Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Februar 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 33/11
(BGH: Beschluss v. 06.02.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 33/11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Juni 2011 und der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens werden abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 6. Januar 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den Widerspruch des Klägers hat sie mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 zurückgewiesen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 10. Juni 2011 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Auf den Hinweis, dass sein Zulassungsantrag mangels 1 fristgerechter Begründung unzulässig sein dürfte, hat er das Ruhen des Verfahrens beantragt.
2. Der Zulassungsantrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist, denn der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 10. August 2011 ab. Der Antragsteller ist sowohl vom Anwaltsgerichtshof als auch vom Senat frühzeitig darauf hingewiesen worden, dass die Antragsbegründungsfrist nicht verlängert werden kann, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10 Rn. 2; BVerwG, NJW 1961, 1083, 1084; VGH Kassel, NVwZ-RR 1998, 466, 467; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 12 ZB 10.1726 juris Rn. 1; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 71).
3. Der vom Antragsteller beantragten Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat die Antragsgegnerin ausdrücklich widersprochen. Im Übrigen hätte die Anordnung auf den Ablauf der - ohnehin bereits verstrichenen - Antragsbegründungsfrist keinen Einfluss (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 2 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
5. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 06.06.2011 - AGH 13/10 (I)
BGH:
Beschluss v. 06.02.2012
Az: AnwZ (Brfg) 33/11
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