Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. Dezember 2006
Aktenzeichen: VII ZB 92/05

(BGH: Beschluss v. 20.12.2006, Az.: VII ZB 92/05)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 24. Juni 2005 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das durch den Antrag der Gläubigerin vom 8. März 2005 eingeleitete Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Hauptsache erledigt ist, soweit es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Milcherzeugung, die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit von Anlieferungs-Referenzmengen des Milcherzeugers nach §§ 4 ff. Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2143).

Die Gläubigerin hat beantragt, die folgenden angeblich dem Schuldner zustehenden Vermögensrechte zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen:

- "auf Ausbringung und Übertragung der Milchreferenzmenge zugunsten Herrn W. (des Schuldners), und das Recht auf Erlöseinziehung",

- "als Anbieter, aus der Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge an die Drittschuldnerin (hier: Landwirtschaftskammer H. und Hauptzollamt H.) als Verkaufsstelle, auf die ihm zustehenden und durch ihn zu zahlenden fälligen und künftig fällig werdenden Beträge",

- "auf Zahlung des fälligen und künftig fällig werdenden Milchgeldes",

- "der dem Schuldner als Genosse der - Drittschuldnerin (hier: eine Milchhandelsgenossenschaft) - gegen diese Genossenschaft angeblich zustehende Anspruch auf fortlaufende Auszahlung des Gewinnes und auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens des ihm bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zukommenden Guthabens sowie seines Anteils am Reservefonds".

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben, soweit er sich auf die beiden zuletzt genannten Vermögensrechte bezogen hat; die Entscheidung ist insoweit rechtskräftig. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Abweisung des Antrags gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt, da die Zwangsvollstreckung in andere Vermögenswerte zu ihrer Befriedigung geführt habe. Der Schuldner hat der Erledigungserklärung innerhalb der ihm nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten Frist widersprochen.

II.

Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt, soweit es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das ist auf die Erledigungserklärung der Gläubigerin hin festzustellen. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubigerin war begründet. Das Amtsgericht hätte den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der beiden erstgenannten Vermögensrechte erlassen müssen.

1. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05, Rpfleger 2005, 675, 676; Beschluss vom 29. Oktober 1985 - KVR 1/84, ZIP 1986, 397, 398).

So liegt es hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die titulierten Ansprüche der Gläubigerin gegen den Schuldner infolge anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen zwischenzeitlich erfüllt sind. Damit ist die Grundlage für den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entfallen.

2. Der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war bei Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet.

a) Das Beschwerdegericht führt aus, die dem Schuldner zustehende Anlieferungs-Referenzmenge stelle kein anderes Vermögensrecht i. S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar. Bei der Anlieferungs-Referenzmenge handele es sich lediglich um eine öffentlichrechtliche Befugnis, mit der die Betriebsführung erleichtert werde. Würde dieses Recht für pfändbar erklärt werden, hätte dies in Fällen wie dem vorliegenden zur Folge, dass das Recht von der Betriebsführung und den mit dieser verbundenen Belangen faktisch getrennt würde. Von der Übertragungsmöglichkeit könnte ohne Rücksicht auf die Interessen des Schuldners Gebrauch gemacht werden, seine Ausübung könnte unter Umständen die Vernichtung der wirtschaftlichen Grundlage des Betriebes zur Folge haben. Eine solche Möglichkeit des Eingriffs in die Betriebsführung durch betriebsfremde Personen widerspräche eklatant dem System der Milchabgabenverordnung.

Von dem Recht zur Übertragung der Referenzmenge zu unterscheiden sei die Forderung des Schuldners gegenüber der Kontrollstelle im Falle der Übertragung. Diese Forderung sei ohne weiteres pfändbar. Da sie aber erst mit dem Eingang der Zahlung des Nachfragers an die Kontrollstelle entstehe, bestehe regelmäßig, und so auch hier, für den Gläubiger kein Rechtschutzbedürfnis, diese zukünftige Forderung bereits jetzt zu pfänden. Das Entstehen einer zu pfändenden zukünftigen Forderung müsse zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest wahrscheinlich und absehbar sein. Dass dies der Fall sei, sei dem Vortrag der Gläubigerin nicht zu entnehmen.

b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Der Antrag der Gläubigerin, die angebliche Forderung des Schuldners "auf Ausbringung und Übertragung der Milchreferenzmenge zugunsten Herrn W., und das Recht auf Erlöseinziehung" zu pfänden, ist dahin auszulegen, dass damit die dem Schuldner als Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge gemeint ist. Bei dem in dem Antrag zusätzlich genannten "Recht auf Erlöseinziehung" handelt es sich um ein unselbständiges Nebenrecht, das von der Pfändung des Hauptrechts, der Anlieferungs-Referenzmenge, mit erfasst wird (vgl. allgemein Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 4 f.; MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 857 Rdn. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 21).

(1) Ob die Anlieferungs-Referenzmenge eines Milcherzeugers als ein anderes Vermögensrecht i. S. von § 857 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

(a) Teilweise wird eine Pfändbarkeit nach § 857 Abs. 1 ZPO verneint. Bei der Anlieferungs-Referenzmenge handele es sich um eine bloße öffentlichrechtliche Handlungsbefugnis für den Milcherzeuger, Milch abgabenfrei anzuliefern. Eine solche unterliege nicht der Pfändung (LG Aurich, Rpfleger 1997, 268 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 829 Rdn. 33 "Milcherzeuger"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 857 Rdn. 8 (unter Bezugnahme auf LG Aurich, aaO.); Niels, Agrarrecht 2001, 4, 9). Zudem sei das Milchkontingent lediglich eingeschränkt übertragbar, was eine Pfändbarkeit ebenfalls ausschließe (LG Memmingen, Rpfleger 1998, 120).

(b) Nach anderer Auffassung stellt die Anlieferungs-Referenzmenge ein Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar (OLG Celle, OLGR 2005, 476, 477; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. August 1999 - 3 L 1089/99, nicht veröffentlicht; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133 ff; Düsing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, S. 156; Dammholz/Lachmann, NL-BzAR 2001, 178, 179).

(2) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Die Anlieferungs-Referenzmenge stellt ein pfändbares anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar.

(a) Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 857 Rdn. 2).

(b) Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf eine Anlieferungs-Referenzmenge vor. Die Anlieferungs-Referenzmenge gewährt dem Milcherzeuger das Recht, im Rahmen der ihm zugeteilten Erzeugungs- oder Ablieferungsquote Milch abgabenfrei anzuliefern (BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 98/05, ZIP 2006, 2225; BGH, Beschluss vom 19. Juli 1991 - Lw ZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167; BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 280). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 10 MilchAbgV kann die Anlieferungs-Referenzmenge an von den Ländern eingerichteten so genannten Verkaufsstellen zu einem von diesen ermittelten "Gleichgewichtspreis" übertragen werden. Sie hat einen Marktwert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 32.05, RdL 2006, 246, 247). Der demgemäß in der Anlieferungs-Referenzmenge liegende Vermögenswert kann von dem Gläubiger derart realisiert werden, dass auf seinen Antrag das Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf des Kontingents an der Verkaufsstelle anordnet und nach Durchführung des Verkaufs der Erlös an den Gläubiger ausgekehrt wird (vgl. OLG Celle, OLGR 2005, 476, 477; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136).

(c) Eine Unpfändbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge kann nicht damit begründet werden, dass es sich bei dieser lediglich um eine öffentlichrechtliche Befugnis handele.

(aa) Allerdings unterliegen nach der Literatur so genannte bloße Befugnisse nicht der Pfändung (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 3; MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 857 Rdn. 9; Wiezcorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 18). Als derartige bloße Befugnisse werden Handlungsmöglichkeiten verstanden, deren Nutzung dem Bürger zwar durch die Rechtsordnung garantiert wird, die gerade deswegen aber nicht als verkehrsfähige, pfändbare Rechte ausgestaltet sind. Hierzu werden beispielsweise das Recht, einen Vertrag zu schließen oder zu kündigen, die Möglichkeit, eine Forderung abzutreten, das Recht, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen sowie Anfechtungsrechte nach dem AnfG und den §§ 129 ff. InsO gezählt (vgl. Stein/Jonas/Brehm, MünchKommZPO/Smid, Wiezcorek/Schütze/Lüke, jeweils aaO).

(bb) Von derartigen nicht der Pfändung unterliegenden bloßen Handlungsmöglichkeiten unterscheidet sich die Anlieferungs-Referenzmenge dadurch, dass sie in bestimmter Form übertragbar und damit als verkehrsfähig ausgestaltet ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1991 - Lw ZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167; Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 280) und ihm nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 3 C 10.02, BVerwGE 118, 70, 76; Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 3 C 25.90, BVerwGE 92, 322, 326) die Anlieferungs-Referenzmenge bereits als öffentlichrechtliche Befugnis bezeichnet haben. Es ist nicht ersichtlich, dass mit dieser Wortwahl eine Aussage zur Unpfändbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge getroffen werden sollte. Die Entscheidungen haben sich mit dieser Frage nicht befasst.

(d) Die Pfändbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge ist auch nicht nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO wegen deren nur eingeschränkter Übertragbarkeit ausgeschlossen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 MilchAbgV kann der Milcherzeuger die Anlieferungs-Referenzmenge lediglich nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 bis 5, §§ 8 bis 11 MilchAbgV übertragen. Das allein rechtfertigt es jedoch nicht, eine Nichtübertragbarkeit i. S. von § 851 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Ob ein Vermögensrecht, dessen Übertragung gesetzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, als nicht übertragbar i. S. von § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist vielmehr durch Auslegung des beschränkenden Gesetzes zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 - IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173, 176 f.).

Danach steht § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO der Pfändung einer Anlieferungs-Referenzmenge nicht entgegen. Die von der MilchAbgV vorgenommene Einschränkung der Übertragungsmöglichkeit der Anlieferungs-Referenzmenge findet ihren Grund darin, dass eine Referenzmenge nur Milcherzeugern zustehen darf, sie also an einen Milch erzeugenden Betrieb gebunden ist. Damit soll verhindert werden, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 32.05, RdL 2006, 246, 247).

Diese Zielsetzung der MilchAbgV wird durch eine Pfändung der Anlieferungs-Referenzmenge nicht beeinträchtigt. Eine Verwertung des Pfandes durch den Gläubiger kann allein dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf an der Verkaufsstelle anordnet (vgl. Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136). Eine Überweisung zur Einziehung an den Gläubiger nach §§ 857 Abs. 1, 835 Abs. 1 1. Alt. ZPO ist nicht möglich. Das würde zu einer Umgehung des Verkaufsstellenzwanges, § 8 Abs. 1 MilchAbgV, führen (vgl. Dammholz/Lachmann, NL-BzAR 2001, 178, 181). Damit ist Gewähr geleistet, dass auch im Falle ihrer Pfändung eine Anlieferungs-Referenzmenge ausschließlich einem Milcherzeuger zukommt.

(e) Der Pfändbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge steht ferner nicht entgegen, dass die sich aus ihr ergebende Rechtstellung des Milcherzeugers als öffentlichrechtlich zu qualifizieren ist. Einen Grundsatz, dass öffentlichrechtliche Vermögensrechte nicht der Pfändung unterliegen, gibt es nicht (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 8; Wiezcorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 11; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht, 2003, 133, 135; a.A.: MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 857 Rdn. 8; offengelassen von BGH, Beschluss vom 1. März 1990 - IX ZR 147/89, NJW 1990, 2931, 2932). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof den in § 15 Abs. 1 Satz 2 PatG vorausgesetzten Anspruch auf Erteilung eines Patentes, der als öffentlichrechtlich zu qualifizieren ist, als pfändbar angesehen (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - X ZR 108/91, BGHZ 125, 334, 337).

(f) Für den Schuldner greift schließlich auch kein Pfändungsschutz in entsprechender Anwendung von § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein (anders: Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136 f.). § 811 ZPO bestimmt für den Bereich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen für bestimmte Gegenstände ausnahmsweise ein Verbot der grundsätzlich statthaften Pfändbarkeit. Als Ausnahmevorschrift ist diese Regelung einer analogen Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 358/94, NJW 1996, 53, 54; BGH, Urteil vom 2. November 1988 - VIII ZR 121/88, NJW 1989, 460, 461; BGH, Urteil vom 19. November 1957 - VIII ZR 409/56, BGHZ 26, 78, 83). § 811 Abs. 1 ZPO liegt auch nicht seinerseits ein verallgemeinerungsfähiges Prinzip zugrunde, vielmehr zeigt sich anhand der für alle Vollstreckungsarten geltenden Vorschrift des § 765 a ZPO, dass der Gesetzgeber den speziellen Pfändungsschutz des § 811 ZPO nur für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen geschaffen hat.

cc) Dass die Gläubigerin beantragt hat, die gepfändete Anlieferungs-Referenzmenge an sie zur Einziehung zu überweisen, steht der ursprünglichen Begründetheit ihres Antrags nicht entgegen.

Zwar wäre eine Überweisung zur Einziehung nicht in Betracht gekommen. Nach § 7 Abs. 5 MilchAbgV kann im Grundsatz Übernehmer einer Anlieferungs-Referenzmenge nur sein, wer Milcherzeuger oder der Ehegatte eines Milcherzeugers ist. Eine Überweisung der Anlieferungs-Referenzmenge zur Einziehung an den Gläubiger würde diese Regelung umgehen. Die Verwertung der Anlieferungs-Referenzmenge kann folglich allein nach § 857 Abs. 5 ZPO durch Verkauf an der Verkaufsstelle erfolgen (vgl. Dammholz/Lachmann, NL-BzAR 2001, 178, 181; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136).

Jedoch ist der Antrag der Gläubigerin im Wege einer interessengerechten Auslegung dahin umzudeuten, dass er auf diese, einzig zulässige, Verwertungsform gerichtet war.

dd) Da nach dem Vorstehenden der Antrag der Gläubigerin auf Pfändung der dem Schuldner zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge begründet war, bedurfte es einer Entscheidung über die Begründetheit des weiteren von der Gläubigerin gestellten Antrags auf Pfändung der Forderung auf den Betrag, den der Schuldner als Anbieter für eine Anlieferungs-Referenzmenge erhält, nicht mehr.

Von der Pfändung der Anlieferungs-Referenzmenge ist als unselbständiges Nebenrecht die Befugnis zu deren Verwertung im Rahmen des § 857 Abs. 5 ZPO über die Verkaufsstelle einschließlich des Rechts auf den Erlös erfasst. Einer zusätzlichen Pfändung der aus der Verwertung der Anlieferungs-Referenzmenge resultierenden zukünftigen Forderung bedarf es daher für den Fall der erfolgreichen Pfändung der Anlieferungs-Referenzmenge nicht mehr.

Der Antrag der Gläubigerin ist demgemäß im Wege einer interessengerechten Auslegung dahingehend zu verstehen, dass der Antrag auf Pfändungder Forderung auf den Betrag, den der Schuldner als Anbieter für eine Anlieferungs-Referenzmenge erhält, lediglich hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Antrags auf Pfändung der dem Schuldner zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge gestellt war.

Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen:

AG Langen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 14a M 476/05 -

LG Stade, Entscheidung vom 24.06.2005 - 7 T 73/05 -






BGH:
Beschluss v. 20.12.2006
Az: VII ZB 92/05


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