Landgericht Mannheim:
Urteil vom 10. Dezember 2013
Aktenzeichen: 2 O 180/12
(LG Mannheim: Urteil v. 10.12.2013, Az.: 2 O 180/12)
Auch ein im Ausland ansässiger, aber ins Inland liefernder Verletzer ohne inländischen Besitz bzw. inländisches Eigentum an den verletzenden Erzeugnissen im Verurteilungszeitpunkt kann auf Rückruf und Entfernung gem. § 140a Abs. 3 PatG in Anspruch genommen werden. Denn die Ansprüche auf Rückruf bzw. Entfernung setzen - da sie nicht bloße Vorbereitungsansprüche der Vernichtung sind - die Existenz eines Vernichtungsanspruchs nicht voraus.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. a) es zu unterlassen,
Systeme zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere Reifen,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesem Zwecke entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn diese Systeme gekennzeichnet sind durchaa) wenigstens einen ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter,
der einen Gaseinlass und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass aufweist, und
einer an den Gaseinlass des Behälters anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor,
wobei das Gehäuse der Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt aufweist, an dem der Behälter zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse mechanisch und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist derart, dass
das auf dem Boden stehende Gehäuse der Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter dient, wobei der Behälter auf das Gehäuse aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist,
wobei die mechanische Verbindung des Behälters mit dem Gehäuse getrennt von der Fluidverbindung zwischen dem Behälter und der Gasdruckquelle ist,
(Anspruch 1 EP 1 291 158 B2)
und/oder
bb) wenigstens einen ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter,
der einen Gaseinlass und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass aufweist, und
einer an den Gaseinlass des Behälters anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor,
wobei das Gehäuse der Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt aufweist, an dem der Behälter zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse mechanisch und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist derart, dass
das auf dem Boden stehende Gehäuse der Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter dient, wobei der Gaseinlass und der Auslass in einer Entnahmeeinheit des Behälters ausgebildet sind, die an einer Stirnseite des Behälters insbesondere lösbar angebracht und bevorzugt mit dem Behälter verschraubt ist, wobei der Behälter über die Entnahmeeinheit mit dem Gehäuse koppelbar ist.
(Anspruch 3 EP 1 291 158 B2)b) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziff. I.1. a) wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist.
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 12. August 2006 begangen hat und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. die unter Ziffer I.1. a) bezeichneten, im Besitz Dritter, die nicht Endabnehmer sind, befindlichen Erzeugnisse, die nach dem 12. August 2006 von der Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland geliefert wurden, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird,
und
die unter Ziffer I.1. a) bezeichneten, im Besitz Dritter, die nicht Endabnehmer sind, befindlichen Erzeugnisse, die seit dem 1.9.2008 von der Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland geliefert wurden, aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. a) bezeichneten, seit dem 12. August 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Klage im übrigen wird abgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
" hinsichtlich der Ziff. I.1 a (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 600.000,00,
" hinsichtlich der Ziff. I.2 (Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,00,
" hinsichtlich der Ziff. I.3 (Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,00, wobei für den Fall der isolierten Vollstreckung die Sicherheitsleistung auf EUR 600.000,00 festgesetzt wird, und
" hinsichtlich der Ziff. IV (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die Klägerin, eine japanische Gesellschaft, ist eingetragene Inhaberin des eine Priorität vom 11.9.2001 in Anspruch nehmenden europäischen Patents 1 291 158 B 2 (im Folgenden Klagepatent), welches ein Abdichtsystem für aufblasbare Gegenstände zum Gegenstand hat. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.7.2006 veröffentlicht. Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den benannten Vertragsstaaten. Das Klagepatent, das ein Einspruchsverfahren vor dem EPA durchlaufen hat, steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Das Klagepatent ist Gegenstand einer Nichtigkeitsklage der Beklagten bzw. der TEK Group, Pesaro/Italien, vom 16.7.2012 (Az.: 4 Ni 27/12 (EP)). Wegen des Inhalts der Nichtigkeitsklage wird auf das Anlagenkonvolut B 6 Bezug genommen. Die Nichtigkeitsklage verneint insbesondere die Neuheit der Ansprüche 1 und 3 des Klagepatents. Gestützt wird der Neuheitseinwand auf die Entgegenhaltung JP 2001-212883 A 1 (im Folgenden JP `883 bzw. NiK2), die Entgegenhaltung JP 2000-238144 (im Folgenden JP `144 bzw. NiK1) und die Entgegenhaltung WO 03/004328 A1 (im Folgenden WO `328 bzw. NiK3) hinsichtlich des Anspruchs 1 und auf die Entgegenhaltung JP`883 und die Entgegenhaltung DE 101 06 568 (im Folgenden DE `568 bzw. NiK6) hinsichtlich des Anspruchs 3. Wegen des Inhalts der genannten Entgegenhaltungen wird auf die Anlage B 7 (entspricht Anlage NiK2 zur Nichtigkeitsklage) bzw. deren deutsche Übersetzung in Anlage B 7 a, auf die Anlage B 8 (entspricht Anlage NiK1 zur Nichtigkeitsklage) bzw. deren deutsche Übersetzung in Anlage B 8 a sowie die Anlage B 2 (entspricht Anlage NiK3 zur Nichtigkeitsklage) Bezug genommen. Mit Urteil auf die dortige Verhandlung vom 2.7.2013 hin hat das Bundespatentgericht die mit einer weiteren Nichtigkeitsklage verbundene Nichtigkeitsklage der Beklagten hinsichtlich des Anspruchs 3 abgewiesen und Anspruchs 1 durch Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals für teilweise nichtig erklärt (vgl. BPatG, Az.: 4 Ni 52/11 (EP) verbunden mit 4 Ni 27/12 (EP), Anlage K 19).
Die Klägerin macht die Ansprüche 1 und 3 des Klagepatents geltend, die den folgenden Wortlaut haben:
Anspruch 1:
System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere Reifen, mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter (11), der einen Gaseinlass (13) und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist, und einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11) anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse (17) untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor, wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt (19) aufweist, an dem der Behälter (11) zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter (11) dient, wobei der Behälter (11) auf das Gehäuse (17) aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist,
(zusätzlich in der im erstinstanzlichen Urteil des Bundespatentgerichts aufrechterhaltenen Fassung des Anspruchs 1 (vgl. Anlage K 19, S. 2/3)):
und wobei die mechanische Verbindung des Behälters (11) mit dem Gehäuse (17) getrennt von der Fluidverbindung zwischen dem Behälter (11) und der Gasdruckquelle ist.
Anspruch 3:
System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere Reifen, mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter (11), der einen Gaseinlass (13) und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist, und einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11) anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse (17) untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor, wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt (19) aufweist, an dem der Behälter (11) zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter (11) dient, wobei der Gaseinlass (13) und der Auslass (15) in einer Entnahmeeinheit (29) des Behälters (11) ausgebildet sind, die an einer Stirnseite des Behälters (11) insbesondere lösbar angebracht und bevorzugt mit dem Behälter (11) verschraubt ist, wobei der Behälter (11) über die Entnahmeeinheit (29) mit dem Gehäuse (17) koppelbar ist.
Wegen des weiteren Inhalts des Klagepatents, insbesondere wegen der Beschreibung und der zugehörigen Figuren, wird auf die als Anlage K 5 vorgelegte B2-Patentschrift Bezug genommen.
Zur Verwendung im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin in Anlage K 20 die folgende gegliederte Fassung des Anspruchs 1 aus dem Urteil des Bundespatentgerichts und in Anlage K 12 die ebenfalls folgende gegliederte Fassung des Anspruchs 3 vorgelegt:
Anspruch 1:
System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere Reifen,
1. mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter (11),
1.1 der einen Gaseinlass (13) und
1.2 einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist, und
2. einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11) anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse (17) untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor,
3. wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt (19) aufweist,
3.1 an dem der Behälter (11) zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist,
3.1.1 derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter (11) dient,
4. wobei der Behälter (11) auf das Gehäuse (17) aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist, und
5. wobei die mechanische Verbindung des Behälters (11) mit dem Gehäuse (17) getrennt von der Fluidverbindung zwischen dem Behälter (11) und der Gasdruckquelle ist.
Anspruch 3:
System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere Reifen,
1. mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter (11),
1.1 der einen Gaseinlass (13) und
1.2 einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist,
1.3 wobei der Gaseinlass (13) und der Auslass (15) in einer Entnahmeeinheit (29) des Behälters (11) ausgebildet sind,
1.3.1 die an einer Stirnseite des Behälters (11) insbesondere lösbar angebracht und bevorzugt mit dem Behälter (11) verschraubt ist, und
2. einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11) anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse (17) untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor,
3. wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt (19) aufweist,
3.1 an dem der Behälter (11) zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist
3.1.1 derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter (11) dient,
4. wobei der Behälter (11) über die Entnahmeeinheit (29) mit dem Gehäuse (17) koppelbar ist.
Die Beklagte bietet an und vertreibt Repair-Kits unter der Bezeichnung Fix & Automatic, die sie auch nach Deutschland liefert (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform).
Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich insbesondere aus den nachfolgend eingeblendeten, von der Klägerin in Anlage K 1 vorgelegten Bildern, die den Kompressor mit montiertem Abdichtmittelbehälter sowie den Abdichtmittelbehälter mit aufgeschraubter Entnahmeeinheit zeigen.
Die Entnahmeeinheit weist drei in der obigen Abbildung mit x gekennzeichnete Flügel auf. Die nachstehend eingelichtete, der Klageerwiderung (dort S. 15) entnommene Abbildung zeigt die Aufnahmevorrichtung, in die der Behälter mit aufgeschraubter Entnahmeeinheit eingebracht werden kann:
Die drei mit den Pfeilen versehenen Aussparungen korrespondieren mit den Flügeln an der Entnahmeeinheit.
Die Verbindung zwischen der Aufnahmevorrichtung und dem Behälter mit aufgeschraubter Entnahmeeinheit erfolgt mittels einer Bajonett-Verbindung. Der Behälter mit aufgeschraubter Entnahmeeinheit wird so in die Aufnahmevorrichtung eingeführt, dass die Flügel der Entnahmeeinheit in die Aussparungen an der Aufnahmevorrichtung eingreifen. Nach dem senkrechtem Einsetzen des Behälters mit der Entnahmeeinheit in die Aufnahmevorrichtung muss zur Arretierung der Bajonett-Verbindung der Behälter um ca. 20 Grad gedreht werden. Bei dieser Drehung hintergreifen die Flügel der Entnahmeeinheit die sich radial erstreckende Wandung der Aufnahmevorrichtung.
Die Entnahmeeinheit lässt sich vom Abdichtmittelbehälter abschrauben. Sie kann auch ohne den Behälter mit der Aufnahmevorrichtung mittels der Bajonett-Verbindung verbunden werden.
Für weitere Einzelheiten der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform wird auf die von den Parteien im Termin am 26.11.2013 übergebenen Muster verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform die Ansprüche 1 und 3 des Klagepatents wortsinngemäß verletze. Insbesondere verwirkliche sie die Merkmalsgruppe 3 der Ansprüche 1 und 3. Die Aufnahmevorrichtung der angegriffenen Ausführungsform sei ohne weiteres als anspruchsgemäßer Kopplungsabschnitt anzusehen. Er sei Teil des Gehäuses, das dementsprechend auch als Standfuß für den Abdichtmittelbehälter diene. Das Klagepatent lege nicht fest, an welcher Stelle das Gehäuse den Kopplungsabschnitt aufweisen müsse. Auch aus Merkmal 4 folge nicht, dass er sich am höchsten Ort des Gehäuses befinden müsste. Das Klagepatent erfordere auch nicht, dass das Gehäuse ein handelsübliches Gehäuse sein müsse oder der Art nach einem handelsüblichen Gehäuse nachgebildet sein oder einfach aufgebaut sein müsse. Der Behälter sei auch auf das Gehäuse aufsteckbar im Sinne des Merkmals 4 des Anspruchs 1, selbst dann wenn man die leichte Drehbewegung zur Arretierung der Bajonett-Verbindung in die Betrachtung mit einbeziehe. Sie stehe der Annahme eines Aufsteckens bzw. Aufschiebens nicht entgegen. Merkmal 5 des Anspruchs 1 sei ebenfalls erfüllt. Nichts anderes gelte für das Merkmal 4 des Anspruchs 3. Es sei unschädlich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform bereits im Lieferzustand werksseitig der Behälter über die Entnahmeeinheit mit dem Gehäuse gekoppelt sein mag. Dies nehme dem Behälter mit der Entnahmeeinheit und dem Gehäuse nicht die Eigenschaft der Koppelbarkeit. Die Auffassung der Klägerin werde zudem durchgehend durch das Urteil des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren bestätigt.
Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass sich das Klagepatent als rechtsbeständig erweisen werde.
Nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts hat die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge, soweit sie auf Anspruch 1 gestützt waren, entsprechend angepasst. Sie beantragt zuletzt:
Ziff. I.1 wie tenoriert
Ziff. I.2 wie tenoriert
Ziff. I.3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;
Ziff. I.4. die vorstehend zu Ziffer I.1. a) bezeichneten, seit dem 12. August 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
" zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und
" endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
Ziff. II: wie tenoriert
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht. Die Merkmalsgruppe 3 der Ansprüche 1 und 3 sei nicht verwirklicht. Die Aufnahmevorrichtung der angegriffenen Ausführungsform sei kein anspruchsgemäßer Kopplungsabschnitt. Sie sei nicht Teil des Gehäuses. Ferner sei kein anspruchsgemäßes Gehäuse gegeben, da das Klagepatent hierunter ein handelsübliches Gehäuse verstehe, jedenfalls ein Gehäuse einfacher Bauart, was bei dem Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform gerade nicht der Fall sei. Die angegriffene Ausführungsform mache auch von Merkmal 4 des Anspruchs 1 keinen Gebrauch. Ein Aufstecken oder Aufschieben des Behälters auf das Gehäuse liege nicht vor. Dem stehe die Drehbewegung beim Arretieren der Bajonett-Verbindung entgegen. Betrachte man nur das Aufsetzen des Behälters ohne die Drehbewegung, so sei hierdurch noch keine mechanische Kopplung bewirkt, erst recht keine sichere Verbindung hergestellt und auch die Herstellung der Fluidverbindung sei ohne die Drehbewegung nicht möglich, weshalb Merkmal 4 und Merkmal 5 des Anspruchs 1 niemals gleichzeitig verwirklicht werden könnten. Ferner sei auch Merkmal 4 des Anspruchs 3 nicht erfüllt. Die Verwendung des Begriffs koppelbar und die Eigenschaft des Anspruchs 3 als Systemanspruch führten dazu, dass lediglich ein Montageset geschützt sei, nicht jedoch eine bereits werksseitig zusammengebaute Einheit. Dies decke sich auch mit der Bedeutung, die das Bundespatentgericht diesem Merkmal beigemessen habe, um zur Patentfähigkeit zu gelangen. Überhaupt führe das Verständnis des Bundespatentgerichts zu einer erheblichen Einengung des Schutzbereichs mit der Folge, dass die angegriffene Ausführungsform aus dem Schutzbereich herausfalle.
Das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren überdies als nicht rechtsbeständig erweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.I.
Das Klagepatent betrifft ein System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter, der einen Gaseinlass und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Gasauslass aufweist, und mit einer an den Gaseinlass des Behälters anschließbaren Gasdruckquelle.
Nach dem Klagepatent ist eine Abdichtvorrichtung beispielsweise aus der Druckschrift DE 198 46 451 A 1 bekannt (vgl. Anlage K 5, [0002]). Ohne diesen Stand der Technik ausdrücklich kritisch zu würdigen, stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Abdichtsystem der oben genannten Art zu schaffen, das bei zuverlässiger Funktionsweise möglichst preiswert, einfach aufgebaut und leicht zu handhaben ist (vgl. Anlage K 5, [0003]).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Abdichtsystem nach den Merkmalen des Anspruchs 1 vor (vgl. Anlage K 5, [0004]). Dabei erfülle das Gehäuse nach Anspruch 1 erfindungsgemäß eine vorteilhafte Doppelfunktion, indem es zum einen für die Unterbringung der Gasdruckquelle sorge, und zum anderen eine Standhilfe für den Behälter bereitstelle, an welche der Behälter mit einer bestimmungsgemäßen Orientierung gekoppelt werden könne, die ein ordnungsgemäßes Abdichten des jeweiligen aufblasbaren Gegenstands ermögliche (vgl. Anlage K 5, [0005]).
Anspruch 1 in der Fassung aus dem Urteil des Bundespatentgerichts und Anspruch 3 lassen sich wie von der Klägerin vorgeschlagen und bereits im Tatbestand wiedergegeben gliedern.II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien für die Merkmalsgruppe 1 aufgrund einer patentrechtlich zutreffenden Bewertung außer Streit, gilt aber darüber hinaus auch für die im Streit befindlichen Merkmale 2 und 4 und die Merkmalsgruppe 3.
Maßgeblich für die Auslegung eines Patents ist zunächst der Inhalt und damit der Wortlaut und Sinngehalt des jeweiligen Patentanspruchs, Beschreibung und Zeichnungen sind ergänzend heranzuziehen (Art. 69 Abs. 1, S. 1, 2 EPÜ). Soweit die Beschreibung zur Auslegung der Patentschrift herangezogen wird, ist der technische Sinn der in der Patentschrift verwendeten Worte und Begriffe entscheidend und nicht deren rein philologischer oder logisch-wissenschaftlicher Bedeutungsgehalt (BGHZ 150, 149, 156 - Schneidmesser I; BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Die Merkmale eines Patentanspruchs müssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH, GRUR 2005, 754 - werkstoffeinstückig). Ausführungsbeispiele sowie darauf bezogene Beschreibungsteile schränken einen weiter zu verstehenden Sinngehalt des Patentanspruchs nicht auf diese Ausführungsformen ein.
Bei einer an diesen Maßgaben orientierten Auslegung sind die Merkmale 2 und 4 sowie die Merkmalsgruppe 3 durch die angegriffene Ausführungsform ebenfalls verwirklicht.
1. Merkmal 2 lehrt eine an den Gaseinlass des Behälters (11) anschließbare und zumindest teilweise in einem Gehäuse (17) untergebrachte Gasdruckquelle, insbesondere einen elektrisch betreibbaren Kompressor.
Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform habe kein patentgemäßes Gehäuse, weil das Klagepatent die Verwendung eines handelsüblichen Gehäuses bzw. eines Gehäuses einfacher Bauart vorsehe, was bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gegeben sei. Dies trifft nicht zu.
Anspruch 1 des Klagepatents enthält keinen Anhalt dafür, dass mit Gehäuse nur ein handelsübliches Gehäuse gemeint sein soll. Abgesehen davon geben auch die von der Beklagten angeführten Beschreibungsstellen (insbesondere Anlage K 5, [0005], [0023] und [0040]) nichts dafür her, dass nur die Verwendung eines handelsüblichen Gehäuses erfindungsgemäß wäre. Sie erwähnen die Verwendung eines handelsüblichen Gehäuses lediglich als ein besonderes bzw. besonders bevorzugtes Ausführungsbeispiel, wie sich aus den angeführten Stellen selbst bzw. deren Kontext ergibt (vgl. Einleitung Abschnitt [0005], Abschnitt [0023] mit Abschnitt [0022], Abschnitt [0040] mit Abschnitt [0030]). Unzutreffend ist demnach auch, dass der Fachmann ein klagepatentgemäßes Gehäuse ausgehend von einem erworbenen handelsüblichen Gehäuse schaffen würde. Die Abänderung eines handelsüblichen Gehäuses ist ebenfalls lediglich ein Ausführungsbeispiel. Weder der Anspruchswortlaut noch der übrige Inhalt des Klagepatents beschränken die patentgemäße Lehre darauf, ein handelsübliches Gehäuse zu verändern. Bereits in Abschnitt [0005] wird die Veränderung eines handelsüblichen Gehäuses lediglich als bevorzugt beschrieben.
Ebenso wenig wie eine Einschränkung auf ein handelsübliches Gehäuse enthält Anspruch 1 eine Einschränkung auf ein einfach aufgebautes Gehäuse. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Erfindung u.a. die Aufgabe gesetzt hat, dass das Abdichtsystem möglichst preiswert und einfach aufgebaut ist. Zum einen hat dies keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden. Zum anderen beziehen sich die Attribute möglichst preiswert und einfach aufgebaut auf das Abdichtsystem als Gesamtsystem und nicht auf das Gehäuse, so dass hierdurch keine zwingende Aussage über das Gehäuse selbst getroffen ist. Unabhängig von der Ausgestaltung des Gehäuses ergibt sich bei patentgemäßen Abdichtsystemen der Preisvorteil und ein einfacherer Aufbau im Vergleich zu anderen Systemen bereits daraus, dass das Gehäuse eine Doppelfunktion hat, nämlich Standhilfe für den Abdichtmittelbehälter und Aufnahmeort für den Kompressor ist, so dass eine weitere Standhilfe für den Behälter eingespart wird. Die bevorzugte Verwendung eines handelsüblichen Gehäuses ist dabei lediglich eine denkbar einfache und preiswerte Vorgehensweise (vgl. Abschnitt [0040]), auf die Anspruch 1 nicht beschränkt ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Verwendung eines handelsüblichen Gehäuses als Ausgangsbasis stets günstiger als die eines individuellen Gehäuses sein soll. Abgesehen davon, dass diese Eigenschaft keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden hat, besagt selbst die Aufgabenstellung, ein möglichst preiswertes und einfach aufgebautes Gehäuse zu schaffen, zudem inhaltlich nichts darüber aus, dass es verboten wäre, ein Gehäuse mit einer Aufnahmevorrichtung für den Behälter wie bei der angegriffenen Ausführungsform zu verwenden.
Entsprechendes gilt für die angeführten Figuren des Klagepatents und die weiteren in Bezug genommenen Fundstellen, wie Abschnitt [0014], der von einem vorzugsweise quaderförmigen Gehäuse spricht, und Abschnitt [0018], der im Übrigen keine näheren Angaben zum Typ des Gehäuses macht. Auch diese lediglich bevorzugte Ausführungsformen betreffenden Fundstellen führen nicht dazu, dass die Lehre des Klagepatents, wenn für die Verwirklichung der Erfindung nicht ein erworbenes handelsübliches Gehäuse genommen und entsprechend verändert, sondern individuell hergestellt würde, darauf beschränkt wäre, ein solches individuelles Gehäuse der Form nach an einem handelsüblichen nachzubilden oder besonders einfach zu halten.
Dass nicht zwingend ein handelsübliches Gehäuse oder einfaches Gehäuse verwendet werden muss, ergibt sich zudem auch aus Abschnitt [0042] (Anlage K 5). Dort ist die Möglichkeit angesprochen, dass das Gehäuse nicht nur den Kompressor enthält, sondern auch der Aufbewahrung des Abdichtmittelbehälters dient. In einem handelsüblichen, einfachen Kompressorgehäuse ist jedoch nicht ohne weiteres genügend Freiraum, um den Abdichtmittelbehälter aufzunehmen.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die angegriffene Ausführungsform auch die Merkmalsgruppe 3.
Merkmalsgruppe 3 lehrt, dass das Gehäuse der Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt aufweist (Merkmal 3), an dem der Behälter zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse mechanisch und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist (Merkmal 3.1), derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse der Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter dient (Merkmal 3.1.1).
Die Beklagte ist der Auffassung, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Kopplungsabschnitt nicht Teil des Gehäuses sei. Unter Gehäuse verstehe das Klagepatent lediglich solche Vorrichtungen, die die Gasdruckquelle umschlössen. An dem so verstandenen Gehäuse müsse der Kopplungsabschnitt ausgebildet sein, der Kopplungsabschnitt müsse einen funktionalen Beitrag zur Unterbringung der Gasdruckquelle leisten. Eine solche Auslegung findet jedoch im Anspruchswortlaut keine Stütze. In Merkmal 3 heißt es lediglich, dass das Gehäuse der Gasdruckquelle einen Kopplungsabschnitt aufweist. Dass dieser Kopplungsabschnitt in einer Gehäusewand ausgebildet sein müsste, die ihrerseits die Gasdruckquelle zusammen mit weiteren Wänden umschließt, besagt der Patentanspruch nicht. Merkmal 3 lässt vielmehr offen, an welcher Stelle das Gehäuse den Kopplungsabschnitt aufweist und ob der Kopplungsabschnitt unmittelbar in einer den Kompressor umgebenden Wand enthalten ist. Es schließt insbesondere nicht aus, dass der Kopplungsabschnitt als eine Ausstülpung des Gehäuses ausgebildet ist. Auch aus der Patentbeschreibung und den Figuren ergibt sich nichts anderes. Sowohl das in der Klagepatentschrift erwähnte handelsübliche Gehäuse als auch die abgebildeten Figuren stellen lediglich besondere Ausführungsbeispiele dar, auf die der weitere Wortlaut des Merkmals 3 nicht eingeschränkt werden kann. Insoweit gelten die Ausführungen zu Merkmal 2 entsprechend. Auch das Ziel, ein möglichst preiswertes und einfach gebautes Abdichtungssystem zu schaffen, gebietet es nicht, nur solche Konstruktionen als patentgemäß anzusehen, bei denen der Kopplungsabschnitt unmittelbar in der Umwandung ausgebildet ist. Entscheidend für die erfindungsgemäße Lehre ist lediglich, dass das Gehäuse als Unterbringungsort des Kompressors und als Standhilfe für den Abdichtmittelbehälter eine Doppelfunktion ausübt (Anlage K 5, Abschnitt [0005]) und hierdurch zusätzliche Maßnahmen für einen festen Stand des Abdichtmittelbehälters nicht mehr erforderlich sind, wie beispielsweise ein eigener schwerer Standfuß. Denn durch die Anbringung des Kopplungsabschnitts an das Gehäuse sorgt das Gewicht des Gehäuses mit dem Kompressor für einen festen Stand des Abdichtmittelbehälters. Entgegen der Ansicht der Beklagten befindet sich diese Auslegung auch im Einklang mit der Auslegung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren. Insbesondere ist es nicht richtig, dass das Bundespatentgericht bei der Entgegenhaltung D 7 (= JP '883) ein Gehäuse mit Kopplungsabschnitt nur deshalb als offenbart angesehen habe, weil das abgeklappte Seitenteil, auf dem der Abdichtmittelbehälter angebracht wird, im nicht abgeklappten Zustand die Gasdruckquelle umschließt. Denn abgesehen davon, dass die von der Beklagten in Bezug genommene Stelle (Anlage K 19, S. 31/32) eine solche Aussage nicht enthält, hat das Bundespatentgericht in der Entgegenhaltung D 5 (= JP `144) gerade ein seitlich an dem Kompressorgehäuse angebrachtes Seitenteil, das in der nachstehend eingeblendeten Abbildung rechts abgebildet ist,
offenbar dafür ausreichen lassen, dass das Gehäuse der Gasdruckquelle einen Kopplungsabschnitt aufweist. Das Bundespatentgericht hat bei dieser Entgegenhaltung nämlich das Merkmal 3 (entspricht Merkmal 1.3 in der Gliederung des Bundespatentgerichts) ebenso wie das Merkmal 3.1 ( = Merkmal 1.3.1 in der Gliederung des Bundespatentgerichts) zwanglos als offenbart angesehen (vgl. Anlage K 19, S. 28). Dass die Entgegenhaltung D 5 Anspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorwegnahm, lag allein darin begründet, dass die klagepatentgemäße Aufsteckbarkeit/Aufschiebbarkeit des Behälters in D 5 nicht vollständig offenbart ist und das Gehäuse zudem nicht als Standfuß (sondern als Aufhängung) dient (vgl. Anlage K 19, S. 28/29).
Auch aus der Zusammenschau der Merkmale 3 und 4, insbesondere dem Umstand, dass der Behälter auf das Gehäuse aufschiebbar und/oder aufsteckbar sein muss, folgt nicht, dass sich der Kopplungsabschnitt auf oder an der Oberseite des Gehäuses befinden müsste. Merkmal 3 spezifiziert nämlich nicht, an welcher Stelle des Gehäuses der Kopplungsabschnitt ausgebildet sein muss, sondern bestimmt lediglich, dass das Gehäuse einen Kopplungsabschnitt aufweisen muss. Daran ändert auch Merkmal 4 nichts. Da das Gehäuse aus einem höheren und einem tieferen Abschnitt besteht, wird der Behälter auch dann auf das Gehäuse aufgeschoben oder aufgesteckt, wenn dies an dem tieferen Abschnitt geschieht. Da der Kopplungsabschnitt, der der Kopplung des Behälters an das Gehäuse dient, zudem zugleich Teil des Gehäuses ist, wird der Behälter beim Aufschieben bzw. Aufstecken auf den Kopplungsabschnitt zugleich auf das Gehäuse aufgeschoben bzw. aufgesteckt. Auch das Bundespatentgericht hält es nicht für erforderlich, dass die Positionierung des Behälters an der höchsten Stelle des Gehäuses erfolgt, sondern lässt es genügen, wenn dies an einem lokal relativ höchsten Gehäuseteil geschieht (vgl. Anlage K 19, S. 31 f.).
Das Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform hat auch die Eigenschaft, auf dem Boden stehend als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter zu dienen (Merkmal 3.1.1). Ein Standfuß ist ein Gebilde, vermittels dessen ein Gegenstand, der sich im wesentlichen oberhalb des Fußes befindet, auf einer Fläche steht. Diese Anforderungen sind bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt. Denn der Kopplungsabschnitt bewirkt, dass der Abdichtmittelbehälter nach der Kopplung auf einer Fläche steht, wobei er sich dabei im wesentlichen oberhalb des Kopplungsabschnitts befindet. Der Kopplungsabschnitt bildet deshalb einen Standfuß. Da der Kopplungsabschnitt Teil des Gehäuses ist, dient damit auch das Gehäuse als Standfuß für den Behälter. Dass das Gehäuse als Standfuß dient, setzt nicht voraus, dass das gesamte Gehäuse den Standfuß in dem Sinne bilden müsste, dass sich der Abdichtmittelbehälter oberhalb des gesamten Gehäuses befinden müsste. Dieser Befund befindet sich auch im Einklang mit dem Verständnis des Bundespatentgerichts. Denn das Bundespatentgericht hat in der Entgegenhaltung D 7 (JP `883) das Merkmal 3.1.1 (entspricht Merkmal 1.3.2 in der Gliederung des Bundespatentgerichts) als neuheitsschädlich vorweggenommen angesehen, obwohl dort der Behälter lediglich auf einem abgeklappten Seitenteil des Gehäuses steht und sich gerade nicht im wesentlichen oberhalb des gesamten Gehäuses befindet (vgl. Anlage K 19, S. 31).
Aus Merkmal 3.1 führt auch nicht heraus, dass die angegriffene Ausführungsform bereits mit montiertem Abdichtmittelbehälter ausgeliefert wird. Dies steht entgegen der von der Beklagten im Termin am 26.11.2013 dargelegten Auffassung der Verwirklichung des Merkmals zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch ... koppelbar nicht entgegen. Durch die Verwendung des Wortes koppelbar soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Behälter und Gehäuse die Eigenschaft haben müssen, gekoppelt werden zu können. Diese Eignung geht nicht dadurch verloren, dass Behälter und Gehäuse bereits im verbundenen Zustand ausgeliefert werden, solange die Verbindung wie vorliegend lösbar und nach dem Lösen wieder herstellbar ist. Auch in diesem Fall besteht die Eignung, im Bedarfsfall, nämlich zur Herstellung des Benutzungszustands, Behälter und Gehäuse koppeln zu können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass Anspruch 1 nicht auf eine Vorrichtung, sondern auf ein System abhebt. Auch bei einem System, wenn man diesen Unterschied machen wollte, müssen die einzelnen Komponenten lediglich die im Anspruch niedergelegten Eigenschaften aufweisen. Diese werden ihnen im Fall der Koppelbarkeit nicht dadurch genommen, dass im Zeitpunkt der Auslieferung der Verletzungsform die bestimmungsgemäße Kopplung, auf die die Koppelbarkeit abzielt, nämlich zur Herstellung des Benutzungszustands, bereits hergestellt ist und das System insoweit bei Auslieferung bereits in den Benutzungszustand versetzt ist, wenn wie vorliegend die Kopplung lösbar und wiederherstellbar ist. Denn in diesem Fall weisen die einschlägigen Komponenten des Systems, der Behälter und der Kopplungsabschnitt, nach wie vor ihre anspruchsgemäßen Eigenschaften, nämlich ihre Koppelbarkeit, auf. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Eigenschaft, dass Behälter und Gehäuse gerade nicht fest gekoppelt sind, sondern zur Herstellung des Benutzungszustands gekoppelt werden können, anders als durch die Verwendung des Begriffs koppelbar beschrieben werden soll, wenn eine prägnante Formulierung verwendet werden soll. Das aufgezeigte Verständnis der Bedeutung des Begriffs der Koppelbarkeit steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht im Widerspruch zur Auslegung des Begriffs der Koppelbarkeit in Anspruch 3, dort Merkmal 4, durch das Bundespatentgericht (vgl. hierzu die Ausführungen zu Anspruch 3).
3. Merkmal 4 wird durch die angegriffene Ausführungsform ebenfalls verwirklicht. Merkmal 4 lehrt, dass der Behälter auf das Gehäuse aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist. Für die Bedeutung der Formulierung auf das Gehäuse wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Der Behälter ist entgegen der Auffassung der Beklagten darüber hinaus auch aufsteckbar. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Verbindung zwischen Behälter und Gehäuse bei der angegriffenen Ausführungsform eine Bajonett-Verbindung darstellt und zur Arretierung zwei Bewegungen durchgeführt werden, nämlich eine translatorische Bewegung zum Einsetzen des Behälters mit der Entnahmeeinheit in die Aufnahmevorrichtung und eine anschließende Drehung um ca. 20 Grad zur Arretierung. Soweit die Beklagte meint, dass die Kopplung erst durch die Drehung herbeigeführt werde, weil dann erst eine sichere Verbindung geschaffen sei, und die Drehung der Annahme eines Aufsteckens entgegenstehe, verfängt dies nicht. Gleiches gilt für ihre Auffassung, dass der Benutzungszustand bzw. eine sichere mechanische Kopplung bereits durch das Aufstecken hergestellt sein müssten.
a) Es trifft schon nicht zu, dass durch das patentgemäße Aufstecken bzw. Aufschieben bereits eine mechanische Kopplung für den Benutzungszustand hergestellt sein müsste und deshalb bei der angegriffenen Ausführungsform die Drehbewegung zwingend in die Beurteilung, ob eine Aufsteckbarkeit gegeben ist, mit einzubeziehen sei, weil die sichere Kopplung erst durch die Drehung erreicht werde.
Anspruch 1 lässt sich schon nicht entnehmen, dass die mechanische Koppelung bereits durch das Aufstecken bzw. Aufschieben bewirkt sein müsste. Eine Verknüpfung zwischen Aufsteckbarkeit/Aufschiebbarkeit und mechanischer Kopplung ist in Anspruch 1 nicht enthalten. Merkmal 3.1 fordert lediglich die Koppelbarkeit von Behälter und Gehäuse zur Herstellung eines Benutzungszustands, Merkmal 4 die bloße Aufschiebbarkeit bzw. Aufsteckbarkeit des Behälters auf das Gehäuse. Damit ist noch nichts darüber gesagt, dass die Kopplung bereits unmittelbar durch das Aufschieben oder Aufstecken des Behälters bewirkt sein muss, und auch nichts darüber, dass der Benutzungszustand unmittelbar durch die Kopplung hergestellt sein muss. Ein solches Unmittelbarkeitserfordernis enthält Anspruch 1 gerade nicht. Erst recht nicht fordert der Wortlaut, dass durch das Aufschieben oder Aufstecken der Benutzungszustand hergestellt sein muss. Im Gegenteil, Merkmal 5 verbietet es sogar, dass durch die Kopplung der Benutzungszustand bereits hergestellt ist, da zum Benutzungszustand auch die hergestellte Fluidverbindung gehört und nach Merkmal 5 die mechanische Verbindung des Behälters mit dem Gehäuse gerade getrennt von der Fluidverbindung ist.
Abgesehen davon trifft es auch nicht zu, dass durch die bewirkte Kopplung bereits eine sichere Verbindung geschaffen sein muss. Die Form- und/oder Kraftschlüssigkeit ist lediglich ein fakultatives Merkmal (insbesondere), wie auch das Bundespatentgericht festgestellt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die mechanische Koppelbarkeit der Herstellung des Benutzungszustands dienen soll, da dies - wie bereits erwähnt - noch nicht bedeutet, dass der Benutzungszustand durch die mechanische Kopplung unmittelbar hergestellt sein müsste.
Da nach alledem allein durch das Aufstecken bzw. Aufschieben nicht bereits eine mechanische Kopplung oder der Benutzungszustand hergestellt sein muss, muss die Drehung zur Arretierung der Bajonett-Verbindung auch nicht zwingend in die Beurteilung, ob eine Aufsteckbarkeit oder Aufschiebbarkeit gegeben ist, mit einbezogen werden. Lässt man diese Drehung außen vor, ist der Behälter über die Entnahmeeinheit ohne weiteres aufsteckbar.
b) Aber selbst dann, wenn man fordern wollte, dass die gesamte Kopplungsbewegung, also das Einführen des Behälters in den Kopplungsabschnitt mit der anschließenden Drehung, als Aufstecken bzw. Aufschieben verstanden werden können muss, wäre Merkmal 4 bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Denn die Drehung um lediglich 20 Grad ist für die Annahme eines Aufsteckens unschädlich. Wie das Bundespatentgericht zutreffend festgestellt hat, versteht der Fachmann unter einem Aufstecken oder Aufschieben eine im Wesentlichen translatorische Bewegung in Abgrenzung zu einem Schrauben, das er als im Wesentlichen rotatorische Bewegung mit in axialer Richtung vorhandenem Formschluss auffasst (vgl. Anlage K 19, S. 31). Vor diesem Hintergrund nimmt es einer Verbindung ihre Eigenschaft als Steckverbindung nicht, wenn nach dem translatorischen Aufsteckvorgang zur weiteren Sicherung eine Drehbewegung erfolgt, solange die Bewegung im Wesentlichen translatorisch bleibt. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Die Verbindung des Behälters mit dem Gehäuse erfolgt im Wesentlichen durch eine translatorische Bewegung, nämlich durch das Einsetzen des Behälters mit der Entnahmeeinheit in den Kopplungsabschnitt; die anschließende Drehung um 20 Grad - wenn man sie überhaupt entgegen dem Vorstehenden in die Betrachtung mit einbeziehen wollte - ist demgegenüber untergeordnet und erfolgt lediglich zur weiteren Sicherung. Sie nimmt der Verbindung nicht den Charakter eines Aufsteckens und macht sie insbesondere nicht zu einer Schraubverbindung. Damit im Einklang steht, dass das Bundespatentgericht im weiteren Fortgang seines Urteils als eine weitgehend translatorische Einstechbewegung eine überwiegend translatorische Eindrehbewegung mit extremen Steilgewinde, eine axial wirkende Schnellkupplung und gerade auch eine Bajonett-Verbindung, wie sie hier in Rede steht, angesehen hat und diese Verbindungsarten allesamt als aufschiebbar und/oder aufsteckbar bezeichnet hat (vgl. Anlage K 19, S. 34).
Die Definition des Bundespatentgerichts ist entgegen der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Fall auch anwendbar. Sie ist nicht auf den Fall einer funktionalen Einheit von Fluid- und mechanischer Verbindung beschränkt. Zum einen ist die auf Seite 30 des Urteils gegebene Definition allgemeingültig formuliert. Ungeachtet dessen steht sie auch nicht im Zusammenhang mit einer funktionalen Einheit von Fluid- und mechanischer Verbindung, sondern in einem Abschnitt, in dem es allein um die Kopplung des Behälters an das Gehäuse geht. Zum anderen sind auch die Ausführungen auf S. 34 des Urteils nicht auf eine funktionale Einheit von Fluid- und mechanischer Verbindung beschränkt. Sie stehen zwar im Zusammenhang mit der Auslaufproblematik, die besteht, wenn bei der Herstellung der mechanischen Kopplung die Fluidverbindung durch das Durchstoßen einer den Behälter verschließenden Folie hergestellt wird. Aber auch hier sind die Ausführungen des Bundespatentgerichts allgemeingültig. Die genannten Verbindungsarten sind jedenfalls auch mechanisch und werden unabhängig von der Auslaufproblematik als weitgehend translatorische Bewegungen eingeordnet. Im Anschluss daran tut das Bundespatentgericht offensichtlich nichts anderes, als seine allgemeine Definition von Seite 30 anzuwenden, und kommt dabei zu dem konsequenten Ergebnis, dass die genannten Verbindungsarten, darunter die Bajonett-Verbindung, als aufsteckbar und/oder aufschiebbar im Sinne des Merkmals 4 anzusehen sind, da es sich um im wesentliche translatorische Bewegungen handelt.
Die Auffassung des Bundespatentgerichts steht auch nicht in Widerspruch zu der von den Beklagten vorgelegten Anlage B 5. Der Umstand, dass eine Bajonett-Verbindung bzw. Renkverbindung in ihrer Wirkweise einer Schraubverbindung ähneln mag, besagt gerade nicht, dass es sich um eine Schraubverbindung handeln würde. Die angeführte Fundstelle besagt auch nicht, dass bei einer Bajonett-Verbindung die eine Komponente nicht als auf die andere aufsteckbar oder aufschiebbar bezeichnet werden könnte.
Unschädlich für die Verwirklichung des Merkmals 4 ist ferner, ob der Behälter im Auslieferungszustand bereits auf das Gehäuse werksseitig aufgesteckt ist. Die Verwendung des Begriffs aufsteckbar bzw. aufschiebbar verbietet es nicht, dass der Behälter bereits werksseitig lösbar und wieder verbindbar auf das Gehäuse vor der Auslieferung aufgesteckt ist. Es gelten die Erwägungen unter II.2 entsprechend.
4. Schließlich macht die angegriffene Ausführungsform auch von Merkmal 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Merkmal 5 lehrt, dass die mechanische Verbindung des Behälters mit dem Gehäuse getrennt von der Fluidverbindung zwischen dem Behälter und der Gasdruckquelle ist.
Die Parteien sind darin einig, dass Merkmal 5 einen gleichzeitigen Kopplungsvorgang der beiden Verbindungen verbietet. Dies deckt sich mit dem Verständnis des Bundespatentgerichts, das von einer separaten Verbindung im Sinne eines separaten Kopplungsvorgangs ausgeht, die eine gleichzeitige Kopplung ausschließt (vgl. Anlage K 19, S. 22, 35/36). Eine solche getrennte Verbindung ist bei der angegriffenen Ausführungsform - neben getrennten Verbindungsmitteln - ebenfalls vorhanden.
Soweit die Beklagte meint, in dem Fall, dass die translatorische Bewegung ohne die Drehbewegung betrachtet werde, sei Merkmal 5 nicht zu verwirklichen, verfängt dies nicht. Die Beklagte verweist darauf, dass der Kompressorschlauch aufgrund der räumlichen Verhältnisse ohne die Drehung nicht an den Stutzen des Gaseinlasses angeschlossen und deshalb auch die Fluidverbindung nicht hergestellt werden könne. Zum einen steht jedoch wie ausgeführt die Drehbewegung im Anschluss an das Einsetzen des Behälters mit der Entnahmeeinheit in den Kopplungsabschnitt dem Verständnis der Gesamtbewegung als Aufstecken nicht entgegen. Zum anderen trifft es auch nicht zu, dass nach dem Aufstecken die mechanische Kopplung bereits hergestellt und die Fluidverbindung unmittelbar herstellbar sein müsse. Ein solches Unmittelbarkeitserfordernis enthält Anspruch 1 nicht. Dementsprechend ist es unschädlich, wenn nach dem Aufstecken noch ein Zwischenschritt vorgenommen werden müsste, um die Fluidverbindung herstellen zu können. Selbst wenn man mithin allein das Einsetzen des Behälters in den Kopplungsabschnitt als Aufstecken betrachten und die Drehung als schädliche Bewegung außen vor lassen wollte, würde dies aus Anspruch 1 nicht herausführen.III.
Die angegriffene Ausführungsform macht darüber hinaus auch von der Lehre des Anspruchs 3 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien jedenfalls für die Merkmalsgruppe 1 aufgrund einer patentrechtlich zutreffenden Bewertung nicht im Streit. Sollten die grundsätzlichen Erwägungen der Beklagten zu der Verwendung des Begriffs koppelbar, die vor allem das Merkmal 4 betreffen, generell für Wendungen mit der Endung -bar in einem Anspruch, der ein System zum Gegenstand hat, Geltung beanspruchen, wäre hiervon auch Merkmal 2, das die Parteien bisher nicht streitig diskutiert haben, betroffen. Denn dort ist von einer an einen Gaseinlass des Behälters anschließbaren Gasdruckquelle die Rede. Ob die Beklagte auch die Verwirklichung des Merkmals 2 in Frage stellt, kann jedoch dahinstehen, denn die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch Merkmal 2. Daneben macht sie auch von der streitigen Merkmalsgruppe 3 und dem ebenfalls streitigen Merkmal 4 Gebrauch.
1. Merkmalsgruppe 3 entspricht der Merkmalsgruppe 3 des Anspruchs 1. Zur Verwirklichung dieser Merkmalsgruppe wird auf die Ausführungen zu Anspruch 1 verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Merkmalsgruppe im Kontext des Anspruchs 3 anders zu verstehen wäre, bestehen nicht.
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch Merkmal 4 durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Merkmal 4 lehrt, dass der Behälter über die Entnahmeeinheit mit dem Gehäuse koppelbar ist. Wie bereits oben bei der Erörterung der Merkmals 3.1 im Rahmen des Anspruchs 1 dargelegt, wird durch die Verwendung des Begriffs koppelbar lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Behälter und Gehäuse die Eigenschaft haben müssen, gekoppelt werden zu können. Diese Eignung geht nicht dadurch verloren, dass Behälter und Gehäuse bereits im verbundenen Zustand ausgeliefert werden, solange die Verbindung wie vorliegend lösbar und nach dem Lösen wieder herstellbar ist. Hieran ändert auch der Umstand, dass Gegenstand der Ansprüche 1 und 3 ein System ist, nichts.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Verständnis auch mit dem Verständnis des Bundespatentgerichts vereinbar. Den Ausführungen des Bundespatentgerichts auf Seite 26/27 des zwischen den Parteien ergangenen Urteils kann nicht entnommen werden, dass das Bundespatentgericht koppelbar dahingehend verstehen würde, dass das Bewirken einer wieder lösbaren und erneut herstellbaren Kopplung aus dem Anspruch herausführen würde. Denn auch das Bundespatentgericht geht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Begriff koppelbar die Eignung der Kopplung ausdrücke (vgl. Anlage K 19, S. 26; ähnlich S. 44 Geeignetheits-Kriterium). Wie bereits dargelegt, geht diese Eignung nicht dadurch verloren, dass vor Auslieferung der angegriffenen Ausführungsform die Kopplung lösbar und wiederherstellbar werksseitig bewirkt wird. Soweit das Bundespatentgericht weiter ausführt, dass durch koppelbar die Eignung der Kopplung ausgedrückt werde, so dass der Fachmann aus dem koppelbar entnimmt, dass die Verbindung noch nicht hergestellt ist - und erst im Benutzungsfall hergestellt wird, und das System sozusagen als Montageset zu betrachten sei, lässt sich daraus nicht folgern, dass eine werksseitig bewirkte lösbare und wieder herstellbar Kopplung nach Ansicht des Bundespatentgerichts durch Anspruch 3 ausgeschlossen ist. Mit dieser Frage befasst sich nämlich das Urteil des Bundespatentgericht nicht und dementsprechend betreffen die in Bezug genommenen Ausführungen auch nicht diesen Fragenkreis. Sie dienen allein der Abgrenzung vom Stand der Technik, in dem lediglich eine feste Verbindung zwischen dem Gehäuse und der Entnahmeeinheit offenbart war, so dass der Behälter als mit der Entnahmeeinheit montierte separate Einheit nicht als solche im Stand der Technik an das Gehäuse koppelbar war. Dass die von der Beklagten angeführte Fundstelle im Lichte der Abgrenzung vom Stand der Technik zu lesen ist und nicht besagt, dass eine lösbare und wiederherstellbare Verbindung zwischen Behälter und Gehäuse nicht in den Schutzbereich des Anspruchs 3 fallen würde, zeigt auch die weitere Prüfung der Patentfähigkeit des Anspruchs 3 durch das Bundespatentgericht. Denn dort wird das Merkmal der Koppelbarkeit gerade den festen bzw. dauerhaften Verbindungen gegenübergestellt (vgl. die Erörterung der erfinderischen Tätigkeit mit Blick auf D 7 (= JP '883) in Anlage K 19, dort S. 45 unten/46 oben: Entnahmeeinheit ... fest ... mit dem Gehäuse ... verbunden und dieser Kopplungsvorgang [Befestigung der Entnahmeeinheit mit dem Gehäuse zur patentgemäßen mechanischen Kopplung] nach Vormontage des Behälters mit der Entnahmeeinheit [ist] in D 7 gar nicht koppelbar ausgelegt, sondern bereits dauerhaft verbunden). Die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundespatentgerichts auf S. 26 f. des Urteils dienen lediglich der Illustration dieses Unterschieds zum Stand der Technik, indem sie aufzeigen, dass unter das Klagepatent Montagesets fallen. Im Übrigen verliert auch ein Montage-Set seine Set-Eigenschaft nicht dadurch, dass es vor der Auslieferung zusammengesetzt wird, wenn es demontierbar und wieder zusammensetzbar bleibt.
4. Entsprechendes gilt auch für das Merkmal der Anschließbarkeit im Sinne des Merkmals 2. An dessen Verwirklichung würde sich nach den dargelegten Grundsätzen nichts ändern, wenn die angegriffene Ausführungsform mit bereits an den Gaseinlass des Behälters über den Kompressorschlauch angeschlossenem Kompressor ausgeliefert würde. Denn unstreitig kann der Schlauch des Kompressors vom Gaseinlass der Entnahmeeinheit und damit vom Gaseinlass des Behälters entfernt und wieder angeschlossen werden. Damit ist der Kompressor auch in diesem Fall an den Gaseinlass des Behälters anschließbar im Sinne des Merkmals 2.IV.
Die somit verwirklichte unmittelbare wortsinngemäße Patentverletzung rechtfertigt die Verurteilung der Beklagten im tenorierten Umfang.
1. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 139 Abs. 1 PatG, der Rechnungslegungsanspruch aus §§ 140b PatG, 242, 259 BGB, jeweils i.V.m. Art. 64 EPÜ. Die Angaben zu den Verkaufsstellen, den Verkaufspreisen und den Einkaufpreisen sind zwar erst mit der Umsetzung zur Enforcement-Richtlinie in § 140 b PatG zum 1.9.2008 übernommen worden. Sie sind jedoch auch für den beantragten weiteren Zeitraum vom 12.8.2006 bis 30.8.2008 anzugeben. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Rechnungslegungsanspruch aus §§ 242, 259 BGB und gilt auch für die Angaben zu den Einkaufspreisen als Teil der Gestehungskosten und zu den Verkaufsstellen als besondere Kategorie von Abnehmern (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn.1055). Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Rechnungslegungspflicht zur Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen verurteilt wurde, folgt die Kammer der diesbezüglichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urt. v. 22.9.2010, 6 U 115/09, dort Seite 34, unveröffentlicht). Die Beklagte trifft im Hinblick auf die festgestellte Patentverletzung ab 12.8.2006, einen Monat nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents, zumindest der Fahrlässigkeitsvorwurf, weshalb sie der Klägerin ab diesem Zeitpunkt gemäß § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ auch zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zu einer Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs ist die Klägerin derzeit nicht in der Lage; dies rechtfertigt den Feststellungsantrag, § 256 ZPO.
2. Der Antrag auf Vernichtung der Erzeugnisse war hingegen abzuweisen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die ausländische Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Bundesrepublik Deutschland noch Besitz oder Eigentum an Verletzungsformen hat.
3. Der geltend gemachte Rückruf- und Entfernungsanspruch ergibt sich für die seit dem 1.9.2008 in die Vertriebswege gelangten Erzeugnisse aus § 140a Abs. 3 S. 1 PatG n.F. i.V.m. Art. 64 EPÜ. Für die vor dem 1.9.2008 in die Vertriebswege gelangten Erzeugnisse besteht lediglich ein Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen in einem § 140a Abs. 3 S. 1 PatG n.F. entsprechenden Umfang, jedoch nicht auf Entfernung aus den Vertriebswegen. Dass die Beklagte im Ausland ansässig ist und kein Vernichtungsanspruch besteht, hindert die Verurteilung zu Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen nicht.
a) Das durch (schuldhafte) patentverletzende Handlungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BGBl. 2008 I, S. 1191) am 1.9.2008 bereits entstandene Schuldverhältnis unterliegt - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Übergangsbestimmungen - hinsichtlich seines Inhalts und seiner Wirkungen allein dem Recht, das zur Zeit der Entstehung, also bis zum 1.9.2008 gegolten hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 515, 517 - Motorradreiniger). Der Rückrufanspruch ergibt sich bereits nach früherem Recht - ohne dass es auf eine richtlinienkonforme Auslegung ankäme - gemäß §§ 139 Abs. 2 PatG, 249 Abs. 1 BGB als Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution bzw. als verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog (LG Mannheim, Urt. v. 13.11.2009, 7 O 92/08 - unveröffentlicht). Voraussetzung eines solchen zu § 140a Abs. 3 S. 1 PatG n.F. inhaltsgleich auf Rückruf gerichteten Gefahrbeseitigungsanspruchs nach früherem Recht ist nicht eine Verfügungsmacht des Verletzers über die zurückzurufenden Gegenstände i.S. einer rechtlichen Handhabe über die Zwischenabnehmer im Vertriebsweg (anders zum schlichten Rückruf wohl auch: BGH, GRUR 1974, 666, 669 - Reparaturversicherung, m.w.N.). Anderes gilt hinsichtlich der Entfernung aus den Vertriebswegen. Da die Entfernung aus den Vertriebswegen vom Verletzer über den Appell an eine freiwillige Herausgabe (Rückruf) hinaus den Erfolg des endgültigen Entfernens selbst fordert, ist nach früherem Recht grundsätzlich Voraussetzung, dass der Verletzer Verfügungsmacht über die zurückzurufenden Gegenstände i.S. einer rechtlichen Handhabe über die Zwischenabnehmer im Vertriebsweg hat (vgl. BGH, GRUR 1974, 666, 669 - Reparaturversicherung, m.w.N.). Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten hat die Klägerin weder dargetan noch ist diese sonst ersichtlich. Eine anderweitige Rechtsanwendung infolge der verspätet umgesetzten sog. Enforcement-Richtlinie kommt nicht in Betracht. Die Richtlinie zeitigt weder eine horizontale Direktwirkung zwischen den Parteien, noch ist insoweit eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs möglich, da sich das Gericht insoweit an die Stelle des Gesetzgebers setzen würde (LG Mannheim, InstGE 12, 200 Rn. 42 - Stickstoffmonoxyd-Nachweis; a.A. OLG Düsseldorf, InstGE 13, 15 - Faktor VIII-Konzentrat).
b) Soweit in Literatur (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1237) und Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.7.2013, Az:I-2 U 98/11, 2 U 98/11, Rn. 129 - juris) vertreten wird, ein im Ausland ansässiger Verletzer ohne inländischen Besitz/Eigentum im Verurteilungszeitpunkt könne nicht auf Rückruf und Entfernung in Anspruch genommen werden, weil er ohne inländischen Besitz/Eigentum im Verurteilungszeitpunkt keinem Vernichtungsanspruch unterliege und sein Rückruf nur dazu führe, dass ein für § 140a PatG unzureichender ausländischer Besitz/Eigentum begründet werde, überzeugt dies nicht (ebenso im Ergebnis LG Mannheim, Urt. v. 5.7.2013, Az.: 7 O 195/12). Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung und Auffassung nicht mehr fest. Diese Auffassung setzt nämlich voraus, dass der Rückruf- und Entfernungsanspruch ausschließlich der Vorbereitung der Vernichtung dient. Denn nur dann erscheint es gerechtfertigt, unter Hinweis auf diesen Regelungszweck bei im Ausland ansässigen Verletzern einen Rückruf- und Entfernungsanspruch zu verneinen. Einen solchen eingeschränkten Regelungszweck vermag die Kammer § 140 a Abs. 3 PatG indes nicht zu entnehmen. § 140 a Abs. 3 PatG beruht auf der Umsetzung des Art. 10 der Enforcement-Richtlinie. Wie sich Erwägungsgrund 24 der Richtlinie entnehmen lässt, betrachtet der Richtlinien-Geber den Rückruf, die Entfernung aus den Vertriebswegen und die Vernichtung als nebeneinanderstehende Abhilfemaßnahmen (Darüber hinaus sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden, ... die beinhalten können, dass Waren, durch die ein Recht verletzt wird, ... zurückgerufen, endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden.). Dass der Rückrufanspruch und der Entfernungsanspruch bloße Vorbereitungsansprüche zur Vorbereitung des Vernichtungsanspruchs sind und dementsprechend die Existenz eines Vernichtungsanspruchs voraussetzen, ist nicht ersichtlich. Ausgehend von Erwägungsgrund 24 handelt es sich bei dem Rückruf- und Entfernungsanspruch vielmehr ihrer Bezeichnung als Abhilfemaßnahmen entsprechend um Folgenbeseitigungsansprüche, die die Folgen der begangenen Rechtsverletzung, nämlich dass sich die rechtsverletzenden Gegenstände in den inländischen Vertriebswegen befinden und im Inland an Endabnehmer abgesetzt werden, beseitigen und eine Perpetuierung der Patentverletzung auf weiteren Stufen der inländischen Vertriebskette verhindern sollen (vgl. LG Mannheim, GRUR-RR 2013, 449, 453/454). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie mit § 140 a Abs. 3 PatG eine andere Zwecksetzung als der Richtlinien-Geber verfolgt hätte, insbesondere den Rückruf- und Entfernungsanspruch als bloßen Vorbereitungsanspruch für den Vernichtungsanspruch angesehen hätte (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 38), so dass es keiner Entscheidung bedarf, wie mit einem etwaigen divergierenden deutschen Gesetzeszweck umzugehen wäre.
Eine solche Folgenbeseitigung ergibt auch dann Sinn, wenn ein Vernichtungsanspruch nicht besteht, da durch den Rückruf und die Entfernung aus den inländischen Vertriebswegen der inländische Störungszustand, der dadurch eingetreten ist, dass sich rechtsverletzende Waren in den inländischen Vertriebswegen befinden, beseitigt und dadurch die Perpetuierung der inländischen Rechtsverletzung verhindert wird. Durch die Gewährung eines Rückruf- und Entfernungsanspruchs wird die Position des Patentinhabers auch insoweit verbessert, als die weiteren Glieder der Vertriebskette durch die ausdrückliche Information über die Patentverletzung sensibilisiert werden. Da sich die Enforcement-Richtlinie zum Ziel gesetzt hat, ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau des geistigen Eigentums zur Verwirklichung des Binnenmarktes zu schaffen (vgl. Erwägungsgründe (1) und (10)), wäre es im Übrigen nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn Rückruf- und Entfernungsansprüche deshalb entfallen sollten, weil der Patentverletzer im EU-Ausland ansässig ist und mangels inländischen Besitzes/Eigentums im Inland keinem Vernichtungsanspruch unterliegt.
Gegen die Gewährung eines Rückruf- oder Entfernungsanspruchs gegen den im Ausland ansässigen Patentverletzer spricht vorliegend auch nicht, dass die Rücksendung der patentverletzenden Ware durch die Abnehmer nach Italien ihrerseits den Tatbestand des Inverkehrbringens im Inland begründen würde und möglicherweise durch die Einfuhr in Italien, das benanntes Schutzland des europäischen Klagepatents ist, und die dortige Besitzbegründung durch die Beklagte ebenfalls Benutzungstatbestände nach italienischem Recht verwirklicht würden. Da der Rückruf und die Entfernung aus den Vertriebswegen auf Verlangen der Patentinhaberin erfolgt, sind nämlich die Benutzungshandlungen, die mit der Rücksendung im Inland und im ausländischen Bestimmungsland verbunden sind, als von der Patentinhaberin genehmigt anzusehen. Eine weitere Perpetuierung der Patentverletzung, die möglicherweise der Annahme eines Rückrufs- und Entfernungsanspruchs entgegenstünde, tritt durch den Rückruf und die Entfernung aus den Vertriebswegen damit nicht ein. Hinzu kommt, dass durch die Rücksendung der Verletzungsformen ohnehin nur der Status quo ante hergestellt wird.
c) Da die Beklagte die Verletzungsformen nach Deutschland geliefert hat, ist sie für den inländischen Störungszustand, der sich daraus ergibt, dass sich die Verletzungsformen in den Vertriebswegen befinden, verantwortlich und dementsprechend dem Rückruf- und Entfernungsanspruch ausgesetzt. Dieser Anspruch ist allerdings auf die durch die Beklagte selbst gelieferten Verletzungsformen beschränkt. So versteht die Kammer auch den Antrag der Klägerin. Dem Gesetzeswortlaut (in Ansehung der Vertriebswege) folgend war noch klarzustellen, dass Gegenstände, die sich bei privaten oder gewerblichen Endabnehmern befinden, vom Tenor nicht erfasst werden (vgl. LG Mannheim, InstGE 12, 200, 208-210 - Tz. 45 f. - Stickstoffmonoxyd-Nachweis; a.A. hinsichtlich gewerblicher Endabnehmer Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1252 ).V.
Der Rechtsstreit war nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ist zwar vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO. Die Kammer hat aber das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass von einer Aussetzung des Verletzungsprozesses abgesehen wird. Die Kammer hat sich dabei von folgenden grundsätzlichen Überlegungen leiten lassen: Um Missbräuche zu verhindern, ist ein Verletzungsprozess nur dann auszusetzen, wenn es in hohem Maße wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug). Die bloße Möglichkeit der Vernichtung des Klageschutzrechts genügt für eine Aussetzung nicht. Allgemein ist große Zurückhaltung mit der Anordnung der Aussetzung geboten, damit nicht im Wege der Aussetzung letztlich eine Suspendierung des dem Patentinhaber durch die Patenterteilung vom Staat auch für die Gerichte bindend verliehenen Verbotsrechts für eine erhebliche Zeitspanne erreicht wird. Eine Aussetzung kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Klagepatent erstinstanzlich in einem den Verletzungsvorwurf tragenden Umfang aufrechterhalten wurde. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist in einer solchen Situation eine Aussetzung veranlasst, etwa dann wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf für das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung, ohne dass dies insoweit auf Nachlässigkeit beruht, weiterer Stand der Technik präsentiert wird, der mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten lässt, weil er näher liegt als der bisher gewürdigte Stand der Technik (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1589). Die Beklagte hat zwar ein beim Bundesgerichtshof anhängiges Nichtigkeitsberufungsverfahren erwähnt, sie zeigt jedoch nicht auf, in welchen Punkten die Entscheidung des Bundespatentgerichts aus welchen Gründen nicht zutreffend sein soll. Eine Berufungsbegründungsschrift hat sie nicht zu den Akten gereicht, so dass auch insoweit nicht ersichtlich ist, mit welchen Argumenten die Beklagte die Entscheidung des Bundespatentgerichts angreift. Die Kammer sieht deshalb keine Veranlassung, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.
LG Mannheim:
Urteil v. 10.12.2013
Az: 2 O 180/12
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6f8bc0fc0c93/LG-Mannheim_Urteil_vom_10-Dezember-2013_Az_2-O-180-12