Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juli 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 134/01
(BPatG: Beschluss v. 22.07.2002, Az.: 30 W (pat) 134/01)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 43 566 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 083 772 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 15. März 2001 hat die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 398 43 566 und der Widerspruchsmarke 2 083 772 gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Voit Winter Hu
BPatG:
Beschluss v. 22.07.2002
Az: 30 W (pat) 134/01
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