Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. August 2006
Aktenzeichen: 12 O 554/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 16.08.2006, Az.: 12 O 554/05)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen, nämlich im Internet unter der Domain www.xxxdes Beklagten Internetdienste der Klägerin unter der Rubrik €xxx€ aufzuführen, nämlich wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 784,74 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €.

Tatbestand

Die Klägerin bietet verschiedene Dienstleistungen im und über das Internet an, und zwar unter anderem die Dienste "EuCeVA" (www.xxxde) und "produkte-testen" (www.produkte-testen.de), bei denen der zahlende Kunde Produkte der Haus- und Kleinelektronikindustrie zum Testen zugesandt bekommt, bzw. für eine geringe Gebühr in eine Datenbank mit Produktanbietern eingetragen wird. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen 19-jährigen Schüler, der unter www.xxx.info Informationen über Anbieter von Online-Umfragen und Anbieter von Produkttests verbreitet. Er überprüft im Fall von zugesagten Provisionsvergütungen für Teilnahme an Meinungsumfragen und Produkttests, ob tatsächlich die versprochenen Auszahlungen erfolgen. Der Beklagte finanziert sein Internetportal u.a. dadurch, dass bei den Links zu den Anbietern nicht die normalen Links, sondern € sofern vorhanden € Links zu sogenannten Partnerprogrammen (Affiliate-Programmen) hinterlegt sind. Er erhält insoweit teilweise Provisionen, soweit der Link aufgerufen wird oder soweit der Nutzer sich bei dem Partnerprogramm anmeldet oder ein angebotenes Produkt kauft bzw. eine Dienstleistung in Anspruch nimmt. Auf der Internetseite des Beklagten werden auch Anbieter aufgeführt, bei denen dieser keine Provisionierung oder sonstige Vergütung erhält.

Am 22. Juni 2005 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte ihre Internetdienste xxx" und "produkte-testen.de" auf seinem Internetdienst "www.xxx-info" als "Schwarze Schafe" bezeichnet.

Im Einzelnen geschieht dies derart, dass der Beklagte auf seinem Dienst eine eigene Rubrik "Schwarze Schafe" unterhält, welche die Nutzer des Dienstes des Beklagten über einen gleichlautenden Link erreichen können. Nach Anklicken des Links gelangt der Nutzer in die Rubrik "Schwarze Schafe", in der der Beklagte die Dienste der Klägerin "xxx" und "produkte-testen" unter der Überschrift "Schwarze Schafe" in einem mit der Überschrift "Warnstufe Rot" betitelten Kästchen nennt. Weiter wird ein Bericht der ARD im Format "PlusMinus" wiedergegeben, dem die Worte vorangestellt sind:

"PlusMinus berichtete über xxMedien

Das ARD-Verbrauchermagazin "PlusMinus" berichtete am 24.05.2005 über die EuMedien GmbH, zu der Produkte-Testen.de und xxx gehören, beides Services, die auf testpiloten.info als "Schwarze Schafe" vorgestellt werden.

Den Tipp für den Beitrag hatte die Redaktion übrigens von uns bekommen."

Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, wobei Gegenstand des Unterlassungsbegehrens nicht nur die Qualifizierung als "Schwarzes Schaf" war, sondern weiter die Darstellung des Berichts der ARD im Format PlusMinus sowie ein vom Beklagten ausgelobtes Gewinnspiel. Ausgehend von einem Streitwert von 100.000,00 € hat die Klägerin für das Abmahnschreiben eine 1,8-Geschäftsgebühr geltend gemacht und den Gebührenanspruch zuzüglich Mehrwertsteuer und Pauschale für Post- und Telekom auf insgesamt 2.457,20 € beziffert. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin nicht anrechenbare Kosten von 1.672,70 € geltend.

Die Klägerin trägt vor:

Aufgrund des Angebotes zur Teilnahme an Produkttests durch die Klägerin und der Bewerbung solcher Dienste unter seiner Rubrik "Anbieterübersicht" bestehe zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagte habe auf der streitgegenständlichen Website keine journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalte wiedergegeben.

Die Klägerin beantragt,

1.) den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehrs zum Zwecke des Wettbewerbes Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Wettbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen, nämlich im Internet unter der Domain "www.xx-info" des Beklagten Internetdienste der Klägerin unter der Rubrik "Schwarze Schafe" aufzuführen, nämlich wie folgt:

2.) den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 1.672,70 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Er betreibe in seiner Freizeit unter xxx-info ein unabhängiges journalistisches und verbraucherschützendes Portal auf dem interessierte Internetsurfer ausführliche Informationen darüber finden könnten, wie man durch die Teilnahme an Umfrage und Produkttests Geld verdienen könne. Die Bewertung beruhe ausschließlich auf seiner Meinung aufgrund eigener Recherche, worauf € insoweit unstreitig € auch ausdrücklich hingewiesen werde. Die Einordnung der klägerischen Dienste unter der Rubrik "Schwarze Schafe" sei aufgrund zahlreicher Beschwerden gerechtfertigt.

Im Übrigen seien die geltend gemachten Abmahnkosten überhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bis auf einen Teil der Abmahnkosten begründet.

I.

Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG verlangen, dass dieser es unterlässt, ihre Dienste als "Schwarze Schafe" zu bezeichnen.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht und sich das Unterlassungsbegehren gegen eine Wettbewerbshandlung des Beklagten richtet.

Mindestvoraussetzung für das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist, dass zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Hefermehl, Köhler, Bornkamp, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 2 UWG Rdnr. 59). Dies ist vorliegend der Fall. Beide Parteien nutzen das gleiche Kundenpotential. Die Klägerin bietet einen Dienst an, der Kunden die Möglichkeit bietet, verschiedene Produkte zu testen, während der Beklagte solche Dienste unter seiner Rubrik "Anbieterübersicht" bewirbt und dafür € jedenfalls teilweise € Provisionen erhält. Zusätzlich fördert er mit seinem gewerblichen Angebot den Wettbewerb der empfohlenen Anbieter durch eine ungerechtfertigte Herabsetzung der Dienste der Klägerin. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich gegen eine Wettbewerbshandlung des Beklagten. dieser kann sich nicht darauf berufen, er habe mit der Veröffentlichung im Internet ausschließlich journalistische und verbraucherschützende Zwecke verfolgt. Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Wenn der Beklagte die Dienste der Klägerin der Rubrik "Schwarze Schafe" zuordnet, fördert er die Wettbewerbsposition konkurrierender Anbieter. Zugleich fördert er seine eigene Einnahmequelle, da er durch die Herabsetzung der von der Klägerin angebotenen Produkte die Wahrscheinlichkeit steigert, dass Interessenten Angebote von Produkttestern anklicken, mit denen der Beklagte Partnerprogramme unterhält und insoweit erreicht wird, dass der Beklagte die mit diesem vereinbarte Provision erhält. Auch die erforderliche Wettbewerbsförderungsabsicht ist zu bejahen. Durch die Formulierung "Handlung mit dem Ziel" ist eine sachliche Änderung der Rechtslage nicht beabsichtigt; wie im früheren Recht muss zur objektiven Eignung der Handlung, den Wettbewerb eines Unternehmens zu fördern, eine entsprechende Absicht hinzutreten (a.a.O., Rdnr. 24). Es kann offen bleiben, ob vorliegend der Erfahrungssatz greift, dass miteinander im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende generell in Wettbewerbsabsicht handeln, wenn sie im geschäftlichen Verkehr Äußerungen machen, die objektiv geeignet sind, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Denn jedenfalls ist vorliegend die Wettbewerbsabsicht festzustellen. Zwar ist im Rahmen der Feststellung der erforderlichen Wettbewerbsabsicht die in Artikel 5 GG zum Ausdruck gebrachte Wertung zu berücksichtigen. Ebenso wie bei Presseerklärungen, die in aller Regel von dem Zweck getragen werden, die Öffentlichkeit über Vorgänge allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, nicht ohne weiteres auf eine Wettbewerbsförderungsabsicht geschlossen werden kann, selbst wenn dadurch objektiv fremder Wettbewerb gefördert wird, kann auch bei sonstigen Meinungsäußerungen die Vermutung einer Wettbewerbsabsicht entfallen, und zwar auch dann, wenn sich die Äußerung gegen einen oder mehrere Mitbewerber richtet. Es müssen in diesen Fällen konkrete Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass neben der Absicht, das Publikum zu unterrichten und aufzuklären, der Zweck der Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete, notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (OLG Köln, Urteil vom 18. August 2000, Az. 6 0 58/00, juris.web.de Rdnr. 10 m.w.N.). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist hier von einer Wettbewerbsabsicht auszugehen. Der Beklagte nimmt für sich zwar eine verbraucherschützende und aufklärende Motivation in Anspruch. Die konkrete Ausgestaltung der Internetseite ist jedoch in keiner Weise zur Aufklärung des Verbrauchers geeignet. Vielmehr erschöpft sich der "Informationsgehalt" in der pauschalen Bezeichnung als "Schwarzes Schaf". Es wird vor Unternehmen, die Produktteste anbieten, mit den Worten "Warnstufe Rot" gewarnt, obwohl nicht ersichtlich ist, worauf diese Warnung beruht. So ist bei diversen Unternehmen € so auch "produkte-testen.de" der Zusatz enthalten "noch keine Details vorhanden". Lediglich bei dem Produkt euceva.de findet sich der Zusatz "pro Monat garantiert ein Testprodukt € der Haken: 19,80 € monatliche Schutz- und Versandgebühr". Weitere Gründe nämlich die Beschwerden von Kunden, die der Beklagte nunmehr anführt, sind aus der Internetseite nicht ersichtlich. Auch der wiedergegebene Beitrag aus dem Format "PlusMinus" ist zur Verbraucheraufklärung nicht geeignet und spricht nicht für eine eigene journalistische Tätigkeit.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass Anbieter, die über kein Affiliate-Programm verfügen, besser bewertet werden als solche Programme, bei denen der Beklagte eine Provision im Rahmen des Affiliate-Programmes erhält. Gegen die sich in der Gestaltung der Internetseite offenbarende Wettbewerbsförderungsabsicht spricht auch nicht der Umstand, dass der Beklagte bei entsprechender Schaltung auch für produkte-testen.de eine Provision über ein Affiliate-Programm hätte erhalten können. Er behauptet nicht, dass ein entsprechender Link geschaltet war. Insgesamt lässt die Gestaltung der Seite jedenfalls erkennen, dass die Wettbewerbsförderungsabsicht mindestens gleichwertig neben dem Beweggrund der Verbraucheraufklärung steht, jedenfalls eine mehr als nur untergeordnete Bedeutung hat.

Die angegriffene Aussage "Schwarze Schafe" stellt ein die Geschäftsehre der Antragstellerin in unlauterer Weise verletzendes Werturteil dar und rechtfertigt den Vorwurf eines wettbewerblich unlauteren Verhaltens. Zwar ist bei der Beurteilung von Werturteilen, die im Wettbewerb darauf zielen, einen Mitbewerber seine Leistungen oder sein Unternehmen herabzusetzen grundsätzlich das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit zu beachten, nach dem eine Kritik, die als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen über politische oder wirtschaftliche Belange dient, selbst dann erlaubt ist und sein muss, wenn sie in scharfer Form geäußert wird (vgl. Bundesverfassungsgericht AfP 2000, 272, 273; BGH GRUR 1982, 234/236 € Großbanken Westquote). Da andererseits aber die Meinungs- und Pressefreiheit keinen vorbehaltlosen Schutz genießen, sondern ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen finden (vgl. Bundesverfassungsgericht, a.a.O.), bedarf es einer die Umstände des Falles berücksichtigenden Abwägung der Schutzbereiche der Meinungsfreiheit und der Lauterkeit, um festzustellen, ob eine Meinungsäußerung, wenn sie auch zur Förderung wirtschaftlicher Interessen eingesetzt wird, hinzunehmen oder als wettbewerblich unlauter zu missbilligen und daher zu unterlassen ist. Vorliegend stellt sich aber als wettbewerbswidrig dar, dass der Mitbewerber durch das Werturteil "Schwarzes Schaf" pauschal herabgesetzt wird. In einem solchen Fall der undifferenzierten Diskriminierung eines Mitbewerbers werden keine Anhaltspunkte vermittelt, welche die Meinung überhaupt als Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf erkennen lassen, so dass es gerechtfertigt ist, den Schutz der Meinungsfreiheit hinter die Belange des den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs verpflichtenden Lauterkeitsschutzes zurücktreten zu lassen.

II.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Abmahnkosten beanspruchen kann.

Auszugehen ist indessen von einem Streitwert von 40.000,00 €. Hiervon ist die Klägerin im Rahmen der Abmahnung, die weitere Verstöße zum Gegenstand hatte, selbst ausgegangen (vgl. Anlage K6, Bl.22GA). Gerechtfertigt ist eine Mittelgebühr von 1,5, da es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die umfangreich und schwierig ist. Eine Anhebung der Mittelgebühr erscheint indessen nicht gerechtfertigt.

Insgesamt errechnet sich daher der Gebührenanspruch wie folgt:

1,5 Geschäftsgebühr 1.353,00 Euro

zzgl. 16 % MwSt 216,48 Euro

1.569,48 Euro

Von diesem Betrag kann die Klägerin nicht anrechenbare Kosten i.H.v. 784,74 Euro beanspruchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 40.000,00 €.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 16.08.2006
Az: 12 O 554/05


Link zum Urteil:
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