Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 156/01

(BPatG: Beschluss v. 25.10.2004, Az.: 30 W (pat) 156/01)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 1997 und vom 27. Juni 2001 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 1 089 107 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 013 349 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 15. Dezember 1997 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 1 089 107 mit der Widerspruchsmarke 1 013 349 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 27. Juni 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 013 349 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl. § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann Schramm Winter Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.10.2004
Az: 30 W (pat) 156/01


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