Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 22. März 2010
Aktenzeichen: 5 W 10/10
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 22.03.2010, Az.: 5 W 10/10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Streithelfers zu 7) gegen das am 15.12.2009 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main betreffend die Zurückweisung seines Beitritts auf Seiten der Klägerin zu 4) wird zurückgewiesen.
Der Streithelfer zu 7) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 100.000,00 €.
Gründe
I.
Der Streithelfer zu 7) wendet sich dagegen, dass - nachdem die Beklagte seiner Zulassung entgegengetreten ist (Bl. 865 d.A.) - das Landgericht im angefochtenen Urteil den - auf Seiten der Klägerin zu 4) - erklärten Beitritt als Streithelfer mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass der Beitritt zur Klage der Klägerin zu 4) unstatthaft sei, weil dieser nicht in der Frist des § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG erfolgt sei; die Klageerhebung der Klägerin zu 4) sei - wie unbestritten ist - am 17.07.2009 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden, weswegen die Monatsfrist für den Beitritt als Streithelfer dieser Klägerin am 18.08.2009 geendet habe. Der Beitrittsschriftsatz vom 14.12.2009 sei aber - unstreitig - erst am 14.12.2009 per Fax bei Gericht eingegangen.
Gegen diese Zurückweisung hat der Streithelfer zu 7), dem das Urteil vom 15.12.2009 am 25.01.2010 zugestellt worden ist (Bl. 922 d.A.), mit einem am 08.02.2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 932 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat sich zu einer Abhilfe nicht veranlasst gesehen (Bl. 933 d.A.) und die sofortige Beschwerde zur Entscheidung dem Senat vorgelegt.
Mit einem am 05.03.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 04.03.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 1038, 1039 d.A.), hat der Streithelfer zu 7) die sofortige Beschwerde begründet und u.a. geltend gemacht, die Vorschrift des § 246 Abs. 4 S. 2 AktG sei verfassungswidrig, weil die gesetzliche Regelung gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Die Unterstützung der beklagten Aktiengesellschaft durch Beitritt von Aktionären als Streithelfer unterliege keinen zeitlichen Einschränkungen, während auf Klägerseite eine Unterstützung durch Beitritt weiterer Aktionäre als Streithelfer zeitlich eingeschränkt werde; außerdem bewirke die Vorschrift eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie auch im übrigen die Bekanntmachung der Klageerhebung im Bundesanzeiger vom 17.07.2009 nicht wirksam sei, weil sie nicht unverzüglich erfolgt sei (Bl. 1039 d.A.).
Die Beschwerdegegnerin ist der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.3.2010, auf den Bezug genommen wird, entgegengetreten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Nachdem das Landgericht die Entscheidung über die Zurückweisung des Streithelfers zu 7) zulässigerweise im Endurteil getroffen hat, ist die zurückweisende Entscheidung auch in diesem Falle mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 71 Abs. 2 ZPO; Zöller-Vollkommer, ZPO 28. Aufl., § 71 Rn. 5 m. N.; BGH NJW 1982, 2070; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 606; KGR 2009, 584), die ebenso in der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat den Beitritt des Streithelfers zu 7) zu Recht zurückgewiesen, weil dieser die Frist des § 246 Abs. 2 S. 2 AktG versäumt hat, wonach ein Aktionär sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen kann, und diese Vorschrift auch im Rahmen des § 249 AktG entsprechend gilt (§ 249 Abs. 1 S. 1 AktG).
Diese Frist war im Hinblick auf die unbestritten am 17.07.2009 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte Veröffentlichung der Klageerhebung der Klägerin zu 4) bei Eingang der Nebenintervention am 14.12.2009 längst abgelaufen.
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der - durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) am 01.11.2005 - neu eingefügten Nebeninterventionsfrist (Ausschlussfrist) sieht der Senat nicht, weil diese Monatsfrist dem Gesetzeszweck des UMAG, die Zulässigkeit von Anfechtungsklagen im Interesse der Gesellschaft zu beschränken (vgl. RegE UMAG BR-Drucks. 3/05 Seite 1 A), angemessen Rechnung trägt und die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen soll als die Klage (vgl. RegE UMAG BR-Drucks. 3/05 Seite 56 zu Nr. 22), wie sich die Monatsfrist nach Auffassung des Senats auch insgesamt nicht als unverhältnismäßig oder als sachlich ungerechtfertigter Eingriff in die Nebeninterventionsmöglichkeit auf Klägerseite darstellt.
Soweit vereinzelt in der Literatur Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung gesehen werden (vgl. Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG (2008), § 246 Rn. 26), sind solche Bedenken in der Rechtsprechung bisher nicht aufgegriffen worden; vielmehr wird ersichtlich von der Wirksamkeit der Vorschrift ausgegangen (vgl. etwa Hüffer, AktG 8. Aufl., § 246 Rn. 40; Heidel, AktG 2. Aufl. [2007], § 246 Rn. 7 b; Spindler/Stilz, AktG [2007] § 246 Rn. 56; Marsch-Barner-Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 2. Aufl. [2009], § 37 Rn. 101 a).
Auch in der vom Streithelfer zu 7) zitierten Entscheidung des BGH (Beschluss vom 15.06.2009 - Az.: II ZB 8/08, AG 2009,624 ) wird lediglich klargestellt, dass eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG für den Beitritt auf Seiten der beklagten Gesellschaft ausscheide (BGH, a.a.O., Juris Rn. 9) und im Hinblick auf das unabdingbare rechtliche Gehör der Aktionäre die Regelung des § 246 Abs. 4 Satz. 2 AktG, die die Regelung der Nebenintervention in zeitlicher Hinsicht einschränkt, als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei. Von einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Regelung ist indes nicht die Rede.
Da die Nebeninterventionsfrist an die Bekanntmachung der Klageerhebung im Bundesanzeiger anknüpft, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die Bekanntmachung ihrerseits unverzüglich erfolgt ist. Im übrigen hat der Streithelfer zu 7) auch nicht aufgezeigt, dass diese Bekanntmachung etwa nicht unverzüglich erfolgt wäre, zumal die am 15.06.2009 eingegangene Klage der Klägerin zu 4) (Bl. 459 d.A.) den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Beklagten u.a. Mitte Juli 2009 zugestellt wurde (Bl. 540 f. d.A.).
Nach alledem bleibt die Beschwerde erfolglos.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO), denn die vom Streithelfer zu 7) aufgeworfene Fragestellung hat bisher ersichtlich noch keine uneinheitliche Beurteilung in der Rechtsprechung erfahren wie auch die - bisher nur vereinzelt gebliebenen - vorgetragenen Bedenken zur Rechtswirksamkeit der Ausschlussfrist im Schrifttum eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit derzeit nicht hergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (2 Beschlusspunkte zu à 50.000,00 €), an der sich der Streithelfer zu 7) auf Seiten der Klägerin zu 4) beteiligen wollte.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 22.03.2010
Az: 5 W 10/10
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