Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. April 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 10/11
(BGH: Beschluss v. 16.04.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 10/11)
Tenor
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2010 zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 30. Oktober 1992 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 30. April 2010 hat die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass dem Anwaltsgerichtshof 1 ein Verfahrensfehler im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen ist. Der Anwaltsgerichtshof hat mündlich verhandelt, obwohl der Kläger durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung (Gastroenteritis) gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die unter Verstoß gegen § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Abs. 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO erfolgte Zurückweisung des Verlegungsantrags verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, NJW 2001, 2735 m.w.N.). Es kann nicht ausgeschlossen worden, dass die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Da der Kläger nicht nur eine unzureichende Aufklärung des dem Gericht unterbreiteten Prozessstoffs, sondern die verfahrensfehlerhafte Verhinderung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung rügt, ist von ihm kein hypothetischer Sachvortrag dazu zu verlangen, was er gegebenenfalls vorgetragen hätte, wenn er hätte teilnehmen können (vgl. BVerwG, NJW 2008, 3157 Rn. 4).
III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungs-3 frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Kayser Lohmann Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2010 - AGH 13/10 (II) -
BGH:
Beschluss v. 16.04.2012
Az: AnwZ (Brfg) 10/11
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