Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Dezember 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 304/04

(BPatG: Beschluss v. 15.12.2005, Az.: 9 W (pat) 304/04)

Tenor

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 22. August 2002 angemeldete und am 21. August 2003 veröffentlichte Patent 102 39 246 ist am 21. November 2003 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 14. November 2005 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen Einspruches nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs. 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.

Petzold Fuchs-Wissemann Bülskämper Reinhardt Ju






BPatG:
Beschluss v. 15.12.2005
Az: 9 W (pat) 304/04


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