Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. April 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 7/13
(BGH: Beschluss v. 25.04.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 7/13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 8. Januar 2013 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. 1 Der Kläger ist der Meinung, durch seinen Vermögensverfall seien die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet. Es bestehe nämlich eine Anstellungsmöglichkeit bei einem Kollegen, bei der jeglicher Zugriff auf Fremdgelder ausgeschlossen sei. Durch entsprechende vertragliche Gestaltungen in dem beabsichtigten Anstellungsverhältnis könne vollständig vermieden werden, dass er auf Vermögenswerte der Rechtsuchenden zugreifen könne und insoweit eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden erfolge.
Dieser Vortrag ist ungeeignet, die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. August 2012) abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Deshalb ist der bloße Hinweis des Klägers auf eine mögliche zukünftige Entwicklung schon aus Rechtsgründen ungeeignet, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen.
Im Übrigen ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Recht- suchenden verbunden; ihr Vorliegen wird nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10 m.w.N.). Zwar kann eine Gefährdung unter Umständen ausgeschlossen sein, wenn der betroffene 3 Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern; die Einhaltung etwa vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nur in einer Sozietät, nicht in einer Einzelkanzlei sichergestellt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9 m.w.N.). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Ankündigung des Klägers, er könne bei einem Kollegen als angestellter Anwalt arbeiten, als nicht zulassungsrelevant.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Tolksdorf Roggenbuck Seiters Quaas Braeuer Vorinstanzen:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2013 - I ZU 9/12 - 6
BGH:
Beschluss v. 25.04.2013
Az: AnwZ (Brfg) 7/13
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