Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 8. Juni 2006
Aktenzeichen: 4 W 11/06

(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 08.06.2006, Az.: 4 W 11/06)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom 22.12.2005 -5 O 137/02 KfH -abgeändert. Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die im Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.04.2003 -5 O 137/02 KfH -in Ziffer 1 a der Entscheidungsformel enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Privatpersonen unaufgefordert und ohne deren zuvor erklärtes Einverständnis telefonischen Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, um sie zum Abschluss eines Zeitschriften-Abonnements zu bewegen.

ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten J S.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. .

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Urteil des Landgerichts vom 23.04.2003 (AS 85) wurde der Schuldnerin unter Androhung von im einzelnen bezeichneten Ordnungsmitteln u.a. untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Privatpersonen unaufgefordert und ohne deren zuvor erklärtes Einverständnis telefonischen Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, um sie zum Abschluss eines Zeitschriften- Abonnements zu bewegen.

Am 25. Juli 2005 erhielt die Privatperson Herr J L. unaufgefordert und ohne Einwilligung den Telefonanruf einer Frau I N., die behauptete, dass ihr Unternehmen "A..." mit "B..." zusammenarbeite, und Herrn L. bei Bestellung eines Abonnements ein Prämie anbot. Nachdem Herr L., der weder zur Firma "A..." noch zu "B..." oder der Schuldnerin geschäftliche Beziehungen unterhielt, sich für ein Abonnement der Zeitschrift S... entschieden hatte, erhielt er ein Schreiben vom 03.08.2005 (AS 231). Der Briefkopf weist aus: "B... Direct im Auftrag von Neue Verlagsgesellschaft mbH". Im Text ist ausgeführt: "Unser Service für Sie ! Wir beliefern Sie im Namen unseres Vertragspartners T,... Marketing GmbH" und "Wir wurden von unserem Partner mit der Belieferung Ihrer Wunschzeitschrift beauftragt."

Die Gläubigerin behauptet, der Telefonanruf der Frau N. sei der Schuldnerin zuzurechnen. Herr L. habe als Reaktion das von der Schuldnerin abgesandte Schreiben vom 03.08.2005 erhalten, so dass der Werbeanruf nur auf Veranlassung der Schuldnerin durchgeführt worden sein könne. Selbst wenn Frau N. für eine T... Marketing GmbH gearbeitet habe, diese als juristische Person tatsächlich existiere und von der Schuldnerin mit der Neukunden Akquise beauftragt worden wäre, entlaste dies die Schuldnerin nicht von der Beachtung ihrer Verpflichtungen aus dem landgerichtlichen Urteil. Notwendig sei gewesen, dass die Schuldnerin ihrem angeblichen Vertragspartner (T... Marketing GmbH) das landgerichtliche Urteil vom 23.04.2003 vorgelegt, diesen auf die darin enthaltenen Verpflichtungen hingewiesen und von diesem eine schriftliche Verpflichtung eingeholt hätte, diese Pflichten als Beauftragter zu beachten. Außerdem hätten schriftlich Konsequenzen für den Fall eines Verstoßes angedroht und die T... Marketing überwacht werden müssen.

Die Gläubigerin hat beantragt,

ein Ordnungsmittel festzusetzen.

Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegengetreten (AS 251). Wie sich aus dem Schreiben vom 03.08.2005 ergebe, sei die Schuldnerin nur als Dienstleisterin für die T... Marketing GmbH tätig geworden. Im "Werbenden Buch- und Zeitschriftenhandel (WBZ)" ließen zahlreiche WBZ Firmen ihre akquirierten Abonnement Bestände von Dienstleistern im so genannten "full service" beliefern. Die Dienstleister würden danach die Abonnementarten und die Adressen der Abonnenten, die sie anschließend beliefern und gegenüber denen sie abrechnen sollten, erfahren. Die T... Marketing GmbH sei ein solches WBZ Unternehmen, das selbständig Zeitschriftenabonnements werbe, um dann die benötigten Zeitschriften, mit denen Kunde auf eigene Rechnung beliefert würden, bei den betreffenden Verlagen zu erwerben. Sie habe die Schuldnerin auch damit betraut, ein bei Herrn L. eingetroffenes S... Abonnement zu bedienen. Der beanstandete Anruf vom 20.07.2005 sei daher nicht von der Schuldnerin sondern von T... Marketing GmbH, ausgegangen. Mit der Werbung der Abonnements habe die Schuldnerin nichts zu tun.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2005 den Antrag zurückgewiesen, weil nach dem Vortrag der Gläubigerin kein Verstoß gegen das Verbot festzustellen sei. Dass sich die Anruferin für eine Firma A... gemeldet habe, die mit B...zusammenarbeite, erlaube keinen Rückschluss darauf, dass der Anruf im Auftrag der Schuldnerin erfolgt sei. Dies werde auch nicht durch das Bestätigungsschreiben vom 03.08.2005 belegt. Das Bestätigungsschreiben stamme zwar "im Auftrag von .." von der Beklagten, doch heiße es im Betreffe. "Wir beliefern Sie im Namen unseres Vertragspartners T... Marketing GmbH". Dieser Hinweis lasse Raum für die Möglichkeit, dass es sich bei der T... Marketing nicht um ein Unternehmen handele, das von der Schuldnerin beauftragt worden sei, sondern um ein selbständiges WBZ Unternehmen, das seinerseits die Schuldnerin im Rahmen eines so genannten "full- service" Vertrages als Dienstleisterin eingeschaltet habe. Das Handeln dieser Firma könne man dann der Schuldnerin nicht zurechnen. Die Annahme, bei der T... Marketing handele es sich um eine Scheinfirma, sei widerlegt.

In einem nach Erlass des Beschlusses beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz der Schuldnerin vom 23.12.2005 (AS 377) ist u.a. ausgeführt, dass die Schuldnerin mit allen Dienstleistern nur Dienstverträge (Abonnement- Verwaltungsverträge) schließe, die zu rechtmäßigem Verhalten bei der Akquise verpflichteten; sie kontrolliere ihre Dienstleister ständig. Im Falle der T... Marketing bestehe die Geschäftsverbindung erst kurze Zeit, so dass eine Routinekontrolle noch nicht greifen könne. Der Vorgang habe aber Anlass gegeben, strikt zu überwachen.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin auf den Schriftsatz vom 23.12.2005 hingewiesen, aus dem sich ergebe, dass die Schuldnerin die T... Marketing als Dienstleister beauftragt habe. Aus § 6 des vorgelegten Abonnement- Verwaltungsvertrag vom 20.5.2005 ergebe sich zudem, dass die Abonnement Akquise der Firma T... Marketing im Auftrag der Schuldnerin erfolge, denn die T... Marketing habe die Akquise entsprechend den Richtlinien zur Abo Akquise durchzuführen. Ob das Verhalten der T... Marketing der Schuldnerin zuzurechnen sei, sei im Übrigen im Ordnungsmittelverfahren irrelevant. Es gehe nicht um die Zurechnung fremden Verschulden, sondern um das eigene Verschulden der Schuldnerin, die für Organisationsfehler hafte. Der allgemeine Hinweis im Verwaltungsvertrag, wonach sich T... Marketing bei der Akquise gesetzeskonform zu verhalten habe, reiche nicht aus. Die Schuldnerin können sich nicht hinter dritten Unternehmen verstecken, deren Handeln ihr wirtschaftlich zu gute komme.

Die Gläubigerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 22.12.2005 - 5 O 137/02 KfH abzuändern und gegen

die Schuldnerin ein angemessenes Ordnungsgeld und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben

werden kann, an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft festzusetzen.

Die Schuldnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat vertieft dargelegt, dass die T... Marketing GmbH eine von vielen WBZ Firmen sei, die - ausweislich des Abonnement- Verwaltungs- und des Vorfinanzierungsvertrags von ihr Abonnementsbestände verwalten und im sog. Vollservice betreuen lasse, d.h. sie, die Schuldnerin, sei als Dienstleisterin von der T... Marketing beauftragt. Der Schriftsatz vom 23.12.2005 sei missverständlich. Die Schuldnerin verpflichte aber auch alle WBZ Firmen, sich im Rahmen der Abonnements Akquise rechtlich einwandfrei zu verhalten.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.02.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen (AS 443). Die Gläubigerin verkenne, dass nur ein verbotswidriges Verhalten der Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld führen könne. Dieses müsse darin bestehen, dass sie selbst mit Privatpersonen ohne vorheriges Einverständnis Kontakt aufnehme oder einen Dritten veranlasse, mit diesen Kontakt aufzunehmen. Die T... Marketing werbe selbst in eigenem Namen und für eigene Rechnung Abonnements ein und beliefere ihre Kunden mit auf dem Markt befindlichen Zeitschriften. Sie, die Schuldnerin, sei nur als Abwicklerin eingeschaltet. Soweit sich die T... Marketing in § 6 des Verwaltungsvertrags zur Beachtung der Abo- Akquise Richtlinien verpflichtet habe, werde dadurch das Einwerben von Kunden noch nicht Sache der Schuldnerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.II.

Die nach § 793 i.V.m. §§ 890 Abs. 1, 891 ff, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und hat in der Sache Erfolg.

1. Zutreffend hat das Landgericht allerdings darauf hingewiesen, dass nur ein verbotswidriges Verhalten der Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld führen kann. Ein solches ist dann zu bejahen, wenn sie selbst mit Privatpersonen ohne vorheriges Einverständnis Kontakt aufnimmt oder einen Dritten dazu veranlasst, mit diesen Kontakt aufzunehmen. Vorliegend hat die Schuldnerin zwar nicht selbst, d.h. durch ihren Geschäftsführer und auch nicht durch eigene Mitarbeiter Kontakt mit Herrn L. aufgenommen. Der aufgrund der Urkundenlage nachgewiesene Verstoß der T... Marketing GmbH i.G. ist aber der Schuldnerin zuzurechnen. Verstößt ein Dritter gegen einen Unterlassungstitel, so liegt eine eigene Zuwiderhandlung des Titelschuldners vor, wenn dessen Verhalten für den Verstoß des Dritten ursächlich ist (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 890 Rdn. 4). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Handeln dieser Dritter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einflussbereich des Schuldners liegt und ihm zugute kommt (Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 64 Rdn. 70; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 381; Harte/Henning/Brüning, UWG § 12 Rdn. 301; KGR Berlin 2005, 645). Denn der Schuldner darf sich auch nicht als Störer, d.h. willentlich und adäquat kausal, an entsprechenden Handlungen Dritter beteiligen (so umfasst etwa die Unterlassungspflicht eines Schuldners, sämtliche Fahrten über das Grundstück des Gläubigers zu unterlassen, auch die Unterlassungsverpflichtung, solche Fahrten durch Dritte zu verhindern; BGH NJW- RR 2003, 1235, 1236). Der Schuldner kann sich in diesen Fällen nicht darauf berufen, dass der Wettbewerbsverstoß ohne sein Zutun erfolgt ist, wenn er mit Verstößen durch Dritte ernsthaft rechnen musste und rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf den Dritten hatte. Dementsprechend handelte ein Telefondienstevermittler, dem mittels Unterlassungsverfügung untersagt wurde, unerwünschte Werbeschreiben an Dritte per Fax zu versenden, dem Unterlassungsgebot zuwider, als er die von ihm reservierten Telefonnummern an Dritte weitervermittelte, die ihrerseits unerbetene Werbefaxe versendeten, und nicht alle gegebenen rechtlichen Möglichkeiten ausnutzte, um Verstöße gegen das gerichtliche Gebot zu verhindern (OLG München Magazindienst 2003, 1046; LG Hamburg GRUR- RR 2003, 156; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW- RR 1988, 1341).

Danach kann dahinstehen, ob eine der Schuldnerin zurechenbare Tathandlung bei unmittelbarer Begehung eines Dritten auch dann vorliegt, wenn die Schuldnerin lediglich in einem Bereich für ein anderes Unternehmen tätig ist, der mit ihrer eigenen Unterlassungsverpflichtung in der Regel in keinem Zusammenhang steht. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, dass es sich bei der T... Marketing GmbH um ein selbständiges Unternehmen handelt, das in eigenem Namen und für eigene Rechnung Abonnenten einwirbt und seine Kunden mit auf dem Markt befindlichen Zeitschriften beliefert, die Telefon Akquise nach außen hin in eigenem Namen erfolgt und es sich bei den akquirierten Abonnements um solche der T... Marketing handelt.

Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Schuldnerin in dem nunmehr von der T... Marketing betriebenen Bereich - unmittelbarer Anruf bei Kunden zur Abonnentenwerbung tätig war und ist, aus dieser Tätigkeit der Unterlassungstitel stammt, und sie nunmehr willentlich und adäquat kausal erneut an Telefonwerbung beteiligt ist, indem sie die Telefonwerbung der T... Marketing durch ihre Zusammenarbeit nicht nur fördert, sondern massiv unterstützt und erheblichen Einfluss auf deren Werbetätigkeit hat. Dies ist aufgrund der vorgelegten Urkunden erwiesen. Aus dem Schreiben der T... Marketing vom 13.05.2005 (AS 347) - das nach Angaben der Schuldnerin nur fälschlich nicht an sie adressiert wurde - ergibt sich, dass die Schuldnerin der T... Marketing ein Full- Service- Angebot und weitere Informationen zugeschickt hatte. Im Rahmen der Neukunden- Akquirierung ist die T... Marketing danach "konkret nach Maßgabe ihrer (der Schuldnerin) Vorschriften vorgegangen". Die von der Schuldnerin jeweils ausgelobten/zur Verfügung gestellten Sachprämien erfreuten sich bei der Akquise großer Beliebtheit, d.h. die T... Marketing bot diese, von der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Prämien im Rahmen ihrer Neukundengewinnung an. Nach dem von der Schuldnerin stammenden offensichtlich für eine Vielzahl von Interessenten vorgesehenen - Abonnement- Verwaltungsvertrag (AS 417) verwaltete, betreute und belieferte sie die Abos und führte das Inkasso durch. Die Belieferungsrechte aus den Abonnement Aufträge sollten zwar nach § 1 grundsätzlich bei T... Marketing verbleiben, die Rechte sind jedoch im Hinblick auf das Vorfinanzierungsdarlehen nach § 3 in weitem Umfang sicherheitshalber abgetreten und die Schuldnerin sollte gegenüber den Abonnenten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftreten. Nach § 6 verpflichtete sich der Vertragspartner (T... Marketing) nicht nur, über die Form der Akquise, Einstieg und Argumentation im Gespräch Auskunft zu geben, sondern auch die Akquise überhaupt entsprechend den "Richtlinien zur Abo Akquise" der Schuldnerin durchzuführen. Nach § 10 verpflichtete sich der Vertragspartner (T... Marketing) weiter, im Falle der Veräußerung, Verpfändung oder bei Rechtsnachfolge des von der Schuldnerin verwalteten Bestandes die Rechte und Pflichten aus dem Abonnementvertrag mit zu übertragen. Nach dem Vorfinanzierungsvertrag (AS 431) sollte T... Marketing als Vertragspartner ein netto- stückbezogenes Darlehen pro Abonnent gewährten und zur Sicherung auf Rückzahlung des Darlehens alle Rechte an den Abonnementbeständen auf die Schuldnerin übertragen werden. Die Tilgung des Darlehens sollte schließlich durch Aufrechnung mit den Renditeansprüchen des Vertragspartners erfolgen.

Danach war die T... Marketing in ihren Aktivitäten nicht etwa frei tätig, während die Schuldnerin als untergeordneter Dienstleister lediglich deren Bestände verwaltete. Die T... Marketing war vielmehr - vergleichbar einem beauftragten Werbeunternehmen - an von der Schuldnerin vorgegeben Werberichtlinien gebunden und setzte die von dort gewährten Prämien als Verkaufshilfe ein. Sie erhielt - auch wenn letztlich eine Abrechnung erfolgen sollte - wie ein solches Werbeunternehmen - faktisch bereits mit Eingang des Abonnements bei der Schuldnerin - im Wege eines Darlehens - ihr Entgelt. Die Schuldnerin wiederum setzte sich durch die Sicherheitsabtretung und die weitgehenden Verwaltungsrechte faktisch wirtschaftlich an die Stelle des Abonnementinhabers und die Abonnement- Akquise der T... Marketing - auf deren Ausgestaltung sie erheblichen Einfluss hat - kam der Schuldnerin wirtschaftlich zugute. Wie die Schuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2005, den sie später inhaltlich als falsch bezeichnet hat, ausgeführt hat, spricht viel dafür, dass der Dienstleister letztlich die T... Marketing war.

Jedenfalls in einem solchen Fall umfasst die ausgeurteilte Unterlassungspflicht der Schuldnerin auch die Unterlassungsverpflichtung, zu verhindern, dass die T... Marketing mit Privatpersonen unaufgefordert und ohne deren zuvor erklärtes Einverständnis telefonischen Kontakt aufnimmt oder aufnehmen lassen lässt, um diese zum Abschluss eines Zeitschriften- Abonnements zu bewegen.

2. Die Schuldnerin hat den Verstoß durch unzulängliche Organisation auch verschuldet. Sie hat nicht alles getan, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar war, um künftige Verletzungen durch Einwirkung auf von ihr beeinflussbare Dritte zu vermeiden. Soweit die Schuldnerin im Rahmen des Überwachungsverschuldens für sie vorhersehbare - und ausweislich des Abonnements- Verwaltungsvertrags vorhergesehene - drohende Verstöße der T... Marketing verantwortlich sein kann, die sie hätte verhindern können, sind an die Pflichten zur Überwachung der T... Marketing strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner darf sich in einem solchen Fall nicht auf allgemeine Anweisungen beschränken, sondern muss alles in seinen Möglichkeiten stehende tun, um einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung zu verhindern. Er muss, um sich exkulpieren zu können, nicht nur sein eigenes Personal, sondern auch Dritte schriftlich über das bestehende Verbot informieren und ihnen unmissverständlich und mit dem nötigen Nachdruck vor Augen führen, dass und wie dieses Unterlassungsgebot einzuhalten ist. Dazu gehört der Hinweis, dass ein Verstoß gegen das Verbot empfindliche Folgen nach sich ziehen kann. Schließlich muss die Einhaltung einer solchen Anweisung auch überwacht werden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, § 12 UWG Rdn. 6.7; Harte/Henning/Brüning a.a.O. Rdn. 305 ff. OLG Köln WRP 2004, 1519; OLG Schleswig MMR 2005, 854 ). Der Schuldner muss dazu unter Umständen auch unter Androhung von Sanktionen im Verhältnis zu seinen Vertragspartnern eine Garantie dafür schaffen, dass die Zuwiderhandlungen künftig unterbleiben und gegebenenfalls Regressforderungen androhen (OLG Hamburg Magazindienst 994, 59).

Ob dazu, wie die Gläubigerin meint, die T... Marketing ausdrücklich auf das landgerichtliche Urteil vom 23.04.2003 hätte hingewiesen werden müssen, ist fraglich (vgl. dazu OLG Karlsruhe InVo 2002, 384). Die in dem Abonnement- Verwaltungsvertrag vorgesehenen Regelungen, sind aber jedenfalls nicht ausreichend. Zwar ist in § 6 dieses Vertrags vorgesehen, dass die Akquise entsprechend den "Richtlinien zur Abo Akquise" durchzuführen sind und nur Aufträge angenommen werden, bei denen das Werbe- Einverständnis der jeweiligen angerufenen Personen vorliegt. In § 9 Nr. 2 ist geregelt, dass unabhängig von der Vertragslaufzeit das Recht der Schuldnerin aus wichtigem Grund zur fristlosen Kündigung unberührt bleibt und ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn die Richtlinien zur Abo- Akquise nicht eingehalten sind. Dies genügt aber nicht, um die Unterlassungsverpflichtung aus dem landgerichtlichen Urteil, deren Einhaltung in der Telefonwerbebranche angesichts zahlreicher Verstöße von zentraler Bedeutung ist, zu sichern. Zum einen ist im Zusammenhang mit der Kündigung nicht noch einmal das durch das landgerichtliche Urteil verbotene Verhalten ausdrücklich und deutlich herausgestellt. Zum anderen ist die fristlose Kündigung nur vorbehalten und nicht etwa eine nahe liegende Folge und es sind auch keine weiteren, zwingend oder wahrscheinlich folgende Sanktionen, wie etwa Vertragsstrafen vorgesehen. Solche erfolgversprechendere Sanktionen werden auch nicht in § 1 Nr. 5 angedroht, soweit dort davon die Rede ist, dass für den Fall, dass Rechtsstreitigkeiten eingeleitet oder angedroht werden, die mit der Werbung des Abonnements zusammenhängen, die Schuldnerin die Vertragspartner informiert und diese mögliche Kosten übernehmen.

Schließlich hat die Schuldnerin auch nicht dargelegt, dass sie die T... Marketing ausreichend überwacht hätte. Zwar reicht es grundsätzlich aus, dass der Schuldner seinen Vertragspartner in unregelmäßigen Anständen kontrolliert. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass die Schuldnerin meint, die Geschäftsverbindung mit der T... Marketing habe erst so kurze Zeit gedauert, dass eine Routinekontrolle noch nicht habe greifen können. Nachdem die T... Marketing erstmals im Mai 2005 mit ihrer Tätigkeit begonnen hatte, hätte es vielmehr nahe gelegen, diese insbesondere zu Beginn ihrer Tätigkeit engmaschiger zu überwachen, um zu gewährleisten, dass man sich auf diese verlassen konnte. Das Abwarten zumindest bis zum Verstoß am 20.07.2005 war ersichtlich zu lang, zumal die Schuldnerin im Schriftsatz vom 14.09.2005 selbst vorgetragen hat, dass es sich bei der hinter dem Vorfall vom 20.7.2005 stehenden Firma A... wohl um ein sog. Callcenter handele, zu dem die Schuldnerin nur sagen könne, dass sich in letzter Zeit bei ihr die Beschwerden gehäuft hätten, eine Firma A... hätte für B... angerufen, um Abonnements zu akquirieren.

3.

Bei der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes hat der Senat sowohl das Gewicht der Zuwiderhandlung und den Grad des Verschuldens berücksichtigt, als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten werden soll. Weiter wurde berücksichtigt, dass am 20.07.2005 bereits ein Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen das landgerichtliche Urteil begonnen hatte, dieses aber andererseits einen Anruf eines eigenen Mitarbeiters der Schuldnerin und fehlende Kontrolle bei der Überprüfung der Adressen auf Einwilligung des Beworbenen betraf. Weiter wurde berücksichtigt, dass sich nach den eigenen Angaben der Schuldnerin in letzter Zeit bei ihr die Beschwerden gehäuft hätten, eine Firma A... hätte für B... angerufen, um Abonnements zu akquirieren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR erforderlich, aber auch ausreichend.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 S. 3 i.V.m. § 91 ZPO.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes war nach § 3 ZPO auf 3.000,00 EUR festzusetzen. Maßstab hierfür ist das Erfüllungsinteresse der Gläubigerin an der Vollstreckung, das selbständig und vom Streitwert und der Höhe des Ordnungsgeldes unabhängig






OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 08.06.2006
Az: 4 W 11/06


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