Bundesgerichtshof:
Urteil vom 20. Januar 2011
Aktenzeichen: I ZR 133/08
(BGH: Urteil v. 20.01.2011, Az.: I ZR 133/08)
Tenor
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Hansatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Juli 2008 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Beklagten auf den Hilfsantrag zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 10. Februar 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, in die Abänderung der Regelungen in §§ 8 und 12 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages über das Werk mit dem Originaltitel "The Ghost behind the Wall" von Melvin Burgess vom 18./30. Dezember 2001 und das Werk mit dem Originaltitel "Lady - My Life as a Bitch" von Melvin Burgess vom 18. Februar/4. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:
§ 8 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 15,34 € ("Ghost") bzw. 17 € ("Lady") pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird.
Die Übersetzerin erhält folgende Absatzbeteiligung: Für die gebundene oder broschierte Ausgabe ab 5.000 Expl. 0,8% und für Taschenbuchausgaben ab 5.000 Expl. 0,4% jeweils vom Nettoladenpreis (ohne MwSt). Berechnungsgrundlage sind die verkauften und bezahlten Exemplare. Ramsch- und Sonderverkäufe mit mehr als 60% Rabatt sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare werden in die Berechnung nicht einbezogen.
Die Übersetzerin erhält folgende Erlösbeteiligung: Für Nutzungen durch den Verlag, die nicht der Buchpreisbindung unterliegen, ein Fünftel des Autorenanteils am Erlös; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung entsprechend geringer.
Wenn die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist, bzw. für die Mehrwertsteuer optiert hat und der Verlag schriftlich darüber unterrichtet wurde, wird die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer jeweils zusätzlich vom Verlag bezahlt.
Nach Überschreiten der Absatzschwelle erfolgt die Abrechnung einmal jährlich zum Stichtag 31.12. und ist innerhalb von 3 Monaten zur Zahlung fällig.
§ 12 Bei Vergabe der unter § 4 genannten Nebenrechte erhält die Übersetzerin eine Beteiligung an den Erlösen in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer. Die Abrechnung und Zahlung von Nebenrechtserlösen erfolgt jährlich nach dem Stande des Verkaufs vom 31.12. eines jeden Jahres innerhalb von drei Monaten nach den genannten Terminen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Übersetzerin; der Beklagte ist ein Buchverlag. Die Parteien schlossen am 18./30. Dezember 2001 und am 18. Februar/4. März 2002 Verträge, mit denen sich die Klägerin zur Übersetzung der Romane "The Ghost behind the Wall" (im Folgenden "Ghost") und "Lady - My Life as a Bitch" (im Folgenden "Lady") von Melvin Burgess verpflichtete. In den Verträgen ist vereinbart:
§ 4 Soweit in der Person der Übersetzerin in Ausführung des Auftrages gemäß §§ 2 und 3 Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt die Übersetzerin hiermit diese Rechte bzw. die daraus ableitbaren Werknutzungsrechte für alle Ausgaben und Auflagen und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ausschließlich auf den Verlag.
Die Übersetzerin überträgt ferner für die Dauer des Hauptrechts folgende ausschließliche Nebenrechte an den Verlag: [...]
Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen. [...]
§ 8 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 30 DM ["Ghost"] / 17 € ["Lady"] pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird.
Die Übersetzerin erhält folgende Erfolgsbeteiligung: Für die gebundene oder broschierte Ausgabe ab 50.000 Expl. 1% ["Ghost"] / ab 20.000 Expl. 1% ["Lady"] und für Taschenbuchausgaben ab 25.000 Expl. 0,5% ["Ghost"] / ab 10.000 Expl. 0,5% und ab 20.000 Expl. 1% ["Lady"] jeweils vom Nettoladenpreis (ohne MwSt). Berechnungsgrundlage sind die verkauften und bezahlten Exemplare. Ramsch- und Sonderverkäufe mit mehr als 60% Rabatt, sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare werden in die Berechnung nicht einbezogen.
Wenn die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist, bzw. für die Mehrwertsteuer optiert hat und der Verlag schriftlich darüber unterrichtet wurde, wird die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer jeweils zusätzlich vom Verlag bezahlt.
Nach Überschreiten der Erfolgsschwelle erfolgt die Abrechnung einmal jährlich zum Stichtag 31.12. und ist innerhalb von 3 Monaten zur Zahlung fällig. [...]
§ 12 Folgende besonderen Vereinbarungen werden getroffen:
Bei Vergabe der unter § 4 Abs. c): Buchgemeinschaftsausgaben sowie § 4 Abs. f): Tonträger genannten Nebenrechte erhält die Übersetzerin 5% der Verlagserlöse. Die Abrechnung und Zahlung von Nebenrechtserlösen erfolgt jährlich nach dem Stande des Verkaufs vom 31.12. eines jeden Jahres innerhalb von drei Monaten nach den genannten Terminen. ["Ghost"] / Keine. ["Lady"]
Die Klägerin ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Sie verlangt vom Beklagten die Einwilligung in die Änderung der Verträge, durch die ihr die angemessene Vergütung gewährt wird.
Die Klägerin hat zuletzt im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, II. in die Abänderung des § 8 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel "The Ghost behind the Wall" von Melvin Burgess vom 18./30. Dezember 2001 und "Lady - My Life as a Bitch" von Melvin Burgess vom 8. Februar/4. März 2002, geschlossen mit dem [Beklagten], mit jeweils folgender Fassung einzuwilligen:
1. Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistunga) ein Grundhonorar von 25 € pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird, b) eine zusätzliche, vom Absatz abhängige Vergütung in Höhe von 1% bis 20.000 Exemplare, ab 20.000 Exemplare 2% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) jedes verkauften und bezahlten Exemplars.
2. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 25%.
3. Ist die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich.
4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. Dezember eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit im Einzelfall höheren Erlösen als 500 € erhält die Klägerin eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.
5. Der Verlag ist verpflichtet, einen von der Übersetzerin beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnungen Einsicht in die Bücher und allen Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.
Hilfsweise:
zur Anpassung in die Abänderung des § 8 der Übersetzerverträge vom 18./30. Dezember 2001 und 18. Februar/4. März 2002 dahingehend einzuwilligen, dass ihr eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihrer Übersetzung der Werke mit dem Originaltitel "The Ghost behind the Wall" von Melvin Burgess und "Lady - My Life as a Bitch" von Melvin Burgess gewährt wird, die über das Honorar in § 8 der genannten Übersetzerverträge vom 18./30. Dezember 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.
III. (entfallen)
IV. 1. an sie 3.064,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen;
2. über den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden Betrag an sie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen zu bezahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, in die Abänderung der Regelungen in §§ 8 und 12 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über das Werk mit dem Originaltitel "The Ghost behind the Wall" von Melvin Burgess vom 18./30. Dezember 2001 und das Werk mit dem Originaltitel "Lady - My Life as a Bitch" von Melvin Burgess vom 18. Februar/4. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:
§ 8 8.1 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistunga) ein Grundhonorar von 15,34 € ("Ghost") bzw. 17 € ("Lady") pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird;
b) eine zusätzliche, vom Absatz abhängige Vergütung in Höhe von 1,5% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) jedes verkauften und bezahlten Exemplars. Ramsch- und Sonderverkäufe mit mehr als 60% Rabatt, sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare werden in die Berechnung nicht einbezogen.
8.2 Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 10%.
8.3 Das gezahlte Grundhonorar gemäß Ziff. 8.1, Iit. a) wird auf die Absatzvergütung gemäß Ziff. 8.1, lit. b) und auf die Nebenrechtevergütung gemäß Ziff. 8.2 angerechnet. Insgesamt erfolgt die Anrechnung jedoch nur einmal bis zur Höhe des gezahlten Grundhonorars.
8.4 Wenn die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist, bzw. für die Mehrwertsteuer optiert hat und der Verlag schriftlich darüber unterrichtet wurde, wird die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer jeweils zusätzlich vom Verlag bezahlt.
8.5 Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.
§ 12 Folgende besonderen Vereinbarungen wurden getroffen: Keine.
Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nach dem Hilfsantrag eine Änderung der Übersetzungsverträge hinsichtlich der Höhe der Vergütung verlangen. Einen Anspruch auf weitere Vertragsänderungen habe sie dagegen nicht. Auch der Zahlungsanspruch sei unbegründet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die als Gegenleistung für die Erarbeitung der Übersetzungen und die zeitlich und räumlich unbeschränkte Einräumung von Nutzungsrechten an den Übersetzungen vereinbarte Vergütung sei unangemessen. Da keine gemeinsame Vergütungsregel bestehe, sei gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG die Vergütung angemessen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei.
Angemessen neben dem pauschalen Normseitenhonorar seien eine absatzabhängige Vergütung in Höhe von 1,5% des um die Mehrwertsteuer verminderten Nettoladenverkaufspreises eines jedes verkauften, bezahlten und nicht remittierten Buchexemplars sowie eine Absatzbeteiligung in Höhe von 10% der Nettoerlöse des Beklagten aus der Vergabe von Nebenrechten. Das Normseitenhonorar sei auf die Absatzvergütung und die Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten anzurechnen.
Nach diesen Maßstäben sei bereits die in beiden Verträgen vereinbarte Höhe der absatzabhängigen Vergütung unangemessen, die je nach Ausstattung und Verkaufszahlen lediglich 0,5% bzw. 1% des Nettoladenverkaufspreises betrage. Die vereinbarten Vergütungen seien aber auch hinsichtlich der Verkaufszahlen unangemessen, ab denen die absatzabhängige Vergütung einsetzen solle. Das Werk "Ghost" sei ausschließlich als Taschenbuchausgabe zu einem Nettoladenverkaufspreis von 6,44 € erschienen. Eine absatzabhängige Vergütung habe nach § 8 des Vertrages bei Taschenbüchern erst ab 25.000 verkauften und bezahlten Exemplaren einsetzen sollen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Vergütung von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises (9,66 Cent) pro Buch hätte der Klägerin für 25.000 verkaufte Taschenbücher eine Vergütung von 2.415 € zugestanden. Tatsächlich habe die Klägerin nur das vereinbarte Normseitenhonorar in Höhe von 1.994,20 € und damit 420,80 € weniger erhalten. Das Werk "Lady" sei ausschließlich als Hardcoverausgabe zu einem Nettoladenverkaufspreis von 13,08 € erschienen. Eine absatzabhängige Vergütung habe nach § 8 des Vertrages bei Hardcoverausgaben erst ab 20.000 verkauften und bezahlten Exemplaren einsetzen sollen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Vergütung von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises (19,62 Cent) pro Buch hätte der Klägerin für 20.000 verkaufte Hardcoverbücher ein Betrag von 3.924 € zugestanden. Tatsächlich habe die Klägerin nur das vereinbarte Normseitenhonorar in Höhe von 3.417 € und damit 507 € weniger erhalten. Eine Abweichung der vereinbarten Vergütung von der angemessenen Vergütung um weniger als 10% sei zwar unwesentlich und vom Urheber in der Regel hinzunehmen. Im vorliegenden Fall betrage die Abweichung jedoch jeweils etwa 15%.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Vertragsanpassungen. Die begehrten Vertragsänderungen zu Akontozahlungen und einem Bucheinsichtsrechts seien nicht nach § 32 UrhG begründet, weil sie nicht die Vergütungshöhe beträfen.
Die Klägerin habe auch keinen Zahlungsanspruch. Eine Erhöhung des Normseitenhonorars könne sie nicht beanspruchen; das vereinbarte Normseitenhonorar habe sie erhalten. Sie könne zwar eine höhere und früher einsetzende Absatzvergütung verlangen; die aus den Absatzzahlen der Bücher zu errechnende Absatzvergütung übersteige die hierauf anzurechnende Normseitenvergütung jedoch nicht.
B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Klägerin kann vom Beklagten zwar entsprechend dem Hilfsantrag zu II grundsätzlich die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die zu einer angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bestimmung der angemessenen Vergütung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
I. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt.
II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin vom Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung der Übersetzungsverträge beanspruchen kann. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.
1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG ist auf die am 18./30. Dezember 2001 und am 18. Februar/4. März 2002 geschlossenen Übersetzungsverträge anzuwenden. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist sie auch auf Verträge anwendbar, die in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern - wie hier - von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
Hat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG anwendbar nicht "soweit", sondern "sofern" von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (BGHZ 182, 337 Rn. 16 - Talking to Addison, mwN).
2. Die Übersetzungen der Klägerin stellen, wie das Berufungsgericht von der Revision des Beklagten unbeanstandet angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. - ComicÜbersetzungen II, mwN).
3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, nicht angemessen.
a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemessen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter dadurch Erlöse, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, gebietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur näheren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" als Orientierungshilfe herangezogen.
Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für Hardcover-Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat - wie er in der ebenfalls heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" näher ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest.
Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern darüber hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurteilung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" im einzelnen ausgeführt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, danach grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings den Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.
c) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine angemessene Vergütung.
aa) Die Klägerin kann für die Einräumung der räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an ihren Übersetzungen der Romane als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 15,34 € ("Ghost") bzw. 17 € ("Lady") pro Normseite für sich genommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu.
bb) Nach § 8 der Übersetzungsverträge beträgt die Absatzvergütung der Klägerin für das Werk "Ghost" für die gebundene oder broschierte Ausgabe 1% ab 50.000 Exemplaren und für Taschenbuchausgaben 0,5% ab 25.000 Exemplaren sowie für das Werk "Lady" für die gebundene oder broschierte Ausgabe 1% ab 20.000 Exemplaren und für Taschenbuchausgaben 0,5% ab 10.000 Exemplaren und 1% ab 20.000 Exemplaren. Berechnungsgrundlage ist dabei jeweils der Nettoladenpreis eines jeden verkauften und bezahlten Exemplars, ausgenommen Ramsch- und Sonderverkäufe mit mehr als 60% Rabatt, sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare. Der vereinbarte Vergütungssatz liegt damit zwar geringfügig über dem angemessenen Vergütungssatz von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises für Hardcover-Ausgaben und von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises für Taschenbuchausgaben (für Taschenbuchausgaben des Werkes "Lady" ist der Vergütungssatz von 1% ab 20.000 Exemplaren sogar erheblich höher). Die vereinbarte Vergütung ist aber erst ab 10.000, 20.000, 25.000 oder 50.000 Exemplaren und nicht bereits ab 5.000 Exemplaren zu zahlen. Nach § 12 der Übersetzungsverträge ist die Klägerin an den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten lediglich zu beteiligen bei der Vergabe des Rechts zum Nachdruck des Werkes als Buchgemeinschaftsausgabe und des Rechts zur Aufnahme, Überspielung und Wiedergabe durch Tonträger, einschließlich des Rechts zu deren Vervielfältigung und Verbreitung. Sie erhält in diesen Fällen auch nur 5% der - nach Abzug des Autorenanteils verbleibenden - Verlagserlöse. Diese Beteiligung ist danach erheblich geringer als die angemessene Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils an sämtlichen Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten.
cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 15,34 € ("Ghost") bzw. 17 € ("Lady") pro Normseite überschreite den Rahmen des für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar über dem für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. Die Revision des Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, dass das durchschnittliche Übersetzerhonorar für Übersetzungen aus dem Englischen nach dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. bei Belletristik- Taschenbüchern 12 € je Normseite und bei Belletristik-Hardcover 16,30 € je Normseite betrage. Diesem Vorbringen lässt sich entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten nicht entnehmen, dass die Normseitenvergütungen für das Belletristik-Taschenbuch "Ghost" mit 15,34 € und das Belletristik-Hardcover "Lady" mit 17 € erheblich bzw. deutlich über dem Durchschnitt des Branchenüblichen liegen.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umstände vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise angemessene Absatzvergütung rechtfertigen könnten. Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und der Beklagte auch nicht geltend gemacht.
4. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann die Klägerin vom Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung der Klägerin führt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Vergütung ist allerdings gleichfalls nicht angemessen. Das Berufungsurteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
III. Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen.
1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Regelungen zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Antrag II 4 Satz 2) und einem Wirtschaftsprüfervorbehalt (Antrag zu II 5) abgelehnt hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die begehrten Vertragsänderungen nicht nach § 32 UrhG begründet sind, weil sie nicht die Vergütungshöhe betreffen. Es ist nicht Zweck dieser Bestimmung einen in allen Einzelheiten insgesamt ausgewogenen Vertrag zu bewirken, vielmehr soll sie nur Ungleichgewichte bei der Vergütung der Urheber ausgleichen.
2. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die sie an sämtlichen Nutzungen des übersetzen Werkes durch den Beklagten selbst beteiligt, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision der Klägerin macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des Hilfsantrags vorgenommene Vertragsänderung sich auf sämtliche eingeräumten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein Hörbuch herausgibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Werkes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, nicht höher sein darf, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Übersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
3. Das Berufungsgericht hat ferner nicht gesehen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die sie an den Erlösen des Beklagten aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (vgl. § 4 Abs. 3 des Vertrages). Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird ihre Übersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemessen, dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die allerdings den Erlösanteil nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
IV. Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung des Zahlungsantrags zu IV ist unbegründet.
Mit dem Zahlungsantrag zu IV macht die Klägerin die Vergütungsansprüche geltend, die sich aus der von ihr erstrebten Abänderung der Übersetzungsverträge ergeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein solcher Zahlungsanspruch nicht zusteht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin für die Übersetzungen der Werke "Ghost" und "Lady" das vereinbarte Seitenhonorar erhalten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 11. Juni 2008 sind von "Ghost" 3.813 Bücher und von "Lady" 1.497 Bücher verkauft worden. Da eine Absatzvergütung erst ab dem Verkauf von 5.000 Exemplaren zu zahlen ist, ist eine Absatzvergütung nicht geschuldet. Der Beklagte hat keine weiteren Ausgaben veranstaltet und keine Nebenrechte vergeben. Es besteht daher auch kein Anspruch auf Beteiligung an den Erlösen aus einer nicht der Buchpreisbindung unterliegenden Eigenverwertung oder aus einer Vergabe von Nebenrechten.
C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Beklagten auf den Hilfsantrag zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann die Klägerin vom Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung der Klägerin führt.
Danach kann die Klägerin beanspruchen, dass der Beklagte in die Abänderung der Regelungen in §§ 8 und 12 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke "Ghost" und "Lady" einwilligt, nach der ihr zusätzlich zum vereinbarten Normseitenhonorar eine Absatzbeteiligung in Höhe von 0,8% für gebundene oder broschierte Ausgaben und in Höhe von 0,4% für Taschenbuchausgaben jeweils vom Nettoladenpreis und ab dem 5.000sten verkauften und bezahlten Exemplar zusteht (§ 8) und wonach sie eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils an den Erlösen erhält, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt, sowie aus der Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte erzielt (§ 12).
Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Normseitenhonorar für das Belletristik-Taschenbuch "Ghost" mit 15,34 € und das Belletristik-Hardcover "Lady" mit 17 € unterhalb des für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erhöhung der Absatzvergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erhöhung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung geboten erscheinen lassen.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar unter dem für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. Es hat angenommen, die besonderen Anforderungen an die Übersetzung könnten zwar grundsätzlich eine höhere Normseitenvergütung rechtfertigen. Die pauschale Behauptung der Klägerin, die Originalwerke seien in einer spezifischen Jugendsprache verfasst worden, so dass eine Übersetzung mit ganz ungewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, finde in den übersetzten Texten jedoch keine Bestätigung. Jede Übersetzung habe die Aufgabe, die Charakteristika des Originaltextes zu erfassen und stimmig in die Zielsprache zu übertragen. Soweit die Revision der Klägerin dem entgegensetzt, der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung der in spezieller Jugendsprache geschriebenen Werke rechtfertige ein höheres Seitenhonorar, ersetzt sie die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts lediglich durch ihre eigene abweichende Sicht der Dinge, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 308 O 793/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 5 U 143/06 -
BGH:
Urteil v. 20.01.2011
Az: I ZR 133/08
Link zum Urteil:
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