Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. September 2005
Aktenzeichen: 23 W (pat) 334/03
(BPatG: Beschluss v. 15.09.2005, Az.: 23 W (pat) 334/03)
Tenor
Das Patent wird aufrechterhalten.
Gründe
I Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 2. Mai 2001 eingegangene Patentanmeldung das am 3. Juli 2003 veröffentlichte Patent 101 21 424 (Streitpatent) unter der Bezeichnung "Anschlusseinheit für Telekommunikations- und Datennetze" erteilt.
Gegen das Patent hat die Firma R... GmbH & Co., Niederworth 10 - in S, mit Schriftsatz vom 19. September 2003, beim Patentamt eingegangen am 20. September 2003, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da die Gegenstände gemäß der erteilten Patentansprüche 1 bis 11 des Streitpatents wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig seien.
Sie stützt ihren Einspruch neben den bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften D1 DE 198 36 195 C1 D2 DE 196 41 440 A1 D3 DE 198 32 742 A1 D4 DE 43 01 648 C1 insbesondere auf die Druckschrift D5 DE 39 38 337 C2.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen wesentlichen Punkten entgegen und ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den entgegengehaltenen Druckschriften neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten;
hilfsweise beantragt sie, das Patent mit den mit Schriftsatz vom 30. August 2005 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 10 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der Einspruch ist von der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 29. August 2005 zurückgenommen worden.
Zur mündlichen Verhandlung am 15. September 2005 ist für die ordnungsgemäß geladene Patentinhaberin - wie angekündigt - niemand erschienen.
Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
"Anschlußeinheit für Telekommunikations- und Datennetze, mit einem Sockel, der in eine Leerdose einsetzbar und in dieser befestigbar ist, und an dem ein Kabel des Telekommuniktions- und Datennetzes und dessen Adern festlegbar sind, und mit einer Platte, die an dem Sockel befestigbar ist, auf ihrer von dem Sockel abgewandten Oberseite wenigstens eine Steckbuchse trägt und elektrisch leitende Verbindungen für den Anschluss der Steckbuchse an die Adern aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte den lichten Innenquerschnitt der Leerdose (10) im wesentlichen ausfüllt, den Sockel (20) überdeckt und auf den Sockel (20) aufsetzbar ist und dass die leitenden Verbindungen Schneid-Klemm-Kontakte (74) aufweisen, die an der Unterseite der Platte angeordnet sind und beim Aufsetzen der Platte auf den Sockel (20) die an dem Sockel (20) festgelegten Adern (38) kontaktieren."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das am Ende des Anspruchs eingefügte, zusätzliche Merkmal
"dass das Kabel (34) unter dem Sockel (20) in die Leerdose (10) einführbar ist und dass die Adern (38) des Kabels (34) um eine Kante des Sockels (20) herumgeführt und in Aufnahmerinnen (40) auf der Oberseite des Sockels (20) eingelegt werden."
Wegen der geltenden - erteilten - Unteransprüche 2 bis 11 nach Hauptantrag wird auf die Streitpatentschrift und hinsichtlich der verteidigten Unteransprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die Zuständigkeit des (technischen) Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist.
Nach Rücknahme des Einspruchs bleibt das Bundespatentgericht auch für das gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG regelmäßig von Amts wegen fortzusetzende Einspruchsverfahren zuständig; die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden endet allerdings mit der wirksamen Einspruchsrücknahme (vgl hierzu BPatG BlPMZ 2003, 302 Ls - "Gerichtliches Einspruchsverfahren"; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 61 Rdn 23, 27, 28).
III Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg, denn das Streitpatent war - wie von der Patentinhaberin gemäß Hauptantrag beantragt - in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
1.) Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen keine Bedenken. Die Einsprechende hat den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht und diesen ausreichend substantiiert. So setzt sich der Einspruch im Rahmen der Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D5 und D2 im einzelnen auseinander, vgl Seite 3 letzter Absatz bis Seite 7 Absatz 2 des Einspruchsschriftsatzes.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im übrigen auch nicht in Frage gestellt worden.
2.) Die gemäß Hauptantrag verteidigten erteilten Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig. So stützt sich der erteilte Patentanspruch 1 inhaltlich auf den ursprünglichen Anspruch 1 iVm der Ausführungsform der Erfindung nach der ursprünglichen Beschreibung Seite 2 Abs 1 letzte 6 Zeilen und insbesondere Figur 9. Die erteilten Ansprüche 2 bis 11 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 11 (in dieser Reihenfolge), wobei im Anspruch 5 der Begriff "Platte (60)" durch "Leiterplatte (60) bzw Platte" ersetzt worden ist, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach Anspruch 2 "die Platte eine Leiterplatte (60) ist".
Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, denn er entspricht inhaltlich einer Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 6.
3.) Nach der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Abschnitte [0001] und [0004]) geht die Erfindung im Oberbegriff des Anspruchs 1 von einer aus der DE 198 36 195 C1 (Druckschrift D1) bekannten Anschlusseinheit für Telekommunikations- und Datennetze aus. Als nachteilig wird bei dieser bekannten Anschlusseinheit angesehen, dass sich die - wenigstens eine Steckbuchse tragende und elektrisch leitende Verbindungen für den Anschluss der Steckbuchse an die Adern des Anschlusskabels aufweisende - Platte (Schaltungsplatine 21) vollständig im Inneren eines aus Sockel (Gehäuseunterteil 13) und Oberteil (14) bestehenden Gehäuses befindet, so dass die Abmessungen der Platte kleiner sein müssen, als der lichte Innenquerschnitt des Gehäuses und des Sockels. Da dort zudem die Adern des Anschlusskabels um die Außenkante der Platte an die sich auf der Oberseite der Platte (21) befindenden Anschlussklemmen (53,54) geführt werden, muss ein entsprechender Spalt zwischen der Außenkante der Platte und der Innenwandung des Gehäuses freibleiben (vgl in Druckschrift D1 Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung Sp 2 Z 6 bis Sp 4 Z 16).
Der Erfindung liegt demgegenüber die Aufgabe zugrunde (Abschnitt [0008]), eine Anschlusseinheit der im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Gattung so zu verbessern, dass ein größerer Bereich der inneren Querschnittsfläche der Unterputz-Leerdose für die Aufnahme von Steckbuchsen oder sonstigen Bauelementen genutzt werden kann.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmale.
Erfindungswesentlich dabei ist, dass zum einen die Platte (Leiterplatte 60) den lichten Innenquerschnitt der Leerdose (10) im wesentlichen ausfüllt, den Sockel (20) überdeckt und auf den Sockel (20) aufsetzbar ist und dass zum anderen an der Unterseite der Platte (60) Schneid-Klemm-Kontakte (74) angeordnet sind, die beim Aufsetzen der Platte (60) auf den Sockel die an dem Sockel (20) festgelegten Adern (38) des Kabels kontaktieren, womit ersichtlich die og Aufgabe bei vereinfachter Montage gelöst wird, vgl hierzu auch den im Abschnitt [0011] der Streitpatentschrift erläuterten wesentlichen Gedanken der Erfindung.
4.) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand gemäß dem verteidigten erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag im Hinblick auf den insgesamt im Verfahren befindlichen Stand der Technik als patentfähig.
Die - zweifelsohne gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) - Anschlusseinheit für Telekommunikations- und Datennetze gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist - wie sich aus der nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik unbestritten neu (§ 3 PatG). Dessen Lehre beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), denn sie ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik. Zuständiger Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein mit der Konstruktion und Herstellung von Anschlusseinheiten ("Anschlussdosen") für Telekommunikations- und Datennetze befasster, berufserfahrener Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik/Feinwerktechnik mit Fachhochschulausbildung.
Aus der eine Anschlussdose für ein Datennetz betreffenden deutschen Patentschrift 198 36 195 (Druckschrift D1), von der die Erfindung - wie dargelegt - ausgeht, sind unbestritten nur die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt, vgl insbesondere Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2 Zeile 6 bis Spalte 4 Zeile 16. So ist bei dieser bekannten Anschlusseinheit die - die Datensteckbuchsen (23, 24) und elektrisch leitenden Verbindungen für den Anschluss der Datensteckbuchsen an die Adern des Datenkabels (26, 27) tragende - Platte (Schaltungsplatine 21) im Inneren eines aus Sockel (Gehäuseunterteil 13) und Oberteil (Gehäuseoberteil 14) bestehenden Gehäuses angeordnet, das seinerseits in einer (nicht dargestellten) Leerdose (Mauerdose) befestigt ist, so dass die zur Aufnahme von Steckdosen zur Verfügung stehende obere Fläche der Platte (21) gegenüber der durch den lichten Innenquerschnitt der Leerdose (Mauerdose) definierten Fläche beschränkt ist, zumal auf der Oberseite der Platte (21) zusätzlich die Drahtanschlussklemmen (53, 54) zur Kontaktierung der Steckbuchsen (23, 24) angeordnet sind. Drahtanschlussklemmen mit Schneid-Klemm-Kontakten sind dort ebenfalls nicht offenbart.
Ein Hinweis oder eine Anregung zu der im kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 gelehrten speziellen Kontaktierung der Anschlusseinheit mittels Schneid-Klemm-Kontakten beim Aufsetzen der Platte auf den Sockel ist dieser Druckschrift D1 nicht zu entnehmen.
Auch die von der Einsprechenden genannte, auf sie zurückgehende und eine fernmeldetechnische Installationsdose betreffende deutsche Patentschrift 39 38 337 (Druckschrift D5) offenbart - wie sie selbst einräumt (Einspruchsschriftsatz S 5 Abs 4) - keine Schneid-Klemm-Kontakte, so dass die Neuheit des Streitpatentgegenstandes auch gegenüber dieser Druckschrift D5 außer Frage steht. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden lehrt die Druckschrift D5 aber auch nicht den ersten Merkmalskomplex im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1.
Nach der (ersten) Ausführungsform gemäß Fig 1 bis 3 ist nämlich die die Steckbuchse tragende Platte (Funktionseinsatz bzw bestückte Leiterplatte 4) innerhalb eines topfförmigen Sockels (1) neben der Anschlussklemmleiste (2) nahe des Sockelbodens angeordnet, so dass die Platte (4) den lichten Innenquerschnitt der Leerdose (13 - Fig 3) - wie aus der Projektion der Platte (4) in den lichten Innenquerschnitt der Leerdose gemäß Fig 3 ersichtlich ist - nur zu einem Teil ausfüllt. Die elektrische Verbindung zwischen der die Anschlussklemmleiste (2) tragenden Leiterplatte (9) und der die Steckbuchse(n) tragenden Platte (4) erfolgt über Kontaktfedern (7), die mit Kontaktbahnen an der Plattenunterseite der Platte (4) in Verbindung stehen.
Auch in der (weiteren) Ausführungsform gemäß Fig 4 bis 6 ist weder der die Abmessung und Anordnung der Platte betreffende erste Merkmalskomplex im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1, noch der zweite, die Kontaktierung über Schneid-Klemm-Kontakte betreffende zweite Merkmalskomplex im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 erfüllt. Denn dort ist die die Steckbuchse tragende Platte (Leiterplatte 17) innerhalb eines topfartig ausgebildeten Funktionseinsatzes (4) angeordnet, der seinerseits innerhalb des Sockels (1) eingesetzt ist, so dass die Platte (17) - wie die Projektion der Platte (17) in den lichten Innenquerschnitt der Leerdose (13) gemäß Fig 6 zeigt - nur einen Teil des lichten Innenquerschnitts der Leerdose (13) ausfüllt. Zudem ist die nutzbare obere Fläche der Platte (17) zur Aufnahme von (weiteren) Steckbuchsen durch die dort seitlich angeordneten Kontaktfedern (8) weiter eingeschränkt.
Somit kann die Druckschrift D5 mit beiden Ausführungsformen keinerlei Hinweis oder Anregung für die im ersten Merkmalskomplex des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 gelehrte Abmessung und Anordnung der die Steckbuchsen tragenden Platte geben.
Die elektrische Verbindung der Platte (17) mit der seitlich auf dem Putzauflagerand (12) des Sockels (1) angeordneten Anschlussklemmleiste (2) erfolgt bei dieser (weiteren) Ausführungsform gemäß Fig 4 bis 6 - ähnlich wie bei der Ausführungsform gemäß Fig 1 bis 3 - ebenfalls über Kontaktfedern (8).
Der Einsprechenden kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Austausch der Kontaktfedern (7, 8) gemäß Druckschrift D5 durch Schneid-Klemm-Kontakte gemäß Druckschrift D2 auf der Hand liege und keiner erfinderischen Tätigkeit bedürfe (Einspruchsschriftsatz S 7 Abs 1).
Aus der eine Kommunikations-Auslassdose mit niedrigem Profil betreffenden deutschen Offenlegungsschrift 196 41 440 (D2) ist zwar eine auf einer - die Steckbuchse (Auslassverbinder 8) tragenden - gedruckten Schaltungsplatte (12) angeordnete Anschlussklemmleiste mit Schneid-Klemm-Kontakten (26) zur Festlegung und Kontaktierung der Adern (18) des Kabels (20) bekannt, vgl dort Fig 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2 Zeile 53 bis Spalte 4 Zeile 45. Diese Druckschrift kann dem Fachmann jedoch allenfalls die Anregung geben, die Schraubkontaktklemmen der Anschlussklemmleiste (2) gemäß Druckschrift D5 durch entsprechende Schneid-Klemm-Kontakte zu ersetzen, nicht aber - wie die Einsprechende meint - die dortigen Federkontakte (7, 8) zur elektrischen Verbindung zweier Leiterplatten, nämlich der die Steckbuchse tragenden Platte (4 bzw 17) mit den Kontakten der die Anschlussklemmleiste (2) tragenden Leiterplatte (9). Vielmehr ist es ein Verdienst der Patentinhaberin, erkannt zu haben, dass durch Anordnung von Schneid-Klemm-Kontakten an der Unterseite der Platte und Festlegung der einzelnen Adern des Kabels am Sockel in vorteilhafter Weise eine Kontaktierung der Anschlusseinheit mit den einzelnen Adern des Datenkabels beim Aufsetzen der Platte auf den Sockel möglich ist und dadurch sowohl die beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D5 erforderlichen Schraubkontakt-Anschlussklemmleisten (2) als auch die zusätzlichen Leiterplattenkontaktierungen mittels Kontaktfedern (7, 8) entfallen.
Somit führt auch die Zusammenschau der Druckschriften D5 und D2 nicht ohne erfinderisches Zutun zu der Anschlusseinheit gemäß dem erteilten Patentanspruch 1.
Da auch die im Prüfungsverfahren noch genannten Druckschriften D3 und D4 kein Vorbild für die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 genannten Merkmale geben - von der Prüfungsstelle wurden diese Druckschriften im übrigen auch nur zu Merkmalen von Unteransprüchen genannt -, kann auch deren Einbeziehung den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht nahelegen.
Die Anschlusseinheit für Telekommunikations- und Datennetze gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist daher patentfähig.
5.) Die geltenden erteilten Unteransprüche 2 bis 11 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Anschlusseinheit nach dem verteidigten - erteilten - Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag. Deren Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.
6.) Die Beschreibung gemäß Streitpatentschrift erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des relevanten Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und - in Verbindung mit der Zeichnung, Figuren 1 bis 12 - hinsichtlich der Erläuterung der erfindungsgemäßen Anschlusseinheit für Telekommunikations- und Datennetze.
Das Streitpatent ist daher in der erteilten Fassung rechtsbeständig.
Dr. Tauchert Dr. Meinel Dr. Gottschalk Schramm Pr
BPatG:
Beschluss v. 15.09.2005
Az: 23 W (pat) 334/03
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