Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 28. August 1998
Aktenzeichen: 6 U 65/98

(OLG Köln: Urteil v. 28.08.1998, Az.: 6 U 65/98)

1. Es ist dringlichkeitsschädlich, wenn ein -vermeintlicher- Unterlassungsgläubiger nach Erhebung einer gegen ihn gerichteten negativen Feststellungsklage, mit der die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit mehrerer unterschiedlicher Gestaltungen eines Produktes (hier: Gerüst) geltend gemacht wird, 9 Monate zuwartet, ehe er gegen eine der mehreren zur gerichtlichen Óberprüfung gestellten Varianten im Wege der einstweiligen Verfügung (Unterlassungsverfügung) vorgeht. Das gilt im Besonderen, wenn die negative Feststellungsklage die Reaktion auf eine Unterlassungsverurteilung wegen einer früheren Formgebung darstellt.

2. Im Falle einer negativen Feststellungsklage, die mehrere unterschiedliche Formgebungen eines bestimmten Produktes umfaßt, ist dem -vermeintlichen- Unterlassungsgläubiger regelmäßig zuzumuten, unverzüglich nach deren Erhebung "spiegelbildlich" den Erlaß einer alle Gestaltungsvarianten erfassenden Unterlassungsverfügung zu beantragen.

Tenor

1.) Auf die Berufung der Antragsgegner zu 1)-3) wird das am 6.3.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 197/97 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt:Auf den Widerspruch der Antragsgegner zu 1)-5) wird die am 5.12.1997 im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung - 81 O 197/97 - aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückgewiesen.2.) Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 6.3. 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 197/97 - wird zurückgewiesen.3.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

Die Berufung der Antragsgegner zu 1)-3) ist zulässig und begründet. Auf den Widerspruch der Antragsgegner hätte die am 5. 12.1997 erlassene einstweilige Verfügung nicht nur teilweise, nämlich gegen die Antragsgegner zu 4) und 5), sondern in vollem Umfange aufgehoben werden müssen, weil es an der erforderlichen Dringlichkeit für ihren Erlaß fehlt. Dementsprechend ist die ebenfalls zulässige, auf eine weitergehende Bestätigung dieser einstweiligen Verfügung gerichtete Berufung der Antragstellerin unbegründet.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nicht dringlich und damit unzulässig. Die Dringlichkeit wird zwar gem. § 25 UWG vermutet, diese Vermutung ist indes durch das monatelange Zuwarten der Antragstellerin nach Erhebung der Klage durch die Antragsgegnerin zu 1) im Verfahren 81 O 37/97 LG Köln (= 6 U 20/97 OLG Köln) widerlegt.

Nach Erhebung dieser Klage im Februar 1997 oblag es der Antragstellerin - die Berechtigung ihres Anspruches unterstellt - zur Vermeidung des Dringlichkeitsverlustes, in angemessen kurzer Zeit, also innerhalb weniger Wochen, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Dies hat sie indes nicht getan, sondern erst ca. 9 Monate später den Antrag bei Gericht eingereicht, weswegen diesem die Dringlichkeit fehlt.

Die erwähnte Klageerhebung gab Anlaß für die Annahme, daß die Antragsgegner mit dem Gerüst "A. RONDO" in der Version "Wellenform" auf den Markt gehen würde. Denn Gegenstand der Klage war gerade die von der Antragsgegnerin zu 1) begehrte Feststellung, u.a. zu diesem Marktzutritt berechtigt zu sein. Zu Unrecht meint die Antragstellerin demgegenüber, diese Gefahr habe deswegen nicht bestanden, weil die vielschichtige Antragsfassung in jenem Parallelverfahren belegt habe, daß die Antragsgegner in Wahrheit mit keiner der dort aufgeführten Gerüstversionen hätten auf den Markt gehen wollen.

Es kann auch im vorliegenden Verfahren die Frage offenbleiben, ob die in der Parallelsache erhobene Klage aus diesem Grunde unzulässig war. Denn selbst wenn dies zunächst so gewesen sein sollte - woran indes die in dem Urteil des Senats in jener Sache vom heutigen Tage angesprochenen Zweifel bestehen - bestand gleichwohl Anlaß für die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung.

Nachdem das Landgericht und der Senat in dem vorangegangenen Verfahren 84 O 110/95 LG Köln = 6 U 161/96 OLG Köln u.a. den Vertrieb des Ursprungsgerüstes "A. RONDO" untersagt hatten, benötigten die Antragsgegner zur Vermeidung von Verlusten am Markt ein Ersatzgerüst, dessen Vertrieb nicht unter das Verbot fiel. Das gilt aus den von dem Senat in seiner heutigen Entscheidung im Verfahren 6 U 20/98 dargelegten Gründen auch angesichts des Umstandes, daß die Antragsgegner weiterhin das Recht erstreben, das Ursprungsgerüst "A. RONDO" zu vertreiben. Es lag damit von vorneherein nahe, daß sie mit einem derartigen Gerüst auf den Markt gehen würden, zumal ihr Prozeßvertreter dies in der Berufungsverhandlung des vorerwähnten Verfahrens sogar bereits ausdrücklich angekündigt hatte.

Vor diesem Hintergrund bestand aus der Sicht der Antragstellerin konkreter Anlaß für die Sorge, daß die Antragsgegnerin zu 1) mit einer der in der Parallelsache angeführten Versionen auf den Markt gehen würde. Allein der Umstand, daß sie mehrere Abwandlungen des Gerüstes "A. RONDO" zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, machte es nicht etwa unwahrscheinlich, daß sie überhaupt die Absicht hatte, eine jener Versionen zu verwirklichen. Vielmehr war anzunehmen, daß die Antragsgegnerin zu 1) sich durch die Klage lediglich einen möglichst großen Freiraum schaffen wollte, nicht aber, daß trotz des offenkundigen Bedürfnisses keine der Versionen gewollt gewesen wäre. Das gilt insbesondere angesichts des Umstandes, daß es sich tatsächlich nur um drei Hauptversionen, nämlich die "Wellenform", die "Strahlenform" und die "Eckenform", gehandelt hat und diese drei Gestaltungen des Gerüstes "A. RONDO" mit etwa dem gleichen - vermutlich nicht übermäßigen - technischen Aufwand erreicht werden können dürften. Die weiteren Abwandlungen innerhalb der drei erwähnten Versionen stellten schon deswegen keinen Grund dar, an der Ernsthaftigkeit der Absichten der Antragsgegnerin zu 1) zu zweifeln, weil es sich dabei lediglich um stufenweise Ergänzungen der vorgesehenen Abwandlungen von dem Ursprungsgerüst "A. RONDO" und damit nicht um selbständige Versionen gehandelt hat. Es bestand auch nicht etwa - worauf die Antragstellerin in der Parallelsache, dort zur Begründung der angeblichen Unzulässigkeit der Klage, abstellt - die Möglichkeit der Antragsgegnerin zu 1), auf das Modell "Futuro" auszuweichen, weil dieses damals noch gar nicht existierte, sondern nach dem Vortag der Antragstellerin selbst erst als Reaktion auf die im vorliegenden Verfahren erlassene einstweilige Verfügung entwickelt worden ist.

Der mit der Klageerhebung entstandenen Dringlichkeit steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, daß die Antragstellerin mit Blick auf den Umfang des Klageantrages zur Wahrung ihrer angeblichen Rechte gehalten war, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, die spiegelbildlich einen ebenso umfangreichen Antrag aufwies. Denn das war ohne weiteres möglich und das Risiko von so entstehenden höheren Kosten hätte auf Grund eben dieser Gestaltung ihres Klageantrages die Antragsgegnerin zu 1) zu tragen gehabt. Wenn die Antragstellerin etwa die Kostenfolge des § 93 ZPO nach einem sofortigen Anerkenntnis befürchtete, hätte es ihr freigestanden, dieses - aufgrund der Klageerhebung ohnehin geringe - Risiko durch eine (nicht dringlichkeitsschädliche) Abmahnung auszuschließen.

Der aus den vorstehenden Gründen entstandene Dringlichkeitsverlust erfaßt nicht nur die Antragsgegnerin zu 1), sondern auch die übrigen vier Antragsgegner. Denn durch ihr Verhalten gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) hat die Antragstellerin gezeigt, daß ihr die Wahrung ihrer aus dem Vertrieb des Gerüstes "A. RONDO" in der "Wellenform" angeblich entstehenden Rechte nicht so eilig war, als daß hierfür ein Eilverfahren in Anspruch genommen werden mußte. Aus diesem Grunde besteht die Dringlichkeitsvermutung auch gegenüber den anderen Antragsgegnern nicht mehr, zumal diese sämtlich ebenfalls sogleich hätten in Anspruch genommen werden können.

Schließlich ist auch nicht etwa bezüglich des im vorliegenden Verfahren gestellten Unterlassungsantrages, der ausdrücklich die Blaufärbung der Keile und Kennzeichnung des Gerüstes mit einem blauen Aufkleber zum Gegenstand hat, deswegen die Dringlichkeit erst nach der Klageerhebung entstanden, weil die Antragsgegnerin zu 1) in der Parallelsache ihren Klageantrag erst später um diese Einschränkungen ergänzt hat. Denn die angeblichen Rechte der Antragstellerin werden nicht durch die Blaufärbung der Keile und den Aufkleber, die sogar allenfalls einen größeren Abstand bewirken, sondern durch die übrigen streitgegenständlichen Elemente des Gerüstes verletzt, die die Antragstellerin indes aus den dargelegten Gründen bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung zu einer umgehenden Antragstellung hätten veranlassen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: (100.000 DM + 150.000 DM =) 250.000 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 28.08.1998
Az: 6 U 65/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6f631bbf3145/OLG-Koeln_Urteil_vom_28-August-1998_Az_6-U-65-98




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share