Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juli 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 326/99

(BPatG: Beschluss v. 26.07.2000, Az.: 32 W (pat) 326/99)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 28. August 1991 für Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeesurrogate; Mehle, Getreideerzeugnisse für Nahrungszwecke, insbesondere aus Weizen, Mais, Reis und Hafer in Form von Flocken, Grieß, Schrot, Kleie, aufgeschlossenen, gerösteten und extrudierten Körnern, auch gesüßt, gewürzt, vitaminisiert oder aromatisiert; aus vorstehenden Getreideerzeugnissen hergestellte Nahrungszubereitungen, insbesondere Frühstücksnahrungsmittel, Getreide und Müsliriegel, auch in Mischung mit getrockneten Früchten und Nüssen; Back- und Konditorwaren unter Ausschluß von Buiskuits, nämlich Cookies, Brot; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Speisesalz, Senf, Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen), Gewürzeangemeldete Wortmarke K 58591 KELLO'S ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 2 102 006 Kelly, die eingetragen ist fürim Extrudierverfahren hergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis- und Maisprodukte für Nahrungszwecke; Kartoffelchips, Kartoffelsticks; Puffmais; Rosinen, Haselnuß-, Erdnuß-, Chashewkerne, Pistazienkerne und Mandeln, getrocknet, geröstet, gesalzen und/oder gewürzt; getrocknete Früchte; Back- und Konditorwaren, B’skuits, Kuchen, Schokolade, Schokoladenwaren, Pralinen, Zuckerwaren, Bonbons, Marzipan.

Die Prüfungsstelle für Klasse 30 Wz hat mit Beschluß vom 21. Juni 1993 den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Erinnerung der Widersprechenden wurde mit Beschluß der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. März 1999 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidungen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Die Anmelderin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 MarkenG iVm § 152 MarkenG ist die Anmeldung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zurückzuweisen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Ählichkeit der durch die Vergleichsmarken erfaßten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechselungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39, 41 "Sabèl / Puma").

Nach diesen Grundsätzen sind die jeweiligen Waren ersichtlich teils identisch, teils sehr ähnlich. Um eine Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden, ist deshalb ein erheblicher Abstand der Marken erforderlich (BGH GRUR 1995, 216, 219 "Oxygenol II"). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke gerecht.

Schriftbildlich weisen die sich gegenüberstehenden Marken unübersehbare Unterschiede auf. Die Wortmarke "KELLO«S" besteht aus Großbuchstaben, wird am Wortende durch das runde bauchige "O", das anschließende Apostroph und das "S" mitgeprägt, während "Kelly" - abgesehen vom Anfangsbuchstaben - kleingeschrieben ist und auf "y" endet. Diese bestehenden optischen Unterschiede werden durch unterschiedliche Assoziationen verstärkt. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei "`KELLO`S" für einen Teil der angesprochen Verkehrskreise um ein Phantasiewort, während mit dem Markenwort "Kelly" eher an einen Familiennamen gedacht wird ("Grace Kelly", die Pop-Gruppe "The Kellyfamily").

Auch in klanglicher Hinsicht besteht ein deutlicher Unterschied zwischen beiden Marken. Bei "KELLO`S" wird das Wortende durch den dunklen Vokal "O" und den klangstarken Konsonanten "S" geprägt, der nicht zu überhören ist. Hingegen ist bei "Kelly" der Endvokal "Y"="i" hell. Diese bestehenden klanglichen Unterschiedewerden durch die oben ausgeführten unterschiedlichen Assoziationen noch verstärkt.

Von einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG abgesehen.

Winkler Klante Sekretaruk Wf/Hu






BPatG:
Beschluss v. 26.07.2000
Az: 32 W (pat) 326/99


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