und dass eine Freigabe der Beteiligungsbeträge an die N11 GmbH für Investitionszwecke grundsätzlich unter den Voraussetzungen erfolge, dass der Treuhänderin geprüfte und fällige Rechnungen für Investitionszwecke vorliegen müssten und die N11 GmbH der Treuhänderin rechtlich verbindliche Bestellungen von Drittfirmen vorzulegen habe.

Auf diese Weise gelang es den Angeklagten, ab Ende 1996 und im Jahre 1997 zahlreiche Anleger zum Abschluss von Anlageverträgen mit einer Anlagesumme von insgesamt über einer halben Millionen DM zu bewegen, wie unten im einzelnen dargestellt ist.

Zugunsten des Angeklagten K6 ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass dieser aus den Anlagebeträgen neben sämtlichen Aufwendungen und Unkosten, die der Angeklagte X2 ebenso wie die Zinszahlungen für die Anleger beglich - (lediglich)) einen Betrag von mindestens 15.000,00 DM als eine Art Vermittlungsprovision vom Angeklagten X2 erhalten hat.

Über die Werbung von Anlegern für die N11 GmbH hinaus - zum letzten Vertragsabschluss kam es in der 2. Jahreshälfte 1997 - setzten die Angeklagten X2 und K6 ihre Zusammenarbeit nicht mehr fort. Lediglich im unten näher dargestellten Fall 34 der Anklageschrift kam es nochmals zu einem Zusammenwirken zwischen den Angeklagten X2 und K6.

Im Laufe des Jahres 1997 entwickelte der Angeklagte X2 ein neues Geldanlagekonzept, um auf diese Weise neue Gelder zur Begleichung früherer Verbindlichkeiten, zur Zahlung der laufenden Zinszahlungen aus den bestehenden Verträgen und zum eigenen Lebensunterhalt zu erlangen. Den Interessenten wurden wiederum günstige und sichere Anlageverträge vorgespiegelt, während es dem Angeklagten X2 nur um die Erlangung neuer Gelder ging, ohne dass die in den dann abgeschlossenen Anlageverträgen dargestellte geschäftliche Tätigkeit tatsächlich betrieben wurde.

Grundlage der nunmehr von ihm den Anlageinteressenten vorgestellten gewinnträchtigen Geschäftstätigkeit sollte der Handel mit sogenannten B8 (B8) - Hinterlegungsscheinen sein.

Die Besonderheit hierbei war, dass es die B8-Hinterlegungsscheine tatsächlich gibt und dass es sich bei diesem Geschäftsbereich um einen tatsächlich existierenden Zweig des internationalen Investment Banking handelt. Hintergrund dieses Geschäftszweiges ist, dass Aktien mancher ausländischer Unternehmen zwar an den Börsen ihres Heimatlandes, aber nicht an inländischen Börsen gehandelt werden. Grund hierfür kann sein, dass das ausländische Unternehmen aufgrund seiner Rechnungslegung nicht den Vorgaben für die inländische Börsenzulassung genügt. Weiter kommt eine solche Unternehmensbeteiligung durch B8 in Betracht, um eine dem inländischen Markt nicht angemessene Stückelung der Aktien ausländischer Unternehmen zu verändern. Um nun die ausländischen Aktien gleichwohl auf dem inländischen Kapitalmarkt zu platzieren, kann eine im Inland tätige Bank bei der ausländischen Börse Aktien erwerben. Die Bank kann dann Bescheinigungen ausstellen, dass Aktien des ausländischen Unternehmens in ihrem Besitz sind, also bei ihr "hinterlegt" sind. In dem ausgestellten Papier wird dem Inhaber bescheinigt, dass er einen Anspruch gegen diese Bank auf Übertragung der Aktien hat. Der Angeklagte X2 knüpfte bei seinem B8-Anlagemodell an diesen Begriff der B8-Hinterlegungsscheine lediglich an, um zu verdeutlichen, dass Kapital hinterlegt werden müsse, um mit Aktien Handel treiben zu können.

Er spiegelte den interessierten Anlegern vor, dass er junge Aktien vor der amtlichen Börseneinführung zum Nominalwert erwerben könne und dass er die zu erwartende hohe Spanne zwischen Nominalwert und weitaus höher liegendem Emissionskurs realisieren könne; die höchste Rendite bei der Börseneinführung junger Aktiengesellschaften werde nicht nach, sondern vor der Einführung verdient. Demnach sollte der Angeklagte als Treuhänder für die Anleger solche B8-Hinterlegungsscheine über eine bestimmte Anzahl nicht börsennotierter Aktien, die aber zur amtlichen Notierung anstanden, zum Nominalwert erwerben und sie dann zum vielfach höheren Emissionskurs verkaufen, wobei die Abwicklung dieses Geschäfts maximal 6 Monate dauern sollte. Ferner legte der Angeklagte in Informationsschreiben der W4 AG dar, dass die W4 in der T2 eine Wertpapierhändlerlizenz besitze und in der Lage sei, die erwähnten Hinterlegungsscheine als Wertpapierhändler vor Börseneinführung zu kaufen und an andere Händler für die offizielle Börseneinführung weiter zu veräußern. Das eigentlich Interessante sei, dass ein effektiver Einsatz von Kapital nicht erforderlich sei; vielmehr sei die Hinterlegung des Gegenwertes für die Hinterlegungsscheine auf einem Anderkonto, also lediglich ein Kapitalnachweis, ausreichend. Weiter ist ausgeführt, dass die ein Darlehen darstellende Anlage des Geldanlegers in der Zeit zwischen Ankauf und Verkauf der Hinterlegungsscheine auf einem auf den Namen des Anlegers geführten Anderkonto verwahrt werde, eine Verfügung über diese Gelder nicht stattfinden könne und die Gelder keinem wirtschaftlichen Investitionsrisiko unterlägen. Von der Grundstruktur lasse sich die Durchführung des Geschäftes mit dem sogenannten Eigenhandel der Banken vergleichen. Dies wurde dann auch entsprechend in die zwischen dem Angeklagten als Treuhänder und den Anlegern in der Folgezeit abgeschlossenen Treuhandverträge aufgenommen. Dabei wurden regelmäßig eine Rendite von 30 % pro Jahr, und zwar bei monatlicher Auszahlung, sowie eine 6-monatige Vertragslaufzeit vereinbart.

Nachdem es ab Ende 1997 zu zahlreichen Vertragsabschlüssen zwischen Anlegern und dem Angeklagten X2 gekommen war, änderte der Angeklagte Anfang 1998 die Anlageverträge inhaltlich ab, weil er befürchtete, dass die Anleger mangels Börsennotierung aufdecken könnten, dass keine entsprechenden Geschäfte abgeschlossen worden waren. Nunmehr sollte der von den Anlegern als Darlehen eingebrachte Geldbetrag es dem Angeklagten X2 ermöglichen, die Zulassung von Aktienoptionsscheinen zum Börsenhandel bei der Börsenzulassungsstelle zu erwirken, wobei die Kapitaleinlage wiederum nur als Kapitalnachweis, und zwar für das Zulassungsverfahren zur Herausgabe von Aktienoptionsscheinen der D4 AG, dienen sollte und eine Verfügung über die Einlage auf dem Anderkonto wiederum nur zugunsten des Treugebers auf das vom Treugeber genannte Konto zulässig sein sollte. Bis Mitte des Jahres 1998 kam es zum Abschluss zahlreicher weiterer Anlageverträge des dargestellten Inhalts.

Auch beim Abschluss dieser Verträge ebenso wie beim Abschluss der Verträge betreffend die B8-Hinterlegungsscheine wurde den Anlegern vom Angeklagten X2 die angeblich von ihm beabsichtigte geschäftliche Tätigkeit nur vorgespiegelt. In keinem Fall hatte er vor, solche Geschäfte tatsächlich durchzuführen; vielmehr kam es ihm nur auf die Erlangung weiterer Geldmittel an. Die vereinbarten Zinsen wurden in der Folgezeit von den eingezahlten Kapitalbeträgen finanziert, ebenso wie die dem Angeklagten entstandenen Unkosten und sein privater Geldbedarf.

Die Geldanlagen, die durch Anderkonto gesichert werden sollten, waren von den Anlegern regelmäßig auf ein Anderkonto der Rechtsanwälte F7 & Partner in L19 bei der E2 Bank in L19 zu überweisen, das diese gegen Zahlung von Gebühren dort führten. Während die Anleger davon ausgingen, dass das von ihnen zur Verfügung gestellte Kapital auf diesem Anderkonto sicher angelegt sei, legte der Angeklagte X2 Rechtsanwalt F7 jedoch nicht die Originalanlageverträge mit den Anlegern vor, weil darin bestimmt war, dass die Einlagen während der gesamten Laufzeit auf dem Anderkonto zu verbleiben hatten, sondern Verträge, nach denen das Geld zur Finanzierung der N11 GmbH dienen sollte. Hierdurch war es ihm möglich, ohne Wissen der Anleger über die von ihnen auf das Anderkonto überwiesenen Geldanlagen ganz oder teilweise zu verfügen und das Geld vom Anderkonto, über das der Angeklagte verfügungsbefugt war, auf die Konten der N11 GmbH zu überweisen und hierüber zu verfügen. Um dieses Vorgehen zu verschleiern, erstellte der Angeklagte selbst am Computer unrichtige Kontoauszüge der Bank mit einer Sammelaufstellung der angeblich vorhandenen Kapitalbeträge, wonach den jeweiligen Anlegern ihr eingezahlter Kapitalbetrag als angeblich noch vorhanden ausgewiesen wurde.

Dass es zum Abschluss zahlreicher Anlageverträge des geschilderten Inhalts kommen konnte, hing zum einen mit der Persönlichkeit des Angeklagten X2 und seiner vertrauenserweckenden, ja gewinnenden persönlichen Ausstrahlung zusammen. Er besitzt hohes Fachwissen im Kapitalanlagebereich und war in der Lage, seine Angebote ausgesprochen seriös zu präsentieren und auch komplizierte Anlagemodelle überzeugend darzustellen, so dass selbst im Anlagebereich nicht ganz unerfahrene und im Wirtschaftsleben tätige Personen mit Hochschulstudium seinen Täuschungen erlagen. Die Anleger ließen sich auch durch die in den Treuhandverträgen dargelegte vermeintlich sichere Festlegung der Gelder gerade auf einem Anderkonto in Sicherheit wiegen. Hinzu kam, dass der Angeklagte auch auf eine eindrucksvolle Liste von Veröffentlichungen in anerkannten juristischen Zeitschriften und Loseblattsammlungen sowie mehrere Monographien verweisen konnte. Schließlich hatte ein Teil der jetzigen Anleger bereits zuvor mit dem Angeklagten Anlageverträge abgeschlossen und die vereinbarten Zinszahlungen erhalten.

Der Abschluss einer Vielzahl von Anlageverträgen von Ende 1997 bis Mitte 1998 war ferner durch die Mitwirkung I11 möglich, der eine große Zahl der Anleger vermittelt hatte. Der Angeklagte X2 hatte I11, der Betriebswirtschaft studiert hat, eine Zeitlang bei der E6 GmbH tätig war und jetzt als Immobilienkaufmann und Unternehmensberater tätig ist, Anfang 1997 kennen gelernt und Ende Januar/Anfang Februar 1997 mit ihm 2 Anlageverträge betreffend die N11 GmbH abgeschlossen. I11 war damals vom Auftreten X2s und der Art und Weise, wie er seine Fragen auch zur W4 beantwortete, sehr beeindruckt, und das seriös wirkende Auftreten X2s bewirkte, dass I11 Vertrauen insbesondere auch in die Person des Angeklagten X2 fasste. Dies wurde noch dadurch verstärkt, dass der Angeklagte X2 vorgab, für die W4 tätig zu sein. In der Folgezeit warb I11, nachdem auch die Zinszahlungen aus seinen eigenen Anlageverträgen vereinbarungsgemäß erfolgt waren, Personen aus seinem Bekanntenkreis wie Nachbarn, Familienangehörige, Freunde und ehemalige Arbeitskollegen für den Abschluss von Anlageverträgen mit dem Angeklagten X2, wobei er mit diesem eine 10 %ige Provision vereinbart hatte. Einen großen Teil der Anlageverträge schloss I11 im Einverständnis mit dem Angeklagten X2 mit den Anlegern sogar als Bevollmächtigter des Angeklagten X2 selbst ab. I11 war hierbei von der Seriosität X2s und der vertragsgemäßen Durchführung der Anlageverträge durch den Angeklagten ebenso wie von der Sicherheit der Geldanlagen überzeugt und war an einer noch engeren Zusammenarbeit mit dem Angeklagten interessiert.

So heißt es in einer schriftlichen Stellungnahme I11s zu den Anlagegeschäften: "Wo ist der Haken€ Auch eine ständige Frage. Nun, ich und die anderen sehen keinen, es sei denn, der Herr X2, ein Wissenschaftler auf dem Gebiet des Gesellschafts-, Banken- und Zivilrechts, wird auf seine alten Tage (... Jahre, verheiratet, # Kinder) zusammen mit dem anderen Rechtsanwalt wegen einer Million kriminell, heben das Geld vom Anderkonto ab und verschwinden und die Bank schaut zu."

Im Juni 1998 kam es dann zu einer weiteren Modifizierung der Anlageverträge. Nunmehr sollte der Angeklagte X2 als Treuhänder im eigenen Namen, jedoch im Auftrage dritter Personen, Aktienpakete börsennotierter Unternehmen erwerben, die aus markt- oder/und unternehmenspolitischen Gründen nicht über die Börse angeboten werden sollten. Weiterhin sollte nach dem Inhalt des Vertrages der bisherige Aktieneigentümer die Aktien zu einem Preis unterhalb des aktuellen Börsenpreises verkaufen, während gleichzeitig der Angeklagte eine weitere Vereinbarung mit einem oder mehreren Käufern bzw. einem Börsenmakler über den Einkauf der Aktien zu einem festen Bezugspreis abschließen sollte. Auch in diesem Falle sollte das vom Anleger zur Verfügung gestellte Kapitale dem Angeklagten X2 nur als Kapitalnachweis dienen. Nunmehr wurden aber, da der Angeklagte dringend weiteres Kapital benötigte, sehr hohe Zinssätze bis zu 80 % pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von maximal 1 - 2 Monaten vereinbart.

Bereits Anfang des Jahres 1998 stellte der Angeklagte X2 Überlegungen an, statt der W4 eine andere Gesellschaft zur Durchführung der Anlagegeschäfte einzuschalten. Da mit den angelegten Geldern keine gewinnbringenden Geschäfte durchgeführt wurden, sondern mit diesen die laufenden Zinszahlungen und sonstige Ausgaben auch im privaten Bereich beglichen wurden, beliefen sich die Verluste hinsichtlich der Anlagegelder Anfang 1998 bereits auf ca. 2 Millionen DM. Da der Angeklagte X2 nicht bereit war, sein strafbares Verhalten den Anlegern und insbesondere I11 offen zu legen, suchte er nach einer Möglichkeit, die Geschäfte einschließlich der Verluste auf eine andere Gesellschaft zu übertragen, um die entstandenen Verluste zunächst auf diese Weise zu verschleiern und sich langsam aus dem Anlagegeschäft zurückziehen zu können. Nach außen sollte der Eindruck geweckt werden, dass dieser Gesellschaft die vom Angeklagten X2 eingenommenen Anlagegelder, soweit nicht eine Rückzahlung des Anlagekapitals erfolgt war, noch in voller Höhe zur Verfügung standen. Hierbei ging der Angeklagte X2 davon aus, dass zur Schließung der Deckungslücken der Abschluss noch weiterer Anlageverträge nötig war, wobei nach seiner Vorstellung die laufenden Zahlungen durch neu einfließendes Kapital erfolgen sollten. Wenn dies durchgeführt wäre, wollte sich der Angeklagte X2 nach seiner unwiderlegten Einlassung aus dem Anlagegeschäft zurückziehen.

Der Angeklagte X2 wandte sich an den gesondert verfolgten W5, und über diesen wurde der Kontakt zu dem Mitangeklagten M2 hergestellt. Die Angeklagten M2 und X2 kannten sich bereits seit dem Jahre 1994, als der Angeklagte X2 dem Angeklagten M2 bei der Beschaffung einer günstigen Grundstücksfinanzierung behilflich gewesen war. Es kam im Frühjahr 1998 zu mehreren Gesprächen zwischen X2, M2 und W5. Dabei sprach X2 zunächst davon, dass ein Bekannter von ihm Partner suche, die bereit seien, Anlagegeschäfte in einer Größenordnung von etwa 10 Millionen DM zu übernehmen, obwohl zur Zeit nur noch knapp 8 Millionen DM vorhanden seien, weil die nach den Verträgen vorausgesetzten Anlagegeschäfte nicht durchgeführt worden und auch die Zinszahlungen aus den Kapitalbeträgen erfolgt seien. Der Angeklagte M2 zeigte sich gleichwohl angesichts seiner hohen Verschuldung interessiert, weil er eine Möglichkeit sah, über die Gesellschaft, die die Anlageschäfte übernehmen sollte, und durch die Übertragung der Anlagegelder auf diese zu den von ihm dringend benötigten Geldern zu kommen, wobei er lediglich die vage Vorstellung hatte, dass mittels der Anlagegelder zu einem späteren Zeitpunkt durch Aktien- oder Grundstücksgeschäfte Gewinne erzielt werden könnten. Nachdem der Angeklagte X2 zunächst Bedenken gegen eine Zusammenarbeit mit dem Angeklagten M2 hatte, kam es dann zu weiteren Gesprächen zwischen X2, M2 und W5, in denen X2 offenlegte, dass er selbst die betreffenden Anlageverträge abgeschlossen hatte, die er hinsichtlich ihres Inhalts lediglich grob darlegte, und dass er die in den Verträgen vorausgesetzten gewinnbringenden Geschäfte in Wirklichkeit gar nicht durchgeführt hatte. Zwar sprach der Angeklagte X2 davon, dass er andere Anlagegeschäfte über die V6-Bank in der T2 durchgeführt habe; doch wurde klar, dass zur Zeit keine gewinnbringenden Geschäfte mit den von den Anlegern eingezahlten Anlagebeträgen durchgeführt wurden. Zwischen X2, M2 und W5 wurde Einvernehmen über eine entsprechende Zusammenarbeit erzielt. Dabei war auch klar, dass der Angeklagte M2 die Abwicklung der Geschäfte, insbesondere die laufenden Zinszahlungen, über die neue Gesellschaft übernehmen sollte.

Nachdem der Angeklagte M2 zunächst erklärt hatte, er sei in der Lage, über Anwälte, mit denen er ständig zusammenarbeite, eine Gesellschaft zu beschaffen, die eine Geschäftstätigkeit aufweisen könne, Geschäftsführer sei ein Südafrikaner, der für die deutsche Justiz nicht greifbar sei, was dem Angeklagten X2 durchaus von Vorteil erschien, präsentierte der Angeklagte M2 kurze Zeit später die Firma D5 AG (D5) mit Sitz in G5, die die Anlageschäfte übernehmen könne. Als klar war, dass es keinen Südafrikaner als Vorstand der Gesellschaft gab, erklärte sich der gesondert verfolgte W5 in einem Gespräch mit den Angeklagten X2 und M2 schließlich bereit, Vorstand der D5 zu werden. W5 war aber nicht bereit, unter seinem wirklichen Namen aufzutreten. Er war aber damit einverstanden, unter dem falschen Namen Dr. N12, den X2 vorgeschlagen hatte, sowohl einmal beim Notar als auch einmal bei der Kontoeröffnung für die D5 bei der L4 E7 persönlich aufzutreten, nachdem der Angeklagte M2 zugesagt hatte, einen falschen Bundespersonalausweis mit den Personalien des "Dr. N12" zu besorgen.

Die D5 war 1997 von der D6 AG (D6) in I12 übernommen worden, weil sie wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte, und Q10 aus X11 war zum Vorstand bestellt worden. Über die Firma Q11 GmbH erwarb der Angeklagte M2 zum Preise von 115.000 DM die D5 und wurde alleiniger Aktionär, wobei es sich der Sache nach um den Kauf des Firmenmantels einer vermögenslosen Kapitalgesellschaft handelte. Am 24.04.1998 fand eine außerordentliche Hauptversammlung statt. Q10 trat als Vorstand der AG zurück, der Angeklagte M2 wurde zum Aufsichtsratsvorsitzenden bestellt, und "Dr. N12, Diplom-Kaufmann, wohnhaft T19straße # in ...# L19" wurde zum neuen Vorstand der D5 bestellt. Die Bestellung Dr. N12 zum Vorstand wurde beim Handelsregister in N angemeldet.

Anfang Mai 1998 teilte der Angeklagte X2 in einem an die Anleger gerichteten Rundschreiben mit, dass es zum Schutze der Anleger sinnvoll und notwendig sei, die Abwicklung der Verträge vom Wohl und Wehe einer Einzelperson unabhängig zu machen und auf eine breitere Grundlage zu stellen; er habe daher seine Geschäftstätigkeit in die D5 eingebracht. Nahezu alle Anleger erklärten sich mit der Übernahme der Verpflichtungen aus den Anlageverträgen durch die D5 einverstanden.

Auch I11, der in einem gemeinsamen Gespräch mit den Angeklagten X2 und M2 im April 1998 M2 kennen gelernt hatte und aufgrund einer persönlichen Abneigung gegen M2 sich gegen dessen künftige Mitwirkung ausgesprochen hatte und selbst gerne an der D5 beteiligt worden wäre, wehrte sich nicht dagegen. Dementsprechend wurden ab Mai 1998 die Zinszahlungen durch den Angeklagten M2 über die D5 veranlasst. Die hierzu erforderlichen Unterlagen und Angaben hatte der Angeklagte X2 dem Angeklagten M2 übermittelt.

Unter Vorlage eines auf Veranlassung des Angeklagten M2 total gefälschten Bundespersonalausweises für den gesondert verfolgten W5 unter dem Namen "N12" und in dessen Anwesenheit beglaubigte Notar Dr. O3 in I12 am 18.05.1998 die Unterschrift des angeblichen Dr. N12 auf der Erklärung der Anmeldung des neuen Vorstandes Dr. N12 für das Handelsregister in N. Am 15.05.1998 wurde ebenfalls unter Vorlage der Totalfälschung des Bundespersonalausweises und in Anwesenheit des gesondert verfolgten W5 und des Angeklagten M2 bei der L4 E7 ein Geschäftskonto für die D5 eröffnet. Ebenfalls im Mai 1998 wurde wiederum aufgrund gemeinsamen Entschlusses der Angeklagten X2 und M2 und W5s bei der L4 I12 ein Notaranderkonto des Notars Dr. O3 für die D5 eröffnet. In einer aufgrund Zusammenwirkens der Angeklagten X2 und M2 mit Notar Dr. O3 hierzu getroffenen Auszahlungs- und Hinterlegungsanweisung war bestimmt, dass ein im Zusammenhang mit Anlagegeschäften zu hinterlegender Betrag von 9,2 Millionen DM ausnahmslos auf Weisung Dr. N12 auf ein Geschäftskonto der D5 überwiesen werden solle, sobald dem Notar eine entsprechende schriftliche Anweisung Dr. N12 vorgelegt werde; der Notar werde unwiderruflich angewiesen, den auf Notaranderkonto hinterlegten Betrag in voller Höhe unmittelbar auf ein Geschäftskonto der D5 zu überweisen, wenn ihm die vorgenannte Anweisung vorgelegt werde. Dabei war gerade auch dem Angeklagten M2 klar, dass die durch die Eröffnung des Notaranderkontos und des Geschäftskontos der D5 durch "Dr. N12" für ihn geschaffene Möglichkeit, über die auf dem Notaranderkonto eingehenden Anlagegelder zu verfügen, durch die mit den Geldanlegern abgeschlossenen Anlageverträge nicht gedeckt war.

Mitte Mai 1998 teilte der Angeklagte X2 in einem Rundschreiben zahlreichen Anlegern mit, dass es nunmehr erforderlich sei, dass die Geldbeträge auf einem Notaranderkonto hinterlegt würden. Als Grund wurde mitgeteilt, dass die Börsenzulassungsstelle in der T2 zur Auflage gemacht habe, eine Kapitalbestätigung über die Hinterlegung der Geldbeträge auf ein Notaranderkonto vorzulegen, weil in der T2 Anderkonten von Rechtsanwälten unbekannt seien.

Ebenfalls Mitte Mai 1998 fiel aufgrund einer Anfrage eines Anlegers bei der E2 Bank in L19 auf, dass der Inhalt des von dem Anleger übersandten Treuhandvertrages mit den vom Angeklagten X2 getroffenen Verfügungen über das Anderkonto der Rechtsanwälte F7 und Partner in Widerspruch stand. Der hierüber informierte Rechtsanwalt F7 rief daraufhin die Anleger mit Anlagebeträgen auf seinem Anderkonto an, wodurch offenkundig wurde, dass die Vorstellungen der Anleger über den Kontostand und der tatsächliche Kontostand auseinander fielen. Kurze Zeit später wurde auch durch die E2 Bank im Hinblick auf die Verfügungen über das Anderkonto Strafanzeige erstattet und ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L19 eingeleitet. Der Angeklagte X2 erklärte den Anlegern wahrheitswidrig, dass er die fehlenden Geldbeträge auf ein Konto bei der O4 G4 eingezahlt habe, und legte I11, der hiervon ebenfalls betroffen war, zum Nachweis hierfür gefälschte Kontoauszüge der O4 G4 vor, die u. a. genau den I11 betreffenden Fehlbetrag auswiesen. Der Angeklagte X2 suchte dann eine Vielzahl von Anlegern persönlich auf und bot die Überreichung eines Schecks über den Anlagebetrag als Rückzahlung an. Hierbei erreichte er, dass ihm zahlreiche Anleger eine Erhaltsbestätigung über den Rückerhalt der Einlage aus dem Treuhandvertrag verbunden mit der Erklärung unterschrieben, dass sie mit den entgegen den Vereinbarungen im Treuhandvertrag veranlassten Verfügungen zu Lasten des Rechtsanwaltanderkontos einverstanden seien, und dass sie den Scheck wieder dem Angeklagten überließen, damit er den Scheckbetrag nunmehr auf das Notaranderkonto Dr. O3 einzahle, was er dann aber regelmäßig nicht tat. Durch die Erklärungen der Anleger konnte der Angeklagte X2 nunmehr Dritten gegenüber nachweisen, dass er die Anlagebeträge zurückgezahlt hatte und dass die Anleger mit seinem Vorgehen einverstanden waren.

Nach der Übertragung der Anlagegeschäfte auf die D5 kam es trotz des laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft L19 zu einer Vielzahl von Neuabschlüssen von Anlageverträgen durch den Angeklagten X2, wobei in den Verträgen bestimmt war, dass die Anlagebeträge auf das Notaranderkonto Dr. O3 eingezahlt werden sollten. Auch hinsichtlich dieses Anderkontos stimmten die vertraglichen Bestimmungen in den Treuhandverträgen bezüglich des Anderkontos und die Vereinbarungen mit dem Notar über die Verfügungsbefugnis über das Anderkonto nicht überein. Aufgrund der neu abgeschlossenen Verträge gingen in der Zeit von Anfang Juni bis Anfang August 1998 Geldbeträge in Höhe von insgesamt etwa 12,4 Millionen DM auf dem Notaranderkonto ein. Auf Veranlassung des Angeklagten M2 wurden aufgrund von Auszahlungsanweisungen des "Dr. N12" im gleichen Zeitraum insgesamt etwa 11,2 Millionen DM auf das Geschäftskonto der D5 bei der L4 E7 überwiesen. Ebenso wurde der Kaufpreis für die D5 in Höhe von 115.000 DM vom Notaranderkonto aufgrund einer entsprechenden Auszahlungsanweisung an die Q11 GmbH überwiesen.

Im einzelnen kam es, was die Geldanlagen betrifft, zu folgenden Straftaten der Angeklagten:

1. Fall 5 der Anklageschrift

Wie oben bereits dargelegt, hatte der Angeklagte X2 Dr. T18 aus P2 dafür gewinnen können, viermal einen Betrag von 50.000 DM bei der T17 AG zu investieren. Da die vereinbarten Zinszahlungen zunächst regelmäßig erfolgten, war das Vertrauen Dr. T18, der als Chemiker und Prokurist bei der C20 AG tätig war, zum Angeklagten X2 gewachsen. Mit von ihm unterzeichnetem Schreiben der W4 vom 31.05.1996 unterbreitete der Angeklagte X2 Dr. T18 ein weiteres Angebot für eine angeblich absolut sichere Geldanlage. Wider besseres Wissen führte er in dem Schreiben aus, dass die N11 GmbH für die Verbreitung des von ihr entwickelten Softwareprogramms O2 Fördermittel bei der EU beantragt habe und diese zum 15.11.1996 erhalten werde, soweit sie in der Lage sei, Eigenmittel in Höhe von 250.000 DM nachzuweisen; hierfür suche sie jetzt Investoren. Dabei war dem Angeklagten X2 völlig klar, dass die N11 GmbH weder ein solches Programm entwickelte noch entsprechende Rechte besaß oder solche in Aussicht standen. Weiter heißt es in dem Schreiben, zur Absicherung des Investors werde der Betrag auf ein Konto der N11 GmbH eingezahlt, über welches nur gemeinsam mit dem Investor verfügt werden könne; die Geldmittel, über die in keiner Form verfügt werde und die bis zur Rückzahlung auf dem GmbH-Konto blieben, seien hundertprozentig gesichert; die Rendite betrage 50 % für 6 Monate. Da Dr. T18 aber noch skeptisch war, erklärte sich der Angeklagte K6 auf Bitten X2s bereit, sich gegenüber Dr. T18 und dessen Sohn als N10 auszugeben und diesen das angeblich von der N11 GmbH entwickelte Programm vorzustellen und zu erläutern. Dabei trat der Angeklagte K6 so überzeugend auf, dass die Zweifel Dr. T18 ausgeräumt werden konnten.

Aufgrund dieser Vorspiegelung durch die Angeklagten X2 und K6 (dieser ist insoweit nicht angeklagt) kam es am 05.08.1996 zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der W4, für die der Angeklagte X2 unterzeichnete, als Bevollmächtigter der N11 GmbH und Dr. T18, wonach dieser der W4 für die N11 GmbH 140.000 DM darlehensweise für 6 Monate gegen eine fünfzigprozentige Vergütung zur Verfügung stellte.

2. Fall 6 der Anklageschrift

Kurz darauf schloss Dr. T18 einen weiteren Vertrag gleichen Inhalts über einen Betrag von 100.000 DM ab, der am 29.08.1996 auf dem Konto der W2bank C7 einging, so dass er insgesamt 240.000 DM für die N11 GmbH zur Verfügung stellte. Zugunsten des Angeklagten X2 ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass Dr. T18 neben Zinszahlungen - von dem insgesamt zur Verfügung gestellten Kapitalbetrag von 240.000 DM im Jahre 1997 einen Betrag von 42.000 DM zurückerhalten hat.

3. Fall 7 der Anklageschrift

Aufgrund einer der vom Angeklagten X2 inserierten Zeitungsanzeigen meldete sich H7 aus N13 als Interessent für eine Beteiligung an der N11 GmbH. Nachdem daraufhin der Angeklagte K6 in einem Telefongespräch dem Interessenten H7 weitere Einzelheiten mitgeteilt hatte, kam es am 20.12.1996 zum Abschluss eines Beteiligungs- und Treuhandvertrages zwischen der N11 GmbH, vertreten durch die W4 als Treuhänderin, und H7 über eine Beteiligung von 20.000 DM bei einer Beteiligungsrendite von jährlich 30 % mit monatlicher Auszahlung. Zugunsten der Angeklagten X2 und K6 ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass H7 den eingezahlten Kapitalbetrag zurückerhalten hat.

4. Fall 8 der Anklageschrift

Am 13.01.1997 unterzeichnete F8 aus E einen Beteiligungs- und Treuhandvertrag mit dem oben dargelegten Inhalt mit der N11 GmbH, vertreten durch die W4 als Treuhänderin, über einen Betrag von 20.000 DM bei dreißigprozentiger jährlicher Rendite mit monatlicher Auszahlung und zweijähriger Laufzeit, und zahlte diesen Betrag ein. Auch diesem Vertragsabschluss war ein Telefonat mit dem Angeklagten K6 vorausgegangen. Zugunsten des Angeklagten X2 ist die Strafkammer von einer Rückzahlung der Einlagen von 20.000 DM an F8 ausgegangen.

5. Fall 9 der Anklageschrift

Am 23.01.1997 schloss H7 im Anschluss an den Vertragsabschluss vom 20.12.1996 (Fall 3 = Fall 7 der Anklageschrift) noch einen weiteren Beteiligungs- und Treuhandvertrag gleichen Inhalts über 20.000 DM ab. Auch insoweit ist die Strafkammer zugunsten des Angeklagten X2 davon ausgegangen, dass H7 den eingezahlten Kapitalbetrag zurückerhalten hat.

6. Fall 10 der Anklageschrift

Der Diplomkaufmann I11 aus O5 bei G5 wurde im Januar 1997 durch eine Zeitungsanzeige auf die W4 aufmerksam. Nach einem Telefonat mit dem Angeklagten K6 erhielt er neben Informationsmaterial über J3 ein Informationsschreiben der W4, in dem u. a. der Angeklagte K6 als Marketingleiter der W4 vorgestellt wird. Kurze Zeit später kam es zu zwei Treffen zwischen I11 und dem Angeklagten K6 am Flughafen N, wobei auch der Angeklagte X2 zumindest am zweiten Treffen teilnahm. Bei diesem zweiten Treffen wurde I11 auch ein Aktenordner mit zuvor von den Angeklagten X2 und K6 nachgemachten Unterlagen vorgelegt. U. a. enthielt der Ordner auch einen gefälschten Kaufvertrag über J3 mit der B7 Bank in I13 über den Verkauf von 2000 Sicherheitssystemen an die B7 Bank, an dessen Echtheit I11 keine Zweifel hatte. I11 war insbesondere auch vom Auftreten des Angeklagten X2 und der Art und Weise, wie er Fragen auch zur W4 beantwortete, beeindruckt. Da er nunmehr von der Seriosität der N11 GmbH und den Erfolgsaussichten des Produktes J3 überzeugt war, schloss er am 29.01.1997 einen Beteiligungs- und Treuhandvertrag mit einer Laufzeit von 2 Jahren mit der N11 GmbH, vertreten durch die W4 als Treuhänderin, über einen Beteiligungsbetrag von 50.000 DM ab, den er auch einzahlte.

7. Fall 11 der Anklageschrift

Aufgrund Beteiligungs- und Treuhandvertrages mit der N11 GmbH, vertreten durch die W4 als Treuhänderin, vom 01.02.1997 stellte F9 aus S10 einen Betrag von 20.000 DM bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren und dreißigprozentiger jährlicher Rendite mit monatlicher Auszahlung zur Verfügung.

8. Fall 12 der Anklageschrift

Kurz nachdem I11 den Vertrag vom 24.01.1997 abgeschlossen hatte (Fall 6 = Fall 10 der Anklageschrift), teilte ihm die W4 mit Schreiben vom 29.01.1997 mit, dass zwar der Fonds mit Erreichen des Gesamtbetrages geschlossen sei, dass aber der Scheck eines Klienten aus I2 nicht eingelöst worden sei und sich daher Herr I11 mit einem weiteren Betrag in Höhe von 50.000 DM beteiligen könne. Daraufhin schloss I11 am 06.02.1997 einen weiteren Beteiligungs- und Treuhandvertrag gleichen Inhalts über 50.000 DM ab und zahlte diesen Betrag ein.

9. Fall 13 der Anklageschrift

Am 25.03.1997 schloss F8 aus E einen weiteren Anlagevertrag über einen Betrag von 20.000 DM ab, den er auch zur Verfügung stellte, und zwar mit dem Angeklagten X2, W4, als Treuhänder. Gegenstand seiner Tätigkeit nach dem Vertrag sollte die Durchführung von sogenannten B8-Programmen sein. Vereinbart wurde eine dreißigprozentige Rendite p. a. mit monatlicher Auszahlung bei einer Vertragslaufzeit von 6 Monaten.

10. Fall 14 der Anklageschrift

Durch eine Anzeige in der "X12" wurde X13 aus W6 auf die Anlagemöglichkeit der N11 GmbH aufmerksam. Nachdem er sich an die N11 GmbH gewandt hatte, erhielt er Informationsmaterial von der W4 über das angeblich von der N11 GmbH entwickelte Produkt J3, und der Angeklagte K6 setzte sich mit ihm telefonisch in Verbindung. X13 telefonierte auch mit dem Angeklagten X2. Schließlich kam es zum Abschluss des Beteiligungs- und Treuhandvertrages vom 15.05.1997 mit einer Laufzeit von 1 Jahr und 9 Monaten über 30.000 DM und wiederum dreißigprozentiger Rendite bei monatlicher Auszahlung und zur Überweisung des Anlagebetrages durch X13 auf ein Anderkonto der Rechtsanwälte F7 und Partner in L19.

11. Fall 15 der Anklageschrift

Da die Renditen aus den zuvor abgeschlossenen Verträgen regelmäßig gezahlt wurden (Fälle 3 und 5 = Fälle 7 und 9 der Anklageschrift), schloss H7 am 05.06.1997 einen dritten Beteiligungs- und Treuhandvertrag mit der N11 GmbH, vertreten durch die W4, über 20.000 DM ab, wobei eine Laufzeit von 1 Jahr und 8 Monaten vereinbart wurde. Zugunsten des Angeklagten X2 ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass H7 auch diesen eingezahlten Kapitalbetrag zurückerhalten hat.

12. Fall 16 der Anklageschrift

Aufgrund einer Anzeige in der "X12" wandten sich die Eheleute I14 und J4 M6 aus G6 an die W4 und erhielten ein Schreiben der W4, betreffend eine Beteiligung in dem geschlossenen Innovations-Fond VII "N11 GmbH", in dem u. a. ausgeführt war, dass die M11 GmbH das Produkt J3 zur Marktreife entwickelt habe und unabhängig davon bereits erfolgreich für mittelständische Großunternehmen im Bereich von Netzwerklösungen tätig sei. Darüber hinaus wurden die Eheleute M6 vom Angeklagten K6 aufgesucht. Daraufhin schlossen die Eheleute M6 am 06.07.1997 und am 30.07.1997 zwei Treuhand- und Beteiligungsverträge mit der N11 GmbH, vertreten durch die W4 als Treuhänderin, über 30.000 DM und 10.000 DM, insgesamt also 40.000 DM, bei zweijähriger Laufzeit und dreißigprozentiger Beteiligungsrendite ab und überwiesen diesen Betrag.

13. Fall 17 der Anklageschrift

Da die Renditen aus den zuvor abgeschlossenen Verträgen ihres Ehemannes (Fälle 3, 5 und 11 = Fälle 7, 9 und 15 der Anklageschrift) regelmäßig gezahlt wurden, stellte die Ehefrau von H7, Frau H8, aufgrund Vertrages vom 22.07.1997 dem Angeklagten X2 einen Betrag von 20.000 DM zur Durchführung von sogenannten B8-Programmen zur Verfügung. Zugunsten des Angeklagten X2 ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass H8 den eingezahlten Kapitalbetrag zurückerhalten hat.

14. Fall 18 der Anklageschrift

Ebenso kam es auf Veranlassung von H7 im September 1997 zum Vertragsabschluss durch L21 aus B9/T2, die aufgrund dieses Vertrages dem Angeklagten X2 einen Betrag von 200.000 DM zur Durchführung von sogenannten B8-Programmen zur Verfügung stellte. Zugunsten des Angeklagten X2 ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass L21 den eingezahlten Kapitalbetrag zurückerhalten hat.

15. Fall 19 der Anklageschrift

Aufgrund eines Inserats in den "O6", eines Telefonates mit dem Angeklagten K6, eines Informationsschreibens der W4 über die N11 GmbH und das Produkt J3 sowie eines persönlichen Besuches durch den Angeklagten K6 unterzeichnete H9 aus H10 am 14.10.1997 einen Beteiligungs- und Treuhandvertrag mit der N11 GmbH, vertreten durch die W4, über 30.000 DM mit einer Laufzeit von 1 Jahr und einer Beteiligungsrendite von jährlich 18 % mit monatlicher Auszahlung und zahlte den Anlagebetrag ein.

16. Fall 20 der Anklageschrift

Da die versprochenen Renditen aus dem Vertragsabschluss vom 15.05.1997 (Fall 10 = Fall 14 der Anklageschrift) regelmäßig gezahlt worden waren, unterzeichnete X13 am 03.11.1997 einen weiteren Vertrag mit der N11 GmbH, vertreten durch die W4, mit zweijähriger Laufzeit über den Betrag von 25.000 DM, jedoch nur noch zu einer Rendite von 24 % jährlich, und überwies den Anlagebetrag von 25.000 DM auf ein Anderkonto der Rechtsanwälte F7 und Partnerin L19.

17. Fall 21 der Anklageschrift

Unter dem Datum vom 21.11.1997 schloss T20 aus C12, der von F9 (Fall 18 = vgl. Fall 22 der Anklageschrift) geworben worden war, mit dem Angeklagten X2, handelnd als Mitgesellschafter der W14 und als Treuhänder, einen Treuhandvertrag über 500.000 DM mit einer Verzinsung von 10 % für die Laufzeit von 6 Monaten ab. Gegenstand der Tätigkeit des Treuhänders nach diesem Vertrag sollte die Durchführung von sogenannten B8-Programmen sein. Weiter heißt es in dem Treuhandvertrag, dass die Darlehenseinlage auf einem von dem Treuhänder zugunsten des Treugebers geführten Treuhandkonto eingezahlt und hinterlegt werde und dass eine Verfügung über diese Einlage auf dem Treuhandkonto nur zugunsten des Treugebers auf das von diesem genannte Bankkonto zulässig sei. Dementsprechend überwies der Anleger T20 den Betrag von 500.000 DM auf ein vom Angeklagten X2 angegebenes Treuhandkonto bei der O4 G4.

18. Fall 22 der Anklageschrift

Am 11.12.1997 schloss F9 aus U6 mit dem Angeklagten X2 als Mitgesellschafter der W4 und Treuhänder einen Treuhandvertrag, betreffend die Durchführung eines Börsenzulassungsverfahrens für mittelständische Unternehmen durch den Erwerb sogenannter Hinterlegungsscheine, über 110.000 DM mit zehnprozentiger Verzinsung für 6 Monate. Nach dem Treuhandvertrag sollte die Einlage auf einem vom Treuhänder geführten Bankkonto mit Kollektivzeichnungsrecht des Treugebers (sogenanntes Undkonto) eingezahlt werden, über das beide Vertragspartner nur gemeinsam verfügen können sollten. Auch in diesem Fälle konnte der Angeklagte X2 nach der Überweisung durch F9 an die O4 G4 über den Anlagebetrag von 110.000 DM zu seinen Gunsten verfügen.

19. Fall 23 der Anklageschrift

Auch G7 aus N14, ein Bekannter von F9, schloss mit dem Angeklagten X2 als Mitgesellschafter der W4 und Treuhänder unter dem Datum vom 11.12.1997 einen Treuhandvertrag des im Fall 22 dargestellten Inhalts, und zwar über einen Betrag von 300.000 DM, allerdings bei nur fünfprozentiger Verzinsung für die Laufzeit von 6 Monaten. Auch in diesem Fall konnte der Angeklagte über den an die O4 G4 überwiesenen Anlagebetrag seinen Gunsten verfügen.

20. Fall 24 der Anklageschrift

Am 17.12.1997 schloss F9 im Anschluss an den Vertrag vom 11.12.1997 (Fall 18 = Fall 22 der Anklageschrift) einen weiteren Treuhandvertrag gleichen Inhalts ab, allerdings nunmehr zu einer Verzinsung von 15 % für 6 Monate; der Anlagebetrag, der wiederum an die O4 G4 gezahlt wurde, belief sich auf 70.000 DM.

21. Fall 27 der Anklageschrift

Am 13.03.1998 kam es zwischen dem Angeklagten X2, der W4, vertreten durch den Bevollmächtigten Diplomkaufmann I11, und T21 aus N, der von I11 vermittelt worden war, zum Abschluss eines Treuhandvertrages über einen Darlehensbetrag von 200.000 DM bei einer Laufzeit von maximal 6 Monaten und einem Zinssatz in Höhe von 2,5 % monatlich. Tätigkeit des Treuhänders sollte die Erwirkung der Zulassung von Aktienoptionsscheinen zum Börsenhandel bei der Börsenzulassungsstelle sein; die Hinterlegung des Kapitals auf einem vom Treuhänder gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei F7 und Partner in L19 zugunsten des Treugebers geführten Anderkonto sollte als Kapitalnachweis für das Zulassungsverfahren zur Herausgabe von Aktienoptionsscheinen der D4 AG dienen. Weiter heißt es in dem Treuhandvertrag u. a., dass eine Verfügung über die Einlage auf dem Anderkonto nur zugunsten des Treugebers auf das von ihm genannte Konto zulässig sei. Zuvor hatte T21 bereits zwei Anlageverträge, die durch den jetzigen Treuhandvertrag ersetzt werden sollten, über zweimal 100.000 DM zur Durchführung von sogenannten B8-Programmen abgeschlossen und diese Beträge auf das Treuhandkonto der Rechtsanwälte F7 und Partner bei der E2 Bank in L19 überwiesen. Nachdem sich T21 im Mai 1998 auf ein entsprechendes Anschreiben der W4 mit der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag durch die D5 einverstanden erklärt hatte und die W4 mit Schreiben vom 15.05.1998 mitgeteilt hatte, dass die T2er Behörden kein Rechtsanwaltanderkonto, sondern nur ein Notaranderkonto akzeptierten, erklärte sich T21 auch mit der Überweisung seiner Einlage vom Rechtsanwaltanderkonto auf das Notaranderkonto des Notars Dr. O3 einverstanden. Da sich dies nicht durchführen ließ, zumal statt 200.000 DM nur noch 100.000 DM der Einlage T21s auf dem Konto der Rechtsanwälte F7 und Partner vorhanden waren, suchte der Angeklagte X2 Mitte Juni 1998 T21 auf und händigte ihm einen Verrechnungsscheck der T16 C7 über 200.000 DM zwecks Weiterleitung an das Notariat Dr. O3 aus. Daraufhin bestätigte T21 schriftlich den Zurückerhalt seiner Einlage in Höhe von 200.000 DM und übersandte den Scheck nebst einer Hinterlegungsanweisung des Inhalts an das Notariat Dr. O3, dass der Notar angewiesen wurde, den anliegenden Scheck über 200.000 DM dem Notaranderkonto gutzuschreiben, und dass die D5 sich verpflichte, für seine Einlage in Höhe des Scheckbetrages eine unbedingte Zahlungsgarantie einer deutschen T16 zu stellen. Zu einer Gutschrift des Schecks kam es jedoch nicht, sondern der Scheck wurde auf Anweisung der D5 durch Dr. O3 zurückgeschickt.

22. Fall 28 der Anklageschrift

K7 aus O5, ein Nachbar I11s, schloss am 16.03.1998 mit dem Angeklagten X2, vertreten durch den. Bevollmächtigten Diplomkaufmann I11, einen Treuhandvertrag mit dem im Fall 21 = Fall 27 der Anklageschrift dargelegten Inhalt über einen Anlagebetrag von 450.000 DM, durch den bereits zuvor abgeschlossene Einlageverträge zur Durchführung von sogenannten B8-Programmen ersetzt werden sollten. Nach der Mitteilung der W4, dass die D5 die weitere Vertragsdurchführung übernehme, erklärte sich K7 auch mit einer Überweisung seiner Einlage auf dem Rechtsanwaltanderkonto auf das Notaranderkonto Dr. O3 einverstanden. Zu einer Überweisung kam es aber nicht. Auf Nachfrage K7s nach einem Beleg für die erfolgte Überweisung erklärte der Angeklagte X2 wahrheitswidrig, dass Notar Dr. O3 sich weigere, Kontenauszüge für die Anleger zu erstellen. Anfang August 1998 erhielt K7 dann einen von der D5 ausgestellten Scheck über 450.000 DM, unterschrieben von Dr. N12, der jedoch bei Vorlage nicht eingelöst wurde.

23. Fall 29 der Anklageschrift

Der wiederum durch I11 vermittelte C21 aus O5 unterzeichnete am 16.03.1998 ebenfalls einen Treuhandvertrag des im Fall 21 = Fall 27 der Anklageschrift dargestellten Inhalts über einen Anlagebetrag von 60.000 DM, der anstelle eines bereits früher abgeschlossenen Vertrages zur Durchführung von sogenannten B8-Programmen treten sollte. Nachdem auch in diesem Fall die W4 die Übernahme der Vertragsdurchführung durch die D5 mitgeteilt und sich C21 mit der Überweisung des Geldes auf ein Notaranderkonto einverstanden erklärt hatte, erfuhr er, dass der Angeklagte X2 die Überweisung seines Kapitals auf ein Konto der N11 GmbH veranlasst hatte. Daraufhin suchte ihn der Angeklagte X2 am 15.06.1998 auf und bot ihm die Rückzahlung des Geldes per Scheck an, erreichte dann aber, dass C21 damit einverstanden war, dass der Vertrag durch Einzahlung des Kapitalbetrages auf das Notaranderkonto durch ihn, X2, am folgenden Tage fortgesetzt werden sollte. Darüber hinaus unterzeichnete C21 eine Bestätigung, dass er seine Einlage in Höhe von 60.000 DM zurückerhalten habe. Ein von der D5, unterschrieben von Dr. N12, am 01.08.1998 ausgestellter und an C21 übersandter Scheck über 60.000 DM wurde bei Vorlage nicht eingelöst.

24. Fall 31 der Anklageschrift

Am 02.04.1998 unterzeichnete I15 aus N, die Tochter von I11, einen Treuhandvertrag, betreffend die Erwirkung der Zulassung von Aktienoptionsscheinen, mit dem im Fall 21 = Fall 27 der Anklageschrift dargestellten Inhalt über einen Kapitalbetrag von 80.000 DM, der teilweise einen bereits früher abgeschlossenen und dann verlängerten Vertrag über 40.000 DM zur Durchführung von sogenannten B8-Programmen ersetzen sollte. Nachdem wiederum von der W4 die Übernahme der Vertragsdurchführung durch die D5 mitgeteilt worden war und sich I15 mit der Überweisung des Kapitalbetrages auf das Notaranderkonto Dr. O3 einverstanden erklärt hatte, erhielt sie im Juni 1998 einen Scheck über 80.000 DM und bestätigte deshalb den Rückerhalt ihrer Einlage aus dem Treuhandvertrag. Der Scheck wurde bei Vorlage jedoch nicht eingelöst. Danach wurden dann 40.000 DM auf das Konto ihres Vaters überwiesen.

25. Fall 32 der Anklageschrift

Der ebenfalls von I11 geworbene I16 aus N schloss am 10.04.1998 mit dem Angeklagten X2, vertreten durch I11, einen Treuhandvertrag über 50.000 DM des oben im Fall 21 = Fall 27 der Anklageschrift dargestellten Inhalts, dem wiederum zwei Verträge zur Durchführung von sogenannten B8-Programmen vorausgegangen waren, wobei zur Vermeidung einer Rücküberweisung und anschließender neuer Überweisung der Kapitalbetrag aus dem zweiten Vertrag auf dem Konto der Rechtsanwälte F7 und Partner bei der E2 Bank belassen wurde. Auch in diesem Falle wurde die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag durch die D5 mitgeteilt, und I16 erklärte sich mit der Überweisung der Einlage auf das Notaranderkonto des Notars Dr. O3 einverstanden. Den mit Schreiben der D5 vom 26.07.1998 angekündigten Verrechnungsscheck für seine Einlage auf dem Notaranderkonto erhielt I16 nicht.

26. Fall 33 der Anklageschrift

Am 07.04.1998 schloss die mit C21 und I11 befreundete T22 aus O5 einen Treuhandvertrag mit dem Angeklagten X2 des oben (Fall 21 = Fall 27 der Anklageschrift) dargestellten Inhalts über einen Anlagebetrag von 110.000 DM. Vorausgegangen waren dem zwei jeweils einmal verlängerte Verträge zur Durchführung von sogenannten B8-Programmen über 50.000 DM und 60.000 DM, die durch den Vertrag vom 07.04.1998 ersetzt werden sollten. Mit Schreiben vom 06.04.1998 hatte I11 als Bevollmächtigter des Angeklagten X2 um den Abschluss dieses Vertrages geworben. Nach Anzeige der Übernahme der Vertragsverpflichtungen durch die D5 seitens der W4 erklärte sich T22 mit der Überweisung des Kapitalbetrages auf ein Notaranderkonto einverstanden. Am 16.06.1998 teilte ihr C21 mit, dass der Angeklagte X2 am Vortage anlässlich eines Besuches bei I11 angeboten hatte, einen Teilbetrag von 50.000 DM, der nach einer Aufstellung der Rechtsanwälte F7 und Partner als Fehlbetrag auf deren Konto zu Lasten T22 verbucht war, an Notar Dr. O3 zu überweisen. Daraufhin unterschrieb T22, die hiermit einverstanden war, eine Erhaltsbestätigung über den Zurückerhalt ihrer Einlage in Höhe von 50.000 DM. Eine Überweisung auf das Notaranderkonto durch den Angeklagten X2 erfolgte jedoch nicht.

27. Fall 34 der Anklageschrift

Am 08.04.1998 schloss T32 aus T24 mit der T25 in E, vertreten durch den Angeklagten K6 als deren Bevollmächtigten (T26 Wirtschaftsberatung), vertreten durch den Angeklagten X2 für die W4 (Treuhänder), einen Beteiligungsvertrag Nr. ...# - Computertrading-Garantie-Fonds - über einen Anlagebetrag von 80.000 DM bei einer Laufzeit von mindestens 3 Monaten und höchstens 1 Jahr und einer vierprozentigen Gewinnausschüttung pro Monat. Diesem Vertragsabschluss waren verschiedene andere Anlageverträge mit dem Angeklagten X2 vorausgegangen. Im Vertrag vom 08.04.1998 heißt es u. a., dass die T26 Wirtschaftsberatung ein computergesteuertes Tradingprogramm mit einem Fonds durchführe, der nur hochkarätige Computeraktien enthalte. Durch das Computertrading und den Leverageeffekt bei den gehandelten Aktien-Optionen erziele die T26 Wirtschaftsberatung so hohe Gewinne, dass sie auf den Computertrading-Garantie-Fonds die genannte monatliche Gewinnausschüttung zahlen könne. Der Treuhänder nehme die Beteiligungssumme ausschließlich auf einem Anderkonto entgegen. Während der Angeklagte K6 als Bevollmächtigter der T26 Wirtschaftsberatung gegenüber dem Anleger T23 in Erscheinung trat, wobei die Angeklagten X2 und K6 hinsichtlich des Zustandekommens des Anlagevertrages in Absprache miteinander handelten, war der Angeklagte X2 als Treuhänder Empfänger des Anlagebetrages. Dem Abschluss des Beteiligungsvertrages lag jedoch keinerlei reale geschäftliche Grundlage zugrunde, sondern er sollte nur zur Geldbeschaffung für die Angeklagten X2 und K6 dienen. Zu dem neuerlichen Zusammenwirken der Angeklagten X2 und K6 kam es, weil sich K6 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und sich deshalb an X2 gewandt hatte.

28. Fall 35 der Anklageschrift

Am 04.05.1998 unterzeichnete auch der Diplom-Kaufmann I11 einen Treuhandvertrag mit dem Angeklagten X2, betreffend die Erwirkung der Zulassung von Aktienoptionsscheinen, mit dem im Fall 21 = Fall 27 der Anklageschrift dargestellten Inhalt, und zwar über einen Anlagebetrag von 460.000 DM. Hierdurch sollte die Anlage in einem früheren Vertrag um 240.000 DM auf 460.000 DM erhöht werden. Zuvor hatte der Angeklagte X2 I11 detailliert die Anlagemöglichkeiten für den Bereich sogenannter B8-Geschäfte und später auch durch Aktienoptionsscheinverträge geschildert. Es erfolgte die Mitteilung der Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen der W4 durch die D5 an die Anleger und die weitere Mitteilung, dass nunmehr statt eines Rechtsanwaltanderkontos ein Notaranderkonto erforderlich sei. Etwa Mitte Mai 1998 erfuhr I11, dass auf dem Konto der Rechtsanwälte F7 und Partner 220.000 DM seines Anlagebetrages fehlten und auch bei anderen Anlegern Fehlbeträge vorhanden waren. Hierzu erklärte der Angeklagte X2 wahrheitswidrig, dass die Differenzbeträge auf einem von ihm eingerichteten Konto bei der O4 G4 eingezahlt worden seien, und legte I11 entsprechende - gefälschte - Kontoauszüge der O4 vor. Den vom Angeklagten X2 überreichten Scheck über den Betrag von 220.000 DM gab I11 wieder an den Angeklagten zurück, der ihn auf das Notaranderkonto vom Notar Dr. O3 einreichen sollte. Eine Bestätigung über den Eingang des Geldes auf dem Notaranderkonto erhielt I11 in der Folgezeit nicht. Zugunsten des Angeklagten X2 ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass ein Betrag von 460.000 DM vom Konto der Rechtsanwälte F7 und Partner inzwischen an I11 zurückgezahlt worden ist.

29. Fall 36 der Anklageschrift

Über seinen Kollegen K7 (vgl. Fall 22 = Fall 28 der Anklageschrift), der seinerseits hiervon von I11 erfahren hatte, erlangte X14 von sehr günstigen Anlagemöglichkeiten beim Angeklagten X2 Kenntnis. In den Jahren 1997 und 1998 kam es daraufhin zu mehreren Vertragsabschlüssen, betreffend B8-Hinterlegungsscheine, die ordnungsgemäß abgewickelt wurden. Daraufhin schloss X14 am 03.05.1998 einen Treuhandvertrag mit dem im Fall 21 = Fall 27 der Anklageschrift dargestellten Inhalt ab, und zwar über einen Anlagebetrag von 50.000 DM, der aus dem Vorvertrag ohne Rücküberweisung auf den neuen Vertrag übergehen sollte. Die durch Schreiben der D5 vom 26.07.1998 angekündigte Übersendung eines Verrechnungsschecks, soweit die Einlage X14s auf dem Notaranderkonto Dr. O3 hinterlegt sei, erfolgte nicht.

30. Fall 37 der Anklageschrift

K8 aus P3 erlangte über seinen Steuerberater, der wiederum durch I11 unterrichtet worden war, von einer angeblich günstigen und risikolosen Kapitalanlage beim Angeklagten X2 Kenntnis. Nachdem es zunächst am 08.05.1998 zum Abschluss eines Treuhandvertrages des im Fall 21 = Fall 27 der Anklageschrift dargestellten Inhalts über einen Betrag von 40.000 DM gekommen war, unterzeichnete K8 am 09.06.1998 einen weiteren entsprechenden Treuhandvertrag, der denjenigen vom 08.05.1998 ersetzen sollte und in dem nunmehr abweichend bestimmt war, dass die Darlehenseinlage von 40.000 DM auf einem von dem Treuhänder zugunsten des Treugebers geführten Notaranderkonto des Notars Dr. O3 eingezahlt und hinterlegt werden solle. Daraufhin überwies K8 Mitte Juli 1998 den Betrag von 40.000 DM auf das Konto des Notars Dr. O3. Anfang August 1998 teilte die D5 mit, soweit seine Einlage auf dem Notaranderkonto hinterlegt sei, erhalte K8 in den nächsten Tagen einen Verrechnungsscheck über die Einlage, was aber nicht geschah.

31. Fall 38 der Anklageschrift

Am 29.05.1998 unterzeichnete T22 aus O5 (vgl. Fall 26 = Fall 33 der Anklageschrift) für ihre Tochter T27 einen Treuhandvertrag über 10.000 DM, betreffend die Zulassung von Aktienoptionsscheinen. Wie in Fall 37 der Anklageschrift war nunmehr auch in diesem Vertrag bestimmt, dass die Darlehenseinlage auf einem vom Treuhänder zugunsten des Treugebers geführten Notaranderkonto des Notars Dr. O3 eingezahlt und hinterlegt werden solle. Der Betrag von 10.000 DM wurde dementsprechend von T22 für ihre Tochter auf das Notaranderkonto Dr. O3 überwiesen.

32. Fall 39 der Anklageschrift

Nachdem K9 aus C22 von seinem Bruder K7 (vgl. Fall 22 = Fall 28 der Anklageschrift) vom Anlagemodell des Angeklagten X2 erfahren hatte, unterzeichnete er am 29.05.1998 einen Treuhandvertrag betreffend Aktienoptionsscheine über einen Betrag von 13.000 DM. Entsprechend dem Treuhandvertrag überwies K9 den Betrag von 13.000 DM auf das Notaranderkonto Dr. O3. Mit Schreiben vom 26.07.1998 teilte die D5 K9 mit, dass er in den nächsten Tagen einen Verrechnungsscheck über seine Einlage erhalte, soweit diese auf dem Notaranderkonto Dr. O3 hinterlegt sei, was aber nicht geschah.

33. Fall 40 der Anklageschrift

Über ihren langjährigen Freund und Kollegen I11 erfuhr H11 aus N von der Anlagemöglichkeit beim Angeklagten X2 und unterzeichnete am 30.05.1998 einen Treuhandvertrag, betreffend Aktienoptionsscheine, über 20.000 DM. Vertragsgemäß überwies sie den Betrag von 20.000 DM auf das Notaranderkonto Dr. O3.

34. Fall 41 der Anklageschrift

Auch H12 aus N, die Tochter von H11, unterzeichnete am 30.05.1998 einen Treuhandvertrag über 20.000 DM und überwies den Betrag auf das Notaranderkonto Dr. O3.

35. Fall 42 der Anklageschrift

Über ihren Bruder I11 erfuhr I17 aus N15 Anfang 1997 von angeblich günstigen und sicheren Anlagemöglichkeiten beim Angeklagten. Nach dem Abschluss und der ordnungsgemäßen Abwicklung mehrerer Verträge - zuletzt eines Treuhandvertrages betreffend Aktienoptionsscheine vom 28.04.1998 - unterzeichnete I17 am 03.06.1998 einen Treuhandvertrag, betreffend die Erwirkung der Zulassung von Aktienoptionsscheinen, über 100.000 DM (50.000 DM aus dem bisherigen Betrag und 50.000 DM durch Aufstockung). Wie im Treuhandvertrag vorgesehen, überwies sie den Anlagebetrag - jedoch nur in Höhe der Aufstockung von 50.000 DM, da die Einlage von 50.000 DM aus dem bisherigen Vertrag nicht zurückgezahlt werden sollte - auf das Notaranderkonto des Notars Dr. O3. Mitte Juni 1998 suchte der Angeklagte X2 I11 auf und bot diesem an, für I17 50.000 DM vom Konto der Rechtsanwälte F7 und Partner sofort auf das Notaranderkonto zu überweisen, womit sich I17 einverstanden erklärte, die aufgrund dieser Vereinbarung eine Bestätigung über den Zurückerhalt ihrer Einlage in Höhe von 50.000 DM aus dem Treuhandvertrag unterschrieb. Eine entsprechende Einzahlung durch den Angeklagten X2 erfolgte jedoch nicht. Nachdem die D5 im Juli einen Verrechnungsscheck über die Einlage auf dem Notaranderkonto angekündigt hatte, erhielt I17 Anfang August von ihrem Bruder einen Scheck der D5 über 50.000 DM (nicht 100.000 DM), der aber mangels Deckung nicht eingelöst wurde.

36. Fall 43 der Anklageschrift

Mit Schreiben vom 12.05.1998 nahm der Angeklagte X2 Kontakt zu C23 auf, der für die in C24/T2 ansässige B10 AG (Wirtschaftstreuhand-Revisonen Vermögensverwaltung) handelte, und bot dieser eine Anlage mit dem Verwendungszweck Börseneinführung der C19 AG an der O15 (= O15) an, wozu ein Kapitalnachweis von 10 Millionen US-Dollar erforderlich sei. Aufgrund eines weiteren Schreibens X2s vom 14.05.1998, betreffend die Börseneinführung einer Dr. C25 AG, schloss die B10 AG am 04.06.1998 mit dem Angeklagten X2 einen Vertrag über eine Anlage in Höhe von 300.000 DM, zu zahlen auf das Notaranderkonto Dr. O3, gegen eine fünfprozentige Rendite bei einer Vertragslaufzeit von maximal 20 Tagen ab. Gegenstand der Tätigkeit X2s nach dem Vertrag ist die Durchführung eines Börsenzulassungsverfahrens für mittelständische Unternehmen (hier Dr. C25 AG) durch Erwerb von Hinterlegungsscheinen von Gesellschaften, die zur Börseneinführung anstehen, wobei die Hinterlegungsscheine die Verfügungsberechtigung über das Gesellschaftskapital beinhalten, und der Weiterveräußerung der Hinterlegungsscheine mit einer Handelsspanne; das eingezahlte Kapital sollte ausschließlich zur Ausstellung eines formellen Kapitalnachweises dienen. Die ihm seitens der B10 AG bar übergebenden 300.000 DM zahlte der Angeklagte X2 nicht auf das Notaranderkonto ein, sondern verwandte sie für eigene Zwecke.

37. Fall 44 der Anklageschrift

Durch Vermittlung C23s schloss auch L22 aus M7/C26/T2 am 04.06.1998 einen Vertrag mit dem Angeklagten X2, wie in Fall 36 = Fall 43 der Anklageschrift dargestellt, ab, jedoch über einen Kapitalbetrag von 400.000 T2er G3 gegen eine dreiprozentige Rendite für die Vertragslaufzeit von maximal 20 Tagen. Auf Veranlassung von L22 wurden kurz darauf über die D7 (T28) Ltd. 480.115,82 DM (= 400.000 T2er G3) auf das Notaranderkonto überwiesen; von dort wurde der Betrag wenige Tage später zugunsten der D5 abgebucht.

38. Fall 45 der Anklageschrift

Am 05.06.1998 schloss H7 (vgl. Fälle 3, 5 und 11 = Fälle 7, 9 und 15 der Anklageschrift) mit dem Angeklagten X2 als Mitgesellschafter der W4 und Treuhänder einen Treuhandvertrag, betreffend die Durchführung von sogenannten B8-Programmen, über einen Betrag von 100.000 DM. Durch diesen Vertrag wurde ein bereits bestehender Betrag über 60.000 DM ersetzt. Der gesamte Kapitalbetrag von 100.000 DM wurde eingezahlt.

39. Fall 47 der Anklageschrift

Über K8 (Fall 30 = Fall 37 der Anklageschrift) erfuhr I18 aus V8 über die Anlagemöglichkeiten beim Angeklagten X2 und wurde weiter durch I11 informiert. Er machte seine Tochter T29 auf die Kapitalanlagemöglichkeit aufmerksam. Diese unterzeichnete zunächst am 09.05.1998 einen Treuhandvertrag über die Erwirkung der Zulassung von Aktienoptionsscheinen des im Fall 21 = Fall 27 der Anklageschrift dargestellten Inhalts, wobei der Kapitalbetrag von 25.000 DM jedoch auf einem Anderkonto der Rechtsanwaltskanzlei G8 in N eingezahlt werden sollte. Noch vor Einzahlung des Betrages teilte ihr jedoch I11 mit, dass die T2er Börsenzulassungsstelle völlig überraschend mitgeteilt habe, dass das Nachweiskapital nunmehr auf einem Notaranderkonto hinterlegt werden müsse. Daraufhin unterzeichnete T29 am 09.06.1998 einen weiteren Treuhandvertrag als Ersatz für den Vertrag vom 09.05.1998 über einen Anlagebetrag von nunmehr 30.000 DM und überwies entsprechend dem insoweit geänderten Vertrag vom 09.06.1998 den Betrag von 30.000 DM auf das Notaranderkonto Dr. O3s.

40. Fall 48 der Anklageschrift

Am 10.06.1998 unterzeichnete T30 aus T31 einen Treuhandvertrag, betreffend die Erwirkung der Zulassung von Aktienoptionsscheinen, über einen Kapitalanlagebetrag von 50.000 DM, zu zahlen auf das Notaranderkonto des Notars Dr. O3. Der bereits am 24.05.1998 unterzeichnete Treuhandvertrag war nicht zur Abwicklung gelangt, weil T30 mitgeteilt worden war, dass nunmehr die Zahlung auf ein Notaranderkonto erfolgen müsse. Von T30 wurde der Betrag von 30.000 DM auf das Notaranderkonto überwiesen.

41. Fall 49 der Anklageschrift

Ende 1997 erfuhr S1 aus G5 von seinem Schwager I11 von den Kapitalanlagemöglichkeiten bei dem Angeklagten X2. Nach Abschluss eines Vertrages Ende 1997 über sogenannte B8-Programme mit einem Anlagebetrag von 100.000 DM und Überweisung des Geldes auf das Konto der Rechtsanwälte F7 & Partner unterzeichnete S11 am 13.06.1998 einen Treuhandvertrag, betreffend die Erwirkung der Zulassung von Aktienoptionsscheinen, der den bisherigen Vertrag ablösen sollte. Die Einzahlung des Kapitalbetrages von 100.000 DM sollte auf das Notaranderkonto Dr. O3 erfolgen. S11 war mit der vom Angeklagten X2 angebotenen Weiterleitung des auf das Konto der Rechtsanwälte F7 & Partner eingezahlten Kapitalbetrages auf das Notaranderkonto durch den Angeklagten X2 einverstanden und unterschrieb deshalb eine Bestätigung über den Erhalt des - tatsächlich gar nicht erhaltenen - Geldes. Eine Einzahlung auf dem Notaranderkonto durch den Angeklagten X2 erfolgte nicht.

42. Fall 51 der Anklageschrift

Am 18.06.1998 schloss die U7 S.A. aus M, vertreten durch 2 Verwaltungsratsmitglieder, einen Treuhandvertrag mit dem Angeklagten, wiederum vertreten durch I11, mit dem im Fall 21 = Fall 27 der Anklageschrift dargestellten Inhalt, aber der Vereinbarung der Einzahlung des Kapitalbetrages von 50.000 DM auf ein Anderkonto des Notars Dr. O3. Der kurz darauf auf dem Notaranderkonto eingegangene Betrag wurde zugunsten der D5 überwiesen.

43. Fall 52 der Anklageschrift

Am 19.06.1998 unterzeichnete K7, der bereits zuvor einen Treuhandvertrag mit dem Angeklagten X2 abgeschlossen hatte (Fall 22 = Fall 28 der Anklageschrift), einen Treuhandvertrag mit der D5 AG, vertreten durch den Vorstand Dr. N12, wobei dieser Vertrag aber vom Angeklagten X2 unterschrieben wurde. Der einzubringende Kapitalbetrag von 1,2 Millionen DM sollte lediglich dem Kapitalnachweis für den Ankauf von H30-Aktien dienen; der Kapitalbetrag sollte auf ein Notaranderkonto überwiesen werden, auf das ein Zugriff von Dritten nicht möglich sei. Als Vertragslaufzeit wurde höchstens ein Monat vereinbart, der Zinssatz sollte 30 - 35 % betragen. Weiter heißt es in dem Treuhandvertrag, dass die D5 in eigenem Namen, jedoch im Auftrage dritter Personen Aktienpakete börsennotierter Unternehmen erwerbe, die aus markt- oder/und unternehmenspolitischen Gründen nicht über die Börse angeboten werden sollten, dass sich die D5 verpflichte, die Aktien im eigenen Namen zu verkaufen, dass als Kaufpreis ein Kurs unterhalb des aktuellen Börsenpreises vereinbart werde und dass die D5 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Alteigentümer eine weitere Vereinbarung über den Ankauf der Aktien zu einem festen Bezugspreis mit einem Käufer oder Börsenmakler abschließe, von dem sie den Kaufpreis für die Bezahlung der Aktien an den Alteigentümer erhalte. In Wirklichkeit sollte überhaupt kein solcher Aktien an- und -verkauf stattfinden, sondern dem Angeklagten X2 ging es auch in diesem Fall nur um den Erhalt des Kapitalbetrages. Der Angeklagte X2 erhielt von K9 3 Schecks über 200.000 DM, 300.000 DM und 700.000 DM, die er aber nicht auf das Notaranderkonto einzahlte; vielmehr floss das Geld teilweise der D5 zu, teilweise verwandte es X2 für sich. Am 09.07.1998 kam es zum Abschluss eines wiederum vom Angeklagten X2 unterzeichneten Anschlussvertrages zwischen der D5 und K7 mit gleichem Inhalt, allerdings mit 12,5 % monatlicher Verzinsung bei einer Laufzeit von 2 Monaten.

44. Fall 53 der Anklageschrift

Über X14 (vgl. Fall 29 = Fall 36 der Anklageschrift) wurde N16 aus E8, Mitarbeiter bei der Firma N17, auf die Anlagemöglichkeiten bei dem Angeklagten X2 aufmerksam, so dass es unter Mitwirkung von I11 am 29.12.1997 zum Abschluss eines ersten Treuhandvertrages, betreffend die Durchführung von sogenannten B8-Programmen, mit dem Angeklagten X2 über einen Betrag von 100.000 DM kam. Am 20.06.1998 kam es dann zum Abschluss eines Folgevertrages über 480.000 DM zwischen der D5 und N16 des im Fall 43 = Fall 52 der Anklageschrift dargelegten Inhalts, jedoch bei einem Zinssatz von mindestens 25 % für einen Monat, wobei jedoch die D5 als Vertragspartner handschriftlich durchgestrichen und durch X2 ersetzt wurde. Auch dieser Vertrag, dem keinerlei reale Geschäfte zugrunde lagen, wurde vom Angeklagten X2 unterschrieben. In dem Treuhandvertrag von 20.06.1998 ist handschriftlich vom Angeklagten X2 hinzugefügt, dass der Treugeber dem Treuhänder einen Scheck über 380.000 DM übergebe und der Treuhänder weitere 100.000 DM diesem Vertrag vom Notaranderkonto zuführe; diesen Betrag habe der Treugeber dem Treuhänder bereits per Scheck übergeben. Der dem Angeklagten X2 übergebene Scheck wurde über die L4 E7 eingelöst. Eine Anlage des Gesamtbetrages, von 480.000 DM auf dem Notaranderkonto erfolgte nicht.

45. Fall 54 der Anklageschrift

Die Darstellungen des Angeklagten X2 der von ihm getätigten und geplanten Geschäfte und der hierdurch erzielbaren sehr hohen Gewinne hatten insgesamt eine solche Überzeugungskraft auf N16, dass er keine Bedenken hatte, am 25.06.1998 einen weiteren Treuhandvertrag mit dem Angeklagten X2 des im Fall 44 dargelegten Inhalts über einen Kapitalbetrag von 1.100.000 DM abzuschließen, jedoch mit einer Laufzeit von 2 Monaten und einem Zinssatz von mindestens 70 % für einen Monat. N16 war finanziell in der Lage, weil ihm aufgrund seines Angestelltenverhältnisses bei der Firma N17 von dieser auch sogenannte Mitarbeiteroptionen gewährt wurden, so dass er durch deren Verkauf über größeres Kapital verfügte. Der von N16 überreichte Scheck wurde bei der L4 E7 eingelöst; eine Gutschrift des Betrages auf dem Notaranderkonto erfolgte nicht.

46. Fall 55 der Anklageschrift

Durch Arbeitskollegen bei seinem Arbeitgeber, der Firma N17, erfuhr auch C27 aus C28 Ende 1997 von der Möglichkeit, hochverzinslicher Geldanlagen beim Angeklagten X2. Es kam in der Folgezeit zum Abschluss einer Reihe von Verträgen mit steigenden Anlagebeträgen, die im einzelnen in der Hauptverhandlung nicht mehr nachvollzogen werden konnten. Aufgrund eines solchen Vertragsabschlusses - wobei davon auszugehen ist, dass es sich um einen Vertrag entsprechend dem im Fall 52 der Anklageschrift geschilderten Vertrag handelt - überwies C27 am 23.06.1998 einen Betrag von 460.000 DM auf das Notaranderkonto Dr. O3s.

47. Fall 56 der Anklageschrift

Aufgrund eines weiteren Vertrages überwies C27 am 01.07.1998 einen Betrag von 60.000 DM auf das Anderkonto des Notars Dr. O3.

48. Fall 57 der Anklageschrift

Am 06.07.1998 schloss H7 (vgl. Fälle 3, 5, 11 und 38 = Fälle 7, 9, 15 und 45 der Anklageschrift) mit dem Angeklagten X2 einen weiteren Treuhandvertrag, der inhaltlich dem in Fall 43 = Fall 52 der Anklageschrift dargestellten Vertrag entspricht (in dem allerdings nicht der Angeklagte X2, sondern die D5 Treuhänder sein sollte). Vereinbart wurde im Vertrag vom 06.07.1998 ein Kapitalbetrag von 200.000 DM bei mindestens 15 % Zinsen für einen Monat und bei einer Laufzeit von höchstens 2 Monaten, und die Darlehensanlage sollte auf ein Notaranderkonto verwiesen werden. Der Angeklagte X2 erhielt von H7 einen Scheck über 200.000 DM. Der Scheckbetrag wurde jedoch nicht dem Notaranderkonto gutgeschrieben, sondern dem Konto der W4.

49. Fall 58 der Anklageschrift

Über seinen Bekannten N16 (Fälle 44 und 45 = Fälle 53 und 54 der Anklageschrift) erlangte T32 aus C29 Kenntnis von den Anlagemöglichkeiten beim Angeklagten X2. Am 07.07.1998 unterzeichnete T32 einen Treuhandvertrag mit dem Angeklagten X2 mit dem im Fall 57 der Anklageschrift dargelegten Inhalt, wobei sich der Anlagebetrag auf 250.000 DM belief und ein Zinssatz von 70 % für einen Monat bei einer Laufzeit des Vertrages von höchstens einem Monat vereinbart wurde. Wie vertraglich vorgesehen, erfolgte am 08.07.1998 die Überweisung 250.000 DM auf das Notaranderkonto Dr. O3s.

50. Fall 59 der Anklageschrift

Am 06.07.1998 kam es zum Abschluss eines weiteren Treuhandvertrages zwischen N16 (Fälle 44 und 45 = Fälle 53 und 54 der Anklageschrift) und dem Angeklagten X2 des im Fall 44 = Fall 53 der Anklageschrift dargelegten Inhalts über 2,8 Millionen DM mit einer Laufzeit bis zum 31.07.1998 und einem Zinssatz in Höhe von mindestens 80 % für einen Monat. Der Betrag von 2,8 Millionen DM wurde von N16 auf das Notaranderkonto Dr. O3 überwiesen. Von dort erfolgte sofort die Weiterüberweisung auf das Konto der D5 bei der L4 E7. Insgesamt belaufen sich die von N16 nicht zurückerhaltenen Kapitalbeträge damit auf 4.380.000 DM.

51. Fall 60 der Anklageschrift

Durch Empfehlung von Kollegen bei der Firma N17 kam die Verbindung zwischen H13 aus L23 und dem Angeklagten X2 zustande. Am 09.07.1998 unterzeichneten beide einen Treuhandvertrag des im Fall 49 = Fall 58 der Anklageschrift dargestellten Inhalts über einen Betrag von 3,6 Millionen DM bei mindestens siebzigprozentiger Verzinsung für einen Monat und einer Vertragslaufzeit von höchstens einem Monat. Dabei fügte H13 handschriftlich in dem Vertrag ein, dass der Notar mit der Einlage (3,7 Millionen DM) des Treugebers auf dem Notaranderkonto keine Transaktionen, außer der in § 6 bestimmten Rückzahlung der Darlehenseinlage, vornehmen dürfe. Der Vertrag wurde danach einverständlich auf 3,6 Millionen DM abgeändert. Daraufhin überwies H13 vertragsgemäß den Betrag von 3,6 Millionen DM auf das Anderkonto Notar Dr. O3s.

52. Fall 61 der Anklageschrift

Am 20.07.1998 kam es zu einem erneuten Abschluss eines Treuhandvertrages seitens T32 mit dem im Fall 58 der Anklageschrift dargestellten Inhalt, und zwar über einen Betrag von 700.000 DM. Weiter heißt es im Vertrag, dass der Treugeber einen Scheck über 700.000 DM überreiche, der über das Notaranderkonto eingezogen werde. Den ihm von T32 übergebenen Scheck ließ der Angeklagte X2 über das Konto der W4 einziehen. Wahrheitswidrig teilte er T32 - unter Beifügung eines entsprechenden gefertigten Überweisungsbeleges - mit Schreiben der W4 vom 29.07.1998 mit, dass das Geld vom Treuhandkonto der W4 auf das Notaranderkonto überwiesen worden sei.

53. Fall 62 der Anklageschrift

Aufgrund eines weiteren Vertrages - wobei auch in diesem Falle wie im Fall 47 = Fall 56 der Anklageschrift davon auszugehen ist, dass es sich um einen Vertrag entsprechend dem im Fall 52 der Anklageschrift geschilderten Vertrag handelt - überwies C27 am 22.07.1998 einen Betrag von 3.400.000 DM auf das Notaranderkonto Dr. O3s.

54. Fall 63 der Anklageschrift

Im Juli 1998 kam es zum Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen dem Angeklagten X2 und der Firma Q12 EDV-Dienstleistungs GmbH, vertreten durch 2 Geschäftsführer, des im Fall 58 der Anklageschrift dargestellten Inhalts über einen Betrag von 200.000 DM bei einem Zinssatz von 70 % für einen Monat und bei einer Laufzeit von einem Monat. Der Betrag wurde auf das Anderkonto des Notars Dr. O3 überwiesen.

55. Fall 64 der Anklageschrift

N18 aus I8, angestellter Wirtschaftsjurist und seit Jahren befreundet mit seinem früheren Arbeitskollegen I11, wurde durch diesen auf die Anlagemöglichkeiten beim Angeklagten X2 aufmerksam. Seit Anfang 1997 schloss er eine Reihe von Verträgen mit dem Angeklagten X2 ab. Am 06.08.1998 schloss er einen Treuhandvertrag mit dem Angeklagten X2 über die Zurverfügungstellung eines Darlehensbetrages von 500.000 DM ab. Nach dem Treuhandvertrag sollte das Darlehen ausschließlich der Bewirkung der Zulassung an der amerikanischen Börse O15 für die Firma C19 AG mit Sitz in C7 dienen. Es wurde ein Zinssatz von 15 % für 6 Monate und eine Vertragslaufzeit von 6 Monaten vereinbart. Entsprechend den Bestimmungen des Treuhandvertrages überwies N18 den Betrag von 500.000 DM auf das Notaranderkonto des Notars Dr. O3.

56. Fall 65 der Anklageschrift

Auf Bitten des Angeklagten X2 schloss N18 am 08.09.1998 mit ihm einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Privatdarlehens über 200.000 DM ab, das innerhalb von 4 Wochen zurückgezahlt und mit 2,5 % monatlich verzinst werden sollte. Mit Sollstellung vom 11.09.1998 überwies N18 den Betrag auf das Konto der W4 in C7. Hierdurch stieg der Kontensaldo der W4 vom Soll auf einen Betrag von 155.078,82 DM Haben an.

Darüber hinaus wurden noch zahlreiche weitere Anlageverträge vom Angeklagten X2 abgeschlossen, die nicht Gegenstand der Anklage sind und bei denen meist das Anlagekapital vollständig zurückgezahlt wurde oder hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist.

Aufgrund der oben aufgeführten Verträge in den nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Fällen der Anklageschrift wurden von den Anlegern Anlagebeträge in Höhe von insgesamt 19.788.115,82 DM zur Verfügung gestellt (Fälle 1 - 56 = Fälle 5 - 24, 27 - 29, 31 - 45, 47 - 49 und 51 - 65 der Anklageschrift)." ...

"Weiterhin kam es zu den folgenden Straftaten des Angeklagten M2:

57. Fall 67 der Anklageschrift

Entsprechend der zuvor getroffenen Absprache mit dem Mitangeklagten X2 und dem gesondert verfolgten W5 beauftragte der Angeklagte M2 einen jungen Belgier, der sich mit der Bedienung von Computern auskannte, damit, einen Bundespersonalausweis mit den Personalien des "N12" herzustellen. Hierzu standen das Foto einer Person, deren Identität in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, sowie der Bundespersonalausweis der Ehefrau des Angeklagten M2 zur Verfügung. Mit Hilfe eines hochauflösenden Scanners gelang es, für den als "Dr. N12" auftretenden W5 einen total gefälschten Personalausweis in solch guter Qualität herzustellen, dass die Unechtheit bei dessen Vorlage gegenüber dem Notar Dr. O3 sowie gegenüber der L4 E7 bei der Kontoeröffnung für die D5 nicht auffiel.

Durch Erklärung vom 18.05.1998 meldete sich der gesondert verfolgte W5 unter dem Namen Dr. N12 als neuer Vorstand der D5 zur Eintragung im Handelsregister an. Unter der Urkundenrolle Nr. .../... beglaubigte Notar Dr. O3 in I12 am 18.05.1998 die vor ihm vollzogene Namenszeichnung und Unterschrift des ihm durch Bundespersonalausweis ausgewiesenen Dr. N12. Insoweit ist hinsichtlich des Falles 68 der Anklageschrift gemäß 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Am 15.05.1998 begaben sich der Angeklagte M2 und W5 zur Filiale der L4 E7 in T33. Dort eröffnete W5 unter dem Namen Dr. N12 und entsprechender Unterschriftsleistung und unter Vorlage des total gefälschten Bundespersonalausweises das Geschäftskonto mit der Kontonummer ...# für die D5. Insoweit ist in der Hauptverhandlung das Verfahren hinsichtlich Fall 69 der Anklageschrift ebenfalls gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

58. - 63. Fälle 70 - 75 der Anklageschrift

In der Zeit vom 04.06.1998 bis zum 07.08.1998 gingen auf dem Notaranderkonto des Notars Dr. O3 bei der L4 I12 (Konto Nr. ...#) zahlreiche Anlagegelder aus vom Angeklagten X2 neu abgeschlossenen Anlageverträgen ein, und zwar insgesamt 12.413.115,82 DM (darin sind auch Beträge aus oben nicht aufgeführten Anlageverträgen enthalten). Der Angeklagte X2 teilte dem Angeklagten M2 den Abschluss der neuen Anlageverträge und deren Abwicklung durch Einzahlung der Anlagebeträge auf das Notaranderkonto mit. Entsprechend der mit dem Angeklagten X2 und dem gesondert verfolgten W5 getroffenen Vereinbarung veranlasste der Angeklagte M2 unter Vorlage von Auszahlungsanweisungen, die mit Hilfe der im Computer eingescannten Schriftzüge "N12" mit der Unterschrift des Dr. N12 versehen worden waren, Notar Dr. O3 zur Überweisung von insgesamt 11.305.115,82 DM vom Notaranderkonto, und zwar in Höhe von 115.000 DM auf das Konto der Q11 GmbH in X15, im übrigen aber auf das Geschäftskonto der D5 bei der L4 E7. Hierbei war dem Angeklagten M2 klar, dass die Überweisung der von den Anlegern auf das Notaranderkonto eingezahlten Geldbeträge auf das Geschäftskonto der D5 und auf das Konto der Q11 GmbH durch die mit den Anlegern abgeschlossenen Anlageverträge nicht gedeckt war.

Im einzelnen wurden aufgrund von Auszahlungsanweisungen mit der Unterschrift des Dr. N12 von Notar Dr. O3 folgende Beträge auf das Geschäftskonto der D5 L4 E7 überwiesen:" ...

"Insgesamt wurden somit auf das Geschäftskonto der D5 der L4 E7 11.190.115,82 DM vom Notaranderkonto des Notars Dr. O3 überwiesen. Darüber hinaus gingen auf dem Geschäftskonto der D5 aber noch weitere vom Angeklagten X2 veranlasste Zahlungen aus anderen Anlagegeldern ein. Über dieses Konto der D5 wurden insbesondere auch die Zinszahlungen an die Anleger gezahlt. Der Angeklagte M2 nahm von diesem Konto mittels eines Überweisungsträgers mit der Unterschrift "N12" eine Überweisung zu seinen Gunsten in Höhe eines Betrages von 500.000 DM vor, der in sein Unternehmen floss. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konnten von den Anlagegeldern noch knapp 7,7 Millionen DM sichergestellt werden, und zwar 1 Million DM auf zwei Konten des Angeklagten M2, 1.578.000 DM und 4 Millionen DM auf zwei Konten der D5 sowie 1.107.000 DM auf dem Notaranderkonto. Dem Angeklagten M2 sind keine weiteren Mittel aus den Anlagegeldern zugeflossen. Der Angeklagte X2 hat sich unwiderlegt dahingehend eingelassen, dass ihm ebenfalls - über die sichergestellten Beträge hinaus - keine Anlagegelder mehr zur Verfügung stehen, dass vielmehr die restlichen Gelder durch Rückzahlungen, Zinszahlungen und Provisionen und Gebühren, durch Verluste bei von ihm getätigten Spekulationsgeschäften, durch ihm bei seiner geschäftlichen Tätigkeit entstandene Unkosten wie z. B. Reisekosten und durch den eigenen Lebensbedarf verbraucht worden sind. ..."

Das Landgericht B3 hielt insoweit folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

im Fall 47: 6 Monate

in den Fällen 3 - 13, 15, 16, 29 - 34, 39, 40 und 42 jeweils 7 Monate

in den Fällen 20, 23, 24, 27 jeweils 8 Monate

in den Fällen 1, 2, 35, 38 und 41 jeweils 9 Monate

in den Fällen 18, 26 jeweils 10 Monate

in den Fällen 14, 44, 46, 54 und 56 jeweils 1 Jahr

in den Fällen 19 und 36 jeweils 1 Jahr und 6 Monate

im Fall 52: 1 Jahr und 8 Monate

in den Fällen 17, 28 und 55 jeweils 2 Jahre

in den Fällen 43 und 45 jeweils 2 Jahre und 6 Monate

in den Fällen 50, 51 und 53 jeweils 3 Jahre und 6 Monate.

4. Urteil des Amtsgerichts C7 vom 18.10.2001

Mit Urteil vom 18.10.2001 (... Ds ... Js ...#/... - ...#/01) wurde der Angeklagte des weiteren vom Amtsgericht C7 wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Das Amtsgericht traf hierzu folgende Feststellungen:

1. Der Angeklagte reichte mit Schreiben vom 24.07.2000 der A2 (A2) ein Manuskript mit dem Titel "B11" zur Veröffentlichung ein. Das Manuskript, das insgesamt 34 Schreibmaschinenseiten umfasste, wies selbst keinen Verfassernamen aus. Jedoch entstand im Zusammenhang mit dem Anschreiben des Angeklagten, wie von diesem beabsichtigt, der Eindruck bei dem Empfänger, dass der Absender dieses Schreibens auch der Verfasser des Manuskripts sei. Der Text des Manuskripts stammte nicht von dem Angeklagten. Vielmehr waren die 5 Einleitungssätze des Manuskripts sinngemäß, die nachfolgenden knapp 34 Seiten wörtlich einschließlich des Fußnotenapparats aus der Dissertation der Zeugin Dr. X16 entnommen, die im Jahre 1999 als Band ...# in der Reihe "T34" des Verlags E9, C12, erschienen ist.

Der Angeklagte beabsichtigte, mit der Übersendung bei dem Verlag die Veröffentlichung des Manuskripts unter seinem Namen als Verfasser zu erreichen und das von der A2 üblicherweise für eingesandte Manuskripte gezahlte Honorar - hier etwa 1.000 DM - zu erlangen.

Zu einer Veröffentlichung und Auszahlung des Honorars kam es nicht, da dem Zeugen X16, der u.a. Mitherausgeber der A2 ist, beim Lesen des eingesandten Manuskripts auffiel, dass der Text wörtlich mit der Dissertation seiner Tochter, der Zeugin Dr. X16, übereinstimmte. Lediglich einige Textstellen waren herausgenommen und die Fußnotenangaben verkürzt worden.

2. Im Februar/März 2000 reichte der Angeklagte der Zeitschrift "L24" ein Manuskript mit dem Titel "W7" zur Veröffentlichung ein, das nicht vom ihm stammte, sondern größtenteils wortgleich mit der von Herrn Q13 im Sommersemester 1999 an der S12 vorgelegten Dissertation mit dem Titel "E10" ist. Der Angeklagte, der durch die Einreichung des Manuskripts vorspiegelte, dass er der Verfasser des Manuskripts sei, handelte in der Absicht, die Veröffentlichung des Manuskripts in der Zeitschrift L24 zu erreichen und die Zahlung eines Honorars zu erreichen, das hier 300 DM betragen hätte.

Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, nahm die Schriftleitung der Zeitschrift L24 in Gestalt des Zeugen Prof. Dr. I19 und der geschäftsführenden Schriftleitung in Gestalt des Zeugen X17 im Irrtum darüber, dass der Angeklagte nicht der Verfasser des eingesandten Manuskripts war, den Aufsatz zur Veröffentlichung an und veröffentlichte ihn mit dem Namen des Angeklagten als Verfasser in der März-Ausgabe des Jahres 2000. Zu einer Auszahlung des Honorars kam es nicht mehr, da das Plagiat noch vor Auszahlung aufgefallen war.

III. Jetzige Straftaten

Rahmengeschehen

Nach seiner Verurteilung durch das Landgericht B3 nahm der Angeklagte Anfang 2000 wieder Kontakt auf zu dem Zeugen Dr. Q14, Geschäftsführer des Verlages für T35 (im folgenden T35-Verlag genannt). Für ihn hatte er bereits ab 1996/1997 über einen Zeitraum von zwei oder drei Jahren in der dort herausgegebenen Fachzeitschrift für GmbH-Recht regelmäßige Rechtsprechungsreporte erstellt. Er bat um eine feste Anstellung, um in den Genuss des offenen Vollzuges zu kommen. Der Zeuge war hiermit einverstanden gegen ein Gehalt von rund 1.500 DM monatlich.

Daraufhin trat der Angeklagte am 12.04.2000 die Haftstrafe des Landgerichts B3 im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt F10 an. Dort war ihm ein Einzelzimmer zugeteilt, für das er monatlich 161 € Eigenbeteiligung zahlen musste.

Aufgrund seiner Anstellung beim T35-Verlag in der B12straße in C7 konnte er die Justizvollzugsanstalt regelmäßig morgens um 6.30 h verlassen und kehrte erst abends zurück. An den Samstagen durfte er ebenfalls aufgrund einer Bescheinigung seines Arbeitgebers die Justizvollzugsanstalt verlassen. Er erhielt zudem Freigang für Besuche in der Universitätsbibliothek C7, um dort Recherchen für seine Doktorarbeit durchzuführen. Zusätzlich erhielt der Angeklagte nach Ablauf von sechs Wochen Hafturlaube, die er insbesondere an Sonntagen sowie etwa zu Weihnachten nutzte. Gegenüber der Justizvollzugsanstalt gab er an, die Urlaube bei seiner damaligen Ehefrau in C7 zu verbringen. Tatsächlich nutzte er sie zumindest teilweise einerseits zu Treffen mit seiner Lebensgefährtin, Frau G9, andererseits zu Treffen mit späteren Geschädigten in der gesamten Bundesrepublik.

Die Arbeitszeit im Verlag dauerte von 8-17 h, danach erhielt der Angeklagte häufig noch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, um Quellenrecherchen in der Universitätsbibliothek durchzuführen. Die Mittagspause von einer Stunde verlängerte der Angeklagte ab und zu auf 1 ½ Stunden, insbesondere wenn er sich ab Ende 2001 ein oder zweimal pro Woche zu einer Behandlung bei dem Zeugen Prof. I20 begab. Insoweit ließ sich X2 auch vom Zeugen Prof. I20 jeweils seine Anwesenheit dort bestätigen. Samstags durfte der Angeklagte in den Räumen des Verlages eigene Schreibarbeiten erledigen.

Die Tätigkeit des Angeklagten für den T35-Verlag bestand im Wesentlichen in der Betreuung der Zeitschrift GmbH-Rechtsprechung. Der Angeklagte war dafür zuständig, Aufsätze zu akquirieren und zu lektorieren. Im Rahmen dieser Betreuung hatte der Angeklagte auch Kontakt mit dem Geschädigten Dr. O7, der dem Verlag Aufsätze zur Veröffentlichung in einer der Zeitschriften übersandte (Fall 1). Daneben vervollständigte der Angeklagte auch die Buchreihe des Verlages zum GmbH-Recht mit einigen juristischen Fachbüchern, die er alleine oder zusammen mit seinem Vorgesetzten, dem Zeugen Dr. Q14, verfasste. Darunter befand sich auch das Buch "M8", das mit einem der Kapitel der von der Zeugin Dr. O8 an der Universität als Dissertation eingereichten Schrift identisch ist. Diese Dissertation hatte der Angeklagte zuvor zumindest Korrektur gelesen. Die diesbezüglichen strafrechtlichen Vorwürfe (Fall 161 der Anklage) hat die Kammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Rahmen der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt. Auch platzierte der Angeklagte in dieser Fachbuchreihe des T35-Verlages ein Werk mit dem Titel "H14", das er als Ghostwriter für den Geschädigten B13 verfasst hatte.

Daneben besaß der Angeklagte seit 1997 eine eigene Verlagsgesellschaft mit Sitz in der H15str. # in C7 namens Verlag für S13 GmbH (im folgenden S13-Verlag). In diesem Verlag veröffentlichte der Angeklagte mehrere eigene Bücher, darunter insbesondere sein Buch "W8", dessen zweite Auflage ein Vorwort von M9 enthielt. Auch legte er hier unter dem geänderten Titel "V9" im Jahre 1998 erneut seinen bereits einige Jahre zuvor veröffentlichten Roman auf. Durch entsprechende Schaltung von Werbeanzeigen und Rezensionen gelang es dem Angeklagten auch hierfür eine gute Nachfrage zu erzielen, was ihm Spaß bereitete. Er nutzte den Verlag auch, um Interessenten - wie etwa dem Zeugen Prof. C30 - dort eine Veröffentlichung von dessen Büchern anzubieten. Auch gewann er Interessenten, die Darlehen zur Finanzierung seiner Buchveröffentlichungen gewährten.

Neben seiner Verlagstätigkeit übersandte der Angeklagte laufend Aufsätze an verschiedene Fachzeitschriften zur Veröffentlichung. Diese Artikel stellte er in der folgenden umfangreichen und eindrucksvollen Veröffentlichungsliste zusammen, die er laufend aktualisierte. Diese Liste versandte er - wie auch bereits im Rahmen der Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung des Landgerichts B3 waren - auch an die Geschädigten dieses Verfahrens, um sie zu beeindrucken. Darin enthalten waren Veröffentlichungen in allen namhaften juristischen Zeitschriften auf fünf Seiten nach Rechtsgebieten sortiert vom Gesellschaftsrecht, über das Steuerrecht, die verschiedenen Bereiche des Zivilrechts bis zu einigen Veröffentlichungen im Sozial-, Öffentlichen und Strafrecht. Der Schwerpunkt lag im Gesellschaftsrecht mit allein sechs Büchern, rund fünfzig Aufsätzen ab 1993 sowie einer Mitautorenschaft in fünf Loseblattsammlungen. Diese Veröffentlichungen stammten jedoch zumindest zum Teil nicht vom Angeklagten.

Bereits kurz nach Beginn des offenen Vollzuges, etwa ab Juni 2000 begann der Angeklagte damit, Anzeigen in überregionalen Zeitungen und Fachzeitschriften zu veröffentlichen. Zunächst bot er seine Dienste als "sehr produktiver Autor" an. Auf diese Weise kam er in Kontakt mit dem Zeugen Prof. C30, der ihm für die Finanzierung der 2. Auflage seines Buches "W8" ein Darlehen gewährte und für den er im weiteren Verlauf umfangreich als Ghostwriter tätig wurde. Ab Oktober 2000 schaltete er dann Anzeigen, in denen er die Fertigung juristischer Gutachten, Bücher und Aufsätze anbot. Auf diese Anzeigen meldeten sich die Geschädigten C31 (Fälle 3.1 - 3.4) und Dr. I21 (Fälle 4.1 - 4.4). Ab Anfang 2001 offerierte er daneben auch eine Promotionsberatung, auf die sich der Geschädigte B13 (Fälle 5.1 und 5.2) meldete. Von Ende 2001 bis April 2002 veröffentlichte er zudem Anzeigen in überregionalen Zeitungen und juristischen sowie medizinischen Fachzeitschriften, in denen er mit der Vermittlung von Promotionsmöglichkeiten warb. Auf diese Weise lernte er die Geschädigten N19, C32, W9, L25, L26, T36, X18, M10, T37, I22, S14 und A3 kennen (Fälle 2.1 - 2.12).

Auf die erste Anfrage der Anzeigeninteressenten stellte er sich in der Regel mit einem Schreiben vor, in dem er auf seine Tätigkeit bei dem T35-Verlag in C7 hinwies und seine umfangreiche Veröffentlichungsliste beifügte. Einigen der Interessenten bot er im weiteren Verlauf neben den inserierten Tätigkeiten auch Finanzanlagen an. Soweit es zu persönlichen Treffen mit den Interessenten kam, verschenkte der Angeklagte dabei zumeist sein Hauptwerk, das Buch "W8" mit einem Vorwort von M9.

Postalisch war der Angeklagte zunächst über die Anschrift eines Büroservices in E in der L27 erreichbar, der sich in unmittelbarer Nähe zu einem weiteren Büroservice befand, den ein Bekannter des Angeklagten, K6, für die T25 Limited (T26) nutzte. Über diese Firma hatten der Angeklagte und K6 nach den Feststellungen des Landgerichts A3 im Jahre 1998 gemeinsam einen Anleger zur Zeichnung eines nicht existenten computergestützten Tradingfonds veranlasst. Später gab der Angeklagte als Adresse ein Büro an, das er in der K10 ... in C7 angemietet hatte. Telefonisch war er über Handy oder über die Rufnummer des T35-Verlages erreichbar. Auch die Emailadresse des T35-Verlages nutzte er für den Kontakt mit den Interessenten, ebenso wie den ihm zur Verfügung gestellten PC des Verlages. Außerdem fanden in seinem dortigen Büro vereinzelte Treffen mit den Interessenten statt. Weitere notwendige Schreibarbeiten ließ er durch verschiedene Schreibbüros in C7 erledigen. Das Schreibbüro H16 in C7 übernahm bei einigen Anzeigen auch die Erstaufnahme der Daten der Interessenten per Telefon, Fax oder Email. Teilweise ließ sich X2 im Jahre 2000 auch Post an die Wohnanschrift des Zeugen T38, eines ehemaligen Mitinsassen der Justizvollzugsanstalt F10, nach dessen Entlassung schicken. Der Zeuge T38 leitete die Post entweder persönlich oder in voradressierten und -frankierten Briefumschlägen an den Angeklagten weiter.

Nachdem der Angeklagte aufgrund der Ermittlungen in diesem Strafverfahren am 28.05.2002 in den geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt S15 verlegt worden war, warb er weiterhin in Anzeigen als Ghostwriter. Als beste Referenz sah der Angeklagte hierfür die Übersendung seiner umfangreichen Veröffentlichungsliste an. Telefonischen Kontakt konnten die Anzeigeninteressenten mit seiner Lebensgefährtin, Frau G9, aufnehmen, die in L28 wohnt. Diese, sowie deren Ehemann, T39, übernahmen für den Angeklagten die anfallenden Schreibarbeiten sowie seine Versorgung mit Büromaterial.

Auch im geschlossenen Vollzug blieb der Angeklagte in regem Schriftverkehr mit Frau G9 und dem Zeugen Professor C30, auch nach der Notierung von Untersuchungshaft. Teilweise - an bestimmten Tagen abhängig von dem postdiensthabenden Justizangestellten - konnten ihn Schreiben ohne Postkontrolle direkt erreichen. Teilweise nutzte er Rechtsanwälte als Boten zum Herein- und Herausschmuggeln seiner Post. Teilweise lief seine Post über Mitgefangene, wie beispielsweise C33 und Q15, die keiner Postkontrolle unterlagen. Auch telefonische Kontakte zu ihm waren weiter möglich. Es gelang ihm, sich im geschlossenen Vollzug ein Handy für mehrere Hundert Euro zu beschaffen, um mit seiner Lebensgefährtin zu telefonieren. Dieses wurde bei einer Haftraumkontrolle am 02.05.2004 entdeckt. Zumindest in der ersten Zeit nach Anordnung der Untersuchungshaft fand auch keine akustische Überwachung der Besuche von Frau G9 statt. Mit Beschluss der Kammer vom 03.05.2004 wurden die Bedingungen der Untersuchungshaft für den Angeklagten insoweit verschärft, als ihm für wichtige Zeugen dieses Verfahrens, so u.a. seine Lebensgefährtin keine Besuchserlaubnisse mehr erteilt und der Bezug von juristischen Zeitschriften mit Ausnahme von strafrechtlichen untersagt wurde. Auch waren ihm aufgrund organisatorischer Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt ab Mitte Mai 2004 keine Kontakte mehr zu Strafgefangenen möglich, sondern nur noch zu Untersuchungshäftlingen.

Der Angeklagte intensivierte während des geschlossenen Vollzuges seine Tätigkeit als Autor von juristischen Fachaufsätzen. Die hierfür notwendige "Bibliothek" ließ er sich durch Buchgeschenke des Zeugen Professor C30 und die Bestellung von Rezensionsexemplaren über den Bruder des Ehemannes von Frau G9, T40, sowie Mitgefangene beschaffen. Frau G9 musste darüber hinaus Literatur in Bibliotheken kopieren. Die Unterlagen wurden an der Postkontrolle vorbei in die Haftanstalt geschmuggelt. Zur Erhöhung der Honorareinnahmen aus den Aufsätzen veranlasste er weitere Personen wie T40, seine Aufsätze unter ihrem Namen an verschiedene Zeitschriften zur Veröffentlichung zu übersenden. Auch überlegte er, Bekannte, wie etwa den Geschädigten L25, zu einer Vorfinanzierung seiner Veröffentlichungen zu gewinnen.

Daneben suchte der Angeklagte über Anzeigen verstärkt eine Möglichkeit, als Ghostwriter die Erstellung eines ganzen Buches zu übernehmen. Vorgesehen war die Zahlung eines Vorschusses von 2.500 €. Die Zeugin G9 sollte die Anrufe der Interessenten entgegen nehmen und gegebenenfalls über das Honorar verhandeln. Auch sollte sie nach den Vorgaben des Angeklagten an die Interessenten Anschreiben mit der aktualisierten Veröffentlichungsliste und entsprechend von ihm ausgearbeitete Verträge übersenden. Dass die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit Unterlagen des Angeklagten - wie die Datei mit seiner Veröffentlichungsliste - beschlagnahmt hatte, führte lediglich dazu, dass Frau G9 ein noch vorhandenes Druckexemplar der Veröffentlichungsliste neu abtippen musste. Als Partner für die Akquisition von Kunden versuchte der Angeklagte zudem Professor C30 zu gewinnen, da er sich vom Einsatz von dessen Namen mehr Erfolg versprach und zudem aufgrund seiner Unterbringung im geschlossenen Vollzug nicht selbst mit den Interessenten Kontakt aufnehmen konnte.

Die Erlöse aus seinen unterschiedlichen Aktivitäten und Straftaten seit Beginn des offenen Vollzuges führte der Angeklagte dabei nicht seiner Konkursmasse zu, sondern benutzte sie nach eigenem Gutdünken für seine Zwecke. Die diesbezüglichen Anklagevorwürfe (Fälle 108 - 159 der Anklageschrift) hat die Kammer in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

1. Tatkomplex: Urheberrechtsverletzungen

Spätestens ab dem Jahr 2000 begann der Angeklagte damit, systematisch Dissertationen, Aufsätze oder Vortragsmanuskripte komplett oder in Auszügen abzuschreiben und in nahezu identischer oder überarbeiteter Form selbst zu veröffentlichen oder anderen zur Veröffentlichung unter deren Namen zur Verfügung zu stellen. Sein Ziel war dabei auf der einen Seite, seine eigene Veröffentlichungsliste insgesamt, als auch in solchen Gebieten zu erweitern, in denen er sich weniger auskannte, auf der anderen Seite auch, sich durch die Honorareinnahmen eine laufende zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Die Veröffentlichungen unter fremdem Namen erschienen ihm dabei insoweit als hilfreich, weil er den Zeitschriften unter seinem eigenen Namen nur in begrenzter Zahl mit Erfolg Veröffentlichungen anbieten konnte und auf der anderen Seite nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht C7 und den Auseinandersetzungen im Nachgang zum Fall 1 auch befürchtete, dass sein Name zumindest bei einigen Verlagen auf besondere Vorsicht stoßen würde. Dabei konnte er als Interessenten den Zeugen Prof. C30 gewinnen, da dieser ein eigenes Interesse daran hatte, sein wissenschaftliches "Standing" durch zusätzliche Veröffentlichungen zu erhöhen. Daneben fanden sich aus Gefälligkeit sein ehemaliger Zellennachbar T38 sowie T40, der Schwager seiner Lebensgefährtin, dazu bereit.

a) eigene Veröffentlichungen des Angeklagten

Bei folgenden Publikationen aus der Veröffentlichungsliste des Angeklagten handelt es sich um Plagiate:

"S16" (X26 2001), "U8" (T66, Teil II, §§ 7-8 KStG, S. 161), "E11" (M15 2000), "W10" (L30 2000), "X19 des § 1374 Abs. 2 BGB" (G15 2000), "E12 nach § 1374 BGB" (G16 2000), "E13" (A8 2000), "E14" (W16 2001), "W11" (A9 2000 = T67 2000), "E15" (L31 2000 und 2001), "J5" (S18 2000) sowie "P4€" (E32 2000). Der Aufsatz "P5" (NStZ 2001, 113 ff.) ist bis auf einige geringfügige Änderungen in den Fußnoten identisch mit der 1999 veröffentlichten Dissertation von L29 "P6" (dort Seite ...# ff.). Mit diesem Aufsatz wird der Angeklagte inzwischen bei Tröndle/Fischer zitiert (vgl. Rdn. 52 zu § 266 StGB). Auch nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht C7 enthielt die Veröffentlichungsliste des Angeklagte weiterhin den Aufsatz "W7", obwohl dieser bereits nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht vom Angeklagten stammte.

b) Veröffentlichungen unter dem Namen T38

Daneben enthielt die Veröffentlichungsliste des Angeklagten zumindest zeitweise die folgenden, unter dem Namen T38 veröffentlichten Aufsätze, die ebenfalls Plagiate sind: "T41", "T42", "T43" (jeweils in T68), "H14", "T44" (beide in der C45 2001), "E16", "B14" und "A4" (jeweils T69 2000), sowie "I23" und "V10" (in der H31 Gruppe), "H17" sowie "B15" (T70 2000 und 2001), "H18" (E33 2001); "H19" (E34 2000), "E17" (O13) und "A5" (X27).

Bei T38 handelt es sich um einen gelernten Automechaniker.

c) Veröffentlichungen unter dem Namen T40

Unter dem Namen T40 erschienen auf Veranlassung des Angeklagten in der C45 im Jahre 2003 die Aufsätze "S17" und "W12", in der Fachzeitschrit T68 die Aufsätze "U9" und "B16 "I24", in der Zeitschrift T70 "T45" sowie in der Zeitschrift T71 "H20". Davon sind zumindest die beiden Aufsätze in der Fachzeitschrift T68 Plagiate, die der Angeklagte während seiner Zeit im geschlossenen Vollzug produzierte.

T40 wird zwar als "Assessor" bezeichnet, hat aber kein Jurastudium absolviert.

d) Veröffentlichungen unter dem Namen Prof. C30 (Fall 1 = Fall 160 der Anklageschrift)

Geschehen vor der Tat

Im Sommer 2000 meldete sich auf die erste Anzeige des Angeklagten, mit der dieser in der G10 Zeitung als "produktiver Autor" warb, der Zeuge Prof. C30, ein Wirtschaftsingenieur, der als Fachhochschullehrer und Unternehmensberater in I8 tätig ist. Sein Wunsch war die Erstellung eines Buches zum Thema Unternehmensberatung, das im Rahmen des vom Zeugen tatsächlich an der Universität O9 betriebenem Habilitationsverfahren als Habilitationsschrift eingereicht werden sollte. Für diese Arbeit sollte der Angeklagte zwischen 20.000 und 25.000 DM Honorar erhalten. In der Folgezeit wurden in zahlreichen Gesprächen die weiteren Einzelheiten zu Gliederung und Inhalt des Buches besprochen, auch erhielt der Angeklagte umfangreiches statistisches Material für die Erstellung des Buches von Prof. C30. Kurze Zeit später bat der Angeklagte Prof. C30 auch um ein Darlehen für den Druck der zweiten Auflage seines eigenen Buches "W8", dem Prof. C30 nachkam. In der Folge versuchte der Angeklagte ihm auch das im dritten Tatkomplex näher geschilderte Kapitalanlagemodell schmackhaft zu machen. Hierfür interessierte sich Prof. C30 dagegen nicht. Nachdem Prof. C30 erfahren hatte, dass er für sein Habiliationsverfahren noch einige weitere Veröffentlichungen vorweisen müsse, bot ihm der Angeklagte im Dezember 2000 an, ihn durch eine Reihe von Veröffentlichungsbeiträgen zum "Papst des Wirtschaftsrechts" zu machen.

Tatgeschehen

Nach diesem Angebot wollte der Angeklagte Prof. C30 möglichst schnell einen Erfolg präsentieren. Dabei kam ihm gelegen, dass der Zeuge Dr. O7 am 12. Januar und am 8. Februar 2001 zwei geeignet erscheinende Aufsätze an den T35-Verlag übersandt hatte. Der Zeuge, ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der in seiner Freizeit gerne Fachaufsätze schrieb, hatte bereits mehrfach im T35-Verlag in C7 seine Beiträge veröffentlichen lassen. Der eine der beiden Fachaufsätze erläuterte dabei das vom Zeugen selbst entwickelte Modell des Tantiemeeinbehalts bei der Geschäftsführervergütung. Der Arbeitgeber des Angeklagten, Dr. Q14, zeigte zunächst Interesse an einer Veröffentlichung der beiden Aufsätze, so dass der Zeuge O7 auf die telefonische Bitte des Angeklagten, der dort als Lektor beschäftigt war, auch eine Diskette übersandte. Der Angeklagte veranlasste dann jedoch keine Veröffentlichung der Aufsätze im Rahmen des T35-Verlages, sondern leitete diese ohne Kenntnis des Zeugen Dr. O7 an Professor C30 mit der Angabe weiter, dass es sich dabei um seine eigenen Ausarbeitungen handeln würde, die Prof. C30 wie verabredet unter seinem eigenen Namen veröffentlichen könne.

Der Zeuge Professor C30 übersandte die Manuskripte daraufhin an den I25 GmbH Verlag Wirtschaft in C12, der die Aufsätze in der Zeitschrift "C34" in der Ausgabe Nr.12/01 am 21. Juni 2001 ab der Seite ...# mit dem Titel "T46" und in der Ausgabe Nr.../01 am 16. August 2001 ab der Seite ...# unter der Überschrift "U10" veröffentlichte. Als Verfasser der Aufsätze wurde ohne Einwilligung des eigentlichen Urhebers, Dr. O7, jeweils Professor C30 aus I8 angegeben.

Nachtatgeschehen

Bei einer Literaturrecherche stieß der Zeuge O7 auf die Artikel und stellte fest, dass es sich dabei um seine, beim T35-Verlag eingereichten Aufsätze handelte. Er forderte die Richtigstellung in der Zeitschrift "C34", die auch in Heft ... vom 14. Dezember 2001 auf den Seiten ... und ... vorgenommen wurde. In elektronischen Suchmaschinen wie Juris (Stand 08.04.04) erscheint demgegenüber nach wie vor Prof. C30 als Autor. Prof. C30 erstattete dem Zeugen O7 das erhaltene Honorar und leistete einen gewissen Pauschalbetrag als Schadensersatz. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklage vom 18.12.2003 das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung gemäß § 109 UrhG bejaht.

Trotz dieses Vorfalls nahm Prof. C30 auch weiterhin die Dienste des Angeklagten als Ghostwriter für sich in Anspruch, die der Angeklagte insbesondere während der Zeit seines geschlossenen Vollzuges intensivierte. Er erhielt vom Angeklagten zahlreiche juristische Fachaufsätze, die er nach den detaillierten Empfehlungen des Angeklagten verschiedenen Fachverlagen anbot. Veröffentlicht wurden dabei in der C45 in den Jahren 2001 bis 2003 unter dem Namen C30 die Aufsätze "T47", "E18", "B17", "T48" sowie "M11". Auf die gleiche Weise erschienen in der T49 im Jahre 2001 der Aufsatz mit dem Titel "E19" sowie in der H21 Gruppe der Aufsatz "B18". In der Zeitschrift "E20" erschienen drei Aufsätze mit den Titeln "C35 II", "B19" und "V11". Daneben reichte Prof. C30 zwei weitere Aufsätze in betriebswirtschaftlichen Fachzeitschriften mit den Titeln "B20" und "T50" ein, die er ebenfalls vom Angeklagten erhalten hatte. Anfang 2002 übergab der Angeklagte dem Zeugen auch die abgeschlossenen Arbeiten zu dem geplanten Handbuch, das in dem Prof. C30 gehörenden I26 Verlag erschien. Weitere Aktualisierungen dieses Werkes nahm der Angeklagte während des geschlossenen Vollzuges vor. Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten stellten diese weiteren Veröffentlichungen keine Plagiate dar, sondern stammten von ihm selbst. Für diese Tätigkeit als Ghostwriter überwies Prof. C30 während des geschlossenen Vollzuges des Angeklagten in bestimmten Abständen Geld an Frau G9.

2. Tatkomplex: Promotionsvermittlungen (= Fälle 10, 13, 15, 17, 19-21, 26, 28, 31, 33 und 36 der Anklageschrift)

Da sich auf die Anzeigen des Angeklagten, mit denen er als produktiver Autor warb, zahlreiche Interessenten gemeldet hatten, die Hilfe bei ihren Doktorarbeiten in Anspruch nehmen wollten, kam dem Angeklagten die Idee, diese Interessenten direkt anzusprechen. Zunächst warb er nur mit Promotionsberatungen. Ab Herbst 2001 bot er dann in überregionalen Zeitungen und juristischen sowie medizinischen Fachzeitschriften an, Doktorväter und -themen an deutschen Hochschulen zu vermitteln, um sich eine weitere laufende Einnahmequelle zu verschaffen. In den an die Interessenten übersandten, im Wesentlichen textidentischen Vorstellungsschreiben gab er an, dass das Promotionsverfahren etwa ein Jahr dauere und keine Anerkennungsprobleme entstünden. Er gab darin auch jeweils an, über zahlreiche gute Verbindungen zu deutschen Lehrstühlen zu verfügen, die ihm die angebotene Vermittlung ermöglichen würden, obwohl er tatsächlich über keine derartigen Kontakte zu Hochschullehrern verfügte.

Der einzige Professor, zu dem er gute Kontakte hatte, Professor C30 von der Fachhochschule I8, war nicht in der Lage, Doktoranden zu betreuen. Er hatte bei einer diesbezüglichen Besprechung dem Angeklagten im Jahr 2000 ausdrücklich klar gemacht, dass er derzeit keine Doktoranden nehmen könne. Er hatte dem Angeklagten zwar im Rahmen des Gesprächs seine generelle Bereitschaft erklärt, Doktoranden auf Empfehlung des Angeklagten anzunehmen, sobald er seine Habilitation abgeschlossen habe und dazu befugt sei. Er hatte dem Angeklagten aber gleichzeitig gebeten, mit der Vermittlung von Doktoranden an ihn noch abzuwarten.

Um mögliche Restzweifel bei den Interessenten zu beseitigen, teilte der Angeklagte den Interessenten in Folgeschreiben in der Regel mit, dass ein Doktorvater und ein Disserationsthema bereits auserkoren seien und in Kürze ein Treffen mit dem Doktorvater stattfinden könne. Darüber hinaus übersandte der Anklagte den Interessenten häufig bereits fertige Gliederungen, Literaturverzeichnisse und teilweise Manuskripte zur vermeintlichen Doktorarbeit, die er aus bereits existierenden Promotionen gleichen Themas abgeschrieben hatte. Soweit ihm dies erforderlich erschien, traf er sich auch mit den Interessenten persönlich und machte nähere Angaben zur Person des angeblich in Aussicht genommenen Doktorvaters.

Entsprechend den Wünschen der Interessenten offerierte der Angeklagte dabei von der reinen Vermittlung einer Promotionsmöglichkeit über Hilfestellungen bei der Literaturrecherche und Korrekturlesen der Arbeit bis zur kompletten Fertigung der Arbeit alle Dienstleistungen. Er zog dabei bewusst ins Kalkül, dass die Geschädigten, sobald ihnen Zweifel an der Durchführbarkeit des Vorhabens kamen, wenig Interesse an einer Strafanzeige haben würden, weil es ihnen unangenehm sein würde, die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen an der Grenze oder über die Grenze des Zulässigen hinaus zuzugeben. Tatsächlich erstatteten im weiteren Verlauf auch nur einige wenige Geschädigte eine Anzeige.

Der Angeklagte konnte auf diese Weise das Interesse von insgesamt 36 Personen aus verschiedenen Berufsgruppen wecken, darunter neben vielen Rechtsanwälten auch Steuerberater, Tier- und und Frauenärzten, einem Kieferchirurg, einem selbständigen Dozenten, einem Geschäftsführer und einem Diplom-Physiker und -kaufmann.

Eine Vielzahl dieser Interessenten konnte er zu Provisionszahlungen bewegen, wobei die Provisionshöhe im Einzelnen variierte je nach gewünschtem Dienstleistungsumfang zwischen rund 1.500 und 20.000 €, die entweder komplett oder zumindest teilweise vorab gezahlt werden mussten. Dem Angeklagten kam es allein darauf an, solche Vorschüsse zu kassieren. Ihm war in allen Fällen von Anfang an bewusst, dass die angestrebte Promotionsvermittlung von ihm nicht zu bewerkstelligen war. Die Gelder verwendete der Angeklagte für sich selbst, wobei er sich, wie beabsichtigt, eine laufende Einnahmequelle verschaffte. Daneben leisteten auch einige Interessenten keine Zahlungen. Von den insgesamt 36 angeklagten Fällen hat die Kammer in der Hauptverhandlung 24 vorläufig eingestellt gemäß § 154 Abs. 2 StPO (Fälle 1-9, 11, 12, 14, 16, 18, 22-25, 27, 29, 30, 32, 34 und 35 der Anklageschrift). Zu den verbleibenden zwölf Fällen wurden im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen:

Fall 2.1 (= Fall 17 der Anklageschrift)

Im Oktober 2001 inserierte der Angeklagte in der O14 und bot eine Promotionsmöglichkeit an. Die Zeugin N19, eine junge Rechtsanwältin aus G4, wandte sich daraufhin per Email an die in der Anzeige angegebene Adresse des Schreibbüros H16. Noch im selben Monat stellte sich der Angeklagte vor unter Beifügung seiner Veröffentlichungsliste. Die Zeugin bekundete ihr Interesse und erfuhr, dass die Promotionsvermittlung 3.000 DM kosten sollte. Danach meldete sich der Angeklagte einige Monate nicht mehr. Im März 2002 übersandte der Angeklagte dann eine Email, in der er erklärte, dass er zunächst sehr viele Interessenten betreut habe, jetzt jedoch auch wieder für die Zeugin eine Möglichkeit zur Promotion bestehe. Der Preis für die reine Vermittlung sei jedoch inzwischen auf 3.000 € gestiegen. Außerdem garantiere er die Rückzahlung für den Fall des Scheiterns (was er aber nicht vorhatte). Er bot der Zeugin im weiteren Verlauf dann zwei Themen zur Auswahl an. Nachdem er ihr zu dem von ihr favorisierten Thema "B21" eine Gliederung, eine Kurzeinführung und ein erstes Literaturverzeichnis übersandt hatte, überwies die Zeugin am 19. April 2002 dem Konto des Angeklagten bei der L4 T51 3.000 € zur Kontonummer ...# ...# ...#. Der Angeklagte schlug, als er sich auf der Durchreise befand, noch ein persönliches Treffen vor, das an einem Samstag morgen am Flughafen G4 stattfand und bei dem er der Zeugin sein Buch "W8" übergab. Im Rahmen des Gesprächs über die jeweiligen Tätigkeiten und das Dissertationsthema äußerte die Zeugin, dass es doch wohl zu dem in Aussicht genommenen Thema schon etwas geben müsse. Der Angeklagte räumte ihre Bedenken jedoch aus, indem er erklärte, dass es sich um eine Lücke handele. Zu dem für Ende Juni 2002 in Aussicht gestellten Treffen mit dem Doktorvater, Prof. M12 in I8, kam es nicht mehr. Das lag daran, dass der Angeklagte diesen Professor nicht vermitteln konnte, weil er zu ihm nur einmal zuvor Kontakt gehabt hatte, als er für sich selbst einen Doktorvater gesucht hatte.

Fall 2.2 (= Fall 15 der Anklageschrift)

Auch der Zeuge W9, junger Syndikusanwalt in einer Bank in E, kam mit dem Angeklagten über eine Anzeige in der O14 in Kontakt. Der Angeklagte übersandte ihm daraufhin am 29.10.2001 per Email sein übliches Vorstellungsschreiben unter Beifügung der Veröffentlichungsliste. Nach den ersten Angaben des Angeklagten sollte die Vermittlung einer Dissertationsmöglichkeit 2.500 DM kosten. Nachdem er einige Zeit schlecht erreichbar war, verlangte er im März 2002 jedoch - wie bei der Zeugin N19 - 3.000 €. Der Zeuge konnte den Angeklagten jedoch in einem Telefongespräch zu einer Einigung über den ursprünglichen Preis bewegen. Von den beiden vom Angeklagten angebotenen Themen entschied sich der Zeuge W9 für das Thema "T52"; ein Thema, das der Angeklagte ohne Wissen des Zeugen mehrfach an Interessenten "vergab". Auf sein Drängen benannte der Angeklagte auch ihm als Doktorvater Professor Dr. M12 aus I8. Der Zeuge überwies dem Angeklagten daraufhin im Glauben an die Durchführbarkeit der Promotion mit Wertstellung zum 10. April 2002 den vereinbarten Vorschuss auf das Konto bei der L4 T51 zur Kontonummer ...# ...# ...#.

Fall 2.3 (= Fall 19 der Anklageschrift)

Der Zeuge C32, ebenfalls junger Rechtsanwalt in H22, wurde aufgrund einer Annonce in der X12 im Oktober 2001 auf den Angeklagten aufmerksam, in der dieser eine Promotionsvermittlung in Aussicht stellte. Der Angeklagte übersandte dem Zeugen zunächst sein Vorstellungsschreiben mit Veröffentlichungsliste. Der Zeuge überprüfte ein oder zwei der Aufsätze in der O14 und stellte fest, dass dort als Autor tatsächlich der Angeklagte angegeben war. Auch bestätigte ihm der T35-Verlag im Rahmen eines Telefonats, dass der Angeklagte dort tätig war. Im Folgenden erklärte der Angeklagte auch diesem Zeugen, dass seine Kapazitäten derzeit erschöpft seien und sich der Zeuge erneut im März 2002 melden solle. Dem kam der Zeuge nach, woraufhin der Angeklagte ihm zwei Promotionsthemen zur Auswahl anbot. Doktorvater sollte wiederum Prof. M12 in I8 sein. Beide einigten sich schließlich über die Vermittlung einer Promotionsmöglichkeit zu dem auch der Zeugin N19 angebotenen Thema "B21" zu einem Vorab-Honorar von 3.000 €. Mit Schreiben vom 25.04.2002 kündigte der Angeklagte dann zwei mögliche Termine zum Gespräch mit dem vorgesehenen Doktorvater an. Dies verband er mit einer Zahlungsaufforderung. Der Angeklagte besuchte den Zeugen außerdem in H22, besprach die weiteren Einzelheiten des Vorgehens und übergab dem Zeugen sein Buch "W8". Auch erhielt der Zeuge zu dem von ihm gewählten Thema eine Gliederung, eine Einführung und ein erstes Literaturverzeichnis. Anschließend überwies der Zeuge das Honorar in zwei Raten - am 03. Mai 2002 2.000 € und am 17. Mai 2002 1.000 € - auf die Konten des Angeklagten bei der L4 T51 zur Kontonummer ...# ...# ...# bzw. bei der Q16 I8 zur Kontonummer ...# ...# ...# #.

Den in Aussicht genommenen Termin mit Professor M12 in I8, der auch hier der Doktorvater sein sollte, verschob der Angeklagte zunächst am 24.05.2002 um eine Woche und ließ ihn dann ganz ausfallen.

Fall 2.4 (=Fall 10 der Anklageschrift)

Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer S14 vereinbarte mit dem Angeklagten Ende 2001 die Vermittlung eines Doktorvaters einschließlich Erstellung der Doktorarbeit, die nach Zusage des Angeklagten einschließlich des Rigorosums im August 2002 mit dem Erwerb des Doktortitels beendet sein sollte. Die Abrechnung sollte je 50 Seiten mit einem Honoraranteil von 2.600 € zzgl. Mehrwertsteuer erfolgen. Der Angeklagte bot S14 hierzu drei Themen zur Auswahl an, "E21", "E22" sowie "E23" und erläuterte ausführlich die Vor- und Nachteile der jeweiligen Themen. Schließlich übersandte er dem Geschädigten Literaturlisten sowie Manuskriptseiten zu dem vom Geschädigten gewählten Dissertationsthema. Wie vereinbart stellte der Angeklagte im weiteren Verlauf seine Promotionshilfe dem Geschädigten als "gutachterliche Mitarbeit" in Rechnung. In der Annahme der Leistungsfähigkeit des Angeklagten überwies dieser daraufhin am 15. November 2001 den Betrag von 5.800 DM auf das Konto des Angeklagten bei der Q16 I8 mit der Kontonummer ...# ...# ...# # und am 06. Dezember 2001 sowie am 10. Januar 2002 jeweils erneut 5.800 DM, bzw. 2.965,49 €, auf das Konto des Angeklagten bei der L4 T51 zur Kontonummer ...# ...# ...#. Eine Begleichung der weiteren Rechnung des Angeklagten für "gutachterliche Mitarbeit im Monat April 2002" in Höhe von weiteren 2.965,48 € konnte die Kammer nicht feststellen.

Bei einem persönlichen Treffen in T53 Ende 2001 machte der Angeklagte S14 auch sein im Tatkomplex 3 näher erläutertes Finanzanlageangebot. Obwohl er ihm im weiteren Verlauf mehrere Vertragsentwürfe zukommen ließ und ihn mit jeweils neuen, interessanten Konditionen wie etwa täglichen Geschäften mit einer Verzinsung von 1 % und der Möglichkeit, die angelegten Gelder auf dem eigenen Bankkonto nur als Kapitalnachweis zu führen, zu gewinnen versuchte und ihm auch vorschlug, seinen Mandanten von den verbesserten Konditionen zu berichten, ging der S14 hierauf nicht ein.

Fall 2.5 (= Fall 13 der Anklageschrift)

Im Jahre 2001 veröffentlichte der Angeklagte außerdem in Heft ... der Zeitschrift "E24" eine Anzeige mit der Überschrift "Dissertationen" und im übrigen folgendem Wortlaut: "Schnelle und unkomplizierte Vermittlung von Dissertationsthemen und Doktorvätern an staatlichen deutschen Universitäten. Telefon (...#) ... ... ... - Telefax (...#) ... ... ... Email: hH16@ tonline.de". Hierfür interessierte sich der Tierarzt A3, der eine Kleintierpraxis betreibt. Der Angeklagte übersandte ihm daraufhin mit Datum vom 06.11.2001 sein Vorstellungsschreiben, in dem er auch auf sein eigenes laufendes Promotionsverfahren hinwies. Er erläuterte des weiteren, dass die Kosten vom Umfang der gewünschten Betreuung abhingen. Dem Schreiben war die sehr umfangreiche Veröffentlichungsliste des Angeklagten beigefügt, die auch einen Aufsatz zum Medizinrecht enthielt. Der Angeklagte übersandte A3 einen Vertragsentwurf, zu dem dieser einige Änderungsvorschläge machte. So bat er insbesondere um die Aufnahme einer Garantie, dass der spätere Doktortitel in Deutschland getragen werden könne, da er eine Kollegin kannte, die nach dem Erwerb eines Titels strafrechtlichen Verfolgungen ausgesetzt gewesen war. Mit Schreiben vom 24.11.2001 versuchte der Angeklagte die Bedenken des Geschädigten auszuräumen, in dem er die Vermutung anstellte, dass die Kollegin einem Titelhändler aufgesessen sei, der ausländische Titel oder eine Fälschung verkauft habe, er dagegen vermittle eine "normale" Doktorandenposition an einer deutschen Hochschule. Auch gab er in dem Schreiben an, in den letzten 2 1/2 Jahren bereits vier tiermedizinische Dissertationen erfolgreich begleitet zu haben, deren Referenzen er aber naturgemäß nicht bekannt geben könne. Schließlich schlossen A3 und der Angeklagte einen schriftlichen Vertrag vom 26./30. November 2001, indem der Angeklagte die Vermittlung eines Doktorvaters und Unterstützung bei dem Promotionsthema "F11" bis zum Erhalt des Doktortitels übernahm. In Gegenleistung verpflichtete sich A3 20.000 DM nach Vertragsabschluss und weitere 20.000 DM bei Übergabe der Urkunde über die Erlangung der Doktorwürde zu zahlen. Auch sollte er weitere Kosten für Schreibarbeiten eines Schreibbüros bis zu einem Höchstbetrag von 500 DM tragen.

Im Nachhinein kamen A3 allerdings Bedenken, und er konsultierte seinen Rechtsanwalt. Dieser riet zu einer veränderten Zahlungsklausel nach der der Zeuge den Gesamtbetrag erst bei Erlangung der Doktorwürde begleichen sollte. Der Angeklagte ließ sich zunächst auf Verhandlungen mit dem Anwalt ein, schrieb dem Geschädigten dann jedoch mit Schreiben vom 28.12.2001, dass ihn die vorgeschlagene Vertragsänderung praktisch rechtlos stellen würde, und er die im Vertrag vorgesehene hälftige Zahlung zu Beginn und zum Ende als eine gerechte Risikoverteilung ansehe. Er warb erneut um Vertrauen des Geschädigten und bot auch ein persönliches Kennenlernen an. Daraufhin übersandte der Geschädigte dem Angeklagten am 30. Dezember 2001 zwei Verrechnungsschecks über jeweils 10.000 DM. Die Schecks ließ sich der Angeklagte auf seinem Konto bei der L4 T51 zur Kontonummer ...# ...# ... mit Wertstellung zum 07. Januar 2002 gutschreiben.

Ende Januar 2002 schlug der Angeklagte A3 dann eine Themenänderung vor, die dem Lehrstuhl angeblich besser gefalle. Der Geschädigte erklärte sich auch mit dem neuen Thema "T54" einverstanden. Auf seine Bitte hin benannte der Angeklagte auch die "Doktormutter", Frau Professor Dr. Q17 von der Universität N. Zweitreferent sollte Professor T55 sein. Auf den Wunsch des Geschädigten nach einer Bestätigung der Universität erklärte der Angeklagte, dass die Universitäten heutzutage wegen der Vielzahl von externen Doktoranden, die ihre Dissertationen später abbrechen, Einschreibungen erst mit Vorlage der Arbeit vornehmen würden. Am 24.02.2002 übersandte er A3 die ersten 24 Seiten der Dissertation. Im April 2002 bot er ihm des weiteren das im letzten Tatkomplex geschilderte Finanzprodukt an, für das sich der Zeuge jedoch nicht interessierte. Ende April 2002 übersandte der Angeklagte zudem noch eine weitere Teillieferung von Manuskriptseiten inklusive Grafiken. Danach stellte er die Lieferung weiterer Seiten ein.

Fall 2.6 (= Fall 28 der Anklageschrift)

Ende 2001 kam die Zeugin L26, eine junge Rechtsanwältin aus T7, in Kontakt mit dem Angeklagten über ein Inserat in der O14, in dem dieser eine legale Promotionsvermittlung in Aussicht stellte. Der Angeklagte schlug ihr die Vermittlung einer Dissertationsmöglichkeit wie beim Zeugen W9 zu dem Thema "T52" vor und übersandte hierzu Unterlagen in Form eines Inhalts- und Literaturverzeichnisses und einiger ausformulierter Passagen. Er forderte für seine Bemühungen ein Vorabhonorar von 3.500 DM. Nach Übersendung der Unterlagen wurde die Zeugin misstrauisch, da sie an einer legalen, reinen Vermittlung interessiert war und keine Unterlagen angefordert hatte. Sie recherchierte daraufhin im Internet und stellte fest, dass an der Universität I8 bereits eine Dissertation zu demselben Thema existierte. Zahlungen leistete sie danach nicht.

Fall 2.7 (= Fall 21 der Anklageschrift)

Aufgrund eines Inserats in der O10 Anfang 2002 zeigte die Zeugin T36, Rechtsanwältin in der Kanzlei C36 in E, bei dem vom Angeklagten eingeschalteten Telefonservice ihr Interesse an. Danach hörte sie längere Zeit nichts mehr. Mit Schreiben vom 22. März 2002 unterbreitete der Angeklagte der Zeugin gegen Zahlung eines Honorarvorschusses von 3.000 € das Angebot einer Promotionsvermittlung. Für den Fall des Scheiterns garantierte er die Rückzahlung des Vorschusses. Mit Schreiben vom 27.03.2002 bot der Angeklagte der Zeugin zwei verschiedene Themen zur Auswahl an und bat bei Entscheidung für eines der beiden Themen um Überweisung des Vorschusses. Letztlich sollte das Thema dann "B22" lauten, wozu der Angeklagte der Zeugin am 2. April 2002 auch eine Kurzgliederung sowie ein vorläufiges Literaturverzeichnis übersandte. Mit einem weiteren Schreiben vom 9. April 2002 übersandte der Angeklagte der Zeugin - wie von dieser erbeten - eine Honorarrechnung in Höhe von 3.000 € und stellte ein Treffen mit dem vorgesehenen Doktorvater, Professor C30 aus I8, in Aussicht. Die Zeugin war zunächst skeptisch, weil sie den Namen C30 im Vorlesungsverzeichnis der Universität I8 nicht finden konnte. Der Angeklagte erklärte ihr hierzu, dass Professor C30 erst zum Wintersemester nach I8 wechsle, vorher sei er an der Universität in O9 gewesen. Die Zeugin machte die Überweisung daher von dem Nachweis abhängig, dass der benannte Professor tatsächlich Lehrstuhlinhaber sei, woraufhin der Angeklagte der Zeugin fälschlich mitteilte, dass er bereits ein Vorlesungsverzeichnis aus I8 mit den aktuellen Lehrstuhlinhabern angefordert und zugleich ein Treffen mit dem vermeintlichen Doktorvater für den 7. Juni 2002 in I8 anberaumt habe. Daraufhin überwies die Kanzlei C36 aus E, mit Wertstellung zum 7. Mai 2002 das vereinbarte Honorar in Höhe von 3.480 € inklusive Mehrwertsteuer auf das Konto des Angeklagten bei der L4 T51 zur Kontonummer ...# ...# ...#.

Fall 2.8 (= Fall 20 der Anklageschrift)

Der Zeuge I22, Absolvent einer Fachhochschule, las Anfang April 2002 in der T56 Zeitung folgendes Angebot des Angeklagten: "Deutscher Hochschullehrer vermittelt Ihnen kompetent und seriös Dissertationsthemen und Doktorväter in allen Fachbereichen an staatlichen deutschen Universitäten und betreut Sie bis zum erfolgreichem Abschluss, Tel.: ...#/...# ...#, Telefax ...#/...# ...#, E-Mail: hH16@tonline.de". Über das Schreibbüro H16 nahm der Zeuge Kontakt zum Angeklagten auf. Er erklärte seine Schwierigkeiten, als Absolvent einer Fachhochschule einen Doktorvater zu finden. Mit Schreiben vom 9. April 2002 erklärte der Angeklagte unter Beifügung seiner Veröffentlichungsliste, gemeinsam mit einem deutschen Hochschullehrer den Promotionswunsch des Zeugen für ein Gesamthonorar von 10.000 € (davon 5.000 € vorab) erfüllen zu können. Der Angeklagte erklärte, dass die Zahlung dem Doktorvater zugute kommen solle. Als Thema schlug er I22 "N20" vor und übersandte ihm hierzu eine Kurzgliederung. Der Zeuge wünschte jedoch stattdessen ein Thema mit Bezug zum Konsumgüter- oder Versicherungsbereich, womit sich der Angeklagte einverstanden erklärte. Während eines weiteren Gesprächs am 30. April 2002 im C37 in N erklärte der Zeuge, dass er die Vorauszahlung erst nach einem Gespräch mit dem Doktorvater leisten wolle, um sicher zu gehen, dass alles seinen Vorstellungen entspreche. Der Angeklagte schlug ihm daraufhin vor, zumindest einen Teil der Vorauszahlung zu leisten, er werde ihm auch den Namen des Professors nennen. Damit war der Zeuge einverstanden. Der Angeklagte teilte ihm dann mit, dass Professor C30 von der Hochschule für Wirtschaftsingenieurwesen in I8 die Doktorarbeit betreuen werde, er habe mit ihm schon das Thema abgestimmt. Er stellte auch ein Treffen mit ihm in Aussicht. Kurz nach dem Treffen rief der Zeuge bei Prof. C30 an, der ihm telefonisch die Promotionsmöglichkeit bestätigte.

Daraufhin versuchte der Zeuge zunächst am 6.5.2002, das vereinbarte Vorabhonorar von 3.000 € auf das Konto des Angeklagten bei der T16 C7 zu überweisen. Dieses war jedoch erloschen. Schließlich "gelang" am 23.05.2002 die Überweisung auf das Konto des Angeklagten bei der Q16 in I8 zur Kontonummer ...# ...# ...# #.

Ein für den 15.06.2002 in Aussicht gestelltes Treffen mit dem angeblichen Doktorvater fand nicht mehr statt.

Fall 2.9 (= Fall 31 der Anklageschrift)

Der Zeuge X18 aus X20, Diplom-Betriebswirt (FH) und Steuerberater, meldete sich Anfang 2002 auf eine Anzeige des Angeklagten in der G10 Zeitung. Er interessierte sich für die angebotene Promotionsvermittlung, weil es auch für ihn als Fachhochschulabsolvent schwierig erschien, einen Doktorvater zu finden. Der Angeklagte übersandte ihm daraufhin einen Vertragsentwurf, in dem er sich verpflichtete, einen Doktorvater für das Dissertationsthema "B23" zu vermitteln. Der Vertrag sah im Gegenzug eine Vorabzahlungspflicht des Zeugen in Höhe von 3.000 € vor. Der Zeuge erbat einen abgeänderten Vertragsentwurf mit einer Zahlungspflicht erst zum Zeitpunkt der Immatrikulation, erhielt einen solchen aber nicht. Der Angeklagte schlug dem Zeugen stattdessen zwei Termine zu Treffen mit dem Doktorvater aus I8 vor, verbunden mit einer erneuten Aufforderung zur Zahlung des Honorars. Beide vorgesehenen Treffen mit dem Doktorvater sagte der Angeklagte ab, beim ersten Mal mit der Angabe, seine Mutter sei gestorben. Der Zeuge leistete daraufhin keinerlei Zahlungen.

Fall 2.10 (= Fall 33 der Anklageschrift)

Nachdem der Zeuge M10, Geschäftsführer einer Firma, die Immobiliengutachten zertifiziert, im Frühjahr 2002 ein Inserat des Angeklagten in der G10 Zeitung gesehen hatte, meldete er sich telefonisch bei der angegebenen Mobilfunknummer. Dort antwortete ein Telefonservice und gab die direkte Telefonnummer des Angeklagten an den Zeugen weiter. Telefonisch teilte dieser X2 daraufhin sein Interesse an einer legalen Promotionsmöglichkeit mit. Der Angeklagte stellte sich wie üblich mit seiner Verlagstätigkeit vor und erklärte, dass er dadurch Kontakt zu verschiedenen Fakultäten habe. Der Zeuge äußerte als Themenwunsch die "A6". Der Angeklagte erklärte, dass es ein Problem sein könne, einen Doktorvater zu finden, bei dem das Thema passe. Er teilte dem Zeugen des weiteren schon im ersten Telefongespräch mit, dass ein Vorschuss für die Vermittlung gezahlt werden müsse. Die Hälfte des Vorschusses erhalte der Doktorvater, die andere Hälfte sei für ihn. Im weiteren Verlauf gab der Angeklagte dann vor, Kontakt mit dem Doktorvater aufgenommen zu haben und nahm verschiedene Nuancierungen in der Themengestaltung vor, die aus Sicht des Zeugen wenig Sinn zu machen schienen. Es fand ein Treffen in C7 in den Räumen des T35-Verlages statt, nach dem der Zeuge von der Seriosität des Angeklagten überzeugt war. Es wurde ein Treffen mit dem Doktorvater, der Professor an der Uni I8 sein sollte, für den 1. Juni 2002 ins Auge gefasst. Der Zeuge erklärte, den vereinbarten Vorschussbetrag zu dem Treffen mitbringen zu wollen. Vor dem Treffen rief ihn der Angeklagte nochmals an und forderte ihn zur Überweisung des Betrages auf. Dies lehnte der Zeuge jedoch vor dem Treffen ab. Da es nicht mehr zu dem Treffen kam, leistete der Zeuge auch keine Zahlungen.

Fall 2.11 (= Fall 36 der Anklageschrift)

Der Zeuge T37 aus F6, ein selbständiger Dozent im Fachbereich Wirtschaft, wandte sich aufgrund einer Annonce im April 2002 in einer großen überregionalen Zeitung an den dort angegebenen Büroservice H16. Daraufhin erhielt er ein Schreiben des Angeklagten vom 22. April 2002 mit dem Angebot der Vermittlung einer Dissertationsmöglichkeit zum Preis von 3.000 €. Dem Schreiben war die Veröffentlichungsliste des Angeklagten beigefügt. Nach einem Telefonat mit dem Angeklagten, in dem der Zeuge sein Interesse an einem strafrechtlichen Thema bekundet hatte, schlug der Angeklagte ihm die Themen "G11" oder "E25" vor - angeblich in Rücksprache mit zwei Lehrstühlen - und forderte die Zahlung des Honorars von 3.000 €. Der Zeuge, der - wie er dem Angeklagten mitgeteilt hatte - bislang kein abgeschlossenes juristisches Studium absolviert hatte, verlangte jedoch vor der Zahlung, den vom Angeklagten in Aussicht gestellten Dispens zu sehen. Als der Zeuge am 25.04.2002 auf der Durchreise am C7er Bahnhof vorbei kam, trafen sich beide im Hotel C38. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen bei dieser Gelegenheit, dass er selbst bereits promoviert habe und sich nun im Habilitationsverfahren befinde. Er sei kein "Titelhändler", sondern mache nur eine Promotionsvermittlung. Der Professor, ein "Kollege" in I8 wolle noch den Lebenslauf des Zeugen, die Referenzen und den Vorschuss erhalten. Der Angeklagte kündigte des weiteren dem Zeugen einen Termin mit dem Doktorvater an und erinnerte davor nochmals dringend an die Zahlung des Vorschusses. Auch bot der Angeklagte dem Zeugen mit Schreiben vom 26.04.2002 die im Tatkomplex 3 geschilderte Kapitalanlage an. Der Zeuge leistete keine Zahlungen.

Das Thema zur "Früheuthanasie" will der Angeklagte auch noch mit einem Oberstaatsanwalt aus der Oberpfalz bearbeitet haben.

Fall 2.12 (=Fall 26 der Anklageschrift)

Nachdem der Geschädigte L25, ein Kieferchirurg aus N, auf eine Anzeige des Angeklagten hin sein Interesse an einer Promotion bekundet hatte, übersandte der Angeklagte ihm sein übliches Werbungsschreiben, in dem er auf seine Verlagstätigkeit und zahlreichen Veröffentlichungen hinwies. Auch behauptete er darin, seine eigene Dissertation mit dem Titel "E26" vor kurzem abgeschlossen zu haben. Im Frühjahr 2002 einigten sich dann beide auf die Vermittlung einer Promotion zu einem human- oder zahnmedizinischen Thema an einer deutschen Hochschule für 8.000 €. Parallel dazu stellte der Angeklagte auch die Möglichkeit in Aussicht, bei Prof. E27 an der H23 der University of C39 eine Promotionsmöglichkeit zu vermitteln. Dafür veranschlagte der Angeklagte Kosten in Höhe von 10.000 USD. Nach entsprechender Zahlungsaufforderung stellte der Geschädigte L25 am 27.05.2002 einen Verrechnungsscheck über die zugesagten 8.000 € aus, den er dem Angeklagten zukommen ließ. Nachdem der Geschädigte den Angeklagten jedoch telefonisch nicht mehr erreichen konnte, kamen ihm Zweifel und er ließ den Scheck sperren. Dennoch wurde dieser von der Zeugin G9, der Lebensgefährtin des Angeklagten, auf ihrem Konto bei der Q16 I8 zur Kontonummer ...# ...# ...# # noch eingelöst. Das Kreditinstitut des Geschädigten erstattete ihm jedoch den Schaden.

Im Herbst 2002 überlegte der Angeklagte dann, erneut Kontakt zu dem Zeugen aufzunehmen, um ihn für eine Vorabfinanzierung seiner Aufsatzveröffentlichungen zu gewinnen.

3. Tatkomplex: Kapitalanlagenfälle (= Fälle 37 bis 107 der Anklageschrift)

Das vom Angeklagten bereits - entsprechend den Feststellungen des Landgerichts B3 - ab Juni 1998 fingierte Modell einer Kapitalanlage im außerbörslichen Aktienhandel entwickelte der Angeklagte nach seiner Verurteilung weiter und stellte es ab Mitte 2000 mehreren Personen vor, deren Bekanntschaft er über die Zeitungsinserate gemacht hatte, um sich eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Das zunächst erfolglos dem Zeugen Prof. C30 mit Schreiben vom 22. August 2000 präsentierte Modell spiegelte noch einen Kontakt über einen Börsenhändler der V6 in C35 vor, ab Ende 2000 erläuterte er das nunmehr erfolgreiche Modell wie folgt:

Er habe aufgrund seiner guten Kontakte zu einem G4er Börsenmakler die Möglichkeit, außerbörslich Aktien unterhalb des Kurswertes zu erwerben und zeitgleich mit dem Erwerb innerhalb einer "juristischen Sekunde" zu einem höheren Wert an einen vorher feststehenden Käufer zu veräußern. Über das von den Investoren einzulegende Kapital würden keine Verfügungen getroffen, es fungiere vielmehr ausschließlich als Nachweis der Liquidität gegenüber dem Erstveräußerer. Der Handel verspreche eine ungewöhnlich hohe Rendite, an der die Investoren nach Abzug seiner eigenen Provision partizipieren könnten. Der Hintergrund für die Angebote von Aktieninhabern, die Aktien unterhalb des Börsenwertes zu verkaufen, sei der, dass es sich dabei vornehmlich um Gründer und Miteigentümer von Unternehmen handele, die das mit dem offenen Verkauf von Aktien an der Börse verbundene Aufsehen vermeiden wollten.

Tatsächlich hatte der Angeklagte weder die Möglichkeit noch den Willen, derart benannte Geschäfte zu tätigen. Vielmehr ging es ihm darum, die vereinnahmten Gelder für seine private Lebensführung einzusetzen und für Spekulationsgeschäfte mit Aktien, die erfolglos blieben.

Um die Investoren in den nachfolgenden Fällen davon zu überzeugen, dass die Geschäfte nicht nur tatsächlich durchgeführt werden, sondern auch wie versprochen lukrativ seien, übersandte der Angeklagte nach jeder neuen Einlage des Investors und nach jedem angeblichen Handel, den er jeweils vorher ankündigte, selbst erstellte Wertpapierabrechnungen verbunden mit der Ankündigung weiterer Geschäfte, womit er die Zeugen erneut zur Investition aufforderte. Teilweise leistete er auch die in Aussicht gestellten Zinszahlungen und bei Geldbedarf der Anleger auf deren Wunsch Teilrückzahlungen, um die Interessenten von der Seriosität der Anlage zu überzeugen.

a) Fälle 3.1 - 3.4 (= Fälle 37-40 der Anklageschrift)

Am 9.10.2000 schaltete der Angeklagte folgende Anzeige in der O14: "Volljurist - schnell, flexibel und kreativ - schreibt Gutachten, Bücher und Aufsätze auf allen Rechtsgebieten. 100%ige Diskretion bei Auftragsdurchführung wird garantiert. Richten Sie Ihre Anfrage an Telefaxnummer ...#/ # ... ... Ich antworte umgehend." Der Zeuge C31, Steuerberater aus X21, kontaktierte daraufhin den Angeklagten, weil er für seine Tochter eine juristische Examenshausarbeit erstellen lassen wollte. X2 stellte sich wie üblich als Verlagsmitarbeiter vor und übersandte sowohl sein Buch "W8" als auch seine Veröffentlichungsliste, die der Zeuge im gesellschaftsrechtlichen Teil auch überprüfte. Seine Tochter lehnte zwar sein Vorhaben ab. C31 ließ sich zur Sicherheit dennoch von X2 ein Gutachten erstellen. Dieses vergütete er X2 in bar mit 10.000 DM.

Fall 3.1 (Fall 37 der Anklage)

Im Anschluss daran bot ihm der Angeklagte mit Schreiben vom 07. November 2000 erstmals die oben geschilderte Finanzanlage an. Der Zeuge bekundete telefonisch sein Interesse. Er wollte zunächst mit einer kleineren Summe anfangen. Mit Schreiben vom 13. November 2000 übersandte der Angeklagte ihm daraufhin einen schriftlichen Vertrag und kündigte ein erstes An- und Verkaufsgeschäft für das Ende der Woche an, bei dem mit einem Erlös von 10 % zu rechnen sei.

Den Ausführungen Glauben schenkend überwies der Zeuge C31 erstmalig am 16. November 2000 die Summe von 20.000 DM vom Konto seiner Ehefrau, N21 C31, bei der P7 AG (Kontonummer ...# ...#) zu dem Konto des Angeklagten bei der T16 C7 (Kontonummer ...).

Am 20. November 2000 teilte der Angeklagte wahrheitswidrig mit, dass er am 17. November 2000 unter Einsatz von 19.992,21 DM 217 Aktien des Unternehmens B24 erworben und für 22.264,20 DM weiter veräußert habe, wodurch ein Gewinn für den Zeugen C31 von 1.592,73 DM erwirtschaftet worden sei. Er übersandte eine entsprechend von ihm erstellte Wertpapierabrechnung sowie einen Artikel aus der G10 Zeitung, der die Seriosität seiner Geldanlage untermauern sollte. Daneben überwies er den angeblichen Gewinn.

Fall 3.2 (= Fall 38 der Anklage)

Außerdem kündigte er in dem Schreiben das nächste An- und Verkaufsgeschäft für den 28. November 2000 an, woraufhin der Zeuge C31 am 23. November 2000 den Betrag von 10.000 DM und am 24. November 2000 einen Betrag von 20.000 DM zu dem Konto des Angeklagten bei der T16 C7 überwies.

Mit Schreiben vom 27. November 2000 erhielt der Angeklagte C31 einen neuen Vertrag über nunmehr insgesamt 30.000 DM, der auf den Namen der Ehefrau des C31 lautete. Am 28. November 2000 übersandte der Angeklagte erneut eine Wertpapierabrechnung, in der er angab, nunmehr mit dem Handel von 1.588 C40-Aktien einen Gewinn von 3.844,00 DM für den Zeugen C31 erzielt zu haben. Er stellte auch die Überweisung des Gewinnes in Höhe von 3.884 DM in Aussicht.

Fall 3.3 (= Fall 39 der Anklage)

Inzwischen hatte der Zeuge aus einer Lebensversicherung eine Zahlung von rund 100.000 DM erhalten. Nach dem Hinweis auf weitere Geschäfte erhöhte er daraufhin am 04. Dezember 2000 seine Einlage um weitere 50.000 DM durch Überweisung vom Konto Nr. ...# ... bei der M13.

Die daraufhin übersandte Abrechnung vom 06. Dezember 2000 dokumentiert den angeblichen Wertpapierhandel mit Aktien von B24, der zu einem Gewinn von 7.004,55 DM für die Zeugen C31 geführt habe. Auch diesen Gewinn zahlte X2 dem Zeugen aus.

Fall 3.4 (= Fall 40 der Anklage)

Im Hinblick auf die nächste Geschäftsankündigung zahlte der Zeuge C21 am 12. Dezember 2000 letztmalig zu den bestehenden 100.000 DM weitere 50.000 DM ein. Ein weiterer schriftlicher Anlagevertrag über insgesamt 150.000 DM wurde abgeschlossen.

Der Angeklagte versuchte des weiteren, C31 dazu zu bewegen, dessen Mandanten für Geldanlagen zu werben. Hierzu kam es jedoch nicht.

Ende Dezember 2000 bat der Zeuge um Rückzahlung von 50.000 DM, die er für eine Steuernachzahlung benötigte. Der Angeklagte zahlte ihm jedoch, obwohl er ihm ursprünglich die jederzeitige Rückzahlbarkeit der Anlage zugesichert hatte, im Januar lediglich 15.000 DM zurück. Auch den mit Schreiben vom 08.01.2001 angeblich erzielten Nettogewinn von 10.615,71 DM überwies er erstmalig nicht mehr. Stattdessen bot der Angeklagte C31 zur Erhöhung der Sicherheit ein neues Konzept an, wonach das Geld auf dem eigenen Konto verbleiben könne. Er avisierte hierzu die Rückzahlung des angelegten Betrages. Mit Schreiben vom 11.01.2001 übersandte er eine weitere Gewinnabrechnung mit dem gleichen Wortlaut wie am 08.01.2001 und erklärte erneut, den Gesamtbetrag zur Verfügung stellen zu wollen.

Nachdem der Angeklagte am 11.01.2001 wieder nur einen Teilbetrag in Höhe von weiteren 30.000 DM zurückbezahlt hatte, fuhr C31 am 25.01.2001 schließlich persönlich zum T35-Verlag und stellte den Angeklagten zur Rede. Dieser erklärte daraufhin, dass er selbst reingelegt worden sei. Auf Drängen von C31 gab er jedoch noch am selben Tag zu dessen Gunsten ein schriftliches Schuldanerkenntnis über 115.625 DM ab. Auch schwor der Angeklagte mit Schreiben vom 29.01.2001 beim Leben seiner Kinder, dass er den Anlagebetrag voll zurückzahlen werde. Er übersandte C31 eine Liste angeblich ausstehender Zahlungen für Gutachtenaufträge. Bei den Schuldnern dieser Liste handelte es sich überwiegend um die Promotionsgeschädigten aus dem Tatkomplex 2, wobei der Angeklagte deren Berufe und damit Solvenz teilweise deutlich schönte (beispielsweise sollte der Zeuge I22 nach der Liste Geschäftsführer von Q18 Deutschland sein, obwohl er tatsächlich selbständiger Versicherungsmakler ist.) Auf weiteres telefonisches Drängen von C31 zahlte der Angeklagte in Raten den Gesamtanlagebetrag bis Anfang Juni 2001 zurück. Dabei halfen ihm sowohl die Einnahmen, die er von den Promotionsgeschädigten erhielt, als auch die Zahlungen aus dem Komplex um den Geschädigten Dr. I21 (Fälle 4.1 - 4.4). Absprachegemäß verzichtete C31 auf die Auszahlung des letzten versprochenen Gewinns.

b) Fälle 4.1 - 4.4 (= Fälle 41-105 der Anklageschrift)

Im Herbst 2000 bot der Angeklagte in einem Inserat in der T56 Zeitung Gutachtertätigkeiten im juristischen Bereich an. Der Zeuge Dr. I21, ein junger Rechtsanwalt aus S10, der bereits 1995 seine Promotion begonnen und zum Abschluss dieser Arbeit Hilfe in Anspruch nehmen wollte, zeigte mit einem Faxschreiben sein Interesse an. Das vom Angeklagten beauftragte Schreibbüro in N22 leitete dem Angeklagten das Fax weiter, worauf der Angeklagte den Zeugen kurz darauf telefonisch kontaktierte. Dabei erfuhr er das Thema der Doktorarbeit "T57" und erklärte sich daraufhin bereit, die Arbeiten zu übernehmen. Für denselben Tag noch wurde ein persönliches Treffen im N23 Hotel in C7 vereinbart. Der Angeklagte stellte sich dabei als Verlagsmitarbeiter vor und gab dem Zeugen sein Buch "W8". Der Zeuge, auf den der Angeklagte bei dem Treffen sehr kompetent und wissenschaftlich und wie eine Art väterlicher Freund wirkte, übergab ihm daraufhin sein Manuskript und zahlte ihm 5.000 DM in bar für die vorgesehenen Arbeiten.

In den folgenden Monaten erledigte der Angeklagte die versprochenen Arbeiten und stellte dem Zeugen - wie vereinbart - außerdem die Kosten eines Schreibbüros in Rechnung. Der Zeuge schloss seine Promotionsarbeit letztendlich erfolgreich ab. In welchem Umfang der Angeklagte bei der Fertigstellung der Doktorarbeit Hilfe leistete, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.

Fall 4.1 (= Fall 41 der Anklageschrift)

Einige Zeit nach dem persönlichen Treffen im N23 Hotel bot der Angeklagte Dr. I21 dieselbe Finanzanlage an wie dem Zeugen C31. Er versandte hierzu an Dr. I21 mit gleichem Datum und Inhalt die Schreiben, die er dem Zeugen C31 mit Datum vom 7. und vom 13. November 2000 hatte zukommen lassen.

Der Zeuge wollte zunächst nur probeweise 2.000 DM investieren. Hiermit war der Angeklagte einverstanden. Der Angeklagte beabsichtigte dabei zwar, soweit dies zur weiteren Durchführung seines Tatplanes erforderlich sein sollte, Dr. I21 die angelegten 2.000 DM zurück zu zahlen, um ihn von der Sicherheit der Geldanlage zu überzeugen. Dabei war ihm jedoch bewusst, dass er bei Aufdeckung der Einzahlung durch den Insolvenzverwalter oder nach Verbrauch des Geldes für seine Zwecke bei fehlenden Folgeeinnahmen möglicherweise nicht zur Rückzahlung in der Lage sein würde. Dennoch übersandte er Dr. I21 einen ersten Anlagevertrag über 2.000 DM, der wiederum mit dem an den Zeugen C31 übersandten Vertrag übereinstimmte. Versehentlich blieb selbst der Name C31 in der Unterschriftszeile stehen. Dies fiel dem Zeugen Dr. I21 jedoch nicht auf und er unterschrieb den Vertrag und zahlte aufgrund der Annahme, an dem Gewinn des angekündigten Geschäfts partizipieren zu können, am 15. November 2000 die erste Einlage in entsprechender Höhe ein. Diese überwies er wie in den weiteren Fällen von seinem Konto bei der S7 Q19, Kontonummer ..., zum Konto des Angeklagten bei der T16 C7 zur Kontonummer ...#.

Am 20. November 2000 teilte der Angeklagte dem Zeugen Dr. I21 schriftlich mit, dass er ein An- und Verkaufsgeschäft mit B24-Aktien durchgeführt und dabei eine Rendite von etwas mehr als 10% erzielt habe.

Fall 4.2 (= Fall 42 der Anklageschrift)

Der nächste Handel sollte nach den Angaben des Angeklagten am 28. November 2000 erfolgen. Der Zeuge ließ den ausgewiesenen Gewinn zunächst stehen und schloss - um bei dem weiteren in Aussicht gestellten Geschäft einen höheren Gewinn zu erzielen - einen weiteren Anlagevertrag über 6.000 DM ab. Diese überwies er mit Wertstellung zum 24. November 2000.

Mit Schreiben vom 28. November, 6. Dezember und 16. Dezember 2000 gab der Angeklagte an, dass drei weitere Geschäfte mit Aktien von B24 und der O11 AG zu einem jeweiligen Gewinn von deutlich über 10% geführt hätten.

Fall 4.3 (= Fälle 43-45, 60, 67 und 75 der Anklageschrift)

Der Hinweis auf ein neues Geschäft Ende des Jahres mit einem zu erwartenden Gewinn von 20 % führte zur Erhöhung der Einlage des Zeugen Dr. I21 um weitere 6.000 DM, die am 20. Dezember 2000 auf dem Konto des Angeklagten eingingen (Fall 43 der Anklage). Der Zeuge Dr. I21 war inzwischen so von dieser Anlageform überzeugt, dass er keine weiteren schriftlichen Verträge mehr abschloss, sondern, wann immer er Geld zur Verfügung hatte, dieses dem Angeklagten für die angeblichen Transaktionen überwies. Der Angeklagte bestätigte jeweils schriftlich den Zahlungseingang.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 und 14. Januar 2001 verkündete der Angeklagte dem Zeugen die Erfolge der letzten Geschäfte.

In der Folgezeit wies er telefonisch und schriftlich, darunter in seinem Schreiben vom 26. Januar 2001, auf die Fortsetzung des Handels mit Aktien der U11 AG hin, wobei aufgrund seiner bestehenden Kontakte zu dem Großaktionär I27 Gewinne von 50% realisiert werden könnten.

Zum 31.01.2001 überwies Dr. I21 dem Angeklagten daraufhin weitere 10.000 DM (Fall 44 der Anklage). Hierauf erfolgte eine Erfolgsmeldung X2s vom 5. Februar 2001 und die Ankündigung neuer Geschäfte zum 1. März 2001. Da Dr. I21 zu diesem Zeitpunkt kurzfristig höhere Beträge zur Verfügung hatte, überwies er am 28. Februar 2001 60.000 DM (Fall 45 der Anklage) und weitere 163.648,85 DM am 10.04.2001 (Fall 60 der Anklage) für eine angekündigte Transaktion mit Aktien der X22 AG. Vor diesen Investitionen hatte der Zeuge jeweils darauf hingewiesen, dass er die Beträge nur kurzfristig investieren könne, weil sie für Kanzleianschaffungen vorgesehen waren. Obwohl über das Vermögen des Angeklagten seit 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet war und der Angeklagte keine rechtliche Verfügungsbefugnis über das Kontoguthaben hatte, versprach er dem Zeugen jeweils vor den Transaktionen die alsbaldige Rücküberweisung. Er überwies dann auch tatsächlich am 02.03.2001 10.000 DM, am 09.03.2001 60.000 DM und die 163.648,85 DM am 04.05.2001 zurück.

Im Mai 2001 konnte der Zeuge insgesamt weitere 22.000 DM entbehren, die er dem Angeklagten mit Wertstellung zum 07.05.01 und 09.05.01 für eine angebliche Transaktion mit Aktien der U12 AG überwies (Fall 67 der Anklage). Eine erneute Ankündigung eines lukrativen Geschäfts mit Aktien der X22 AG führte dazu, dass Dr. I21 weitere 45.000 DM am 29.5.01 und 08.06.01 investierte (Fall 75 der Anklage).

Fall 4.4 (= Fälle 46-59, 61-66, 68-74 und 76-105 der Anklageschrift)

Nachdem der Angeklagte den Zeugen Dr. I21 durch den vermeintlichen Erfolg der bisherigen Geschäfte von der Anlageform und durch die zügigen Gewinnmitteilungen und prompten Rückzahlungen entsprechend den Wünschen des Zeugen von seiner eigenen Zuverlässigkeit überzeugt hatte, sprach er ihn auf die Rekrutierung weiterer Investoren an. Hierfür versprach er dem Zeugen eine Vermittlungsprovision von 10%. Tatsächlich erzählte der Zeuge Dr. I21 daraufhin insbesondere gegenüber seiner Verwandtschaft und dem engeren Freundeskreis von dieser ertragreichen Kapitalanlage. Dadurch wurden - wie der Angeklagte beabsichtigt hatte - eine Vielzahl neuer Anleger gefunden. Diese erzählten ihrerseits ihren Freunden und Verwandten von der Anlageform, so dass der interessierte Personenkreis immer größer wurde. Zumindest in Höhe von 10.000 DM erhielt der Zeuge Dr. I21 für seine erfolgreiche Werbung auch tatsächlich eine Provisionszahlung.

Bei den Neuanlegern übernahm Dr. I21 die Unterzeichnung der Verträge, zunächst als Vertreter des Angeklagten, im weiteren Verlauf dann auch im Namen der X2 und I21 GbR. Auch sammelte er auf seinem Konto bei der S7 Q19 die Einlagen der Neuanleger und leitete sie anschließend zum Konto des Angeklagten bei der T16 C7 weiter. Nur in Eilfällen, wenn eine Überweisung über das Konto von Dr. I21 zu lange gedauert hätte, um noch an einer angekündigten Transaktion teilzunehmen, überwiesen die Neuanleger auch unmittelbar auf X2s Konto. Anfang Juli 2001, kurz vor dem Ende der Investitionen, als die Beteiligung der Unteranleger ein erhebliches Ausmaß angenommen hatte, richtete der Zeuge auch Unterkonten für die einzelnen Anleger ein. Auch verteilte der Zeuge an die Neuanleger die Bücher X2s zum Aktienrecht, die dieser ihm zur entsprechenden Weiterleitung überlassenen hatte. Die Korrespondenz zwischen Neuanlegern und Angeklagtem lief dabei ausschließlich über den Zeugen Dr. I21. Der Ablauf war im Einzelnen so, dass der Angeklagte schriftlich - in der Regel per Telefax - eine Transaktion ankündigte und Dr. I21 diese Information weiter leitete. Soweit neue Anleger gefunden waren, teilte Dr. I21 dem Angeklagten schriftlich deren Namen und Anlagebetrag mit. Nach erfolgter Transaktion erhielt Dr. I21 dann die einzelnen Wertpapierabrechnungen, die er rechnerisch nachprüfte und dann an die Unteranleger weiter leitete. Auch übermittelte er dem Angeklagten die Wünsche einiger Anleger nach Rückzahlung der angelegten Gelder. Um selbst den Überblick zu behalten, führte er Buch über die einzelnen Transaktionen.

Auf diese Weise kündigte der Angeklagte gegenüber Dr. I21 einen für den 23. März 2001 vorgesehenen Handel mit Aktien der X22 AG an. Nachdem Dr. I21 diese Information weiter geleitet hatte, legten sein Bruder G12 1.500 DM (Fall 46 der Anklage), sein Freund O12 15.000 DM (Fall 47 der Anklage), seine Eltern, U13 und B25 I21 sen., 15.000 DM (Fall 48 der Anklage), seine Freunde, die Eheleute G13, 50.000 DM (Fall 49 der Anklage), das Ehepaar X23, seine Schwester und sein Schwager, 10.000 DM (Fall 50 der Anklage), sowie seine Schwiegermutter, H24, 2.000 DM (Fall 51 der Anklage) und sein Freund G14 weitere 9.779,15 DM (Fall 52 der Anklage) an.

Nach der Übersendung der gewinnausweisenden Wertpapierabrechnungen wies der Angeklagte auf den nächsten Handel erneut mit Aktien der X22 AG für den 6. April 2001 hin. Nach entsprechender Weiterleitung der Information durch Dr. I21 investierten daraufhin die Eheleute G14 weitere 5.220,85 DM (Fall 53 der Anklage), I28, Freunde von Dr. I21, 10.000 DM (Fall 54 der Anklage) und O12 weitere 15.000 DM (Fall 55 der Anklage).

Weitere An- und Verkäufe mit Aktien der X22 AG wurden auf den 12. April 2001 anberaumt. Dies veranlasste N24, einen Freund von Dr. I21, zur Einlage von 2.000 DM (Fall 56 der Anklage), T58, einen guten Bekannten von Dr. I21 und U14, eine frühere Freundin von ihm, zu einer Einlage von je 5.000 DM (Fälle 57 und 58 der Anklage) und die Eheleute X23 zu einer weiteren Einlage von 40.000 DM (Fall 59 der Anklage).

Auf entsprechende Anforderung von Dr. I21 hin erhielt O12 auch wie gewünscht vom Angeklagten am 24.04.2001 eine Auszahlung in Höhe von 6.984,64 DM.

Für den 30. April 2001 kündigte der Angeklagte dann Geschäfte mit Aktien der U12 AG an. Dies führte zu Überweisungen von Dr. I21s Tante und Onkel, F12, in Höhe von 11.000 DM (Fall 61 der Anklage), seiner Freunde I29 in Höhe von 40.000 DM (Fall 62 der Anklage), N24 in Höhe von weiteren 11.000 DM (Fall 63 der Anklage), H24 in Höhe von weiteren 3.000 DM (Fall 64 der Anklage), der Eheleute I28 in Höhe von weiteren 8.100 DM (Fall 65 der Anklage) sowie der Eheleute I21 sen. in Höhe von weiteren 10.000 DM (Fall 66 der Anklage).

Wegen der erfolgreichen Geschäfte mit Aktien der U12 AG, so der Angeklagte gegenüber dem Zeugen Dr. I21, sollten am 18. Mai 2001 erneut deren Aktien gehandelt werden. Die Ankündigung führte zu weiteren Investitionen von N24 in Höhe von 3.000 DM (Fall 68 der Anklage), T58 in Höhe von 70.000 DM (Fall 69 der Anklage), der Eheleute F12 in Höhe von 23.500 DM (Fall 70), U14 in Höhe von 5.000 DM (Fall 71 der Anklage), der Eheleute G13 in Höhe von 50.000 DM (Fall 72 der Anklage). Neu gewonnen werden konnten C41, ein Kollege des Geschädigten N24, der persönlich und für die F13 GmbH 44.000 DM investierte (Fall 73 der Anklage), sowie Dr. I30, einem guten Freund von Dr. I21, der 5.000 DM einzahlte (Fall 74 der Anklage).

In seinem Schreiben vom 10. Mai 2001 an den Zeugen Dr. I21 pries der Angeklagte die nächsten Geschäfte mit Aktien der X22 AG an, die nunmehr besonders gewinnträchtig sein sollten, nachdem sich der Aktionär K11 mit dem Vorstand überworfen habe und deswegen beabsichtige, die Aktien außerbörslich weit unter dem Kurswert zu verkaufen und darüber hinaus die Dividende an den Aktienkäufer zu übertragen.

Aufgrund dieses lukrativen Angebots wurde die Werbung von Anlagegeldern zum Selbstläufer. Es beteiligten sich nicht nur die mit Dr. I21 verwandten und gut bekannten Investoren an dem vermeintlich am 8. Juni 2001 statt findenden Geschäft, und zwar: die Eheleute I29, gute Bekannte von Dr. I21, in Höhe von 40.000 DM (Fall 76 der Anklage), T58 in Höhe von 50.000 DM (Fall 77 der Anklage), Dr. I30 in Höhe von 5.000 DM (Fall 78 der Anklage), die Schwägerin des Dr. I21 und ihr Ehemann, die Eheleute Q20, in Höhe von 2.000 DM, N24 persönlich und für die F13 GmbH 23.000 DM (Fall 79 der Anklage), O12 13.000 DM (Fall 80 der Anklage), die Eheleute G13 50.000 DM (Fall 81 der Anklage), H24 2.000 DM (Fall 82 der Anklage), die Eheleute F12 49.000 DM (Fall 84 der Anklage), U14 5.000 DM (Fall 86 der Anklage), I31, eine Mitarbeiterin von Dr. I21 und, deren Ehemann 5.000 DM (Fall 87 der Anklage), B25 I21 sen. 10.000 DM (Fall 88 der Anklage), Dr. I21s Freunde U15 10.000 DM (Fall 89 der Anklage), sein Freund B26 20.000 DM (Fall 90 der Anklage), G14 22.500 DM (Fall 91 der Anklage), die Eheleute X23 40.000 DM (Fall 93 der Anklage) und Dr. I21s Freund I32 50.000 DM (Fall 95 der Anklage). Sondern daneben wurden über den Geschädigten N24 auch dessen Kollege C41 und dessen Freund A7 geworben, die jeweils 24.000 DM (persönlich und für die F13 GmbH) bzw. 40.000 DM investierten (Fälle 83 und 94 der Anklage) und über die Geschädigte U14 deren Eltern, die Eheleute N25, die 5.000 DM anlegten (Fall 85 der Anklage). Auch der Geschädigte G14 erzählte von der Anlage seinem Kollegen H25, der daraufhin 30.000 DM anlegte (Fall 92 der Anklage).

Der Angeklagte leistete weiterhin die erwünschten Rückzahlungen. So überwies er unmittelbar an O12 am 18.05.2001 1.000 DM und an Dr. I21 am 25.05.2001 insgesamt 190.000 DM, wovon ein Teil auf Dr. I21 persönlich und ein Teil auf die Unteranleger entfiel.

Weiterhin wies der Angeklagte darauf hin, dass sich der Investmentfonds "K12" von seinen W13-Aktien trennen wolle, so dass ein Handel mit diesen in sieben Tranchen im Monat Juni möglich sei, woraufhin wie folgt Gelder eingezahlt wurden: 300 DM von Dr. I30 (Fall 97 der Anklage), 4.700 DM von J6 I30 (Fall 98 der Anklage), 14.000 DM von N24 (Fall 99 der Anklage), weitere 10.000 DM von G14 (Fall 100 der Anklage), 13.000 von O12 (Fall 103 der Anklage) und 8.000 DM von C41 (Fall 105 der Anklage). Es kam erneut zu einer Ausweitung des Kreises der Geschädigten dadurch, dass der Geschädigte T58 seinem Schwiegervater, T59, von der Anlageform berichtete, so dass dieser 30.000 DM einzahlte (Fall 96 der Anklage) und der Geschädigte A7 seiner Freundin H26 und deren Bruder H27, die daraufhin je 30.000 DM investierten (Fälle 102 und 104 der Anklage). Nunmehr investierte auch die Tochter des Geschädigten I32, I33, 50.000 DM (Fall 101 der Anklage).

Am 04.07.2001 leistete der Angeklagte noch regulär die letzten gewünschten Rückzahlungen in Höhe von 8.752,79 DM an die Geschädigten U15 und H25.

Insgesamt erlangte der Angeklagte aus den Taten zum Nachteil des Zeugen Dr. I21 314.648,85 DM sowie zum Nachteil von dessen Verwandtschaft und engeren Freundeskreises weitere 1.154.600 DM. Das Geld verwendete er für seine Lebensführung, Rückzahlungen an den Geschädigten C31 (Fälle 3.1 - 3.4) und spekulierte damit im geregelten Aktienhandel, wofür er separate Konten bei der W2bank W14 in P8 und der T60 in E28 eingerichtet hatte.

Nachdem Dr. I21 von einem Bekannten erfahren hatte, dass es im Internet Hinweise auf eine betrügerische Tätigkeit des Angeklagten gäbe, sprach Dr. I21 ihn hierauf an. X2 vermochte ihn damit zu beruhigen, dass er als Treuhänder eines Unternehmens tätig geworden sei, das Probleme gehabt habe. Dennoch nahm Dr. I21 daraufhin keine Neuanlagen mehr vor. Parallel dazu leistete der Angeklagte nunmehr auch keine Rückzahlungen mehr. Dies erklärte er mit einem schief gegangenen Geschäft. Er legte hierzu einen Vertrag mit der T61 AG in E, L27 ... F, vertreten durch Herrn K6 vor. Im Sommer 2001 stellte der Angeklagte Dr. I21 auch seinen Bekannten C42 als angeblichen Börsenmakler vor. Dieser bot dem Zeugen zur Schadensminimierung eine weitere Anlage an, die dieser jedoch nicht tätigen wollte. Des weiteren gewann der Angeklagte den Zeugen Professor C30 dafür, dass er sich gegenüber Dr. I21 für den Angeklagten stark machte und sein Konto für einige Rückzahlungen zur Verfügung stellte. Auch schaltete der Angeklagte seinen Rechtsanwalt, Herrn X24, ein, um Dr. I21 zu beruhigen.

Als diese Maßnahmen zur Beruhigung der Lage nicht mehr ausreichten, gab der Angeklagte zugunsten des Dr. I21 sowie der Unteranleger am 03.09.2002 ein notarielles Schuldanerkenntnis über die jeweils geschuldeten Beträge ab. Auch gelang es dem Zeugen Dr. I21 durch eine Reise nach E28 vom dortigen Konto des Angeklagten 78.233,20 DM zu erhalten, des weiteren leistete der Angeklagte auf Drängen des Dr. I21 und einiger weiterer Unteranleger weitere Rückzahlungen in Höhe von insgesamt rund 60.000 €, einige Teilzahlungen liefen dabei auch über seine damalige Ehefrau, an die sich einige der Geschädigten ebenfalls gewandt hatten.

Die Rückzahlungen des Angeklagten teilte Dr. I21 im Verhältnis der Anlagesummen auf die einzelnen Unteranleger auf. Des weiteren nahm er einen Kredit über 150.000 DM auf und lieh sich von seinen Eltern weitere Geldmittel, um einzelne Anleger voll zu entschädigen. Daneben zahlt der Zeuge noch heute an weitere, noch nicht voll entschädigte Anleger den entstandenen Schaden ratenweise ab.

c) Fälle 5.1 und 5.2 (= Fälle 106 und 107 der Anklageschrift)

Der Zeuge B13, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus I8, kam mit dem Angeklagten X2 über eine Anzeige in einer überregionalen Zeitung im Januar oder Februar 2001 in Kontakt, in der dieser seine Dienste in Bezug auf Promotionsberatung und Gutachtenerstellung anbot. B13, der schon seit Anfang der 90er Jahre eine Promotion plante, aber damit nicht richtig voran kam, bekundete sein Interesse an einer Promotionsberatung. Der Angeklagte übersandte ihm sein Vorstellungsschreiben mit Veröffentlichungsliste. Ein erstes Treffen fand im Februar 2001 im Büro des Angeklagten im T35-Verlages in C7 statt. Im Rahmen dieses Gesprächs stellte sich der Angeklagte als leitender Mitarbeiter des Verlages mit gutem Kontakt zum Chef vor. Er zeigte dem Zeugen in diesem Zusammenhang auch die von ihm verfassten Bücher zum Aktienrecht. Bei diesem Treffen in C7 entwickelte B13 ein sehr großes Vertrauen in den Angeklagten aufgrund von dessen Verlagstätigkeit und seinem sehr gewandten und kompetenten Auftreten.

Der Angeklagte bot ihm Promotionsberatung, Recherche und Suche eines Doktorvaters an, wofür B13 ihm im Jahre 2001 auch 15.000 DM Vorschuss zahlte. Als möglichen Doktorvater benannte ihm der Angeklagte Professor C30. Außerdem übermittelte der Angeklagte für die Dissertation eine ausführliche Ausarbeitung zum Thema des Erwerbs eigener Aktien durch eine Aktiengesellschaft. Letztlich rückte die Frage der Promotionsberatung aber im Laufe der Zeit für B13 in den Hintergrund, weil der Angeklagte ihm mit scheinbar sehr lukrativen Finanzanlagen deutlich Interessanteres bot.

So bat ihn der Angeklagte nach mehreren Telefonaten kurz nach dem Treffen in C7 um Hilfe bei der Finanzierung der Druck-, Schreib- und Versandkosten für dessen Buch "W8", das B13 bei seinem Besuch in C7 bereits hatte ansehen können. Zunächst stellte sich der Angeklagte eine Vollfinanzierung in Höhe von 150.000 DM vor, nach Vorlage von detaillierten Berechnungen und Erläuterungen stellte B13 X2 schließlich darlehensweise 68.189 DM zur Verfügung, wobei er am Gewinn des Buches in Höhe von 30 % beteiligt werden sollte.

Fall 5.1 (= Fall 106 der Anklageschrift)

Nachdem sich ein enges Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B13 entwickelt hatte, erzählte der Angeklagte diesem im Sommer 2001 während eines Treffens am Flughafen N in einem Café von der Möglichkeit der Teilnahme am außerbörslichen Handel mit Aktien. Er zeigte B13 bei dieser Gelegenheit auch einige Wertpapierabrechnungen. Nach weiteren telefonischen Kontakten und mehreren Besuchen X2s in I8 entstand eine sehr vertrauensvolle Atmosphäre zwischen dem Angeklagten und B13. So trafen sich beide beispielsweise im September oder Oktober 2001 zu einem gemeinsamen Abendessen, im Anschluss daran brachte B13 den Angeklagten noch ins I8er B27 Hotel, wo dieser übernachten wollte. B13 schätzte den Angeklagten als angenehmen Gesprächspartner, so dass es auch zu familiären Kontakten kam. So organisierte der Angeklagte ein Treffen bei einem Fussballspiel des T62 ... mit seiner Frau und seinem Schwiegervater, zu dem er B13, der großer Fussballfan war, mit dessen Frau und Kindern einlud. Auch bei dieser Gelegenheit wurden die Geschäftsmöglichkeiten besprochen. B13 hatte keine Zweifel an der angebotenen Finanzanlage, da X2 seine genauen Fragen zu dem Ablauf in allen Einzelheiten beantwortete und die Sicherheit für die Anleger betonte, weil das Geld nur als Deckungskapital verwandt würde. Auch hatte ein Bekannter, der Vorstand in einer am Neuen Markt notierten Gesellschaft war, dem Zeugen bestätigt, dass tatsächlich derartige Verkäufe statt fänden. B13 war jedoch zunächst nur bereit, das Geld auf einem Konto in seinem eigenen Namen zu investieren, insbesondere wollte er dazu ein Konto bei seiner langjährigen Hausbank in I8 einrichten. Nach weiteren Verhandlungen erklärte der Angeklagte dann wahrheitswidrig, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen Banker in G4 ein gemeinsames Konto mit gemeinsamer Kontovollmacht möglich sei. Ein solches eröffnete B13 dann auch bei der I8er T16. In letzter Minute erklärte ihm der Angeklagte dann jedoch, dass das Konto nun doch auf seinen Namen lauten müsse. Der zuständige Banker, der ihm die frühere Zusage gegeben hätte, sei beim Joggen plötzlich tot umgefallen, der Nachfolger sei mit einem gemeinsamen Konto nicht einverstanden.

Schließlich schlossen X2 und B13 mit Datum vom 6. Dezember 2001 einen schriftlichen Vertrag, in dem sich B13 in § 3 verpflichtete, 500.000 DM (= 255.646 €) als Investor zur Verfügung zu stellen. Nach § 2 des Vertrages sollte der Angeklagte die Verkaufsangebote von Aktieninhabern unterhalb des Kurswertes entgegen nehmen und die Aktien mit Gewinn an einen Letztkäufer zeitgleich weiter veräußern, wobei die Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer mit dem zu hinterlegenden Kaufpreis des Letztkäufers erfolgen sollte. Das vom Zeugen B13 als Investor zur Verfügung gestellte Kapital sollte demnach wiederum ausschließlich dem Nachweis der Liquidität gegenüber dem Aktienverkäufer dienen (§ 4 des Vertrages). B13 wurde in § 5 des Vertrages vom jeweiligen Gewinn 80 bis 85 % zugesprochen.

Vereinbarungsgemäß überwies der Zeuge B13 den Betrag zum Konto des Angeklagten bei der L4 T51 zur Kontonummer ...#, wo die Gutschrift am 10. Dezember 2001 erfolgte. Am selben Tag überwies der Angeklagte das Geld auf sein Festgeldkonto bei der T16 T51 mit der Kontonummer ...# und leitete es kurz danach weiter auf sein Depot bei der T16 T51.

Entgegen der vertraglichen Vereinbarung und wie von Anfang an beabsichtigt, verfügte der Angeklagte über das Kapital, indem er dieses teilweise zur privaten Lebensführung verbrauchte. Mit einem weiteren Teil des Geldes betrieb er erfolglos Aktienspekulationen an der Börse. Wie in allen Fällen waren seine Angaben zu dem angeblichen "außerbörslichen Aktienhandel" frei erfunden.

Zur Verdeckung des vertragswidrigen Gebrauchs, aber auch zur Ermunterung, weitere Einlagen zu erbringen, übersandte der Angeklagte dem Zeugen B13 mit Schreiben vom 20. und 28. Dezember 2001 sowie vom 12. Januar 2002 Abrechnungen über die angeblich getätigten außerbörslichen Wertpapiergeschäfte, aus denen An- und Verkäufe von Aktien der U12 AG und die jeweiligen Gewinne von 10.548,48 €, 10.600,51 € und 10.012,18 € hervorgingen. Diese Gewinne zahlte der Angeklagte dem Zeugen auch aus, das Kapital blieb zunächst stehen.

Fall 5.2 (= Fall 107 der Anklageschrift)

Mit Schreiben des Angeklagten vom 16. Januar 2002 an den Zeugen B13 kündigte der Angeklagte weitere Transaktionen an und teilte mit, dass ein Handel mit Aktien im Gesamtvolumen von 65 Millionen Euro im Verlaufe des Jahres möglich wäre. Weiterhin gab der Angeklagte wahrheitswidrig an, dass die Geschäftsführer der C34 Industrie GmbH aus F6 beabsichtigten, ihren Aktienbesitz direkt über ihn außerhalb der Börse zu veräußern.

Von den Angaben des Angeklagten überzeugt und um das neue Geschäft auch auszunutzen, überwies der Zeuge B13 mit Wertstellung zum 28. Januar 2002 als Kapitalaufstockung und zu den bestehenden vertraglichen Konditionen 215.000.- € zum Konto des Angeklagten bei der L4 T51. Anschließend leitete der Angeklagte das Geld, neben weiteren 30.000 €, zu seinem zwischenzeitlich eingerichteten Konto und Depot beim T16-C44 in E29 weiter und verspekulierte in der Folgezeit einen Großteil des Geldes im geregelten Börsenhandel, weitere Teile verwendete er wiederum für seine private Lebensführung, für die Gewinnauszahlungen an B13 sowie für Rückzahlungen an den Geschädigten Dr. I21.

Nachdem sich schließlich während einer Auslandsreise von B13 die Transaktionen verzögerten, begann B13 misstrauisch zu werden. X2 schilderte ihm diverse Probleme, die mit der E30 aufgetreten seien. Anfang März, unmittelbar vor seinem Abflug zu einer weiteren Auslandsreise, traf sich B13 daraufhin mit dem Angeklagten im Hotel T63 zum Frühstück. Im Beisein von B13 telefonierte X2 dann mit den Herren I34 und E31, zwei Bankern. Er erklärte schließlich, dass nun alles geklärt und in der nächsten Woche die Gelder da seien. Nachdem das Geld nicht wie versprochen eingetroffen war, kehrte B13 vorzeitig von seiner Reise zurück. Einen vereinbarten Termin auf dem G4er Flughafen nahm X2 nicht wahr. Er gab in einem Telefongespräch aber vor, vor der M14 zu stehen und über einen Scheck zu verfügen. Diesen wolle er B13 nach I8 bringen, der für ihn ein Zimmer im F14 Hotel reserviert hatte. Der Angeklagte erschien jedoch nicht. Im Anschluss an ein weiteres Treffen am Flughafen G4 fuhren beide zur E30, wo X2 das Problem klären wollte. Nachdem dies nicht gelang, erklärte er, Geld über seinen Schwiegervater bekommen zu können. Beide fuhren dann auch nach T51 zur Wohnung des Schwiegervaters. Da auch von dort kein Geld kam, gab der Angeklagte schließlich nach einem weiteren Treffen in C7 auf das massive Drängen von B13 hin ihm gegenüber mit Schreiben vom 20.03.2002 zu, das Geld abredewidrig verwandt zu haben. Um den Zeugen von einer Strafanzeige und Information der dem Zeugen bekannten Ehefrau des Angeklagten und dessen Schwiegereltern abzuhalten, gab er zugunsten des Zeugen ein notarielles Schuldanerkenntnis über 390.000 € ab und stellte Teilzahlungen in Aussicht. Dem Zeugen gelang es daraufhin bei einem Besuch in C7 auf den Konten des Angeklagten noch einen Restbetrag von 227.085,20 € sicherzustellen, auch erhielt er vom Angeklagten eine weitere Rückzahlung von 11.480 €. Den Zeugen schmerzte nach seinen Angaben der Geldverlust nicht besonders, da er dieses lediglich als "Spielgeld" eingesetzt hatte.

B) Beweiswürdigung

1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten. Bestätigt und in einzelnen Aspekten ergänzt wurden seine Angaben durch die verlesenen Feststellungen der Urteile der Landgerichte E und A3 sowie des Amtsgerichts C7, den verlesenen Schriftverkehr mit der Zeugin G9 sowie durch die Aussagen der Zeugen Dr. Q14 und T64 und des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. I20.

2. Die Feststellungen zur Sache beruhen in erster Linie auf dem Geständnis des Angeklagten, das dieser am 24. Verhandlungstag abgegeben hat.

In seinem Geständnis hat der Angeklagte die Anklagevorwürfe umfassend eingeräumt und sich zu deren Strafbarkeit bekannt. Das Geständnis ist glaubhaft. Es stimmte mit den bis dahin bereits verlesenen Urkunden und den Aussagen der zahlreich vernommenen Zeugen überein.

Daneben hat sich der Angeklagte in seinem Geständnis auch umfangreich zu bestimmten Randbereichen und näheren Umständen des Tatgeschehens eingelassen. Auch hier ist die Kammer der Einlassung im Wesentlichen gefolgt. Auch in diesem Bereich waren die Ausführungen des Angeklagten nachvollziehbar und standen mit den bereits erhobenen Beweisen in Einklang.

Insbesondere räumte der Angeklagte in großem Umfang von ihm getätigte weitere Urheberrechtsverletzungen ein, die nicht Gegenstand der Anklage waren. Daneben half er auch bei der Aufdeckung weiterer Straftaten mit, wie etwa der Erstellung falscher Rechnungen auf Wunsch eines Geschädigten, die durch den Wortlaut der verlesenen Rechnungen bestätigt wurden.

Lediglich bei einigen Details in der Einlassung des Angeklagten konnte die Kammer sich nicht von deren Richtigkeit überzeugen.

Soweit der Angeklagte sich etwa einließ, alle Veröffentlichungen vor 2000 habe er selbst erstellt, erscheint dies der Kammer zweifelhaft. Der Angeklagte hatte bereits zu diesem Zeitpunkt Kontakt mit Dr. X25 und hat selbst eingeräumt, dass dieser ihm bei der Erstellung seiner Arbeit für den Gutachtenauftrag des Bundesverfassungsgerichts geholfen und einige Kapitel seines "S19" verfasst habe. Aus Urkunden, die dem Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B3 vorgehalten wurden, ergab sich, dass Dr. X25 bei einer Vielzahl der in Rede stehenden Veröffentlichungen dem Angeklagten zugearbeitet haben könnte.

Keine sicheren Feststellungen konnte die Kammer treffen, soweit der Angeklagte behauptet hat, die von ihm erstellten Rechnungen für angebliche Projekte sowie für Schreibkosten seien lediglich auf Wunsch von Prof. C30 für die Buchhaltung entsprechend gefertigt worden. Tatsächlich bezögen sich diese Rechnungen auf Honorarzahlungen für die Erstellung der Habilitationsschrift sowie deren Überarbeitung. Prof. C30 hat seine Aussage nach § 55 StPO im Hinblick auf eine Beteiligung bei der Täuschung des Geschädigten I22 (S. ...) verweigert. Urkunden, die diese Behauptungen bestätigt hätten, sind der Kammer nicht bekannt.

Nicht sicher festzustellen vermochte die Kammer auch, ob die Behauptung des Angeklagten zutraf, einige Dissertationen nahezu komplett für seine Auftraggeber geschrieben zu haben. Bezüglich der Arbeit der Zeugin Dr. O8 stand dieser Behauptung ihre Aussage entgegen, wonach der Angeklagte lediglich kleinere Hilfestellungen geleistet und die Arbeit Korrektur gelesen habe. Es war insoweit für die Kammer nicht feststellbar, wessen Angaben zutrafen.

Auch soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe für die Tochter des Geschädigten C31 tatsächlich ein Gutachten zu den Examensfragen angefertigt, konnte die Kammer dies nicht sicher feststellen. Der Zeuge C31 hat diesbezüglich bekundet, er habe sich lediglich probeweise ein anderes Gutachten erstellen lassen, um die Arbeit des Angeklagten testen zu können. Für die Kammer war auch diesbezüglich nicht feststellbar, wessen Angaben richtig waren.

Auch hinsichtlich des Umfangs der Hilfe, die der Angeklagte dem Geschädigten Dr. I21 bei dessen Doktorarbeit geleistet haben will, sowie der Frage, ob er mit Dr. I21 auch nach Feststellung des Betruges eine Absprache bezüglich der Fertigstellung der Arbeiten getroffen hat, konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Insoweit stand Aussage gegen Aussage.

Daneben hat die Kammer auch einige Details, an die sich der Angeklagte nicht mehr erinnern konnte, allein aufgrund verlesener Urkunden und Zeugenvernehmungen festgestellt. So haben sich etwa die von der Anklageschrift teilweise abweichenden Feststellungen des Falls 2.12 zu Einzelheiten der vereinbarten Promotion in den V12 mit dem Geschädigten L25 aus den verlesenen Urkunden ergeben. Geringfügige Abweichungen von der Anklageschrift haben sich des weiteren im Fall 4.4 bei einzelnen Einzahlungen und deren Zuordnung zu den Unteranlegern aus den verlesenen Kontounterlagen in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Dr. I21 ergeben.

C) Rechtliche Würdigung

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wie folgt strafbar gemacht.

a) Fall 1

Durch die Überlassung der zwei Aufsätze des Dr. O7 an Prof. C30 zur Veröffentlichung im eigenen Namen hat der Angeklagte unter Verstoß gegen § 106 UrhG zwei urheberrechtlich geschützte Werke verbreitet. Er wusste dabei, dass der Zeuge Dr. O7 sein Einverständnis nur mit einer Veröffentlichung im T35-Verlag unter seinem eigenen Namen erteilt hatte. Bei den Texten handelt es sich auch nicht um eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen oder Urteilsanmerkungen, sondern auf von Dr. O7 verfassten Fachaufsätzen, bei dem einen Text sogar um die Propagierung eines ihm selbst entwickelten Steuermodells für die Gestaltung der Geschäftsführervergütung.

b) Tatkomplex 2

Die Promotionsfälle sind als Betrug im Sinne von § 263 StGB zu werten. Der Angeklagte spiegelte den Interessenten vor, über Kontakte zu Hochschullehrern zu verfügen, denen er Promovenden vermitteln könne. Tatsächlich hatte er diese Möglichkeit nicht. Dies war ihm auch bekannt. Prof. C30 hatte ihn noch vor Vermittlungsbeginn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er als Fachhochschullehrer derzeit noch keine Promotionen durchführen könnte. Zu anderen Professoren hatte X2 keine Kontakte. Durch diese Täuschung veranlasste er die Interessenten in den Fällen 2.1 - 2.5, 2.7., 2.8 und 2.12 zur Zahlung der Vorschüsse auf die Vermittlung. Die Vorschüsse wollte er für sich selbst verwenden. Bei den Fällen 2.6 und 2.9 - 2.11 liegen nur versuchte Taten vor. Der Angeklagte forderte die Geschädigten lediglich erfolglos zu Vorschusszahlungen auf.

c) Tatkomplex 3

In den Kapitalanlagefällen C31, Dr. I21 und B13 täuschte der Angeklagte die Anleger darüber, dass er das Geld für lukrative Aktiengeschäfte verwenden würde und veranlasste sie so zu entsprechenden Geldeinlagen. Tatsächlich wollte er von Anfang an das Geld für sich verwenden.

Dabei nahm der Angeklagte im Fall 4.3 die Täuschung nicht unmittelbar selbst vor, sondern setzte insoweit Dr. I21 als gutgläubiges Werkzeug ein (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB). Er veranlasste Dr. I21 dazu, die Unteranleger für die angebliche Kapitalanlage zu gewinnen und über deren vermeintliche Erfolge und Modalitäten zu unterrichten.

Die Fälle 43-45, 60, 67 und 75 der Anklageschrift stellen nur eine Tat dar, weil der Zeuge Dr. I21 nach seinen Angaben nach der zweiten Investition keine neuen Entscheidungen traf, Investitionen zu tätigen, sondern sich entschied, alle weiteren, ihm verfügbaren Geldmittel künftig für das Kapitalanlagemodell des Angeklagten zu verwenden. Insoweit erfolgten die weiteren Geldanlagen des Dr. I21 nicht aufgrund neuer Täuschungen des Angeklagten, sondern lediglich aufgrund diverser Umstände im Leben des Dr. I21, die ihm weitere flüssige Geldmittel verschafften.

Desgleichen liegt auch bei den Fällen 46-59, 61-66, 68-74 und 76-105 der Anklageschrift nur eine Tathandlung des Angeklagten und somit nur eine Tat vor, indem er Dr. I21 dazu überredete, Unteranleger zu gewinnen und die entsprechende Organisation des Angeklagten, diese Anlagen zu verwalten und die Unteranleger zu neuen Anlagen zu motivieren. Ob und wie und an wen Dr. I21 welche der falschen Informationen weiter gab, oblag alleine dem Zeugen, so dass das Täuschungsmanöver für den Angeklagten zu einem "Selbstläufer" wurde.

d) Schuldfähigkeit

Der Angeklagte ist voll schuldfähig.

Er hat zwar in seiner Einlassung geltend gemacht, einer besonderen Spielleidenschaft und Leidenschaft für Frauen zu frönen und an Depressionen zu leiden, wovon auch die Kammer ausgeht. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer haben diese Umstände jedoch kein für die §§ 20, 21 StGB relevantes Ausmaß.

Nach den Feststellungen des forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen Dr. H29 ist bei dem Angeklagten keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu bejahen. Dies stimmt auch mit der Exploration überein, die von Prof. F15 zusammen mit Prof. T65 für das Landgericht B3 durchgeführt worden war. Lediglich hinsichtlich der vom Angeklagten beklagten depressiven Verstimmungen - beginnend in der Zeit der juristischen Examina - wurde eine Einordnung als psychische Erkrankung für möglich gehalten. Dr. H29 hielt demgegenüber diese Phasen der Verstimmung eher für normalseelische Reaktionen, da nun einmal viele Jurastudenten unter Examensstress litten. Die nachfolgenden depressiven Phasen beim Angeklagten seien ebenfalls mit den beruflichen Misserfolgen und den Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu erklären.

Letztlich können diese Überlegungen zur Frage einer depressiven Erkrankung aber offen bleiben: Die depressiven Phasen des Angeklagten hatten nach der anschaulichen und überzeugenden Erläuterung des Sachverständigen gerade keinen die Straftaten fördernden, sondern einen hemmenden Effekt. Denn Depressionen führen zu einem verminderten Antrieb, die aufwendige Vorbereitung und Durchführung der Betrugsdelikte und der Urheberrechtsverletzungen erforderten jedoch gerade besondere Aufmerksamkeit und kriminelle Energie.

Ähnliche Überlegungen gelten auch zu dem vom Angeklagten behaupteten enormen Geldbedarf für Spielcasinobesuche und die Bezahlung von Prostituierten. In Einzelfällen können solche Leidenschaften zwar zu der Annahme einer Persönlichkeitsstörung im Sinne des 4. Eingangsmerkmals des § 20 StGB führen. Es ist aber bereits zu bezweifeln, dass der Angeklagte in einem ausufernden Maße solche Geldausgaben gehabt hat. Zwar hat er regelmäßig Frau G9 mit Geld versorgt und es mag auch so gewesen sein, dass er gelegentlich den offenen Vollzug zu dem Besuch von Spielcasinos genutzt hat. Den überwiegenden Teil der von ihm vereinnahmten Anlegergelder hat er aber durch die Spekulation mit Aktien im geregelten Börsenhandel verloren. Es fehlt daher bereits an der für eine Persönlichkeitsstörung typischen Ausrichtung auf eine bestimmte und ritualisierte Art der Lustgewinnung.

Letztlich können aber auch diese Überlegungen zu der Frage des Eingangsmerkmals offen bleiben: Dass die besonderen Leidenschaften des Angeklagten keinen Einfluss auf seine Steuerungsfähigkeit gehabt haben, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bereits daraus, dass er sein Leben trotzdem gut im Griff hatte. Nach Angaben des Zeugen T64, der den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt betreute, war der Angeklagte stets pünktlich abends in der Justizvollzugsanstalt zurück. Auch der Arbeitgeber des Angeklagten berichtete, dass dieser stets pünktlich und zuverlässig gewesen sei und seine Arbeit gut verrichtet habe. Der Angeklagte habe ihn auch mit einer Ausnahme nicht um zusätzliches Bargeld gebeten. Diese "mustergültige" Anpassung an die ihm durch die Justizvollzugsanstalt und den Arbeitgeber vorgegebenen Rahmenbedingungen schließt es aus, dass der Angeklagte im Sinne einer "süchtigen" Entwicklung in einem erheblichen Maße in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte.

D) Strafzumessung

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

I. Einzelstrafen

1. Fall 1

Hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung beträgt der Strafrahmen nach § 106 UrhG Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Zum Nachteil des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der Urheberrechtsverletzung nicht um einen Einzelfall gehandelt hat. Vielmehr hat der Angeklagte systematisch nach Texten gesucht, die er für Veröffentlichungen verwerten konnte und hierfür jede sich bietende Gelegenheit genutzt, so wie sich dies bei den von Dr. O7 eingereichten Unterlagen, den im T35-Verlag vorhandenen Vortragsunterlagen oder der Dissertation im Fall Dr. O8 gezeigt hat, die er aus anderen Gründen in die Hände bekam. Strafschärfend war weiter zu berücksichtigen, dass bei der zur Aburteilung anstehenden Tat gleich zwei Aufsätze von Dr. O7 betroffen waren, die beide auch tatsächlich veröffentlicht wurden. Strafschärfend war des weiteren, dass sich der Angeklagte auch durch den damaligen offenen Vollzug nicht von der Straftat hat abhalten lassen.

Erheblich strafmildernd hat die Kammer das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, durch das Umfang und Systematik seiner Plagiate deutlich wurden. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch die Tatsache gewertet, dass der Geschädigte Dr. O7 das Honorar erstattet und einen gewissen Betrag als Schadensersatz erhalten hat. Allerdings hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass diese Zahlungen nicht durch den Angeklagten selbst, sondern durch Prof. C30 erfolgt sind. Auch die in den Zeitschriften später erfolgten Richtigstellungen hinsichtlich der Urheberschaft des Dr. O7 wirken strafmildernd, wenn auch nur in begrenztem Ausmaß, weil der Schaden zumindest, was Recherchen in Suchmaschinen wie Juris betrifft, dadurch weiter fortwirkt, dass dort die Richtigstellungen nicht übernommen worden sind und weiterhin Prof. C30 als Autor geführt wird. Dies wirkt umso schwerer, als die Nutzung elektronischer Verzeichnisse immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Bei Berücksichtigung aller dieser Erwägungen hält die Kammer

für den Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB erschien der Kammer bei einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten insbesondere deswegen erforderlich, weil der Angeklagte die Tat aus dem offenen Vollzug heraus begangen hatte, so dass eine besondere Einwirkung durch eine Freiheitsstrafe auf den Angeklagten notwendig erscheint.

2. Tatkomplex Promotionen

2.1 Strafrahmen

Der Strafrahmen für Betrug beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 263 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte hat die Promotionsbetrügereien in der Absicht begangen, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Ausmaß zu verschaffen, so dass eine gewerbsmäßige Begehungsweise vorliegt. Insoweit bejaht die Kammer einen besonders schweren Fall des Betruges mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren gemäß § 263 Abs. 3 StGB. Daneben dürfte auch das Regelbeispiel Nr. 2 in Form der Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl Menschen in die Gefahr von Vermögensverlusten zu bringen, vorliegen.

Bei den im Versuchsstadium gebliebenen Taten hat die Kammer dagegen im Hinblick auf die an sich mögliche Strafrahmenverschiebung (§§ 23 Abs. 2, 49 StGB) den besonders schweren Fall verneint und den Strafrahmen aus den regulären Strafrahmen des Betruges, d.h. bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, herangezogen.

2.2 Allgemeine Erwägungen

Für den Angeklagten spricht sein - wenn auch erst zu einem sehr späten Zeitpunkt des Verfahrens - abgegebenes und in wesentlichen Bereichen glaubhaftes Geständnis, durch das den Geschädigten A3, L25 und S14 eine unangenehme Vernehmung und weite Anreise erspart geblieben ist. Die Kammer sieht das Geständnis auch nicht als rein taktisches an. Zwar hatte die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Beweisaufnahme bereits einen Großteil der Anklagepunkte bestätigt, der Angeklagte hat jedoch in seinem Geständnis daneben auch noch zu weiteren Randumständen, wie etwa dem Umfang seiner Plagiate, Angaben gemacht, die durch eine Beweisaufnahme nur sehr schwierig bzw. teilweise auch gar nicht hätten nachgewiesen werden können. Strafmildernd wirkten sich auch die jeweils relativ geringen Schadenssummen aus, die die Geschädigten von Einzelfällen abgesehen nicht wesentlich belasteten. Zugunsten des Angeklagten ist daneben die bereits erlittene Untersuchungshaft zu berücksichtigen, insbesondere seit dem Ende der Strafhaft. Etwas geringere Bedeutung hatte der Zeitraum davor, als lediglich Überhaft notiert war.

Straferschwerend war die besondere kriminelle Energie des Angeklagten zu berücksichtigen, dem aufgrund der perfekten Organisation über nur einige Monate hinweg die sehr umfangreiche Serie von Promotionstaten mit insgesamt 36 Einzelfällen gelang. Erschwerend wirkte insoweit auch, dass der Angeklagte sich zur Durchführung der Taten nicht nur vorangegangene Urheberrechtsverletzungen durch Versenden seiner fehlerhaften Veröffentlichungsliste zunutze machte, sondern außerdem noch, soweit er den Geschädigten Unterlagen zu den Promotionen wie Gliederungen, Literaturverzeichnisse und Textseiten zukommen ließ, diese im Wesentlichen wiederum aus fremden Dissertationen abgeschrieben waren. Zum Nachteil des Angeklagten war außerdem zu berücksichtigen, dass er die Kontakte zu einzelnen Promotionsgeschädigten auch dazu nutzte, ihnen sein Kapitalanlagemodell zu präsentieren, um sie bei entsprechendem Interesse noch weitergehend zu schädigen. Straferschwerend wirken auch die einschlägigen und empfindlichen Vorstrafen der Landgerichte E und A3. Mit Ausnahme der davor liegenden Fälle S14 und L26 war des weiteren strafschärfend zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte auch durch die zwischenzeitliche Verurteilung des Amtsgerichts C7 nicht von den Taten hat abhalten lassen und auch in den darauf folgenden Monaten weiterhin unverändert seine Veröffentlichungsliste an die Geschädigten versandte, obwohl im Urteil des Amtsgerichts festgestellt wurde, dass er von einem der darin enthaltenen Aufsätze nicht der Urheber war.

Erheblich strafschärfend ist auch die Tatsache, dass alle neuen Straftaten ausnahmslos aus dem offenen Vollzug begangen wurden und selbst nach der Verlegung in den geschlossenen Vollzug noch weitere einschlägige Taten vom Angeklagten durchgeführt oder zumindest geplant wurden (weitere Urheberrechtsverletzungen, erneutes Einfordern von Vorschusszahlungen ohne Hinweis auf das bestehende Insolvenzverfahren).

2.3 Einzelne Taten

Im Einzelnen hält die Kammer unter Berücksichtigung der obigen Gesichtspunkte für die vollendeten Taten gestaffelt nach den jeweils erfolgten Zahlungen (3.000 € in den Fällen 2.1, 2.3, 2.7 und 2.8, im übrigen 2.500 DM, 17.400 DM, 20.000 DM und 8.000 €) folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen für angemessen:

Fall 2.1: N19 (= Fall 17 der Anklage) 8 Monate

Fall 2.2: W9 (= Fall 15 der Anklage) 7 Monate

Fall 2.3: C32 (= Fall 19 der Anklage) 8 Monate

Fall 2.4: S14 (= Fall 10 der Anklage) 10 Monate

Fall 2.5: A3 (= Fall 13 der Anklage) 1 Jahr

Fall 2.7: T36 (= Fall 21 der Anklage) 8 Monate

Fall 2.8: I22 (= Fall 20 der Anklage) 8 Monate

Fall 2.12: L25 (= Fall 26 der Anklage) 9 Monate.

Bei den Versuchstaten hält die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände und der Höhe der geforderten Zahlungen von 3.500 DM, 1.500 €, 7.000 und 3.000 € folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen für angemessen:

Fall 2.6: L26 (= Fall 28 der Anklage): 4 Monate

Fall 2.9: X18 (= Fall 31 der Anklage) 5 Monate

Fall 2.10: M10 (= Fall 33 der Anklage) 6 Monate

Fall 2.11: T37 (= Fall 36 der Anklage) 5 Monate.

Soweit in den Fällen 2.6, 2.9 und 2.11 kurze Freiheitsstrafen verhängt werden, so sind diese bei Gesamtwürdigung der Tat und des Täters gemäß § 47 StGB insbesondere deswegen erforderlich, weil aufgrund der Vielzahl der aus dem offenen Vollzug heraus begangenen Taten eine besondere Einwirkung durch eine Freiheitsstrafe auf den Angeklagten notwendig erscheint.

3. Kapitalanlagenfälle

3.1 Strafrahmen

Im Tatkomplex 3 liegt der Strafrahmen gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB bei 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall ist bereits aufgrund der gewerbsmäßigen Begehung der Taten zu bejahen. Daneben ist bei den Fällen 4.4 , 5.1 und 5.2 auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 verwirklicht (Vermögensverlust großen Ausmaßes) und beim Fall 4.4 zusätzlich die Absicht, durch die fortgesetzte Begehung eine große Zahl von Menschen in die Gefahr von Vermögensverlusten zu bringen.

3.2 Allgemeine Erwägungen

Strafschärfend wirkte bei den Kapitalanlagefällen insbesondere, dass der Angeklagte - offenbar unbeeindruckt von der Verurteilung durch das Landgericht B3 - nahezu unverändert dasselbe Kapitalanlagemodell, das auch einigen dortigen Verurteilungen zugrunde lag, weiter verwendete. Zum Nachteil des Angeklagten war auch hier zu berücksichtigen, dass er die von ihm begangenen Urheberrechtsverletzungen dazu benutzte, die späteren Geschädigten mit einer umfangreichen Veröffentlichungsliste zu beeindrucken. Zu Lasten des Angeklagten spielt auch eine Rolle, dass er die erlangten Anlegergelder entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht der Insolvenzmasse zur Verfügung stellte.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer sein umfangreiches Geständnis berücksichtigt.

3.3 Taten zum Nachteil des Geschädigten C31:

Neben den allgemeinen Erwägungen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er dem Geschädigten C31 dessen gesamten Schaden erstattet und auch nahezu alle versprochenen Gewinne ausgezahlt hat. Allerdings haben diese Zahlungen nur ein geringes Gewicht. Denn die Gewinnauskehrungen erfolgten lediglich, um den Geschädigten zu einer Erhöhung des Anlagebetrages zu veranlassen. Rückzahlungen des Kapitals erfolgten aus den Einnahmen, die der Angeklagte aus den folgenden Straftaten zu Lasten der weiteren Geschädigten in den Tatkomplexen 2 und 3 erlangt hatte.

Gestaffelt nach der Höhe des jeweiligen Anlagebetrages von 20.000 DM, 30.000 DM und jeweils weiteren 50.000 DM hält die Kammer insofern folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen für angemessen:

im Fall 3.1 10 Monate

im Fall 3.2 1 Jahr

im Fall 3.3 1 Jahr 3 Monate

im Fall 3.4 1 Jahr 3 Monate.

3.4 Taten zum Nachteil von Dr. I21 und dessen Unteranleger

Zum Nachteil des Angeklagten war bei diesen Fällen insbesondere die besonders hohe kriminelle Energie zu berücksichtigen, die er aufwandte, um über mehrere Monate hinweg ein derartiges System aufzubauen, in dem er am Ende mit wenig zeitlichem Aufwand (kleine Meldungen über geplante Aktienverkäufe und nachfolgende Abrechnungen darüber) durch die Einschaltung des Dr. I21 viele weitere Anleger zu einer Vielzahl von Geldeinzahlungen zu bewegen vermochte. Besonders erheblich sind auch die schweren finanziellen Folgen für den Geschädigten Dr. I21, der sich als Folge seiner Einbindung durch den Angeklagten moralisch verpflichtet fühlt, den geschädigten Unteranlegern - soweit möglich - deren gesamten Schaden zu ersetzen. Mit der Schadenswiedergutmachung wird Dr. I21 noch über lange Zeit beschäftigt sein, was naturgemäß zu einer erheblichen finanziellen Belastung für seine noch junge Anwaltskanzlei führt.

Für den Angeklagten sprach die von ihm glaubhaft gezeigte Reue hinsichtlich dieser Konsequenzen für den Geschädigten Dr. I21. Diese Reue wird jedoch dadurch relativiert, dass sich der Angeklagte vorhalten lassen muss, dass die entsprechenden gravierenden Konsequenzen für Dr. I21 für ihn hätten absehbar sein müssen. In dem Verfahren vor dem Landgericht B3 hatte bereits der Hauptgeschädigte, den Unternehmensberater I11, durch dessen nahezu identische Einbindung in das entsprechende Betrugsmodell vergleichbare Folgen zu tragen. Ähnliche Konsequenzen hatte auch der Anlagenberater T9 erlitten, der bei den Straftaten, die Gegenstand des Eer Verfahrens gewesen waren, Unteranleger für den Angeklagten geworben hatte. Es handelt sich auch nicht um zufällige Folgen der Straftaten, sondern der Angeklagte war auch bei C31 und B13 darum bemüht, dass diese nicht nur ihr eigenes Geld, sondern auch das ihrer Mandanten für die angeblichen Aktiengeschäfte einsetzten. Mit Dr. I21 hatte er dann erneut jemanden gefunden, der für ihn die Arbeit an der "Anlegerfront" erledigte, so dass die Betrugsgeschäfte zum "Selbstläufer" wurden.

Auch im Rahmen der Taten zum Nachteil von Dr. I21 und dessen Unteranleger konnten die vom Angeklagten geleisteten Rückzahlungen an die Geschädigten strafmildernd gewertet werden, wenn auch wiederum nur mit geringem Gewicht. Denn auf der einen Seite entsprachen sie vor Tatentdeckung dem planvollen Vorgehen des Angeklagten, die Anleger in Sicherheit zu wiegen und die jederzeitige Verfügbarkeit des Kapitals vorzuspiegeln. Auf der anderen Seite erfolgten die Rückzahlungen nach Tatentdeckung teilweise lediglich aufgrund des massiven Einsatzes der Geschädigten, die selbst nach E28 reisten, um dort noch vorhandene Gelder zu sichern. Außerdem stammte ein Teil der zur Schadenswiedergutmachung eingesetzten Gelder aus anderen Straftaten (Promotionsvermittlungen sowie Fälle 5.1 und 5.2).

Bei Abwägung aller Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhe von 2.000 DM, 6.000 DM, 306.648,85 DM bzw. 1.154.600 DM hat die Kammer folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen festgesetzt:

Fall 4.1 6 Monate

Fall 4.2 8 Monate

Fall 4.3 2 Jahre und 6 Monate

Fall 4.4 4 Jahre und 3 Monate.

3.5 Taten zum Nachteil des Geschädigten B13

Neben den allgemeinen Erwägungen, die für alle Kapitalanlagetaten gelten, war bei den beiden Taten zu Lasten des Geschädigten B13 die enorme Höhe der Geldanlagen von jeweils 500.000 DM bzw. 215.000 € erheblich strafschärfend zu berücksichtigen.

Zum Vorteil gereichen dem Angeklagten auch hier die erheblichen Gewinnauszahlungen an den Geschädigten in Höhe von 31.161,17 € sowie die Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 238.565,20 €. Allerdings erfolgten die Gewinnzahlungen auch hier allein in Ausführung des Tatplanes zur Vertrauensbildung auf Seiten des Geschädigten und die Rückzahlungen lediglich auf seinen massiven Druck und Einsatz hin. Erheblich strafmildernd wirkte sich jedoch aus, dass der dem Geschädigten verbliebene Schaden für ihn trotz der erheblichen Höhe keine wesentlichen Folgen hatte. Nach den Angaben des Zeugen ist er finanziell so betucht, dass er den Verlust ohne weiteres verkraften kann.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheinen der Kammer als Einzelstrafen für die beide Fälle 5.1 und 5.2 jeweils eine Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten.

für tat- und schuldangemessen.

II. Gesamtstrafenbildung

Für die Gesamtstrafenbildung stand ein Strafrahmen von vier Jahren und drei Monaten bis zu 15 Jahren zur Verfügung.

Unter erneuter Abwägung der Persönlichkeit des Angeklagten und des Gewichts der einzelnen Taten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren

für tat- und schuldangemessen angesehen.

Bei der Bildung einer trotz der Vielzahl der erheblichen Einzelstraftaten eher im unteren Bereich liegenden Gesamtstrafe von sechs Jahren hat die Kammer sich vor allem von dem Gedanken leiten lassen, dass der Angeklagte wegen der angeordneten Sicherungsverwahrung einen deutlich anderen Vollzug der Freiheitsstrafe zu erwarten hat. Die Kammer will dem Angeklagten insoweit auch eine Perspektive ermöglichen für den Fall, dass ihm die angekündigte Umkehr gelingt und die Sicherungsverwahrung gar nicht oder nur teilweise vollstreckt werden muss.

Ferner hat die Kammer in ihre Erwägungen die gescheiterte Gesamtstrafenbildung aufgrund der ursprünglichen Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts C7 vom 18.10.2001 berücksichtigt. Hiervon waren der Urheberrechtsfall (Fall 1), alle Kapitalanlagenfälle aus dem Tatkomplex 3 mit Ausnahme des Falls 5.2 betreffend den Geschädigten B13 (= Fall 107 der Anklageschrift) sowie die Promotionsfälle S14 (= Fall 10 der Anklage) und L26 (= Fall 28 der Anklageschrift) betroffen, wobei die Kammer insoweit zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass die Tat im Fall L26 noch vor dem 18.10.2001 begangen wurde.

E) Sicherungsverwahrung

Die Kammer hat gemäß § 66 Abs. 1 StGB die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet.

a) Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB sind erfüllt.

Der Angeklagte wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, und zwar wurde im Fall 5.1 (B13) eine Einzelstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt (im folgenden als 3. Tat bezeichnet). Vor dieser neuen Straftat war er schon zwei Mal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden. Gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 StGB gilt die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe als eine Verurteilung, so dass bisher zwei erhebliche Verurteilungen vorliegen, eine durch das Landgericht E im Jahre 1992 und eine durch das Landgericht B3 im Jahre 1999. Vom Landgericht E wurde im dortigen Fall 15 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für fortgesetzten Betrug festgesetzt (1. Tat), vom Landgericht B3 im dortigen Fall 14 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (2. Tat). Zwischen den genannten Taten liegen gemäß § 66 Abs. 4 S. 3 StGB nicht mehr als fünf Jahre. Zwischen der 1. Tat, deren Tatvorbereitungen am 12.05.1990 mit der Erstellung der Satzung der L18 begannen, und der 2. Tat, bei der der zugrunde liegende Vertragsabschluss im September 1997 erfolgte, liegen deutlich weniger als fünf Jahre. Bei der Berechnung ist der Zeitraum vom 22.02.1991 - 30.06.1994, in dem sich der Angeklagte in Haft befand, gemäß § 66 Abs. 4 S. 3 StGB nicht zu berücksichtigen. Zwischen der 2. Tat (Vertragsabschluss im September 1997) und der 3. Tat, der ein Vertragsabschluss am 06.12.2001 zugrunde liegt, liegen ebenfalls deutlich weniger als fünf Jahre, da der Zeitraum der Untersuchungshaft vom 14.09.1998 bis zum 25.11.1999 sowie der Zeitraum der Strafhaft ab 12. April 2000 bei der Berechnung der fünf Jahre außer Betracht bleiben (§ 66 Abs. 4 S. 3 StGB). Vor der neuen Straftat (3. Tat) hatte der Angeklagte auch bereits wegen einer oder mehrerer der Straftaten schon mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt, und zwar bereits von der Verurteilung des Landgerichts E vom 12.03.1992 bis 30.06.1994 mehr als zwei Jahre. Hinzu kommen von der Freiheitsstrafe des Landgerichts B3 eine Verbüßung über einen Zeitraum von mehr als 1 ½ Jahren ab dem 12.04.2000 bis zum Tatzeitpunkt sowie weitere Untersuchungshaftzeiten, die nach § 66 Abs. 4 S. 2 auch angerechnet werden, auf der einen Seite vor der Verurteilung durch das Landgericht E, auf der anderen Seite vor der Verurteilung durch das Landgericht B3 vom 20.04.1989 - 12.04.1990 und vom 22.02.1991 - 11.03.1992.

b) Bei einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten ist sich die Kammer sicher, dass der Angeklagte aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Im Wege einer prognostischen Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und der Symptomtaten war bei dieser Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob bei ihm ein "eingeschliffenes Verhaltensmuster" gerichtet auf die Begehung immer neuer Straftaten - unabhängig welcher Ursache - vorliegt und deswegen die Gefahr zukünftiger Taten nahe liegt. Es kommt darauf an, ob im Zeitpunkt des Urteils zu erwarten ist, dass der Täter bei seinem derzeitigen Persönlichkeitsbild auch nach der Strafverbüßung die Freiheit zu neuen Straftaten missbraucht.

Bei dieser Prognose spielt nicht nur die postdeliktische Entwicklung des Täters eine wichtige Rolle. Auch die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und somit die Strafhöhe können zu der Erwartung beitragen, dass die Dauer des Strafvollzugs eine präventive Warnwirkung auf den Angeklagten haben wird. Die Gefährlichkeit ist mithin zu verneinen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass sie bei Ende des Strafvollzugs nicht mehr besteht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hegt die insofern durch die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H29 beratene Kammer angesichts der im Folgenden erörterten Umstände die Erwartung, dass der Angeklagte auch nach Vollstreckung von sechs Jahren Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug erhebliche Straftaten begehen wird. Zu dieser Einschätzung waren auch bereits Prof. Dr. F15 und Prof. T65 in ihrem 1999 gegenüber dem Landgericht B3 erstatteten schriftlichen Gutachten gekommen.

(1) Hang gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Dass bei dem Angeklagten ein eingeschliffenes Verhaltensmuster vorhanden ist, Straftaten zu begehen, wird durch die Vorstrafen hinlänglich belegt. Die letzten 20 Jahre hat er im Wesentlichen mit der Begehung von Straftaten verbracht. Dabei hat er sich weder durch die Einleitung mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, den Verlust seiner Anwaltszulassung, die Anhäufung erheblicher Schulden und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, mehrfache Untersuchungshaftzeiten noch durch empfindliche Freiheitsstrafen im offenen und geschlossenen Vollzug von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Ihm war auch bekannt, dass vom Landgericht B3 ein Gutachten zur Sicherungsverwahrung bei Prof. T65 eingeholt worden war, auch wenn es zur mündlichen Erstattung des Gutachtens durch Prof. F15 (damals Oberarzt bei Prof. T65) nicht mehr kam, weil über die Rechtsfolgen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein "Deal" herbeigeführt wurde.

Die negative Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Angeklagten durch Prof. T65 bzw. F15 hat sich aber durch das jetzige Strafverfahren eindrucksvoll bestätigt. Der Angeklagte hat nach anfänglichen Straftaten in den unterschiedlichsten Bereichen und Begehungsformen nunmehr die bewährten Verhaltensweisen - Gewinnung von Interessenten aufgrund von Anzeigen und über den Bekanntenkreis von Personen aus angesehen Berufsgruppen, Aufbau von Vertrauen durch Vorspiegeln wissenschaftlicher Errungenschaften (Doktortitel, Professorentitel, umfangreiche Veröffentlichungsliste), Konzeption lukrativer Möglichkeiten, bei denen eine Anzeige der Geschädigten wenig wahrscheinlich ist - nach der Verurteilung durch das Landgericht B3 weiter fortgeführt und perfektioniert. Dabei zeigt sich, dass er sich seine jeweiligen Bekanntschaften (C42, K6, W5 und Prof. C30) und sein jeweiliges Umfeld (Anwaltskanzlei, bestehende Gesellschaften, Verlagstätigkeit) zunutze machen kann.

Gerade auch die unter a) näher erläuterten Vortaten bestätigen diese Einschätzung. Im Fall 15 des Eer Verfahrens hatte der Angeklagte über mehrere Monate hinweg Banken betrogen durch Vorspiegelung eines angeblich seriösen und liquiden Vereins mit dem guten Zweck, krebskranken Kindern zu helfen. Dabei benutzte er zur Unterstreichung seiner Seriosität bereits einen Doktortitel und gab sich teilweise als Anwalt aus. Der Fall 14 des B3er Verfahrens war ein ausgeklügelter Kapitalanlagefall mit angeblichen B8-Hinterlegungsscheinen, bei dem der Angeklagte durch sein kompetentes Auftreten und die vermeintlich zuverlässige Abwicklung von Gewinnauszahlungen von vorangegangenen Geschädigten derselben Betrugsserie an die dortige Geschädigte weiter empfohlen worden war. Aus diesem Kapitalanlagekonzept hatte der Angeklagte dann nach einigen Modifikationen einige Jahre später das in diesem Verfahren relevante Anlagekonzept entwickelt, das Gegenstand des Falls 5.1 wurde.

(2) Gefährlichkeitsprognose (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Die Erwartung, dass der Angeklagte diesem Hang, sich unter anderem durch Betrügereien auf schnellem und relativ einfachem Weg viel Geld zu beschaffen, nicht nur zum jetzigen Zeitpunkt, sondern auch nach Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe erliegen wird, ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H29, denen sich die Kammer anschließt, zunächst aus der statistisch allgemein hohen Rückfallgefahr bei Betrugstaten. Anhaltspunkte dafür, dass altersbedingt oder aus anderen Gründen eine Abnahme der Straffälligkeit wahrscheinlich sein könnte, bestehen aus Sicht des Sachverständigen nicht. Die Delikte des Angeklagten waren weder in eine besondere Situation eingebunden, die sich verändern könnte, noch lag eine vorübergehende Krankheit vor, die zu den Straftaten geführt hat. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend erläutert, dass die vom Angeklagten beklagten Depressionen gerade keine deliktsfördernde Wirkung haben, da sie den Antrieb allgemein und somit auch für Straftaten mindern. Auch die Motivation des Angeklagten - das Streben nach Selbstbestätigung und einem gehobenen Lebensstil - sind nachvollziehbar und stellen keine momentane Besonderheit dar.

Daneben gründet sich die Erwartung der Kammer auf die Feststellungen zur prädeliktischen Persönlichkeit des Angeklagten, die nach den Ausführungen des Sachverständigen eine hohe Rückfallgefahr nahe legen. Der Angeklagte hat mit den Straftaten bereits nach wenigen Jahren Anwaltstätigkeit begonnen und diese bis heute in großem Umfang und mit viel Geschick fortgesetzt. Auch der Sachverständige konnte keine krisenhaften Lebensumstände finden, die für die Straffälligkeit des Angeklagten in einer bestimmten Phase seines Lebens verantwortlich sein könnten. Der Angeklagte hat vielmehr bisher alle sich bietenden Lebensumstände für weitere Straftaten ausgenutzt. Er ist nicht entwurzelt, sondern hatte zuletzt eine vorzeigbare Anstellung als Lektor eines juristischen Verlages. Dennoch hat er diese für einen Vorbestraften ungewöhnliche Position erneut durch seine Straftaten ausgenutzt. Auch seine zweite Ehefrau hat noch lange Zeit zu ihm gehalten, was von Prof. T65 und F15 als stabilisierender Faktor angesehen wurde. Die Neigung zu Straftaten muss daher tief in seiner Persönlichkeit verwurzelt sein. Der Angeklagte hat sich zwar in hohem Maße anpassungsfähig gezeigt, er nutzte diese Anpassungsfähigkeit aber jeweils zur Förderung weiterer Straftaten, so etwa die guten Kontakte zu Mitgefangenen, um über sie sich bietende Möglichkeiten auszunutzen.

Für den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug sind vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen positive, den Rückfall in alte Verhaltensmuster hindernde Faktoren im sozialen Umfeld nicht erkennbar. Darauf hat auch der Sachverständige hingewiesen. Bislang ist der Angeklagte nicht bereit, solche Arbeitsumfelder zu meiden, die sich für betrügerische Manipulationen eignen. Er beabsichtigt erneut, für eine Anwaltskanzlei zu arbeiten. Eher gering erscheint auch die Möglichkeit des Angeklagten, durch eine entsprechende Beschäftigung ausreichend Geld zur Erhaltung des hohen Lebensstandards und Abzahlung der Schulden in beträchtlicher Höhe zu verdienen. Hilfstätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei werden angesichts der zahlreichen Bewerber heute in der Regel schlecht bezahlt.

Auch eine finanziell interessante Veröffentlichungstätigkeit erscheint nach Bekanntwerden des Ausmaßes der Plagiate eher unwahrscheinlich. Dass der Angeklagte sich nunmehr mit einem einfachen Lebensstil begnügen können wird, ist bisher auch nicht ersichtlich. So beschaffte er sich noch während des laufenden Verfahrens für mehrere Hundert Euro ein Handy im geschlossenen Vollzug, weil er die Annehmlichkeiten von regelmäßigen Telefonaten mit seiner Lebensgefährtin nicht missen wollte. Die enge Verbindung des Angeklagten zu seiner Lebensgefährtin Frau G9 und zu seiner Tochter hat bisher keine entscheidende Auswirkung auf sein Handeln gehabt. Im übrigen erscheint auch ungewiss, ob die Beziehung zu Frau G9 überhaupt eine mehrjährige Haftzeit überdauern wird.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist bisher auch keine wirkliche Nachreifung der Persönlichkeit des Angeklagten erkennbar geworden. Der Angeklagte hat sich bisher nicht von der Haft beeindrucken lassen, weder in der Untersuchungshaft, noch im offenen oder geschlossenen Vollzug hat er aufgehört, Straftaten zu begehen. Er hat die teilweise nahezu identischen Verhaltensmuster trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen fortgesetzt, so insbesondere das im B3er Verfahren bereits relevante Modell des Kapitalanlagebetruges. Trotz entsprechender Verurteilung wiederholte Verhaltensmuster zeigen sich insbesondere auch bei der Verwendung seiner Veröffentlichungsliste im B3er und in diesem Verfahren, wissenschaftlicher Titel und bei dem Konzept, über einen vertrauensvollen Geschädigten weitere Unteranleger zu gewinnen (Fälle T9 im Eer Verfahren, I11 im B3er Verfahren und Dr. I21 in diesem Verfahren). Noch nach seiner letzten Verlegung in den geschlossenen Vollzug hat der Angeklagte weitere Urheberrechtsverletzungen begangen. Auch therapeutisch hat trotz mehrjähriger Versuche keine wirkliche Aufarbeitung der eigentlichen Problematik stattgefunden, wie sich auch aus den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. I20 ergeben hat. Ihm hatte der Angeklagte von den aktuell gegen ihn laufenden Ermittlungen nichts berichtet und schließlich die Behandlung vorzeitig abgebrochen.

Die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H29 bestehende Möglichkeit, dass der Angeklagte sich während der Hauptverhandlung vor dem Landgericht C7 unter der drohenden Sicherungsverwahrung auf einem Weg der Einsicht befinde und diesen bis zum Ende des Strafvollzuges zuende gehen könne, führt noch nicht dazu, dass die Kammer die Gefährlichkeitsprognose verneinen kann. Auch die Kammer hält diese Möglichkeit nach der Einlassung des Angeklagten durchaus für gegeben, zumal es für den Angeklagten die erste Verbüßung im geschlossenen Vollzug über einen so langen Zeitraum darstellen würde und die bisherige Form der Untersuchungshaft und des offenen Vollzugs eher wenig geeignet erschien, ihn von seinen Straftaten abzubringen. Mehr als eine derartige Möglichkeit sieht die Kammer derzeit jedoch nicht. Vorangegangene Versprechungen von Verhaltensänderungen wie etwa gegenüber seiner zweiten Ehefrau hatten bisher keinen Niederschlag durch entsprechendes Verhalten gezeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch ist eine solche bloße Möglichkeit künftiger Besserung oder die Hoffnung auf sich ändernde Umstände nicht geeignet, die Gefährlichkeit auszuräumen (siehe BGH, NStZ-RR 2004, 203, zitiert nach Juris).

Die aufgrund des überzeugenden Auftretens des Angeklagten jederzeit wiederholbaren Taten wären erheblich im Sinne von § 66 Abs. 1 S. 3 StGB. Hierfür kommt es darauf an, ob das Maß des drohenden Unrechts von besonderer Bedeutung ist, d. h. dass die Taten so gewichtig sind, dass die Allgemeinheit vor ihnen durch die Maßregel der Sicherungsverwahrung geschützt werden muss (BGHSt 24, 153, 155). Vom Gesetzgeber wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht auf Gewalttäter beschränkt, so dass auch reine Vermögensschäden eine ausreichende Gefahr darstellen können. Angesichts des Umfangs der vom Angeklagten begangenen Taten, der bisher bleibende Vermögensschäden in Höhe von insgesamt mehreren Millionen Euro verursacht hat, besteht auch eine tatsächliche Notwendigkeit, die Allgemeinheit vor weiteren derartigen Schäden zu schützen.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erscheint somit auch nicht unverhältnismäßig.

Bei dieser Entscheidung war sich die Kammer der Tatsache bewusst, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung selbst gegen einen notorischen Betrüger sicherlich etwas Ungewöhnliches ist. Bei dem Angeklagten handelt es sich aber auch um einen ungewöhnlichen Straftäter. Es gehört schon eine große Dreistigkeit dazu, aus dem offenen Vollzug heraus ein Plagiat in einer der angesehensten Strafrechtszeitungen Deutschlands zu platzieren. Das lässt sich allein mit finanziellen Erwägungen nicht mehr erklären. Der Angeklagte ist als Jurist gescheitert. Nach der Einschätzung der Kammer hat er eine "klammheimliche Freude" daran, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu schädigen und die Institutionen des Wissenschaftsbetriebes (z.B. die Lektoren der Verlage) durch Plagiate "vorzuführen". Es muss ihm eine innere Befriedigung gewesen sein, einen Fachhochschullehrer aus I8 in dem Wahn bestärken zu können, er werde mit seiner literarischen Hilfe demnächst an der Universität O9 zum "Papst des Wirtschaftsrechtes" aufsteigen. Bei dem Angeklagten geht es nicht nur um eine deliktstypische Bereicherungsabsicht, sondern auch um die Schädigungsabsicht einer im Beruf gescheiterten Existenz. Diese irrationalen Motive machen die besondere Gefährlichkeit des Angeklagten aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§465 Abs.1 StPO.






LG Bonn:
Urteil v. 06.08.2004
Az: 27 - 41 Js 219/02 - W 6/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6e41889ec93f/LG-Bonn_Urteil_vom_6-August-2004_Az_27---41-Js-219-02---W-6-03




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