Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. August 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 194/04
(BPatG: Beschluss v. 02.08.2005, Az.: 27 W (pat) 194/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Anmelder hat die Bezeichnung FluidGuardals Wortmarke für Wissenschaftliche Apparate und Instrumente als Laborgeräte; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik und für die Starkstromtechnik, nämlich für die Messung, Leitung, Umwandlung, Kontrolle, Steuerung, Speicherung, Regelung und Datenverarbeitung; Apparate, Instrumente und Einrichtungen, bestehend aus solchen Apparaten und Instrumenten und Teilen vorgenannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten, sowie Monitore, Sensoren und Auswertungsrechner für die Lecküberwachung von Rohr- und Leitungsnetzen; Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; widerstandsbehaftete Kabel, elektrische und pneumatischelektrische Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen hierzu; elektrische Geräte zur Fernsteuerung von Arbeitsvorgängen, auch in industriellen und kraftwerkstechnischen Bereichen; Geräte und Einrichtungen zur optischen und lichttechnischen Messung von Impulslaufzeiten; Geräte und Einrichtungen zu elektrischen Messung und Überwachung von Druckabfällen in pneumatischen Sensorleitungen; Kontroll- und Lecküberwachungs- und Leckortungseinrichtungen und -instrumente für Rohr- und Leitungsnetze; Installation und Montage von Kontroll- und Lecküberwachungs- und Leckortungseinrichtungen und -instrumenten für Rohr- und Leitungsnetze (soweit in Klasse 37 enthalten); Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung für Kontroll- und Lecküberwachungseinrichtungen und -instrumente und damit verbundene Dienstleistungen eines Ingenieurs, Physikers, Technikers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (soweit in Klasse 42 enthalten)
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes die Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die angemeldete Bezeichnung einem Freihaltungsbedürfnis unterliege und ihr auch jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Die angemeldete Bezeichnung werde vom angesprochenen Publikum angesichts ihrer englischsprachigen Bestandteile "Fluid" (=Flüssigkeit) und "Guard" (=schützen, behüten, sichern, Beschützer, Hüter, Bewahrer) ohne weiteres als "Flüssigkeitsschutz" verstanden. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle die angemeldete Bezeichnung eine unmittelbar sachbeschreibende Angabe dar bzw. beschreibe wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Waren bzw. Dienstleistungen, die sämtlich der Lecküberwachung bzw. -ortung dienen und somit einen Schutz vor Flüssigkeiten bieten könnten. Eine solche beschreibende Bezeichnung müsse von jedermann, insbesondere von Mitbewerbern, verwendet werden können.
Wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts fehle der angemeldeten Bezeichnung auch die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Produkte eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der Marke begehrt, wobei er das Verzeichnis der Waren in Klasse 9 beschränkt auf
"Leckortungseinrichtungs-Instrumente für Rohr- und Leitungsnetze."
Der Anmelder ist der Ansicht, bei der Bezeichnung "FluidGuard" handele es sich keineswegs um eine beschreibende Sachangabe. Sie sei zum einen weder lexikalisch belegt und habe auch keinen Eingang in die deutsche oder angloamerikanische Sprache gefunden, und zum anderen auch nicht zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder anderer Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet. Vielmehr seien diese sämtlich für einen "Flüssigkeitsschutz" weder geeignet noch vorgesehen. Begriffe mit "Guard", denen die Eintragung als Marke verwehrt worden sei, beschrieben den Schutz für einen oder vor einem weiteren Gegenstand, was mit den beanspruchten Produkten dagegen nicht erreicht werden solle und könne. Insbesondere die nach der Einschränkung noch beanspruchten Waren machten deutlich, dass es nicht um den Schutz eines Fluids gehe.
Den zunächst gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat der Vertreter des Anmelders in einem Telefongespräch mit dem Vorsitzenden am 27. Juli 2005 zurückgenommen und um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs. 4 MarkenG) ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Was die Voraussetzungen der genannten Schutzhindernisse angeht, so wird zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen sich der Senat vollinhaltlich anschließt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist ergänzend festzustellen:
Für die Frage, ob der Verkehr eine Wortmarke als Herkunftshinweis ansieht, kommt es im Gegensatz zur Ansicht des Anmelders nicht auf das Fehlen eines lexikalischen Nachweises an, denn daraus lässt sich eine Schutzfähigkeit nicht herleiten (st. Rspr., vgl. BGH WRP 2002, 982, 984 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I, sowie die Nachweise im angefochtenen Beschluss).
Im übrigen vermag der Senat auch der Ansicht des Anmelders nicht zu folgen, ein Eintragungshindernis sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Bezeichnung "FluidGuard" nicht ausschließlich aus sachbeschreibenden Zeichen oder Angaben bestehe, weil es nicht um den Schutz von Fluids gehe.
Wie schon die Markenstelle ausführlich dargelegt hat, geht es bei "FluidGuard", verstanden im Sinne eines "Flüssigkeitsschutzes", um den Schutz von oder vor Flüssigkeiten. Dabei ändert es an dem beschreibenden Charakter dieser Bezeichnung nichts, dass damit im Hinblick auf die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht im einzelnen ausgesagt ist, wie dieser Schutz ausgestaltet ist oder durch welche Maßnahmen er erreicht werden soll. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden; vielmehr genügt es, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 - biomild). Danach reicht es aus, dass diese im Zusammenhang mit oder zum Zwecke von einem Schutz von oder vor Flüssigkeiten eingesetzt werden können.
Bei den beanspruchten "Leckortungseinrichtungs-Instrumenten für Rohr- und Leitungsnetze" ebenso wie bei den Dienstleistungen, die sich teils speziell mit derartigen Einrichtungen befassen, teils darauf bezogen sein können, steht immer im Vordergrund, dass Flüssigkeiten in bestimmten Umgebungen, hier Rohr- und Leitungsnetzen, gehalten werden sollen. Die beanspruchten Ortungs-, Kontroll- und Überwachungseinrichtungen, die mit Hilfe der beanspruchten Dienstleistungen geplant und installiert werden sollen, dienen erkennbar ausschließlich dem Zweck, Fehler in den Rohr- und Leitungsnetzen festzustellen und zu melden, damit dann beispielsweise eine Abschaltautomatik oder das Wartungs- und Überwachungspersonal geeignete Maßnahmen treffen können, um den Einsatzzweck der beanspruchten Produkte zu erreichen, nämlich zu verhindern, dass die in den Netzen enthaltenen Flüssigkeiten aus diesen in eine andere Umgebung austreten. Dadurch werden die Flüssigkeiten vor dem Auslaufen und die Umgebungen vor den Flüssigkeiten geschützt, was mit "FluidGuard" deutlich beschrieben wird. Einen anderen Bedeutungsgehalt als diesen hat die angemeldete Bezeichnung nicht, so dass sie im Allgemeininteresse zur Kennzeichnung vergleichbarer Produkte freizuhalten ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. Nach der genannten Bestimmung muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, "ausschließlich" aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt sie nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a.a.O. - biomild).
Da die angemeldete Bezeichnung, wie dargelegt, einen ausschließlich beschreibenden Bedeutungsgehalt hat, fehlt ihr auch die Eignung, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, denn die angesprochenen Verkehrskreise - hier neben Fachleuten des Bau- und Installationshandwerks auch interessierte Laien, Heimwerker und Bauherren - können in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Mithin fehlt ihr auch jede Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Schwarz Prietzel-Funk Dr. van Raden Na
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Az: 27 W (pat) 194/04
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