Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 8. Juni 2006
Aktenzeichen: 6 W 147/05

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 08.06.2006, Az.: 6 W 147/05)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Mai 2005 (11 O 97/03) teilweise dahin abgeändert, dass der Kläger an den Beklagten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 134,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.3.2005 zu zahlen hat.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 Euro festgesetzt.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nahm das Land Brandenburg, dieses vertreten durch das Brandenburgische Autobahnamt mit Sitz in H€ N€, auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Überschwemmungsschaden in Anspruch. Der Beklagte ließ sich von einer überörtlichen Rechtsanwaltssozietät mit Kanzleien in Hennigsdorf und in Rüdersdorf vertreten. Die Gerichtstermine hat ein Prozessbevollmächtigter aus der Hennigsdorfer Kanzlei wahrgenommen. Die Klage ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.3.2005 rechtskräftig abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt worden.

Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 16.3.2005 machte der Beklagte u.a. Reisekosten seines in Hennigsdorf residierenden Prozessbevollmächtigten geltend.

Durch Beschluss vom 3.5.2005 setzte das Landgericht die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.094,74 Euro fest. Die Reisekosten des Hennigsdorfer Prozessbevollmächtigen des Beklagten berücksichtigte es lediglich in Höhe fiktiver Informationsreisekosten eines Mitarbeiters des Beklagten zu einem Rechtsanwalt am Gerichtsort von 48 Euro.

Gegen diesen dem Beklagten am 12.5.2005 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 26.5.2005 eingegangene sofortige Beschwerde. Er begehrt die Berücksichtigung der Reisekosten seines Hennigsdorfer Prozessbevollmächtigten in voller Höhe.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist teilweise begründet. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Erstattung von Reiskosten über den bereits vom Landgericht berücksichtigten Betrag hinaus in Höhe von 134,49 Euro. Im übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist im Betrage von 134,49 Euro begründet. Der Beklagte hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in dieser Höhe, die angefallen wären, wenn der Rüdersdorfer Prozessbevollmächtigte die Gerichtstermine wahrgenommen hätte.

Die Zuziehung der nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnhaften Hennigsdorfer Rechtsanwälte des Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zweckmäßig gemäß § 91 II 1 ZPO.

Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie im Sinne des § 91 I 1 ZPO notwendig waren. Hierbei kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihre berechtigten Interessen verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH NJW-RR 2005, 1662).

Im allgemeinen handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder €verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH NJW-RR 2004, 1500; WRP 2004, 495, 496; NJW 2003, 898). Eine solche Beauftragung empfiehlt sich schon allein wegen der geringeren Kosten und der einfacheren Möglichkeit der Unterrichtung und Besprechung.

10Ausgangspunkt für die Berechnung der gemäß § 91 I ZPO zu erstattenden Kosten für notwendige Informationsreisen und Reisen zur persönlichen Wahrnehmung von Gerichtsterminen ist bei Gebietskörperschaften der Sitz der Vertretungsbehörde (OLG München, JurBüro 1992, 170). Nach außen hin ist es allein deren Angelegenheit, die Information des Prozessbevollmächtigten vorzunehmen und Vertreter zu den Gerichtsterminen zu entsenden, wenn dies erforderlich ist. In Übereinstimmung damit bestimmt sich auch nach § 18 ZPO der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus nach dem Sitz der Vertretungsbehörde. In gleicher Weise ist deshalb auch der Sitz der Vertretungsbehörde für die gemäß § 91 I ZPO zu erstattenden Reisekosten eines von dieser mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwaltes maßgeblich.

Eine Ausnahme besteht hier nicht deshalb, weil schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes festgestanden hätte, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein würde. Das ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen ungenügender Entwässerungsanlagen im Zusammenhang mit dem Bau eines Autobahnteilstückes geltend gemacht. Damit handelte es sich absehbar um keinen einfachen Sachverhalt, der von vornherein ein eingehendes Mandantengespräch entbehrlich gemacht hätte. Ausdruck dessen ist das bereits in der Klageschrift als Beweis angebotene Gutachten eines Sachverständigen. Ein umfangreiches Gutachten musste schließlich auch einschließlich eines Amtlichen Gutachtens über die Niederschlagsverhältnisse am 12.8.2002 in Fürstenwalde, dem Tag des Schadenseintrittes, eingeholt werden.

13Allerdings sind die Reisekosten des Hennigsdorfer Prozessbevollmächtigten des Beklagten nur in der Höhe fiktiver Reisekosten des Rüdersdorfer Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstattungsfähig (§ 91 I 1 ZPO).

14Der Beklagte hat mit seiner Vertretung nicht nur den nach außen aufgetretenen Rechtsanwalt, sondern die gesamte Sozietät beauftragt, der er angehört. Damit schuldeten alle Rechtsanwälte dieser Sozietät grundsätzlich gemeinsam die Erfüllung der anwaltlichen Pflichten. Es sind keine Umstände ersichtlich, die hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden.

Da auf Grund dieses Mandates alle Rechtsanwälte der Sozietät die Termine wahrnehmen konnten, war die Anreise des weiter vom Prozessgericht entfernt ansässigen Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig (KG NJW-RR 2005, 655; OLG München JurBüro 2004, 599; OLG München NJW 2002, 1435; OLG Hamburg OLG-Report 2003, 152). Dies gilt unabhängig davon, ob die in Hennigsdorf ansässigen Sozien des Beklagten regelmäßig für sie tätig sind. Auf die Kenntnisse eines einzelnen Rechtsanwaltes kann bei einer (überörtlichen) Sozietät, die ihre Leistungsfähigkeit gerade auch aus ihrer Größe herleitet und diese im öffentlichen Auftreten regelmäßig € z.B. auf Briefköpfen € auch hervorhebt, nicht abgestellt werden. Die Möglichkeit der Arbeitsteilung und Spezialisierung der einzelnen Rechtsanwälte ist gerade ein Vorteil einer Sozietät, die sich der Mandant mit deren Beauftragung zunutze macht. An welchem Ort die Sozietät mit welchen fachlichen Kompetenzen präsent ist, obliegt ihrer internen Entscheidung. Durch diese können aber dem Mandanten, der die ganze Sozietät mit der Gesamtheit ihrer Fähigkeiten beauftragt hat, gebührenrechtlich keine Nachteile entstehen.

Auch wenn der Rüdersdorfer Prozessbevollmächtigte des Beklagten beim Prozessgericht, dem Landgericht Frankfurt (Oder) zugelassen ist, sind dessen fiktive Reisekosten zu berücksichtigen.

Zwar waren gemäß § 91 II 2 ZPO in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstanden waren, daß der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet. Diese Bestimmung ist jedoch durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung vom 1.7.2004 ersatzlos aufgehoben worden. Mangels Übergangsregelung ist hier damit § 91 II ZPO in der seit dem 1.7.2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Reisekosten des Rüdersdorfer Prozessbevollmächtigten des Beklagten wären wie folgt entstanden:

Termin am 20.10.2003

Reisekosten gemäß § 28 II Nr. 1 BRAGO 81 km x 2 x 0,27 Euro =43,74 EuroTage- und Abwesenheitsgeld gemäß § 28 III 1 BRAGO15,00 Euro Ortstermin am 22.4.2004 Reisekosten gemäß § 28 II Nr. 1 BRAGO 46 km x 2 x 0,27 Euro = 24,84 EuroTage- und Abwesenheitsgeld gemäß § 28 III 1 BRAGO15,00 EuroTermin am 9.3.2005

Reisekosten gemäß § 28 II Nr. 1 BRAGO 81 km x 2 x 0,27 Euro = 43,74 EuroTage- und Abwesenheitsgeld gemäß § 28 III 1 BRAGO15,00 Euro 157,32 Euro16 % USt.25,17 Euro 182,49 Euroabzüglich bereits zuerkannte Reisekosten48,00 Euro 134,49 EuroEntgegen der Auffassung des Beklagten hat er keinen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Erstattung fiktiver Reisekosten für eine Informationsreise der Partei vom Sitz in Stolpe zum Rüdersdorfer Büro seiner Prozessbevollmächtigten. Der Beklagte hat seine Prozessbevollmächtigten am Sitz seiner Vertretungsbehörde informiert. Diese hätten den Rüdersdorfer Prozessbevollmächtigten des Beklagten instruieren können. Entscheidet sich die Sozietät intern, den Aufwand der Instruktion sowie Einarbeitung des Rüdersdorfer Sozius zu vermeiden, der mit den anfallenden Gebühren abgegolten gewesen wäre und lässt statt dessen den Hennigsdorf residierenden Sozius die Gerichtstermine wahrnehmen, sind die dadurch anfallenden Reisekosten deshalb nicht notwendig und mithin nicht erstattungsfähig.

2. Im verbleibenden Betrag von 141,73 Euro ist die sofortige Beschwerde mithin unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 47 I 1 GKG.

Die Entscheidung über die Ermäßigung der Gebühr für das Beschwerdeverfahren beruht auf GKG-KV Nr. 1811.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 II Nr. 1 ZPO zugelassen.






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 08.06.2006
Az: 6 W 147/05


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