Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. September 2009
Aktenzeichen: 26 W (pat) 46/09

(BPatG: Beschluss v. 23.09.2009, Az.: 26 W (pat) 46/09)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patentund Markenamts vom 8. Oktober 2008 aufgehoben.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patentund Markenamts hat die für die Waren

"Klasse 18: Sonnenschirme;

Klasse 20: Möbel aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen, auch mit Gestellen aus Metall, nämlich Strandkörbe sowie Freizeitund Gartenmöbel;

Klasse 22: Netze, Zelte, Planen, Segel, soweit in Klasse 22 enthalten"

angemeldete Wort-/Bildmarke 307 64 061.2 mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Markenstelle aus, das angemeldete Zeichen weise eine für die Eintragung erforderliche hinreichende Unterscheidungskraft nicht auf. Es sei aus der sprachüblich gebildeten Wortfolge "strandkorb&co. STILFALT GARTEN WOHNEN LEBEN" zusammengesetzt. Der angesprochene Verkehr fasse die Wortbestandteile des Anmeldezeichens lediglich als einen in werbeüblicher Weise gehaltenen sachbeschreibenden Hinweis auf ein umfangreiches Warensortiment für den Gartenund Wohnbereich auf, das über einen vielfältigen Stil verfüge und deren Art und Beschaffenheit das Leben für den Käufer angenehm mache oder bereichere. Auch ihre grafische Gestaltung verleihe der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft, sondern unterstreiche sogar ihren beschreibenden Charakter. Ähnlich gestaltete inländische Voreintragungen rechtfertigten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keine hiervon abweichende Beurteilung, zumal vieles für ein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG spreche.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, die verfahrensgegenständliche Marke werde vom Verkehr als eine willkürliche und ungewöhnliche Wortfolge mit einem für die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke hinreichenden Phantasiegehalt empfunden. In ihrer Gesamtheit seien die Wortbestandteile des Anmeldezeichens neuartig, lexikalisch nicht nachweisbar und hätten als solche auch nicht Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. Insbesondere sehe der Verkehr, der nicht zur Analyse der Einzelbestandteile einer Marke neige, in dem Wortbestandteil "STILFALT" eine außergewöhnliche und unterscheidungswürdige Wortschöpfung ohne sachbeschreibenden Bezug auf das angemeldete Warenverzeichnis. Die Eintragungsfähigkeit der Anmeldemarke sei zudem indiziert durch die Voreintragung der Wortmarke 301 11 498.6 "stilfalt" unter anderem für Waren der Klasse 20. Einer Eintragung stehe auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber des Anmelders nicht entgegen, nachdem schon der Bestandteil "STILFALT" mehrdeutig sei, überdies sich die Prüfmarke nicht aus einer werbeüblichen Beschaffenheitsoder Bestimmungsangabe zusammensetze.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Eintragung der Marke im Umfang ihrer Anmeldung anzuordnen.

II Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Der Eintragung der verfahrensgegenständlichen Marke steht kein Schutzhindernis, insbesondere nicht mangelnde Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, entgegen. Der angegriffene Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts war daher aufzuheben.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenoder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 809, Tz. 80 -Philips; GRUR 2003, 604, 607, Tz. 52 -Libertel). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149, Tz. 22 -BRAVO). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 500, 504, Tz. 33 -Postkantoor; GRUR Int. 2004, 631, 633, Tz. 37 -Dreidimensionale Tablettenform I). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT).

Hiernach kann der Prüfmarke die für eine Eintragung erforderliche hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Wortelemente der angemeldeten Marke setzen sich in nicht sprachüblich gebildeter Weise zusammen und vermitteln in ihrem Gesamteindruck dem angesprochenen Verkehr eine mehrdeutige, interpretationsbedürftige Aussage, die von einer beschreibenden Sachangabe wegführt und auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren schließen lässt. Namentlich der lexikalisch nicht nachweisbare Wortbestandteil "Stilfalt" vermittelt dem Verkehr sowohl bei isolierter Betrachtungsweise, als auch in der Gesamtschau mit den weiteren Zeichenbestandteilen unter Berücksichtigung des angemeldeten Warenverzeichnisses keinen rein sachbeschreibenden Inhalt dergestalt, dass der Verbraucher, der das Kennzeichen regelmäßig so aufnimmt, wie es ihm im Verkehr begegnet, ohne eine nähere analysierende Betrachtungsweise anzustellen (vgl. EuGH GRUR 2005, 135, 137 -Maglite; GRUR Int. 2004, 639, 643 -Dreidimensionale Tablettenform III; BGH GRUR 2002, 261, 262 -AC), hierunter ohne weiteres lediglich ein im Hinblick auf die Stilrichtung vielfältiges Warenangebot zu erwarten hat. Der Bedeutungsgehalt des Wortbestandteils "Stilfalt" muss sich darin nicht erschöpfen, sondern kann sich ohne weiteres in nicht näher bestimmbarer Weise auf andere Bereiche wie etwa die Vielfältigkeit des Produktsortiments des Anbietenden, dessen Präsentation in reichhaltiger Form und dergleichen erstrecken. Der Bestandteil "Stilfalt" verleiht dem Zeichen einen interpretationsfähigen Phantasiegehalt. Er tritt darüber hinaus als solcher im Verhältnis zu den weiteren, überwiegend beschreibenden Wortbestandteil deutlich in Erscheinung und ist geeignet, sich dergestalt in das Gedächtnis des angesprochenen Verbrauchers einzuprägen, so dass er sowohl für sich genommen als auch in der Gesamtschau mit den weiteren Zeichenbestandteilen als eigenständiger Herkunftshinweis wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 233 -BioID).

Der Eintragung des Anmeldezeichens steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass Mitbewerber des Anmelders auf die Verwendung der in der einer Marke enthaltenen Wortfolge nebst Bildelement in ihrer konkreten Zusammensetzung angewiesen wären. Da auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliegen, besteht kein Freihaltebedürfnis an dem Anmeldezeichen.

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Bb






BPatG:
Beschluss v. 23.09.2009
Az: 26 W (pat) 46/09


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