Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. März 2002
Aktenzeichen: 4 StR 225/00
(BGH: Beschluss v. 20.03.2002, Az.: 4 StR 225/00)
Tenor
Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt C. aus Lingenauf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Revisionshauptverhandlung wird abgelehnt.
Gründe
Rechtsanwalt C. war mit Verfügung vom 15. Juni 2000 als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden. Er hat an der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat am 27. Juli 2000 teilgenommen und nach kurzer Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie telefonischer Rücksprache mit dem Angeklagten dessen Revision zurückgenommen. Sein Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 2 BRAGO hat keinen Erfolg.
Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat kommt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nicht in Betracht. Die Sache war in diesem Stadium des Verfahrens für den Verteidiger nicht in der Weise besonders umfangreich oder besonders schwierig, daß die bereits im Jahre 2000 insoweit festgesetzte gesetzliche Gebühr in Höhe von 850 DM (§§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BRAGO) hierfür nicht mehr als ausreichend erscheint. Daran ändert nichts, daß die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins für den Verteidiger mit einem besonderen Zeitaufwand verbunden war, weil er bereits einen Tag zuvor nach Karlsruhe anreisen mußte, da gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ein Anspruch auf Erstattung der insoweit entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes besteht, der von dem Verteidiger auch geltend gemacht worden ist.
BGH:
Beschluss v. 20.03.2002
Az: 4 StR 225/00
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