Amtsgericht Wiesbaden:
Beschluss vom 17. April 2007
Aktenzeichen: 65 M 12598/06

(AG Wiesbaden: Beschluss v. 17.04.2007, Az.: 65 M 12598/06)

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigervertreterin wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Am 29.6.2006 beantragte die Gläubigervertreter die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Wiesbaden vom 22.6.2006, Az.: 8 O 173/05.

Die Parteivertreter korrespondierten sodann über etwaige Ratenzahlungsmöglichkeiten des Schuldners. Insoweit wird auf die Schreiben der Parteivertreter vom 31.7.2006 und auf die Ausführungen in der Erinnerungsschrift vom 24.11.2006 verwiesen.

Am 11.8.2006 vollstreckte der Gerichtsvollzieher einen Betrag von Euro 15.000,€. Am 14.8.2006 erkundigte sich der Gerichtsvollzieher telefonisch bei der Gläubigervertreterin, ob Einverständnis mit weiteren Ratenzahlungen des Schuldners bestehe. Dieses Einverständnis wurde erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf die Erinnerungsschrift der Gläubigervertreterin Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.10.2006 lehnte der Gerichtsvollzieher gegenüber der Gläubigervertreterin das Entstehen einer Einigungsgebühr gemäß Nr.-1000VV-RVG ab. Hiergegen wendet sich diese mit dem Rechtsmittel der Erinnerung.

Die Erinnerung der Gläubigervertreterin ist gemäß § 766 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung kann die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung oder die Verletzung des bei der Zwangsvollstreckung zu beachtenden Verfahrens angegriffen werden. Von einer entsprechenden fehlerhaften Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher kann nicht ausgegangen werden. Dieser hat das Entstehen einer Einigungsgebühr vorliegend zu Recht abgelehnt.

Zwar kann in einer Ratenzahlungsvereinbarung nunmehr, im Gegensatz zur alten Rechtslage nach § 23 BRAGO, die Erfüllung des Tatbestandes für die Entstehung einer Einigungsgebühr zu sehen sein. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob diese Einigungsgebühr Nr.1000 VV-RVG auch für Ratenzahlungsvereinbarungen in der Zwangsvollstreckung entsteht, da hierdurch ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis nicht beseitigt wird. Schließlich liegt bereits ein Titel gegen den Schuldner vor, der im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann.

Wollte man dies im Hinblick darauf grundsätzlich annehmen, dass jedenfalls die Ungewissheit der Parteien über die tatsächliche Realisierung der Forderung beseitigt wird, scheitert das Zustandekommen einer Einigungsgebühr aber an der Tatsache, dass die Ratenzahlungsvereinbarung vorliegend tatsächlich zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner, nicht aber zwischen dem Schuldner und der Gläubigerseite getroffen wurde. Daran vermag die Tatsache, dass zwischen den Parteivertretern nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags durch die Gläubigervertreterin über etwaige Ratenzahlungsvereinbarung korrespondiert wurde, nichts zu ändern, da diese Korrespondenz eben gerade (noch) nicht zu einer die Einigungsgebühr auslösenden Einigung zwischen den Parteien geführt hatte. Vorliegend wurde der Gerichtsvollzieher bei dem sodann € mit Zustimmung der Gläubigervertreterin € getroffenen Vereinbarung auch nicht als deren Vertreterin tätig, sondern vertrat selbständig und neutral die Vollstreckungsgewalt des Staates.

Letztlich können die Kosten eines Ratenzahlungsvergleichs auch nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO angesehen werden können. Es handelt sich bei einem zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geschlossenen Teilzahlungsvergleich nicht um eine Maßnahme, die für die Zwangsvollstreckung notwendig ist. Weder dient sie der Vorbereitung noch der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern gerade der Vermeidung derselben (vgl.z.Bsp LG Wiesbaden DGVZ 2000,60).

Die Erinnerung war mithin als unbegründet zurückzuweisen.






AG Wiesbaden:
Beschluss v. 17.04.2007
Az: 65 M 12598/06


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