Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. Oktober 2002
Aktenzeichen: I ZR 15/02

(BGH: Beschluss v. 02.10.2002, Az.: I ZR 15/02)

Tenor

Der Klägerin wird -unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beklagten im übrigen -aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses einetl liweitere Prozeßkostensicherheit in Höhe von 4.000,--

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, die ihren Sitz in Ontario/Kalifornien hat, hat den Beklagten, die im ersten Rechtszug vor Stellung der Anträge die Leistung einer Sicherheit für die von ihnen aufzuwendenden Prozeßkosten verlangt haben, eine Bürgschaftsurkunde über den durch das Gericht bestimmten Betrag von 40.000,--DM überreicht. Die Beklagten haben diese Sicherheit akzeptiert.

Im Revisionsverfahren beantragen die Beklagten, gemäß § 112 Abs. 3 ZPO anzuordnen, daß die die Revision führende Klägerin eine weitere Sicherl ithb B ZBdhiiheit in Höhe von 9.000,-

ltend, die ihnen bislang geleistete Sicherheit reiche nicht aus, um auch die ihnen im Revisionsverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten abzudecken. Denn ihre für die erste Instanz angemeldeten Kosten beliefen sich auf ca. 18.500,--DM, zu denen ca. 21.000,--DM für die zweite Instanz hinzukämen, womit die bisher geleistete Sicherheit ausgeschöpft sei.

Die Klägerin ist dem Antrag entgegengetreten. Dieser sei nicht zulässig, weil die Beklagten bereits im ersten Rechtszug hätten erkennen müssen, daß ihre außergerichtlichen Kosten für alle drei Instanzen bei einem schon in der Klageschrift auf 500.000,--DM bezifferten Streitwert den Betrag von 40.000,--DM überschreiten würden. Zudem werde bestritten, daß die geleistete Sicherheit verbraucht sei.

II.

Der Antrag der Beklagten auf Leistung einer weiteren Prozeßkostensicherheit ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob dem Antrag der Beklagten auf Leistung einer weiteren Sicherheit (§ 112 Abs. 3 ZPO) entgegengehalten werden kann, daß sie bereits im ersten Rechtszug hätten erkennen können, daß ihre außergerichtlichen Kosten für das Verfahren höher ausfallen könnten als der ursprünglich als Prozeßkostensicherheit verlangte Betrag. Da die Klage im ersten Rechtszug ganz überwiegend auf die Gesichtspunkte des Urheberrechts und des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes und allenfalls am Rande auch auf Markenrecht gestützt war und die Beklagten deshalb im Zeitpunkt der Inempfangnahme der ihnen geleisteten Prozeßkostensicherheit keinen Anlaß hatten anzunehmen, daß die Kosten des auf ihrer Seite mitwirkenden Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 5 MarkenG erstattungsfähig sein würden, reichte aus der damaligen Sicht die geleistete Sicherheit für die Dekkung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten für alle drei Instanzen aus.

III.

Der Antrag der Beklagten auf Leistung einer weiteren Sicherheit ist inbdtt Höhe eines Betrages von 4.000,-

1.

Soweit die Beklagten geltend machen, ihre für die erste Instanz zur Erstattung angemeldeten außergerichtlichen Kosten beliefen sich auf ca. 18.500,--DM, lassen sie unberücksichtigt, daß ihnen mit -nach Aktenlage rechtskräftigem -Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 21. Februar 2001 die in diesem Betrag enthaltenen Patentanwaltskosten in Höhe von 8.576,15 DM -mit der Begründung, die Parteien hätten die Sache nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten behandelt -aberkannt worden sind.

2.

In zweiter Instanz hat die Klägerin ihre Ansprüche auch maßgeblich auf das Markenrecht gestützt. Damit ergeben sich für diese Instanz auf seiten der Beklagten im Obsiegensfalle erstattungsfähige Rechtsanwalts-und Patentanwaltskosten in Höhe von rund 20.000,--DM.

3.

Danach verbleiben von der den Beklagten geleisteten Sicherheit für deren gegebenenfalls von der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz rund 10.000,--DM, umgerechnet also rund 5.000,--Da diese zuletzt genannten Kosten sich nach den -von der Klägerin nicht inblf Zweifel gezogenen -Angaben der Beklagten auf knapp 9.000,-rechtfertigt sich die Anordnung einer weiteren Prozeßkostensicherheit zugunsten der Beklagten in Höhe von 4.000,--






BGH:
Beschluss v. 02.10.2002
Az: I ZR 15/02


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