Landgericht Hamburg:
Urteil vom 14. Juni 2011
Aktenzeichen: 310 O 225/10
(LG Hamburg: Urteil v. 14.06.2011, Az.: 310 O 225/10)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht fu€r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und fu€r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall ho€chstens €250.000,00; Ordnungshaft insgesamt ho€chstens zwei Jahre), zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland die in der Anlage zu diesem Urteil genannten Musikwerke im Rahmen eines ...-Dienstes o€ffentlich zuga€nglich zu machen und/oder o€ffentlich zuga€nglich machen zu lassen.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kla€gerin € 9.294,70 zuzu€glich Zinsen in Ho€he von fu€nf Prozentpunkten u€ber dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2010 zu zahlen.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruches gema€ß Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Ho€he von € 300.000,00 sowie hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer II. und des Kostenerstattungsanspruches gegen Sicherheitsleistung in Ho€he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorla€ufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kla€gerin begehrt von den Beklagten zum einen fu€r den Bereich der Bundesrepublik Deutschland die Unterlassung des o€ffentlichen Zuga€nglichmachens der in der Anlage zum vorliegenden Urteil genannten Musikwerke (Anlage K 1 zur Klage) im Rahmen des Online-Dienstes uploaded.to und zum anderen Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Kla€gerin, ein wirtschaftlicher Verein mit Rechtsfa€higkeit kraft staatlicher Verleihung (§ 22 BGB), ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft fu€r die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschu€tzten Werken der Musik (Satzung Anlage K 3). Ihr ist die nach § 1 UrhWG erforderliche Erlaubnis zum Gescha€ftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt worden.
Die Kla€gerin ist aufgrund Rechtseinra€umung gema€ß § 1 h) Abs. 3 der mit den Komponisten/Textdichtern abgeschlossenen Berechtigungsvertra€ge in der Fassung vom 9./10.07.1996 (Anlagenkonvolut K 2) Inhaberin des ausschließlichen Rechts der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung an den streitgegensta€ndlichen Musikwerken gema€ß Anlage K 1. Nach § 3 des jeweiligen Berechtigungsvertrages ist die Kla€gerin berechtigt, die ihr von den Rechteinhabern u€bertragenen Rechte im eigenen Namen auszuu€ben, die Benutzung zu untersagen sowie alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in jeder ihr zweckma€ßig erscheinenden Weise im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Beklagte zu 1. hat jedenfalls bis zum 13.03.2011 unter der Domain uploaded.to den gleichnamigen Sharehosting-Dienst betrieben. Der Beklagte zu 2. ist als Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1. mit Einzelunterschrift vertretungsberechtigt und deren satzungsmaۧiges Exekutivorgan.
Dieser in deutscher Sprache abgefasste und auch vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus abrufbare Online-Dienst ermo€glicht es seinen Nutzern, u€ber die genannte Webseite ohne vorheriges Anmeldeprozedere in unbegrenzter Anzahl beliebige Dateien kostenlos auf die jedenfalls bis zum 13.03.2011 von der Beklagten zu 1. zu diesem Zweck zur Verfu€gung gestellten Server zu laden und dort abzuspeichern. Dabei kann das Hochladen komprimiert und verschlu€sselt erfolgen. Der jeweilige Dateiname wird durch den Nutzer ausgewa€hlt. Nach vollendetem Upload-Vorgang wird vom System automatisch ein Link generiert. Dieser wird ausschließlich dem Nutzer mitgeteilt. Der Nutzer entscheidet daru€ber, ob er den Link geheim ha€lt und nur zu eigenen Zwecken verwendet oder einem weiteren Personenkreis zur Verfu€gung stellt. Die auf den Servern abgespeicherten Dateien werden den Nutzern u€ber diesen Link zum Download auf den eigenen Rechner zuga€nglich gemacht, und zwar entweder ohne jegliche Registrierung zum kostenlosen Download nach Ablauf einer Wartezeit, wobei dem Nutzer Werbung Dritter angezeigt wird, bevor er die Schaltfla€che €Download€ beta€tigen kann, oder entgeltlich zum direkten, werbefreien, unbegrenzten und schnellen Download ohne Wartezeit. U€ber den Dienst werden jedenfalls auch urheberrechtlich geschu€tzte Werke o€ffentlich zuga€nglich gemacht, ohne dass die Handelnden Nutzungsrechte daran innehaben. Im Juni 2008 rangierte die Webseite uploaded.to nach der Auswertung des Internetdienstes €Alexa€ (Anlage K 7) auf Platz 529 der weltweit am meisten abgerufenen Webseiten. In Deutschland stand der Dienst an 139. Stelle.
Ein Verzeichnis u€ber die abgespeicherten und herunterladbaren Dateien entha€lt der Dienst uploaded.to selbst nicht. Der Inhalt von uploaded.to wird aber auf anderen Webseiten in sog. Linksammlungen angezeigt, wie z.B. auf der Internetseite www.f...r...com. Auf solchen Webseiten Dritter, zu denen die Beklagten in keinerlei gescha€ftlichen oder sonstigen Beziehungen stehen, werden die Linkbezeichnungen des Dienstes uploaded.to um Angaben erga€nzt, die den Inhalt der Datei, z.B. Musiktitel und Interpret, bezeichnen. Den Beklagten ist die Existenz solcher Linksammlungen und der Umstand, dass unter deren Zuhilfenahme eine gezielte Suche nach bestimmten u€ber den Dienst der Beklagten zu 1. abrufbaren Werken erfolgen kann, bekannt.
Die Beklagte zu 1. bot ihren Kunden an, fu€r die von anderen Nutzern durchgefu€hrten Downloads der hochgeladenen Dateien eine Vergu€tung zu zahlen. Je o€fter eine einzelne Datei weltweit von anderen Nutzern herunter geladen wird, desto ho€her ist die an den Nutzer ausgezahlte Vergu€tungs-Pra€mie. Pro 10.000 Downloads aus den Gebieten Deutschland, O€sterreich und der Schweiz zahlten die Beklagten im Jahre 2008 eine Vergu€tung von € 50,00 an den Kunden aus, der die Datei hochgeladen hatte. Bei €internationalen€ Downloads erhielt der Nutzer damals pro 10.000 Downloads einen Betrag von € 5,50 ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte auf Basis des Online- Zahlungssystems PayPal weitgehend anonym. Der Beklagten zu 1. musste lediglich eine beliebige E-Mail-Adresse des Nutzers bekannt sein, die dieser bei seiner Registrierung zur Teilnahme an dem €Partnerprogramm€ angeben musste. Des Weiteren erhielt ein Nutzer im Rahmen des €Partnerprogramms€ fu€r das Herunterladen seiner eingestellten Dateien durch andere Nutzer auch sog. Punkte, die er in kostenlose €Premium-Accounts€ einlo€sen konnte. Das €Partnerprogramm€ wurde von der Beklagten zu 1. auf deren Webseite umfangreich beworben. Jedenfalls bis zum 13.03.2011 zahlte die Beklagte zu 1. bis zu € 30,00 pro 1.000 Downloads.
Am 20.05.2008 konnte eine studentische Mitarbeiterin der Prozessbevollma€chtigten der Kla€gerin, C... K..., insgesamt 250 Werke aus dem Repertoire der Kla€gerin bei uploaded.to herunterladen (Liste der heruntergeladenen Werke Anlage K 14; DVD mit den heruntergeladenen Werken Anlage K 15). Mit Schreiben (Anlage K 16) und Email (Anlage K 17) jeweils vom 23.05.2008 wurden die Beklagten u€ber die Verletzung der kla€gerischen Rechte in Kenntnis gesetzt. Am 25.05.2008 teilten die Beklagten der Kla€gerin per Email (Anlage K 19) mit, dass die gemeldeten Rechtsverletzungen aus dem Angebot der Beklagten zu 1. entfernt worden seien.
In der Zeit vom 08. bis 15.06.2008 stellte die Kla€gerin fest, dass die streitgegensta€ndlichen Werke (Anlage K 1) weiterhin u€ber den Dienst der Beklagten zu 1. zum Download bereitstanden. Sa€mtliche in der Anlage K 1 aufgefu€hrten 139 streitgegensta€ndlichen Werke konnten von der studentischen Mitarbeiterin der Prozessbevollma€chtigten der Kla€gerin im Juni 2008 erneut u€ber den Dienst der Beklagten zu 1. herunter geladen werden (Liste der abrufbaren Werke mit uploaded.to- Link Anlage K 21; DVD mit den heruntergeladenen Dateien Anlage K 15).
Die Kla€gerin mahnte die Beklagte zu 1. daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2008 (Anlage K 22) wegen der fortdauernden Rechtsverletzung an diesen Werken ab und forderte diese auf, die geru€gten Handlungen zu unterlassen und sicherzustellen, dass in Zukunft derartige Rechtsverletzungen unterbleiben. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr wurden die Beklagten aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserkla€rung abzugeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2008 (Anlage K 23) teilte die Beklagtenseite mit, dass die benannten Dateien entfernt bzw. die entsprechenden Links gesperrt worden seien. Daneben sei eine neue Hash- Filtermethode installiert worden, die verhindere, dass identische Dateien hochgeladen werden ko€nnten. Zu mehr als zur Umsetzung aller zumutbaren und derzeit technisch mo€glichen Schutzvorkehrungen sei die Beklagte zu 1. nicht verpflichtet. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkla€rung wurde nicht abgegeben.
Auf Antrag der Kla€gerin wurde den Beklagten durch Beschluss des Landgerichts Du€sseldorf vom 01.07.2008, Az.: 12 O 319/08 (Anlage K 24), im Wege einer einstweiligen Verfu€gung bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten, die in der Anlage Ast 1 zum Beschluss genannten Musikwerke unter dem Dienst €uploaded.to€ o€ffentlich zuga€nglich zu machen und/oder o€ffentlich zuga€nglich machen zu lassen.
Der mit Schreiben vom 20.08.2008 (Anlage K 25) an die Beklagten gerichteten Aufforderung der Kla€gerin, eine sog. Abschlusserkla€rung abzugeben, kamen diese nicht nach. Vielmehr verweigerten sie die Abgabe einer solchen Erkla€rung mit Schreiben vom 01.09.2008 (Anlage K 26).
Die einstweilige Verfu€gung des Landgerichts Du€sseldorf wurde nach Widerspruch der Beklagten vom 15.06.2010 durch Urteil des Landgerichts Du€sseldorf vom 01.09.2010 (Anlage B 1) aufgehoben und der Antrag der Kla€gerin auf Erlass einer einstweiligen Verfu€gung zuru€ckgewiesen.
Die Kla€gerin tra€gt vor, dass die o€rtliche Zusta€ndigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben sei. In der Wahl dieses Gerichtsstands liege weder eine unzula€ssige Rechtsausu€bung noch ein widerspru€chliches Verhalten.
Die Kla€gerin behauptet, dass die Beklagten fu€r ihr Gescha€ftsmodell keinen Schutz beanspruchen ko€nnten. Durch ihren Dienst bo€te die Beklagte zu 1. in großer Anzahl urheberrechtlich geschu€tzte Werke an, ohne Nutzungsrechte daran innezuhaben. Nutzer des Dienstes ko€nnten diese Werke u€ber das Internet von den Servern der Beklagten gegen Zahlung eines Entgelts an diese herunterladen. Die Beklagten machten die streitgegensta€ndlichen Musikwerke trotz Kenntnis der Rechtsverletzung infolge einer entsprechenden kla€gerischen Mitteilung weiterhin gegen Entgelt o€ffentlich zuga€nglich. Dadurch verletzten sie die Nutzungsrechte der Kla€gerin. Durch ku€nstliche Erschwernisse fu€r nicht registrierte Nutzer werde fu€r diese ein Anreiz gesetzt, einen kostenpflichtigen Premium-Account einzurichten. Fu€r die von den Beklagten angefu€hrten legalen Nutzungsmo€glichkeiten gebe es bessere Angebote.
Die Kla€gerin meint, gegen die Beklagten als Sto€rer einen Unterlassungsanspruch zu haben. Die Beklagten treffe ab erlangter Kenntnis der konkreten Rechtsverletzungen die Verpflichtung, diese Rechtsverletzungen zu verhindern und ausreichende Vorkehrungen gegen weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu treffen. Gegen diese Verpflichtung ha€tten die Beklagten verstoßen. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung ihres Gescha€ftsmodells seien erho€hte Anforderungen an die Pru€fungspflichten zu stellen. Den Beklagten sei es zumutbar, Vorkehrungen gegen die rechtswidrige o€ffentliche Zuga€nglichmachung ihnen konkret bekannter Werke zu treffen und rechtswidrige Nutzungshandlungen zu unterbinden.
Die Kla€gerin bestreitet, dass die Beklagte zu 1. von den in Ziffer 6.2 der Allgemeinen Gescha€ftsbedingungen ihres Dienstes enthaltenen Mo€glichkeiten Gebrauch macht. Sie tra€gt vor, dass hierzu spezifizierter Vortrag fehle. Eine solche Klausel sei ohne tatsa€chliche Durchsetzung wertlos. Eine Identifizierung der rechtsverletzenden Nutzer ko€nne nicht vorgenommen werden und sei nicht erfolgt. Die Kla€gerin bestreitet den Einsatz eines Wortfilters und macht geltend, dass die im Juni 2008 aufgefundenen streitgegensta€ndlichen Dateien in ihrer Bezeichnung jedenfalls zum Teil den Ku€nstler- und den Albumnamen und zum Teil jedenfalls eine der beiden Angaben tru€gen. Danach ha€tten nur 65 der 139 streitgegensta€ndlichen Werke nicht mittels eines Wortfilters gefunden werden ko€nnen. Die Beklagten ha€tten es auch unterlassen, die Link- Sammlungen auf Vero€ffentlichungen in Bezug auf die streitgegensta€ndlichen Werke zu u€berpru€fen und die entsprechenden Dateien von ihren Servern zu lo€schen. Es sei den Beklagten insbesondere mo€glich und zumutbar, mit Hilfe einer softwarebasierten Lo€sung Rechtsverletzungen in ihrem Dienst automatisiert und gezielt aufzufinden. Es existiere die Mo€glichkeit einer softwarebasierten Suche nach rechtsverletzenden Inhalten. Insbesondere die Software € € der € fu€r zukunftsorientierte Unternehmensentwicklung € suche und finde Inhalte auf dem S € -Dienst der Beklagten zu 1., indem sie sich wie ein Nutzer verhalte, der solche Inhalte herunterladen mo€chte, na€mlich durch Suche auf den ihr €bekannten€ Link-Sammlungen. Die Beklagten ha€tten la€ngst ebenfalls eine solche Software entwickeln lassen ko€nnen. Zudem ha€tte die Recherche nach bestimmten Inhalten in Link-Ressourcen seit langem, auch bereits 2008, als Dienstleistung eingekauft werden ko€nnen. Die Aktivita€ten der Abuse-Abteilung der Beklagten zu 1. seien erkennbar vo€llig unzureichend. Zur behaupteten manuellen Kontrolle von Uploads und Link-Ressourcen fehle substantiierter Vortrag. Es sei nicht ihre, der Kla€gerin, Sache, selbst fu€r die Beseitigung der Folgen bereits eingetretener Rechtsverletzungen zu sorgen und den dafu€r erforderlichen Aufwand zu tragen. Die Kla€gerin macht weitere Ausfu€hrungen zur Sach- und Rechtslage.
Die Kla€gerin beziffert ihren Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten auf insgesamt € 11.147,20. Insoweit hat die Kla€gerin Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Ho€he von € 3.722,40 (1,3 Gescha€ftsgebu€hr nach einem Wert von € 1,39 Mio. = € 7.404,80 abzu€glich 0,65 Verfahrensgebu€hr € 3.702,40, zuzu€glich Auslagenpauschale € 20,00), die durch die Abmahnung entstanden sind, und in Ho€he von € 7.424,80 (1,3 Gescha€ftsgebu€hr nach dem vorgenannten Wert = € 7.404,80 zuzu€glich Auslagenpauschale € 20,00), die durch das Abschlussschreiben angefallen sind, begehrt. Nunmehr macht sie geltend, dass die vorgenommene Gebu€hrenanrechnung unter Zugrundelegung des im Du€sseldorfer Verfahren festgesetzten Gegenstandswerts (insgesamt € 930.000,00, wobei auf die Beklagte zu 1. € 620.000,00 und auf den Beklagten zu 2. € 310.000,00 entfielen) vorzunehmen sei.
Die Kla€gerin beantragt,
1. den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht fu€r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und fu€r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall ho€chstens €250.000,00; Ordnungshaft insgesamt ho€chstens zwei Jahre), fu€r den Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbieten, die in der Anlage zum vorliegenden Urteil genannten Musikwerke o€ffentlich zuga€nglich zu machen und/oder o€ffentlich zuga€nglich machen zu lassen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kla€gerin € 11.147,20 zuzu€glich Zinsen in Ho€he von fu€nf Prozentpunkten u€ber dem Basiszinssatz seit Rechtsha€ngigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten ru€gen die Zusta€ndigkeit des Gerichts. Sie meinen, dass der von der Kla€gerin angefu€hrte § 32 ZPO wegen rechtsmissbra€uchlichen €forum shoppings€ keine Anwendung finde. Zusta€ndig sei das Landgericht Du€sseldorf.
Die Beklagten tragen weiter vor, dass der Kla€gerin auch in der Sache kein Unterlassungsanspruch zustehe. Sie seien weder Ta€ter noch Teilnehmer der streitgegensta€ndlichen vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen. Vielmehr sei die Beklagte zu 1. als seinerzeitige Betreiberin des Webhoster-Dienstes ausschließlich technische Dienstleisterin. Die streitgegensta€ndlichen Werke seien, wie unstreitig ist, ausschließlich von Nutzern des Dienstes hoch- bzw. heruntergeladen worden. Externe Linksammlungen von Drittanbietern seien ihnen, den Beklagten, nicht zuzurechnen. Sie arbeiteten auch lediglich mit den im Internet allgemein u€blichen Finanzierungsmo€glichkeiten. Die Statistik des Internetdienstes € habe nur eine geringe Aussagekraft. Falsch sei die Behauptung, die Beklagte zu 1. mache die auf ihrem Server gespeicherten illegalen Werke gegen Entgelt o€ffentlich zum Download zuga€nglich. Die Beklagten verweisen erga€nzend auf legale Nutzungsmo€glichkeiten ihres Dienstes. Die von der Kla€gerin aufgegriffenen Einschra€nkungen des Funktionsumfanges seien u€blich. Auch Dienstleistungen im Internet mu€ssten finanziert werden.
Die Beklagten machen geltend, dass die von der Rechtsprechung zur Sto€rerhaftung von Diensteanbietern aufgestellten Grundsa€tze von ihnen beachtet wu€rden. Sie ha€tten im streitgegensta€ndlichen Zeitraum von Mai bis Juli 2008 alles ihnen Mo€gliche und Zumutbare getan, um ein Hoch- bzw. Herunterladen urheberrechtsverletzender Dateien durch Nutzer des Dienstes uploaded.to zu verhindern. Dies ha€tten sie auch weiterhin getan. Sie ha€tten mittels ihrer Allgemeinen Gescha€ftsbedingungen (Stand Oktober 2007 Anlage B 7, heutiger Stand Anlage B 5) eine vertragliche Pra€vention betrieben. Die angegriffenen Auszahlungen setzten voraus, dass der jeweilige Nutzer keine Vertragsverletzungen, insbesondere keine Urheberrechtsverletzungen, begangen habe. Zudem ko€nne der Zugang zur Plattform gesperrt werden. Sie, die Beklagten, gingen gegen ihnen bekannt gewordene urheberrechtsverletzende Nutzer ihrer Plattform vor, indem sie € nach Pru€fung des Einzelfalles € nach entsprechender Abmahnung deren Account oftmals sperrten und sa€mtliche dort gespeicherten Daten lo€schten. Zudem sei bereits im streitgegensta€ndlichen Zeitraum 2008 ein sog. € € € eingerichtet gewesen. Einen wesentlichen Baustein zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen stelle auch die Kooperationsmo€glichkeit der Beklagten zu 1. mit den Urhebern dar. Sa€mtliche Maßnahmen wu€rden fortlaufend dem Stand der Technik angepasst. Hierzu machen die Beklagten jeweils weitere Angaben.
Soweit ihnen konkrete Rechtsverletzungen bekannt geworden seien, ha€tten sie € wie insoweit unstreitig ist € die entsprechenden Dateien umgehend von der Plattform www € gelo€scht. Zudem ha€tten sie umfassende Maßnahmen ergriffen, um entsprechende Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Der spezifische sog. Hash- Wert einer als urheberrechtsverletzend gemeldeten oder identifizierten Datei sei von ihnen, den Beklagten, in einen sog. € eingegeben worden, so dass ein Hochladen dieser Datei € wie unstreitig ist € auf die Plattform nicht mehr mo€glich sei. Ferner wu€rden die Titel der Werke sowie gegebenenfalls weitere charakteristische Wo€rter in einen sog. Namens- bzw. Stichwortfilter eingegeben, so dass Dateien, die die eingegebenen Stichwo€rter im Dateinamen enthielten, ebenfalls nicht mehr hochgeladen werden ko€nnten. Ausgenommen seien nur rein beschreibende Wo€rter. Sie, die Beklagten, seien jedoch machtlos, wenn die Namen des Ku€nstlers und des Werkes erst in den eingestellten Link aufgenommen wu€rden. Zusa€tzliche intelligente und marktfa€hige automatisierte Filterlo€sungen, die u€ber den im Einsatz befindlichen Maßnahmenkatalog hinaus gingen, habe es weder im streitgegensta€ndlichen Zeitraum gegeben noch ga€be es diese heute.
Zusa€tzlich ha€tten sie, die Beklagten, pro-aktive Pru€fungen durchgefu€hrt. Der Datenbestand, insbesondere die von den Nutzern neu auf die Plattform uploaded.to hochgeladenen Dateien, sei ta€glich von ihren Mitarbeitern stichprobenartig gepru€ft worden. Insoweit seien ta€glich ca. 500 Dateien stichprobenartig untersucht worden.
Entsprechendes gelte fu€r einschla€gige Webseiten/Linksammlungen Dritter, die zu Dateien auf der Plattform der Beklagten zu 1. verlinkten. Eine manuelle Pru€fung durch Mitarbeiter der Beklagten sei spa€testens alle 48 Stunden erfolgt. Ha€ufig genutzte Link-Ressourcen wie 3...am und f...r...com seien turnusgema€ß werktags ta€glich und am Wochenende gepru€ft worden. Dabei seien werktags mindestens 4 bis maximal 5 Mitarbeiter und am Wochenende mindestens 2 bis maximal 3 Mitarbeiter mit der U€berpru€fung beauftragt worden. Auf Grund der Vielzahl von Dritt-Quellen im Internet sei es ihnen, den Beklagten, allerdings ohne intelligente Filterlo€sung unmo€glich gewesen, alle vermeintlich urheberechtsverletzenden Dateien zu identifizieren und zu lo€schen. Ein marktfa€higes Softwareprodukt, mit dem automatisiert Link-Ressourcen durchsucht werden ko€nnten, gebe es bis heute nicht. Eine Haftung fu€r jedwede Urheberrechtsverletzung bestehe nicht.
Die Beklagten meinen, dass ihre Verantwortlichkeit außerdem bereits nach dem Telemediengesetz ausgeschlossen sei. Sie regen an, dem EuGH die zugrunde liegende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorzulegen und den Rechtsstreit bis dahin auszusetzen. Bei der Bestimmung des Umfangs zumutbarer und mo€glicher Maßnahmen mu€sse auch die fehlende Kooperationsbereitschaft der Kla€gerin in Bezug auf die Einrichtung eines Abuse-Interfaces und der Zurverfu€gungstellung der Software €shareLOG€ beru€cksichtigt werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gehe die Kla€gerin von einem u€berho€hten Gegenstandswert aus.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2011 tragen die Beklagten weiter vor, dass die Beklagte zu 1. die Internetplattform http://uploaded.to samt dem hiermit im Zusammenhang stehenden Diensteangebot im Wege eines Asset Deals mit Wirkung zum 14.03.2010 an die uploaded Ltd. in Hongkong verkauft habe. Seit diesem Tag sei die Beklagte zu 1. nicht mehr Betreiberin der Plattform. Sie, die Beklagten, ha€tten keine Einflussmo€glichkeit mehr auf das Angebot. Sie seien nicht mehr passivlegitimiert. Jedenfalls sei die Wiederholungsgefahr weggefallen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsa€tze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2011 Bezug genommen. Die Kla€gerin hat zum Schriftsatz der Beklagten vom 31.03.2011 mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2011 Stellung genommen.
Gründe
Die zula€ssige Klage ist zum ganz u€berwiegenden Teil begru€ndet. Zur Klarstellung des Verbots ist bereits in den Tenor aufgenommen worden, dass es um die Nutzung im Rahmen eines Sharehosting-Dienstes geht.
I. Die Klage ist zula€ssig. Das Landgericht Hamburg ist gema€ß Art. 5 Nr. 3 LugU€ (U€bereinkommen u€ber gerichtliche Zusta€ndigkeiten und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988) fu€r Klagen der vorliegenden Art international zusta€ndig. Nach Art. 5 Nr. 3 LugU€ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vor dem Gericht an dem Ort eines anderen Vertragsstaates, an dem der scha€digende Erfolg eingetreten ist, in Anspruch genommen werden. Die Schweiz und Deutschland sind Vertragsstaaten des U€bereinkommens. Da die streitgegensta€ndlichen Musikwerke bundesweit zum Download bereitgehalten worden sind und dementsprechend auch in Hamburg abgerufen werden konnten, ist der scha€digende Erfolg (auch) hier eingetreten. Die o€rtliche Zusta€ndigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO.
Eine Rechtsmissbra€uchlichkeit der Anrufung des Landgerichts Hamburg ergibt sich nicht. Zwar ist das einstweilige Verfu€gungsverfahren vor dem Landgericht Du€sseldorf gefu€hrt worden. Jedoch stellt es keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn die Kla€gerin ein anderes ebenfalls zusta€ndiges Gericht mit dem Hauptsacheverfahren befasst.
II. Die Kla€gerin kann von den Beklagten die begehrte Unterlassung gema€ß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i.V.m. § 19a UrhG beanspruchen. Die unerlaubte o€ffentliche Zuga€nglichmachung der streitgegensta€ndlichen Musikwerke in der Bundesrepublik Deutschland verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das ausschließliche Nutzungsrecht der Kla€gerin.
1. Die Kla€gerin ist Inhaberin des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Bei den 139 streitgegensta€ndlichen Musiktiteln (Anlage K 1) handelt es sich jeweils um geschu€tzte Werke der Musik gema€ß § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG. Die Kla€gerin hat zudem substantiiert vorgetragen und durch die vorgelegten Berechtigungsvertra€ge (Anlagenkonvolut K 2) belegt, dass ihr in Bezug auf jeden dieser Titel das Recht zur o€ffentlichen Zuga€nglichmachung im Sinne des § 19a UrhG zur ausschließlichen Nutzung eingera€umt worden ist. Dies alles ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
2. Die streitgegensta€ndlichen Musikwerke wurden o€ffentlich zuga€nglich gemacht im Sinne des § 19a UrhG.
Dabei kann es dahin stehen, ob ein o€ffentliches Zuga€nglichmachen bereits darin zu sehen ist, dass die Beklagte zu 1. dem Nutzer, der eine Datei u€ber den streitgegensta€ndlichen Dienst hoch la€dt, eine URL-Adresse zuweist, u€ber die das jeweilige Musikwerk als Datei jederzeit herunter geladen werden kann. Jedenfalls mit der Vero€ffentlichung dieses Download-Links beispielsweise im Rahmen einer entsprechenden Link-Sammlung im Internet wird die o€ffentliche Zuga€nglichmachung der streitgegensta€ndlichen Werke ero€ffnet. Hierdurch erfolgt die o€ffentliche Zuga€nglichmachung der auf dem Server der Beklagten zu 1. abgespeicherten Datei, auch wenn der interessierte Nutzer ohne Kenntnis der konkreten Speicheradresse die Datei in diesem Dienst nicht finden kann (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 49 - Rapidshare I; Landgericht Du€sseldorf, Urteil vom 23.01.2008, AZ 12 O 246/07, S. 8.; OLG Ko€ln, ZUM 2008, 927 ff., Rz. 6 € zitiert nach juris; LG Frankfurt, ZUM 2008, 996, 997).
Die Kla€gerin hat im einzelnen dargetan, dass am 20.05.2008 sowie in der Zeit vom 08. bis zum 15.06.2008 Dateien mit den streitgegensta€ndlichen Musikwerken u€ber die Website www.uploaded.to heruntergeladen und angeho€rt werden konnten. Da diese Nutzung des o€ffentlichen Zuga€nglichmachens gema€ß § 19a UrhG ausschließlich der Kla€gerin vorbehalten und ohne deren Einversta€ndnis erfolgt ist, war sie widerrechtlich. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten.
3. Die Beklagten ko€nnen jeweils auch als Sto€rer in Anspruch genommen werden.
a. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die gesetzlichen Haftungsprivilegierungen in §§ 8 ff. TMG Anspru€che auf Schadensersatz sowie eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen, nicht dagegen Unterlassungsanspru€che (BGHZ 158, 236 € Internetversteigerung; BGHZ 172, 119 € Internetversteigerung II). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Es geht hier nicht, wie die Beklagten wohl geltend machen wollen, um eine anlassunabha€ngige generelle U€berwachungspflicht. Eine Vorlage an den Europa€ischen Gerichtshof ist nicht veranlasst.
b. Im U€brigen ha€lt die Kammer an ihren Ausfu€hrungen im Urteil vom 12.06.2009, Az.: 310 O 93/08 (BeckRS 2009 20149), fest, in dem es u.a. heißt:
€Als Sto€rer haftet in analoger Anwendung der §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB derjenige auf Unterlassung, der - ohne Ta€ter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und ada€quat kausal zur Verletzung eines geschu€tzten Gutes beitra€gt (vgl. nur BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I). Weil die Sto€rerhaftung nicht u€ber Gebu€hr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintra€chtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Sto€rers die Verletzung von Pru€fungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich grundsa€tzlich danach, ob und inwieweit dem als Sto€rer in Anspruch Genommenen nach den Umsta€nden eine Pru€fung zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I; jeweils m. w. N.). Eine erho€hte Pru€fungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn das Unternehmen vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Dann muss nicht nur der Zugang zu der konkreten Datei unverzu€glich gesperrt (§10 S. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG), sondern daru€ber hinaus Vorsorge getroffen werden, dass es mo€glichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II; OLG Ko€ln, ZUM 2007, 927ff, RZ 13 - zitiert nach juris; zum Wettbewerbsrecht: BGH NJW 2008, 758, 762 - jugendgefa€hrdende Medien bei X).
Unter Beru€cksichtigung dieser Maßsta€be sind die Beklagten fu€r die festgestellten Rechtsverletzungen verantwortlich:
Die Beklagten haben willentlich kausal zur Verletzung des geschu€tzten Rechtsgutes beigetragen. Als solcher Beitrag kann auch die Unterstu€tzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genu€gen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Mo€glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2009, Az. 5 U 113/07, Rz. 81 - Usenet I, zitiert nach juris). Vorliegend hat die Beklagte zu 1 mit dem Dienst r...share eine Plattform zur Verfu€gung gestellt, u€ber die die Musikwerke widerrechtlich o€ffentlich zuga€nglich gemacht werden ko€nnen...€
Die Beklagten hatten hier aufgrund des Schreibens und der Email der Kla€gerin jeweils vom 23.05.2008 Kenntnis davon, dass die streitgegensta€ndlichen Musikwerke u€ber den Dienst der Beklagten zu 1., deren satzungsma€ßiges Exekutivorgan der Beklagte zu 2. ist, heruntergeladen werden konnten. Die Kla€gerin hat weiter € unbestritten € vorgetragen, dass die Musikwerke auch in der Zeit vom 08. bis zum 15.06.2008 € unter anderen URLs - abrufbar waren. Das begru€ndet die Haftung der Beklagten. Es reicht nicht aus, nur die ihnen von der Kla€gerin mitgeteilten URLs zu lo€schen. Denn hierdurch wird nur verhindert, dass die identische Datei nicht mehr aufgerufen werden kann, nicht aber, dass die Musikwerke erneut o€ffentlich zuga€nglich gemacht werden. Die Beklagten ha€tten daher besondere Vorsorge treffen mu€ssen, um weitere Rechtsverletzungen mo€glichst zu verhindern (vgl. dazu: OLG Hamburg NJOZ 2008, 4927, 4942ff - rapidshare; LG Hamburg aaO). Die Beklagten haben jedoch keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen. Insoweit gilt:
Die von der Beklagten zu 1. vorgehaltenen Allgemeinen Gescha€ftsbedingungen verhindern allein noch keine Rechtsverletzung. Zu konkreten Konsequenzen bei festgestellten Versto€ßen fehlt hinreichend spezifizierter Vortrag. Eine Identifizierung der rechtswidrig handelnden Uploader ist offensichtlich nicht erfolgt.
Demgegenu€ber ist das Lo€schen der beanstandeten Dateien zwar erfolgt. Dies genu€gt allein jedoch ebenso wenig wie der € unbestrittene € Einsatz eines Hash-Filters. Die Dateien, die Gegenstand der Abmahnung der Kla€gerin vom 16.06.2008 (Anlage K 22) gewesen sind, waren unbestritten nicht identisch mit denjenigen im kla€gerischen Schreiben vom 23.05.2008 (Anlage K 16), was auch ein Vergleich der in den Anlagen K 16 und K 21 vorgelegten Listen zeigt. Die Musikwerke waren jeweils auf unterschiedlichen Unterseiten auf dem Server der Beklagten gespeichert. Die Dateien, die Gegenstand des Schreibens vom 16.06.2008 waren, hatten auch einen anderen Hash-Wert als diejenigen vom 23.05.2008.
Der stets zu fordernde Wortfilter (Namens- bzw. Stichwort-Filter) ist hier jedenfalls nicht im gebotenen Umfang zum Einsatz gekommen. Die Beklagten legen nicht nachvollziehbar dar, mit welchen Einstellungen ein solcher Wortfilter eingerichtet worden sein sollte. Die Titel 1 € 15 sind unstreitig in einer Datei gespeichert gewesen, deren Bezeichnung €Azad_- _Blockschrift.rar€ lautete (Anlage K 21). Offensichtlich sind aber beide Begriffe € auch in Kombination € nicht in den Wortfilter eingegeben worden. Jedenfalls eine Kombination dieser Begriffe ist nicht, wie die Beklagten anfu€hren mo€chten, als €verbreitet€ und €rein beschreibend€ zu bezeichnen. Auch bei weiteren Titeln waren aufgrund der Dateinamen Ku€nstler und/oder Albumname erkennbar (vgl. Anlage K15). Mangels ausreichenden Vortrags zum Einsatz eines Wortfilters sind danach die insoweit seitens der Beklagten angebotenen Beweise nicht zu erheben.
Dass grundsa€tzlich das Abspeichern einer Privatkopie zula€ssig ist, rechtfertigt hier im U€brigen kein Unta€tigbleiben. Denn es ergibt sich nicht, dass ein Nutzer eine zula€ssige Privatkopie eines Musikwerkes zeitlich limitiert bzw. kostenpflichtig auf dem Server der Beklagten zu 1. speichert. Fu€r eine solche Ausnahme gibt es konkret keinen Anhaltspunkt.
Zweifelhaft erscheint schließlich, ob die Beklagten verpflichtet waren, weitere automatisierte technische Maßnahmen einzusetzen. Die Beklagten machen geltend, dass eine Software zur automatisierten Durchsuchung von externen Linksammlungen im streitgegensta€ndlichen Zeitraum auf dem Markt noch nicht existierte. Verkaufsangebote behauptet auch die Kla€gerin nicht. Ein eigener Entwicklungsauftrag du€rfte nicht zu erteilen sein. Die Einschaltung eines Dienstleisters kam in Betracht, ist aber wohl nicht entscheidend. Denn jedenfalls waren die Beklagten verpflichtet, manuelle Pru€fungen vorzunehmen. Dabei ist nicht auf eine (stichprobenartige) U€berpru€fung der Uploads abstellen, da dies in der Tat nicht mit wirklicher Aussicht auf Erfolg durchfu€hrbar zu sein scheint. Jedoch kann von den Beklagten mit Erfolg verlangt werden, jedenfalls eine manuelle U€berpru€fung der bekannten Link-Sammlungen durchzufu€hren. Dass dies in geeigneter Weise geschehen ist, ist € trotz erfolgten Hinweises der Kla€gerin € nicht hinreichend dargetan worden. So erschließt sich nicht, weshalb die Kla€gerin gleichwohl eine so große Anzahl an Links etwa unter der Domain 3dl.am auffinden konnte. Dementsprechend sind auch hier mangels ausreichenden Sachvortrags die seitens der Beklagten angebotenen Beweise nicht zu erheben. Was spa€ter mit der Seite 3dl.am passiert ist, ist unerheblich.
c. Ha€tten die Beklagten auf den Hinweis der Kla€gerin vom 23.05.2008 insbesondere ihren Wortfilter ordnungsgema€ß eingestellt und unter Beru€cksichtigung der vorstehenden Ausfu€hrungen eine ausreichende €Internet-Suche€ vorgenommen, ha€tten sie die streitgegensta€ndlichen Dateien jedenfalls nach erga€nzender Inaugenscheinnahme der so erzielten Suchergebnisse als rechtsverletzend erkennen und vor weiteren Zugriffen sperren bzw. lo€schen ko€nnen.
Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung (vgl. Oberlandesgericht Du€sseldorf MMR 2010, 483), dass insbesondere der Einsatz eines Wortfilters fu€r einen effektiven Ausschluss von geschu€tztem Material ungeeignet sei. Die Eingabe etwa der Namen der Ku€nstler und der Musikalben ha€tte jedenfalls bei einer Suche nach Dateien, die diese Angaben im Dateinamen enthalten, zu einem Suchergebnis mit einem ausreichend eingegrenzten Umfang gefu€hrt. Den Beklagten ist es zudem zuzumuten, in ausreichendem Umfang Personal einzusetzen, damit aus solchermaßen eingegrenzten Suchergebnissen gegebenenfalls auch unter erga€nzender Anfrage beim Uploader sowie Inaugenscheinnahme des Dateieninhaltes Urheberrechte verletzende Dateien herausgefiltert werden. Die Wortsuche nach Dateien, deren gewa€hlte Bezeichnung mehrere Worte aus einem Titel und/oder Namen enthalten, mag mitunter € insbesondere wenn es sich jeweils um allta€gliche, oft auch in der Kombination gebrauchte Worte handelt € nicht geeignet sein, um mit zumutbarem Aufwand geschu€tztes Material aufzufinden. In einer Vielzahl von Fa€llen ist dies jedoch bei einer geschickten Kombination von Suchbegriffen mit angemessenem Einsatz mo€glich und den Beklagten auch zuzumuten. Unter Beru€cksichtigung sa€mtlicher auch nur unterstellt anzuerkennender Interessen der Beklagten und sa€mtlicher schu€tzenswerter Interessen der Kla€gerin werden die Beklagten hierdurch nicht unangemessen belastet.
d. Soweit sich die Beklagten in dem grundsa€tzlich nachgelassenen Schriftsatz vom 31.03.2011 erstmals darauf berufen, dass die Beklagte zu 1. die Internetplattform http://uploaded.to samt dem hiermit im Zusammenhang stehenden Diensteangebot mit Wirkung zum 14.03.2010 verkauft habe, kommt es auf Details nicht an. Dieser behauptete Verkauf beru€hrt die gegebene Verantwortlichkeit der Beklagten fu€r die bereits eingetretenen Rechtsverletzungen nicht. Ihre Passivlegitimation fu€r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bleibt bestehen.
4. Die danach den Beklagten zurechenbare widerrechtliche Nutzung begru€ndet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausra€umung dieser Vermutung wa€re neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkla€rung erforderlich gewesen (vgl. Wild in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rz. 123; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 34, 35), wie sie erfolglos verlangt worden ist. Insbesondere genu€gt die Lo€schung der von der Kla€gerin konkret bezeichneten Dateien nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Auch der behauptete Verkauf der Internetplattform einschließlich des Diensteangebots la€sst die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Insoweit gelten strenge Anforderungen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Beklagten einen a€hnlichen Gescha€ftsbetrieb wieder aufnehmen.
5. Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO.
III. Daneben hat die Kla€gerin aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG bzw. Gescha€ftsfu€hrung ohne Auftrag einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Ho€he von € 9.294,70 (€ 3.234,90 + € 6.059,80) nebst Zinsen. Der weitergehende Antrag ist nicht begru€ndet.
Die nach dem Vorstehenden berechtigte Abmahnung vom 16.06.2008 (Anlage K22) richtete sich, wie der dem Abmahnschreiben beigefu€gte Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserkla€rung ausweist, gegen beide Beklagte. Ebenso richtete sich das Abschlussschreiben vom 20.08.2008 (Anlage K 25) an beide Beklagte. Gegenu€ber der Klagforderung niedriger anzusetzen ist lediglich der vorliegend zugrunde zu legende Gegenstandswert. Dieser betra€gt insgesamt € 1.050.000,00. Im Verfahren vor dem Landgericht Du€sseldorf sind demgegenu€ber hier anzurechnende Kosten nach einem dort festgesetzten Gegenstandswert von € 930.000,00 angefallen. Danach ergibt sich die folgende Rechnung:
Abmahnkosten:
1,3 Gescha€ftsgebu€hr (Nr. 2300 VV RVG) | € 6.039,80 |
./. 0,65 Verfahrensgebu€hr (Vorbem. 3. Abs. 4 VV RVG) | € 2.824,90 |
zuzu€glich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) | € 20,00 |
€ 3.234,90 |
Abschlussschreiben
1,3 Gescha€ftsgebu€hr (Nr. 2300 VV RVG) | € 6.039,80 |
zuzu€glich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) | € 20,00 |
€ 6.059,80 |
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung u€ber die vorla€ufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 14.06.2011
Az: 310 O 225/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6ebeb8a6f1aa/LG-Hamburg_Urteil_vom_14-Juni-2011_Az_310-O-225-10