VerfG des Landes Brandenburg:
Beschluss vom 12. Oktober 1995
Aktenzeichen: 7/95
(VerfG des Landes Brandenburg: Beschluss v. 12.10.1995, Az.: 7/95)
Gründe
Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er darf jedoch den Betrag von 8.000,-- DM nicht unterschreiten.
Der Gegenstandswert war hier vorrangig nach der Bedeutung der Sache zu bemessen (so auch Beschluß vom 16. März 1995 - VfGBbg 12/95). Dabei war einerseits die objektive Bedeutung für den Braunkohlentagebau im Land Brandenburg sowie das große allgemeine Interesse an der Angelegenheit zu berücksichtigen, das sich auch in der hohen Zahl der Beschwerdeführer widerspiegelt, welche bereits bei der Höhe des Gegenstandswertes - und folglich nicht mehr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO - zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluß vom 16. März 1995 - VfGBbg 12/94 -). Andererseits erschien es dem Gericht nicht angemessen, den Gegenstandswert, wie vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer angeregt, auf 1 Mio. DM festzusetzen. Es ist zu berücksichtigen, daß auch vor Trennung der Verfahren - also noch unter Einbeziehung des Verfahrens der Gemeinde Horno die eingelegten Verfassungsbeschwerden keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten bergbaulichen Vorhaben erwarten ließen. Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Rechtsverordnung über die Verbindlicherklärung des Braunkohlenplanes Tagebau Jänschwalde bleibt dies letzten Endes eine Frage des Bergrechts, die vorrangig von den Fachgerichten zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95, S. 17 des amtlichen Entscheidungsumdrucks). Weiter war zu berücksichtigen, daß das Verfahren der Beschwerdeführer nach der durch Beschluß vom 16. März 1995 vorgenommenen Trennung vom Ausgangsverfahren und dessen gleichzeitiger Terminierung nur noch eine geminderte objektive Bedeutung besaß, weil in dem Ausgangsverfahren, in dem allein die Gemeinde Horno als Beschwerdeführerin verblieb, bereits über die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Rechtsverordnung zu befinden war. Von diesem Verfahren war deshalb, wie dann auch geschehen, bereits eine weitgehende Vorklärung der entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu erwarten. Letztlich verdient Berücksichtigung, daß die Beschwerdeführer dieses Verfahrens - anders als die Gemeinde Horno, deren Gebiet in vollem Umfang von dem Braunkohlenplan umfaßt wurde - nur teilweise in ihrer Planungshoheit berührt waren.
Das Gericht hält hiernach in Ausübung seines ihm durch § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO eingeräumten billigen Ermessens einen Gegenstandswert von 80.000,-- DM für angemessen. Es geht dabei von einen Gegenstandswert von 250.000,-- DM für das Ausgangsverfahren aus, für das jedoch noch kein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt worden ist. Nach Lösung von dem Komplex Horno verbleibt für das abgetrennte Verfahren wegen seiner im Vergleich zum Ausgangsverfahren geminderten objektiven Bedeutung ein Gegenstandswert von 100.000,-- DM. Dieser Betrag ist, entsprechend der Praxis des Gerichts, wegen des in den neuen Ländern bestehenden niedrigeren Einkommensgefüges um 20 v.H. zu kürzen.
VerfG des Landes Brandenburg:
Beschluss v. 12.10.1995
Az: 7/95
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