Landgericht Aachen:
Urteil vom 31. Oktober 2014
Aktenzeichen: 43 O 31/14
(LG Aachen: Urteil v. 31.10.2014, Az.: 43 O 31/14)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nach Erledigung von Personenbeförderungsaufträgen Mietwagen an anderen Orten als dem Betriebssitz abzustellen, für den der jeweilige Mietwagen konzessioniert ist, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.500,- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Taxiunternehmens mit Betriebssitz in S, der Beklagte betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen mit Betriebssitz in T, X-straße 1. Die Zeugin F T1 ist seit über 20 Jahren bei dem Beklagten tätig und im Bereich des Mietwagenverkehrs eingesetzt. Seit über zwölf Jahren duldet es der Beklagte, dass die Zeugin T1 außerhalb der für den Mietwagenverkehr vorgesehenen Betriebszeiten den ihr zugeteilten Pkw zu ihrer Privatwohnung an der Adresse L 8, T, mitnimmt und dort abstellt. Der Wohnort der Zeugin T1 ist von dem Betriebssitz des Beklagten ca. 3,8 km in nordöstlicher Richtung entfernt. Dort stellte der Kläger den - nicht als solchen zu erkennenden - Mietwagen des Beklagten am 31.05.2014 und 09.06.2014 fest. Bereits mit Schreiben vom 16.03.2002 hatte der Kläger den Beklagten angeschrieben, ihm mitgeteilt, dass er seine beiden Mietwagen "ständig illegal außerhalb d(ies)es Betriebssitzes bereit halte" und ergebnislos zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 23.03.2002 aufgefordert. Mit Antrag vom 01.07.2014 hat der Kläger nach erfolgloser erneuter Abmahnung den Beklagten auf Unterlassung des Abstellens von Mietwagen an anderen Orten als dem Betriebssitz im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch genommen, diesen Antrag nach Hinweis der Kammer jedoch zurückgenommen. Überdies hat der Kläger einen Mitbewerber der Parteien im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung des Abstellens von Mietwagen an anderen Orten als dem Betriebssitz in Anspruch genommen (43 O 30/14 Landgericht Aachen). In der Zeitschrift "Taxi heute" erschien vor dem 07.07.2014 der Aufsatz eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht, in den niedergelegt ist, dass nach dessen Auffassung ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG vorliege, wenn Mitarbeiter Mietwagen nach Dienstschluss mit nach Hause nehmen. Auf Anfrage des Prozessbevollmächtigten des Beklagten teilte der Mitarbeiter K des Straßenverkehrsamts der Städteregion Aachen diesem am 15.08.2014 mit, es sei gestattet, dass der Fahrer eines Mietwagens das Fahrzeug zum Feierabend mit nach Hause nehme. Falls bei Feierabend ein Fahrauftrag zu Beginn des neuen Dienstes bereits vorliege, dürfe die Fahrt ausnahmsweise auch vom Wohnsitz aus erfolgen. Diese Rechtsauffassung werde auch von der Bezirksregierung Köln geteilt.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG verstoßen und sich damit wettbewerbswidrig verhalten. Der Beklagte erziele dadurch betriebswirtschaftliche Vorteile, da er Arbeitszeit seiner Mitarbeiter spare und flexibler sei, was die Annahme und Durchführung von Mietwagenaufträgen angehen.
Der Kläger beantragt,
1) den Beklagte zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, nach Erledigung von Personenbeförderungsaufträgen Mietwagen an anderen Orten als dem Betriebssitz abzustellen, für den der jeweilige Mietwagen konzessioniert ist.
2) Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Mitarbeiterin T1 erhalte immer einen Tag im Voraus einen fertigen Fahrplan, den sie am folgenden Tage "abfahre". Im Laufe des Tages erhalte Frau T1 keine neuen Aufträge, Aufträge für Fahrten gingen alleine bei dem Beklagten direkt ein. Der Beklagte ist der Ansicht, die Parteien stünden nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander, da für ihn eine Tätigkeit mit Mietwagen und Taxen im Raum S unwirtschaftlich sei. Er bestreitet, dass der Kläger über die behördliche Erlaubnis verfügt, in den Kommunen T und N einen Taxibetrieb anzubieten. Im Hinblick auf die vom Kläger im Jahr 2002 ausgesprochene Abmahnung erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Er ist überdies der Ansicht, der Unterlassungsanspruch sei im Hinblick auf den Zeitablauf verwirkt. Er vertritt weiter die Auffassung, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger sei rechtsmissbräuchlich, da es ihm nicht um die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften gehe, sondern im Hinblick auf persönliche Differenzen der Parteien darum, unliebsame Konkurrenten zu behindern. Unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist er der Ansicht, bei gebotener einschränkender Auslegung von § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG liege ein Verstoß des Beklagten nicht vor, da die Gefahr eines taxiähnlichen Verkehrs bei dem Mietwagenunternehmen des Beklagten im konkreten Einzelfall nicht im Ansatz gegeben sei. Überdies beruft er sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es Angelegenheit des Inhabers sei, die Betriebsstätte zu definieren. Auch ist es nach Ansicht des Beklagten mit dem Sinn des Gesetzes nicht zu vereinbaren, wenn es dem Inhaber eines Mietwagens unmöglich wäre, den entsprechenden PKW auch noch privat zu nutzen. Ein wettbewerbsrechtlicher Vorteil des Beklagten ergibt sich nach Ansicht des Beklagten aus der von ihm geübten Praxis nicht. Letztlich stelle ein etwaiger Verstoß gegen das Rückkehrverbot jedenfalls nicht einen spürbaren Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten, vom Gericht anhand des Wortlauts des § 49 Abs. 4 S. 3 Personenbeförderungsgesetz eingschränkten, Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, 49 Abs. 4 S. 3 Personenbeförderungsgesetz zu.
Der Beklagte hat eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorgenommen. Hierbei handelt es sich nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG um jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das Belassen des Mietwagens bei der Mitarbeiterin T1 stellt ein Verhalten des Beklagten zugunsten seines Unternehmens dar, welches objektiv mit der Durchführung der vom Beklagten angenommenen Beförderungsverträge zusammen hängt.
Die Rückkehrverpflichtung des § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG ist eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, der Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktbeteiligten zu dienen. Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes nicht allein um Marktzutrittsregelungen, sondern um so genannte Vorschriften mit Doppelfunktion. Von einer solchen ist in der Regel auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich rechtlichen Erlaubnis bedarf und die betreffenden Norm damit gleichzeitig im Sinne der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherstellen will. Vorliegend bedarf die Betätigung auf dem Gebiet der Personenbeförderung der öffentlichrechtlichen Erlaubnis, die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes sind keine reinen Marktzutrittsregelungen (vgl. nur Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 4 Rn. 11.49; Rn. 11.83 für das Rückkehrgebot m.w.N.).
Die vom Beklagten geübte Praxis stellt einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG dar. Dadurch, dass der Beklagte der Mitarbeiterin T1 Beklagten am 31.05.2014 und 09.06.2014 das von ihr benutzte Mietfahrzeug nach Dienstende mit nach Hause gegeben hat, hat er seine Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass nach Ausführung des Beförderungsauftrages der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren hat, verstoßen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Wohnort der Mitarbeiterin T1 und nicht die Geschäftsanschrift des Beklagten Betriebssitz im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes wäre, weil dort für den Betrieb des Mietwagenunternehmers wesentliche Tätigkeiten ausgeübt würden (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1322), hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der vom Beklagten vorgenommenen, dem Wortlaut der Vorschrift im Ergebnis entgegenstehenden Auslegung kann sich die Kammer nicht anschließen. Nach der auch vom Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 1988, 1310, 1311) soll die Rückkehrpflicht verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht. Bei der vom Beklagten geübten Praxis besteht objektiv die Gefahr, dass das Fahrzeug der Frau T1, solange es vor ihrer Haustüre steht, für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem nordöstlich des Betriebssitzes des Beklagten gelegenen Bezirk unter Zugrundelegung einer kürzeren Anfahrtsstrecke als vom Betriebssitz des Beklagten aus zur Verfügung steht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der ebenfalls vom Beklagten angeführten Entscheidung (NJW 1990, 1349, 1350) darauf hingewiesen, dass die Rückkehrpflicht die Mietwagenunternehmer (nur) daran hindert, die Vorteile, welche die Einführung der Übermittlung von Aufträgen durch Funk mit sich gebracht hat, wirtschaftlich voll auszunutzen. Vor der Einführung der Auftragsübermittlung durch Funk war die Rückkehr zum Betriebssitz nach Beendigung eines Beförderungsauftrages regelmäßig praktisch notwendig, weil die am Betriebssitz eingegangenen neuen Aufträge nicht an den unterwegs befindlichen Mietwagen übermittelt werden konnten. Da Mietwagenunternehmer anders als Taxiunternehmer diesen Vorteil nicht sich zu Nutze machen können sollen, stellt die Vorschrift des § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG mithin sicher, dass der Mietwagenunternehmer seine Fahrten - von den in der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - stets vom Betriebssitz aus beginnen muss. Die vom Beklagten geübte Praxis trägt auch dem nicht Rechnung.
Das Vorliegen von Sachverhalten, die die Rückkehrpflicht entfallen lassen würden, hat der Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vergleiche nur BGH NJW-RR 1988, 1310, 1311; BGH NJW-RR 1989, 1438, 1439) nicht vorgetragen. Insbesondere nicht ausreichend ist das Vorbringen des Beklagten, die Zeugin T1 erhalte immer einen Tag im Voraus einen fertigen Fahrplan, den sie am folgenden Tage dann "abfahre". Hierbei könnte es sich zwar um neue Beförderungsaufträge (für den nächsten Tag) handele, die vom Beklagten auf die Zeugin T1 disponiert werden und die er vor Beginn der für den Vortag disponierten Fahrten der Frau T1 erhalten hat. Jedoch hat der Beklagte schon nicht konkret vorgetragen, dass dies auch am 31.05.2014 und 09.06.2014 für die jeweiligen Folgetage entsprechend gewesen ist, obwohl er nach § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG den Eingang des Beförderungsauftrages buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren hat. Zudem wird aus dem Vortrag des Beklagten nicht deutlich, für welchen Zeitraum konkret der von Frau T1 geführte Mietwagen der Disposition des Beklagten zur Verfügung steht, zumal der Beklagte auch vorgetragen hat, ein - wenn auch äußerst geringer - Teil der Aufträge werde ihm per Telefon erteilen. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass die Zeugin T1 den gesamten Arbeitstag mit der Erledigung zuvor mehr als einen Tag zuvor eingegangener Beförderungsaufträge verbringt und nicht auch nach Erledigung dieser Aufträge dem Beklagten noch jedenfalls potentiell für die Erledigung noch nicht vor der Fahrt eingegangener Beförderungsaufträge zur Verfügung steht. Zudem könnte das bei der Zeugen T1 stehende Fahrzeug auch von anderen Mitarbeitern des Beklagten zur Erledigung von nach Dienstende der Zeugen T1 eingehenden Aufträgen verwendet werden.
Insbesondere setzt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein neuer Beförderungsauftrag, der die Pflicht des Mietwagenfahrers des § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung eines Beförderungsauftrages ausnahmsweise entfallen lässt, nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus. Die Einführung der Rückkehrpflicht diente auch dem Zweck, die in der Praxis seinerzeit aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Überwachung des Verbotes, Mietwagen zum Zwecke der Fahrgastbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr taxiähnlich bereitzustellen, zu verringern. Die Auslegung des Begriffes des neuen Beförderungsauftrages dahin, dass ein vor der Fahrt vom Betriebssitz oder der Wohnung oder ein während der Fahrt durch Funk erteilter Beförderungsauftrag die Rückkehrpflicht auch dann entfallen lässt, wenn er erst Stunden später oder von einem weit entfernten Ort aus zu erledigen ist, wird dem nicht gerecht. Die Rückkehrpflicht würde dadurch in der Praxis bedeutungslos und der damit verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH NJW-RR 1989, 1437, 1438; BGH NJW-RR 1989, 1438, 1439).
Jedenfalls an einem solchen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang des Belassens des Fahrzeuges bei der Zeugin T1 durch den Beklagten mit den am nächsten Tag anfallenden Beförderungsaufträgen fehlt es vorliegend. Allein die Möglichkeit, dass das Fahrzeug nach Erledigung der vordisponierten Fahrten für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht, ohne dass er zu dieser Zeit von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, rechtfertigt es somit, einem Verstoß gegen das Rückkehrverbot anzunehmen.
Weiterhin ist die Handlung des Beklagten auch im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Eine solche spürbare Beeinträchtigung liegt schon dann vor, wenn Mitbewerber einen Schaden in Gestalt einer Einbuße an vorhandenen Vermögenswerten oder in Gestalt einer Minderung ihrer Marktchancen erleiden oder erleiden können. Dazu ist nicht ein bestimmtes Ausmaß der Beeinträchtigung erforderlich. Spürbar ist die Beeinträchtigung vielmehr bereits dann, wenn sie nicht bloß theoretisch möglich ist, sondern tatsächlich eintritt oder eintreten kann, wofür eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes nach dem Maßstab eines Durchschnittsunternehmers, der die Sachlage verständig beurteilt, erforderlich ist (vgl. Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 3 Rn. 119 m.w.N.). Liegt etwa ein nur einmaliger, versehentlicher oder gar entschuldbarer und geringfügiger Gesetzesverstoß vor, so kann es im Einzelfall an der Eignung der Handlung, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, fehlen (Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 4 Rn. 11.54). Vorliegend handelt es sich auch nach dem Vortrag des Beklagten um eine dauerhafte und bewusste Verhaltensweise, die er seit über einem Jahrzehnt praktiziert. Durch sie kann eine Beeinträchtigung von Marktteilnehmern insoweit erfolgen, dass es dem Beklagten durch die praktizierte Handhabung ermöglicht wird, Fahraufträge beginnend von einem 3,8 km nordöstlich seines Betriebssitzes gelegenen Standort zu beginnen, was je nach Abholort des Fahrauftrages sowohl einen Gewinn an Arbeitszeit der Mitarbeiter als auch geringere Treibstoffkosten mit sich bringen kann. Hierdurch ist es dem Beklagten möglich, sein Gewerbebetrieb wirtschaftlicher zu gestalten, was die Marktchancen von Mitbewerbern beeinträchtigt.
Der Beklagte kann sich auf die von seinem Prozessbevollmächtigten im Laufe des Rechtsstreits eingeholte anders lautende Rechtsauskunft schon deshalb nicht berufen, weil diese zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verstöße dem Beklagten nicht erteilt gewesen ist, während er die Möglichkeit hatte, die im Branchenmagazin" Taxi heute" niedergelegte Rechtsauffassung, die derjenigen der Kammer entspricht, hätte zur Kenntnis nehmen können. Insbesondere aber setzt der Unterlassungsanspruch des Klägers aber lediglich ein objektiv rechtswidriges, nicht aber schuldhaftes Verhalten heraus, da es sich beim Unlauterkeitsvorwurf nicht um einen Schuldvorwurf handelt, sondern an einen solchen, der an das objektive Marktverhalten anknüpft (Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 4 Rn. 11.54 m.w.N.).
Der Beklagte hat mithin eine unlautere geschäftliche Handlung begangen, die einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG nach sich zieht.
Der Kläger ist als Mitbewerber des Beklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen, wobei an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen ist (Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 95 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen keine Bedenken an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, die in benachbarten Gemeinden im Bereich der Personenbeförderung tätig sind, auch wenn eine schwerpunktmäßige Betätigung im jeweils anderen Bezirk wirtschaftlich nicht sinnvoll sein sollte. Unbestritten geblieben ist der Vortrag des Klägers, dass er mit seinem Taxiunternehmen im Bereich der Kommunen T und N tätig ist. Unerheblich ist es auch, ob der Mitbewerber sein Unternehmen in rechtlich zulässiger Weise, also mit der erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigung betreibt (Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 4 Rn. 3.27 m.w.N.). Deshalb kann es dahinstehen, ob dem Kläger öffentlichrechtlich gestattet ist, seine Dienste auch im Gebiet der Gemeinde T anzubieten.
Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten hat er bereits vor mehr als zwölf Jahren den einheitlichen Willen gebildet, der Zeugin T1 zu gestatten, nach Erledigung ihrer Fahraufträge den Mietwagen an ihrer Wohnanschrift mitzunehmen. In Ausführung dieses einheitlichen Entschlusses hat der Beklagte die entsprechende Gestattung der Mitarbeiterin T1 an jedem Arbeitstag erneut - ausdrücklich oder stillschweigend - erteilt. Es handelt sich hin um eine fortgesetzte (wiederholte) Verletzungshandlung des Beklagten. Für solche Ansprüche gilt jedoch, dass für jeden Teilakt eine gesonderte Verjährung läuft, auch wenn die einzelnen Akte von einem einheitlichen Verletzerwillen getragen sind (Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 11 Rn. 1.22 m.w.N.). Mithin läuft die Verjährungsfrist für die erste streitgegenständliche Verletzungshandlung erst am 30.11.2014 ab, § 11 Abs. 1 UWG.
Auch eine Verwirkung des Anspruchs ist nicht eingetreten. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs kommt praktisch nur bei Dauerhandlungen in Betracht, da bei wiederholten gleichartigen Verletzungen - wie hier - jeweils ein neuer Unterlassungsanspruch entsteht und damit auch die für das Zeitmoment der Verwirkung erforderliche Frist jeweils neu zu laufen beginnt (Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 4 Rn. 11.54 m.w.N.). Deshalb ist es auch in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die vom Kläger an den Beklagten im März 2002 gerichtete Abmahnung bereits das Verhalten gegenüber der Mitarbeiterin T1 zum Gegenstand hatte.
Das Gericht kann weiterhin nicht feststellen, dass die Geltendmachung des Wettbewerbsverstoßes durch den Kläger gegenüber rechtsmissbräuchlich wäre. Missbräuchlich ist die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, wenn sie überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und dies als die eigentliche Triebfeder und das entscheidende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Geltendmachung maßgeblich von der Absicht getragen ist, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern (OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2011, 20). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die aber in der Regel nur aus äußeren Umständen erschlossen werden können. Vorliegend hat der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung offen gelegt, nicht nur den Beklagten aufgrund etwa gegebener persönlicher Differenzen, sondern auch einen Mitbewerber wegen Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht vor der Kammer gerichtlich in Anspruch genommen. Dieser Umstand zeigt, dass es dem Kläger nicht nur um die Behinderung des Klägers, sondern auch um sein wirtschaftliches und/oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Einhaltung der Rückkehrpflicht geht. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92 Abs. 2, 709 S. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war relativ geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.
Streitwert: 1.000,- € (vgl. OLG Köln, 6 W 120/14).
Dr. G
LG Aachen:
Urteil v. 31.10.2014
Az: 43 O 31/14
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