Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Mai 2009
Aktenzeichen: Xa ZR 162/07

(BGH: Beschluss v. 27.05.2009, Az.: Xa ZR 162/07)

Tenor

Der E. wird - in dem beantragten Um- fang - Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens Xa ZR 162/07 gewährt.

Gründe

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971 aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.

Meier-Beck Mühlens Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.07.2007 - 3 Ni 38/05 (EU) -






BGH:
Beschluss v. 27.05.2009
Az: Xa ZR 162/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/702dc47737ad/BGH_Beschluss_vom_27-Mai-2009_Az_Xa-ZR-162-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share