Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 6. November 2002
Aktenzeichen: 8 W 397/02
(OLG Stuttgart: Beschluss v. 06.11.2002, Az.: 8 W 397/02)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Erinnerungsentscheidung des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Hechingen vom 29.8.2002 wird zurückgewiesen.2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
1. Der Antragsteller, der den Klägern Ziff. 2 bis 4 durch Kammerbeschluss vom 29.1.2002 (Bl. 118 ff. d. A.) im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, hat mit Antrag vom 1./5.7.2002 beantragt, ihm aus der Staatskasse Reisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld gem. § 28 BRAGO i.V.m. § 126 Abs. 1 BRAGO) zu vergüten. Der Kostenbeamte hat durch Vergütungsbeschluss vom 14.8.2002 die Kosten für zwei Reisen zu Terminen beim LG Hechingen festgesetzt, die Vergütung für die Reise zum Termin vom 4.6.2002 jedoch abgesetzt, weil der Termin auf begründeten Antrag der Gegenseite am Vortag verlegt worden ist.
Mit der Erinnerung vom 23.8.2002 wendet sich der als Einzelanwalt tätige Antragsteller gegen diese Absetzung i.H.v. 70,41 Euro (einschl. Mehrwertsteuer). Wie sich aus dem Aktenvermerk der Geschäftsstelle vom 4.6.2002 (Bl. 166 d.A.) ergibt, ist der Antragsteller (mit seinen Parteien) tatsächlich am 4.6.2002 zum Termin nach Hechingen gereist. Er macht geltend, ihn habe die Benachrichtigung von der Terminsverlegung nicht rechtzeitig vor Abreise zum Termin erreicht; er habe am Nachmittag des 3.6.2002 einen Auswärtstermin wahrgenommen, von dem er abends direkt zu seiner (ca 20 km vom Kanzleiort entfernten) Wohnung zurückgekehrt sei und von der er am nächsten Morgen die Fahrt zum Gericht nach Hechingen angetreten habe.
Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer hat diese Erinnerung durch Beschluss vom 29.8.2002 mit näherer Begründung zurückgewiesen; auch alle Versuche, den Antragsteller oder sein Büro telefonisch zu erreichen, seien erfolglos gewesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 7./9.9.2002 (Bl. 168). Der Richter hat nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
2. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als einfache Beschwerde nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. Der vorausgesetzte Beschwerdewert von mehr als 50 Euro ist erreicht.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die geltend gemachten Reisekosten von 70,41 Euro waren keine erforderlichen Kosten i.S.d. § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO.
Wie in der angefochtenen Erinnerungsentscheidung zutreffend dargelegt und i.Ü. aus den Akten ersichtlich (Bl. 164/165, Bl. 222), ist der Antragsteller von der Terminsverlegung am 3.6.2002 noch rechtzeitig unterrichtet worden, nämlich durch Faxschreiben um 15.23 Uhr. Damit ist die Terminsverlegung innerhalb der auf dem Briefbogen des Antragstellers angegebenen Bürostunden eingegangen, in denen zudem eine Telefaxbearbeitung ausdrücklich zugesichert wird. Es fällt in den alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich des Antragstellers, wenn er den Kanzleidienst tatsächlich in Abweichung von seinen Angaben auf dem Briefbogen organisiert und darüber hinaus trotz der heutigen Kommunikationsmittel in der üblichen Bürozeit für das Gericht nicht erreichbar ist. Mit einer Terminsabsage oder -verlegung am Vortag des Termins muss jeder Anwalt rechnen und deshalb entspr. organisatorische Vorsorge treffen (vgl. auch § 5 BORA).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.
Müller-Gugenberger
RiOLG
OLG Stuttgart:
Beschluss v. 06.11.2002
Az: 8 W 397/02
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