Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 460/99

(BPatG: Beschluss v. 12.04.2000, Az.: 32 W (pat) 460/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

"Passionsspielgeschäftsstelle Oberammergau 2000"

für

"Veranstaltung von Reisen, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Verpflegung/Beherbergung von Gästen"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz und wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Wortmarke besage im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nichts anderes, als daß diese von der Geschäftsstelle der Passionsspiele in Oberammergau für die Spiele im Jahre 2000 angeboten bzw in Anspruch genommen werden könnten. Eine andere Auslegung sei kaum möglich, ein schutzbegründender phantasievoller Überschuß nicht erkennbar.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, die sie bisher nicht begründet hat. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 398 19 269.3 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der Sache erweist sie sich jedoch nicht als begründet, da der Eintragung die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz entgegenstehen.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beschreibenden deutschsprachigen Einzelwörtern "Passionsspielgeschäftsstelle", "Oberammergau", "2000" zusammen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und was vertiefter Darlegung nicht bedarf, wird hiermit dargelegt, daß Reisen zu den Passionsspielen in Oberammergau im Jahre 2000 angeboten bzw in Anspruch genommen werden können und diese über die Geschäftsstelle gebucht werden können. Wegen der ohne weiteres erkennbaren Sachaussage werden die angesprochenen Verkehrskreise, die sich überwiegend aus kulturell Interessierten zusammensetzen dürften, in der angemeldeten Bezeichnung nur einen Sachhinweis auf Art und Umfang der Dienstleistungen (Abwicklung und Buchen von Reisen mit sportlichem und kulturellem Rahmenprogramm) sowie Ziel ("Oberammergau zu den Passionsfestspielen") und Zeit ("2000") sehen. Da die angemeldete Wortmarke für die angebotenen Dienstleistungen glatt beschreibend ist (vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"), fehlt ihr die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG.

Da auch Mitbewerber der Anmelderin, zu denen insbesondere Reisebüros oder andere Ausrichter von Veranstaltungen zählen dürften, in der Lage sein müssen, ungehindert durch Zeichenrechte darauf hinzuweisen, daß auch sie im Jahre 2000 Besuche der Oberammergauer Passionsspiele über eine Geschäftsstelle organisieren und mit Übernachtung, Verpflegung und Rahmenprogrammen sportlicher oder kultureller Art anbieten, besteht an der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG (vgl BGH BlPMZ 1999, 365 "HOUSE OF BLUES").

Da die Anmelderin die Beschwerde, wie auch schon die Erinnerung trotz Ankündigung eines Schriftsatzes nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Forst Dr. Fuchs-Wissemann Klantebr/Na






BPatG:
Beschluss v. 12.04.2000
Az: 32 W (pat) 460/99


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