Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. April 2004
Aktenzeichen: I ZB 15/03
(BGH: Beschluss v. 22.04.2004, Az.: I ZB 15/03)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Dezember 2002 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patentund Markenamts zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Anmelder begehrt mit seiner am 16. Februar 2001 eingereichten Sammelanmeldung mit der Bezeichnung "Verkehrszeichen mit Ergänzungsbalken" die Eintragung von zehn Mustern. Gegenstand der Anmeldung sind Abbildungen von Verkehrszeichen, wobei diese mit je einem roten Balken oder mit jeweils fünf dünnen schwarzen Strichen diagonal durchgestrichen sind, wie nachfolgend in schwarzweiß beispielhaft wiedergegeben:
Das Deutsche Patentund Markenamt (Musterregister) hat festgestellt, daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die Eintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster und die Verbreitung der Abbildungen würden gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patentund Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundespatentgerichts beigetreten und hat beantragt, die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patentund Markenamts (Musterregister) aufgehoben (BPatGE 46, 170).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des Deutschen Patentund Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintragungsfähig gehalten und das Vorliegen eines Schutzhindernisses i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch die Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG sei nur zu bejahen, wenn tragende Grundsätze der Rechtsordnung verletzt würden. Abzustellen sei auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten Form. Nur wenn deren Gestaltung gesetzoder sittenwidrig sei, komme eine Eintragungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigten Geltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen -hier etwa den Abbildungen der Verkehrszeichen ohne die angebrachten Balken -oder gar eine gesetzeswidrige mißbräuchliche Verwendung von Teilen des Musters könne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begründen. Die Gestaltung der angemeldeten Muster in Form von abgewandelten Verkehrszeichen lasse keinen Verstoß gegen Gesetze oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung erkennen.
Im Streitfall könne dahinstehen, ob im Geschmacksmusterrecht das Eintragungshindernis für Hoheitszeichen aus dem Markengesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) anwendbar sei. Denn Verkehrszeichen seien jedenfalls keine staatlichen Hoheitszeichen. Mit ihnen solle vielmehr durch behördliche Maßnahmen der Straßenverkehr geregelt werden. Der Regelung des § 33 Abs. 2 StVO lasse sich entnehmen, daß die private Verwendung von abgewandelten Verkehrszeichen nicht generell untersagt sei. Aus der Vorschrift folge im Umkehrschluß, daß die Verwendung von mit Verkehrszeichen verwechselbaren Zeichen nur dann verboten sei, wenn sich die konkrete Verwendung auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken könne.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, der Eintragung der angemeldeten Geschmacksmuster stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht entgegen.
1.
Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz gegen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (BGH, Beschl. v. 20.3.2003 -I ZB 27/01, GRUR 2003, 707 = WRP 2003, 990 -DM-Tassen; Beschl. v. 20.3.2003 -I ZB 29/01, GRUR 2003, 705 f. = WRP 2003, 992 -Euro-Billy; Beschl. v. 20.3.2003 -I ZB 1/02, GRUR 2003, 708, 709 -Schlüsselanhänger, jeweils m.w.N.). Davon ist bei dem Gegenstand der Anmeldung (Abbildung von abgewandelten Verkehrsschildern) nicht auszugehen. Es fehlen besondere Umstände, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen.
2.
Ein allgemeines Verbot, abgewandelte Verkehrsschilder abzubilden oder zu vertreiben, gibt es nicht.
a) Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Gegenstand der Anmeldung sind Abwandlungen der die Sonderwege regelnden Vorschriftzeichen 237, 239, 240 und 241 des § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO. Eine Abwandlung dieser Zeichen ist bei den angemeldeten Mustern dadurch erfolgt, daß ein einzelner roter Balken oder fünf schwarze Balken von rechts oben nach links unten das jeweilige Schild kreuzen. Die Kombination dieser Vorschriftzeichen mit einem zusätzlichen roten oder mit fünf schwarzen Balken ist in der StVO nicht vorgesehen.
b) Die Ähnlichkeit der Muster mit geltenden amtlichen Verkehrszeichen führt nicht dazu, daß die Verbreitung von Nachbildungen des Musters gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Zwar dürfen amtliche Verkehrszeichen nach § 45 StVO nur von den dort bezeichneten Behörden aufgestellt und angebracht werden. Verkehrszeichen sind aber frei zu erwerben, und es ist außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs sogar erwünscht, daß diese zum Beispiel zur Verkehrsregelung auf privaten Grundstücken verwendet werden (vgl. Begründung zur StVO, VkBl. 1970, 797, 816, zu § 33 Abs. 2 StVO; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 33 StVO Rdn. 12). Lediglich die mißbräuchliche Verwendung von Verkehrszeichen ist untersagt. Nach § 33 Abs. 2 StVO dürfen Einrichtungen, die Verkehrszeichen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Ein weiterreichendes Verbot, die Abbildung von abgewandelten Verkehrsschildern zu vertreiben, gibt es dagegen nicht. Sonstige Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen der Verbreitung von Nachbildungen der in Rede stehenden Muster sind nicht ersichtlich.
Der Umstand, daß durch die Verwendung von Nachbildungen der Muster außerhalb des Straßenverkehrs möglicherweise die Fehlvorstellung entsteht, es handele sich um amtliche Verkehrszeichen, genügt für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht. Eine Möglichkeit des Mißbrauchs der Muster oder von Teilen eines Musters durch die Art der Verwendung oder die ungerechtfertigte Geltendmachung von Verbietungsrechten steht im Hinblick auf den ebenfalls möglichen unbedenklichen Gebrauch der Muster deren Eintragung als Geschmacksmuster nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2003, 705, 706 -Euro-Billy; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.10.1971 -X ZR 34/68, GRUR 1972, 704, 707 -Wasser-Aufbereitung; zu § 2 Abs. 1 PatG: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 2 Rdn. 15).
c) Die Versagung des Schutzes läßt sich auch nicht mit den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG begründen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen oder mit deren Nachahmungen von der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht auf das Geschmacksmusterrecht übertragbar (vgl. BGH GRUR 2003, 707 f. -DM-Tassen; GRUR 2003, 705, 706 -Euro-Billy; GRUR 2003, 708, 709 -Schlüsselanhänger).
d) Die Verbreitung einer Nachbildung des Musters verstößt auch nicht aus anderen Gründen gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.
Für ihre gegenteilige Ansicht macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Eintragung der angemeldeten Muster stehe angesichts ihrer Symbolwirkung sowie der mit einem Geschmacksmuster zu erlangenden Ausschließlichkeit ein Eintragungshindernis im Sinne eines Freihaltebedürfnisses entgegen. Im Falle der Eintragung der Muster sei der Verordnungsgeber in der Freiheit beschränkt, den Mustern entsprechende amtliche Verkehrszeichen einzuführen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Das Geschmacksmustergesetz kennt -anders als das Markengesetz ein im Eintragungsverfahren zu prüfendes Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses nicht. Im Geschmacksmusterrecht ist die Prüfung des Patentund Markenamts auf die formellen Anmeldeerfordernisse und die Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GeschmMG beschränkt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 GeschmMG). Eine weitergehende Prüfung durch das Amt ist ausgeschlossen. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz kann nicht durch eine weite Auslegung des § 7 Abs. 2 GeschmMG umgangen werden. Das im Markengesetz geregelte Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist im geschmacksmusterrechtlichen Eintragungsverfahren nicht zu prüfen. Die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung werden durch die Eintragung der abgewandelten Verkehrszeichen entsprechenden Muster jedenfalls nicht in Frage gestellt. Auch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden wird nicht verstoßen.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patentund Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann
BGH:
Beschluss v. 22.04.2004
Az: I ZB 15/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/70520cef7acd/BGH_Beschluss_vom_22-April-2004_Az_I-ZB-15-03